Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 30. Apr. 2009 - 6 U 268/08

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2009:0430.6U268.08.0A
bei uns veröffentlicht am30.04.2009

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31.01.2008, Az. 4 O 139/06, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung Ansprüche aus dem Kauf einer Digitalkamera weiter, die er für mangelhaft hält.

2

Im Oktober 2004 kaufte der Kläger bei der Beklagten eine Digitalkamera aus der Produktion der Streithelferin. Im Vorfeld des Vertragsabschlusses hatte ihm die Beklagte einen Prospekt der Streithelferin ausgehändigt, in dem es in Bezug auf die streitige Kamera hieß: „Die Funktionalität der Kamera basiert auf Firmware, anstatt fest in der Kamera eingebaut zu sein. Diese kann mit Hilfe kostenloser Firmware- und Software-Updates aktualisiert werden, wodurch die Kamera stets auf dem neuesten Stand der Technik ist und Sie im Prinzip stets im Besitz einer „neuen“ … Digitalkamera sind.“

3

Die Streithelferin stellte im Mai 2005 die Produktion der Kamera ein; Service und Support wurden bis 31.12.2008 zugesagt. Letztmals im Februar 2005 stellte sie ein Update für die Kamera ins Internet. Der Kläger macht geltend, die Kamera sei in Ermangelung der geschuldeten Updates nicht auf dem aktuellen Stand der Technik. Er hat klageweise Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Kamera, Feststellung des Annahmeverzuges, und Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten verlangt. Mit Urteil vom 31.01.2008 hat das Landgericht Koblenz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

4

Der Kläger beantragt,

5

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 31.01.2008

6
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.673,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der … Digitalkamera nebst Akku, Akkuladegerät, Netzteil, FireWire-Kabel, Netzteiladapter, Tragegurt, deutsches Handbuch auf CD, Seriennummer: 2…2;
7
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der unter Ziff. 1 aufgeführten Digitalkamera nebst Zubehör in Annahmeverzug befindet;
8
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

10

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen (§§ 540, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

11

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Kläger in erster Instanz noch die Einstellung des Services, insbesondere der Ersatzteilversorgung zum 31.12.2008 beanstandet hat, wird das im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt. Der Kläger wendet sich nur noch gegen die seiner Meinung nach unzureichenden Updates für die Kamera. Auch hieraus kann er aber einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht herleiten.

12

1. Dem Kläger steht zunächst kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB zu. Insoweit hält der Senat an seiner mit Hinweisbeschluss vom 07.10.2008 (Bl. 300 ff. GA) mitgeteilten Rechtsauffassung fest, dass schon nach dem Vortrag des Klägers ein Sachmangel im Sinne dieser Bestimmungen nicht vorlag, ohne dass es darauf ankäme, ob die Kamera heute noch dem Stand der Technik entspricht. Durchgreifende Einwände hiergegen hat der Kläger auch in der Folge nicht geltend gemacht.

13

Der Kläger hält die Kamera, weil für diese keine Updates zur Verfügung gestellt worden seien, für (wohl: inzwischen) mangelhaft, weil veraltet. Zu der Beschaffenheit im Sinne der Gewährleistungsbestimmung des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehörten auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten könne, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht gekannt habe oder nicht habe kennen müssen.

14

Aufgrund des Prospektes könne der Kläger, so meint er, erwarten, dass die Kamera „stets auf dem neuesten Stand der Technik“ sei. Da sie diesen Anforderungen nicht genüge, sei sie mangelhaft im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen. Weil die im Prospekt niedergelegten Eigenschaften („auf dem neuesten Stand der Technik“) durch den Zusatz „stets“ zukunftsbezogen seien, verbiete es sich, die Gewährleistungshaftung der Beklagten auf den Zustand der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges zu beschränken.

15

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache indes frei von Sachmängeln, wenn siebei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dem Kläger ist zuzugeben, dass es Fallkonstellationen geben mag, in denen zur Beantwortung der Frage, ob eine Kaufsache (bei Gefahrübergang!) mangelhaft ist, künftige, erst nach Gefahrübergang eingetretene Umstände in den Blick zu nehmen sind. Ein solches kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Kaufsache vertragsgemäß zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Gefahrübergang immer noch dieselben Eigenschaften wie bei Gefahrübergang aufweisen soll (z. B. Beschreibung von Farbe als „lichtecht“) oder umgekehrt bestimmte Eigenschaften erst entwickeln soll (z. B. rückstandsfreie Zersetzung von Verpackungsmaterialien, Wachstum von Pflanzen). In all diesen Fällen handelt es sich aber bei genauer Betrachtung nicht um künftige Eigenschaften der Kaufsache, sondern um Eigenschaften, die in ihrer Beschaffenheit bereits bei Gefahrübergang angelegt sind, mögen sie auch künftig erst in Erscheinung treten. Darum geht es vorliegend aber nicht: Der Kläger behauptet nicht, dass die Kamera nach ihrer Beschaffenheit (Bauweise) bei Gefahrübergang nicht auf dem Stand der Technik gewesen sei oder aufgrund ihrer schon damaligen Beschaffenheit seither nicht auf dem Stand der Technik gehalten werden könne. Er beanstandet vielmehr allein, dass von Verkäufer- bzw. Herstellerseite nach Februar 2005 nichts mehr unternommen worden sei, um ihm, dem Kläger, die Möglichkeit zu geben, die _ durchaus „update-fähige“ - Kamera über solche Updates auf den neuesten Stand der Technik zu bringen. Dass weder die Beklagte noch die Streithelferin nach Februar 2005 Updates zur Verfügung gestellt hat, ist aber keine Eigenschaft der Kamera, schon gar keine solche bei Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 BGB). Gewährleistungsrechte scheiden deshalb hier ebenso aus wie im Fall des Verkaufs einer Eigentumswohnung, wenn im Zuge der Vertragsverhandlungen die Erwartung geweckt wird, das Gebäude werde nach Gefahrübergang mit einem Fahrstuhl versehen werden (BGH, Urt. v. 08.12.2000, V ZR 482/99,, BGHR 2001, 318 und juris).

16

Soll die Kaufsache vereinbarungsgemäß zu einem späteren Zeitpunkt als bei Gefahrübergang eine besondere Eigenschaft haben, die erst noch durch ein Verhalten des Verkäufers oder Dritter geschaffen werden muss, ist deshalb allenfalls eine Haftung aus einer werkvertraglichen Verpflichtung, aus einer Garantie oder nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss zu erwägen (BGH, Urt. v. 08.12.2000, a. a. O.).

17

2. Ein Anspruch gegen die Beklagte aus werkvertraglichen Bestimmungen scheidet vorliegend aus. Der Kläger konnte den Umstand, dass die Beklagte ihm einen Herstellerprospekt mit der streitigen Klausel zur Verfügung stellte, nicht dahin gehend verstehen (§§ 133, 157 BGB), die Beklagte selbst wolle es übernehmen, Updates zur Verfügung zu stellen. Da eine Garantieerklärung der Beklagten, dass die Streithelferin als Herstellerin für eine näher zu bestimmende Zeit Updates zur Verfügung stellen werde, ebenso fernliegt, scheidet auch eine Haftung der Beklagten aus übernommener Garantie aus. Diesen Erwägungen des Senates aus dem Beschluss vom 07.10.2008 ist der Kläger nicht entgegengetreten.

18

3. Die Beklagte haftet dem Kläger schließlich auch nicht aus §§ 280, 281 BGB, entsprechend den zum alten Schuldrecht entwickelten Grundsätzen der culpa in contrahendo, auf Schadensersatz. In Betracht kommt insbesondere eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht, darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin nur noch für kurze Zeit Updates für die Kamera zur Verfügung stellen würde. Eine solche Hinweispflicht der Beklagten setzt aber objektiv voraus, dass die Streithelferin schon entschieden hatte, nach Februar 2005 keine weiteren Updates bereitzustellen, bevor der Kläger die Kamera kaufte; über Entscheidungen des Herstellers, die noch nicht getroffen sind, kann und muss hingegen kein Händler aufklären.

19

Dem Vortrag des Klägers, die Streithelferin habe bereits vor Oktober 2004 beschlossen, Updates nur noch für kurze Zeit zur Verfügung zu stellen, ist die Beklagte entgegen getreten. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Kläger. Der Nachweis für die objektive Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht obliegt demjenigen, der Rechte daraus herleitet; lediglich das an eine nachgewiesene objektive Pflichtverletzung anknüpfende Verschulden wird im Rahmen der §§ 280, 281 BGB widerleglich vermutet. Der Kläger hat aber den Nachweis für seine Behauptung nicht erbracht, dass die Streithelferin schon vor Oktober 2004 entschieden hatte, für die Kamera nach Februar 2005 keine Updates mehr zur Verfügung zu stellen. Das einzige hierzu von Klägerseite angebotene Beweismittel, die Vernehmung des Zeugen B…, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.02.2009 (Bl. 367 GA) zurückgezogen. Aufgrund der zuvor erteilten Hinweise war dem Kläger auch bewusst, dass seine Behauptung damit beweislos stehen würde, so dass es eines (erneuten) Hinweises des Senates zur Erforderlichkeit eines Beweisantrittes nicht bedarf.

20

Nach alledem hat die zulässige Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg; sie war mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

21

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

22

Die Revision war nicht zuzulassen; einer der hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Gründe liegt nicht vor.

23

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 4.673,- € festgesetzt.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2000 - V ZR 482/99

bei uns veröffentlicht am 08.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 482/99 Verkündet am: 8. Dezember 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 482/99 Verkündet am:
8. Dezember 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Dr. Wiebel, Dr. Klein u. Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. April 1999 wird auf Kosten der Beklagen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten waren Eigentümer eines Eckgrundstücks in H. - H. , auf dem um die Jahrhundertwende die Häuser S. und G. errichtet worden sind. Die Beklagten beabsichtigten, auf der Hofseite Fahrstühle an die Häuser anzubauen und ihren Dachstuhl zu Wohnungen auszubauen. Noch bevor die Fahrstühle errichtet waren, nahmen sie den Verkauf des nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundstücks auf. In dem von ihnen hierzu benutzten Prospekt heißt es:
"Der Einbau eines Außenfahrstuhles wird gegen Ende 1992 erfolgt sein."
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. Juli 1992 kauften die Kläger eine Wohnung im vierten Obergeschoß des Hauses S. für 310.000 DM. Im Vertrag heißt es u.a.
"§ 8 Nr. 3: Das Gemeinschaftseigentum wird vom Verkäufer durch Errichtung von Fahrstühlen und die dafür erforderlichen Um- und Ausbaumaßnahmen verändert werden. § 8 Nr. 6: Alle im Zusammenhang mit der Durchführung... des Fahrstuhleinbaues entstehenden Kosten ... gehen zu Lasten des Verkäufers. § 8 Nr. 7: Der Verkäufer wird sämtliche im Zusammenhang mit dem... Fahrstuhleinbau erforderlichen Werkverträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilen. § 8 Nr. 9: Hinsichtlich des Einbaus der Aufzugsanlagen ist der Käufer verpflichtet, sich von der Betriebsfähigkeit an an den Kosten des Betriebes und denen der Instandsetzung und Instandhaltung zu beteiligen." Der Besitz ging gemäß § 6 Abs. 1 des Kaufvertrages am 1. September 1992 auf die Kläger über. Am 26. September 1994 wurde die zur Errichtung der Fahrstühle notwendige Baugenehmigung erteilt. Zum Bau der Aufzüge waren die Beklagten nun nicht mehr bereit. Die hierzu notwendigen Kosten übersteigen den von ihnen beim Verkauf der Eigentumswohnung angenommenen Betrag.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die vertragliche Regelung bedeute eine Zusicherung der Erstellung der Aufzüge. Sie hätten aufgrund des Verhaltens der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen, der Angabe im Prospekt und den vertraglichen Regelungen sicher sein können, daß die Aufzüge erstellt würden. Ohne einen solchen sei die von ihnen gekaufte Wohnung 53.500 DM weniger wert.
Sie haben beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 53.500 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 46.875 DM zuzüglich eines Teils der von den Klägern verlangten Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstreben sie die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Klage in dem vom Landgericht erkannten Umfang für begründet. Es meint, die Verantwortlichkeit der Beklagten folge zwar nicht aus § 463 Abs. 1 BGB. Unter dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen seien die Beklagten den Klägern jedoch zum Ersatz des Minderwertes ihrer Wohnung verpflichtet. Sie hätten in den Klägern die berechtigte Erwartung hervorgerufen, daß an die Häuser ein Fahrstuhl angebaut werde, obwohl sie hierzu tatsächlich nicht uneingeschränkt bereit gewesen seien.

II.



Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die §§ 459 ff BGB stehen der Verantwortlichkeit der Beklagten aus fahrlässigem Verschulden bei den Vertragsverhandlungen nicht entgegen. Die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen schließen die Haftung des Verkäufers wegen eines Mangels der Kaufsache aus fahrlässigem Verschulden bei den Vertragsverhandlungen nur insoweit aus, als sie auf den vom Käufer geltend gemachten Mangel Anwendung finden können (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 60, 319, 321; Senatsurt. v. 10. Juli 1987, V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, 11; v. 23. März 1990, V ZR 16/89, NJW-RR 1990, 970, 971 und v. 3. Juli 1992, V ZR 97/91, NJW 1992, 2564, 2566). Hieran fehlt es, wenn der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache erst zu einem nach Gefahrübergang liegenden Zeitpunkt herbeizuführen hat. Die §§ 459 ff BGB regeln allein den Fall, daß die Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft ist.
Braucht die Kaufsache nach dem Kaufvertrag im Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr, grundsätzlich mithin bei Übergabe des Besitzes (§ 446 Abs. 1 BGB), eine bestimmte Eigenschaft nicht zu haben, kommt eine Haftung des Verkäufers nach den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nicht in Betracht (Senatsurt. v. 21. Mai 1976, V ZR 173/74, WM 1976, 978, 979 und v. 6. März 1987, V ZR 200/85, NJW-RR 1987, 908, 910; Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., § 463 Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 463 Rdn. 1; Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 463 Rdn. 8; RGRK-BGB/Mezger, 12. Aufl., § 463 Rdn. 2; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 463 Rdn. 11; mißverständl. Palandt/Putzo, § 463 BGB Rdn. 10). Soll die Kaufsache in einem späteren
Zeitpunkt eine besondere Eigenschaft haben, ist vielmehr zu prüfen, ob insoweit eine werkvertragliche Verpflichtung oder eine Garantie vereinbart ist (Senatsurt. v. 21. Mai 1976, V ZR 173/74, aaO; Erman/Grunewald, § 463 BGB Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Westermann, § 463 BGB Rdn. 1; Soergel/Huber, § 459 BGB Rdn.151) oder eine Haftung aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen in Betracht kommt (Soergel/Huber, § 459 BGB Rdn. 152).
2. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten aufgrund der Angabe im Prospekt und den Regelungen im Kaufvertrag annehmen dürfen, die Beklagten würden auch ohne die Vereinbarung einer vertraglichen Verpflichtung unter allen Umständen die Fahrstühle einbauen, hält dem Angriff der Revision stand. Das Berufungsgericht brauchte den Urkundsnotar nicht zu der Behauptung der Beklagten zu hören, er habe bei der Urkundsverhandlung erklärt, die vertraglichen Vereinbarungen begründeten keine Verpflichtung der Beklagten zum Einbau der Fahrstühle.
Hierauf kommt es nicht an. Nach der Angabe im Prospekt und den zum Einbau des Fahrstuhls im Kaufvertrag vereinbarten Regelungen konnten die Kläger sicher annehmen, die Fahrstühle würden eingebaut. Die Berechtigung ihres Vertrauens entfiel nicht durch die behauptete Erklärung des Notars. Selbst wenn im Kaufvertrag eine derartige Verpflichtung nicht geregelt ist, haften die Beklagten, weil sie in den Vertragsverhandlungen den Einbau der Fahrstühle als sicher dargestellt und der entsprechenden Erwartung der Kläger nicht entgegengewirkt haben. Auch die vertraglichen Bestimmungen formulieren den Einbau als künftige Tatsache und regeln die Kosten ihrer Errichtung und ihres Betriebs. Ob hierdurch eine Verpflichtung zur Errichtung der Fahrstühle vereinbart worden ist, was der Notar verneint haben soll, ist für die Be-
rechtigung des Vertrauens der Kläger in das als feststehend dargestellte künftige Verhalten der Beklagten ohne Bedeutung.
3. Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist entgegen der Meinung der Revision nicht verjährt. Die in § 477 Abs. 1 BGB bestimmten kurzen Verjährungsfristen haben zum Ziel, Streitigkeiten über Mängel der Kaufsache entgegenzuwirken , weil nach Ablauf von sechs Monaten bzw. einem Jahr seit der Ablieferung oder Übergabe der Sache die Ermittlung und die Feststellung von Mängeln vielfach schwierig ist und dem Verkäufer die endgültige Disposition über den Kaufpreis möglich und der Rechtsfrieden hergestellt sein soll (vgl. Erman/Grunewald, § 477 BGB Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Westermann § 477 BGB Rdn. 1; Soergel/Huber, § 477 BGB Rdn. 2). Geht die Verpflichtung des Verkäufers dahin, für einen künftigen Zustand der Sache einzustehen, fehlt es an der Ausgangslage der gesetzlichen Regelung. Die Haftung beruht dann nicht darauf, daß im Zeitpunkt der Ablieferung bzw. Übergabe die verkaufte Sache eine bestimmte Eigenschaft nicht hatte, sondern ihr diese später fehlte. Gibt der Verkäufer eine Zusage für einen künftigen Zeitpunkt, besteht kein Anlaß , seine Freiheit zu schützen, über den Kaufpreis binnen kurzer Frist abschließend disponieren zu können. Die Verjährung so begründeter Schadensersatzansprüche richtet sich daher nach § 195 BGB (vgl. Erman/Grunewald, § 463 BGB Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Westermann, § 477 Rdn. 22).
4. Auch die gegen die Feststellung des Schadens der Kläger gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

a) Bleibt der Wert der Kaufsache aufgrund der vom Verkäufer zu vertretenden Fehlvorstellung des Käufers hinter dem Wert zurück, den sie für die-
sen ohne seine Fehlvorstellung hätte, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Rückgängigmachung des Kaufes verlangt oder die Kaufsache behält und den Ausgleich ihres Minderwertes vom Verkäufer beansprucht (st. Rspr., vgl. BGHZ 69, 53, 58; BGH, Urt. v. 2. Juni 1980, VIII ZR 64/79, NJW 1980, 2408, 2409; und v. 8. Dezember 1988, VII ZR 83/88, NJW 1989, 1793, 1794). Ob der Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, wonach bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden dürfe, der Schädiger wäre bereit gewesen, den Vertrag zu für den Geschädigten günstigeren Bedingungen abzuschließen, zu folgen ist, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahin gestellt bleiben. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Kläger waren die Beklagten im Hinblick auf ihre mit dem Ausbleiben des Fahrstuhleinbaus verbundene Ersparnis zu einer Reduzierung des Kaufpreises bereit.

b) Das Gericht kann unter Würdigung aller Umstände die Höhe des Schadens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO frei schätzen. Das Gesetz nimmt insoweit in Kauf, daß die richterliche Schätzung mit der Wirklichkeit nicht immer übereinstimmt (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1963, III ZR 47/63, NJW 1964, 589). Die revisionsrechtliche Nachprüfung ist darauf beschränkt, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, ob wesentliche , die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen und ob sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGHZ 39, 198, 219; 92, 54, 56 f; 102, 322, 330; BGH, Urt. v. 18. Februar 1993, III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795 f).
Derartige Fehler liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich die Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht. Nach dem vom Landge-
richt erhobenen Sachverständigengutachten gibt es keine hinreichende Zahl von Verkäufen vergleichbarer vermieteter Wohnungen in Altbauten mit und ohne Aufzug, aus denen eine marktübliche Preisdifferenz ermittelt werden könnte. Das schließt die Feststellung des Schadens der Kläger nicht aus. Es liegt vielmehr auf der Hand, daß durch die Ausstattung eines Hauses mit einem Fahrstuhl die Attraktivität der Wohnungen in den Obergeschossen zunimmt und ihr Marktwert daher höher anzunehmen ist als der Marktwert gleichartiger Wohnungen in einem Haus ohne Fahrstuhl. Hierauf beruht die werbende Angabe der Beklagten im Verkaufsprospekt.
Der von dem Sachverständigen zur Schätzung der Wertdifferenz eingeschlagene Weg, von den üblichen Kosten für die Erstellung eines Fahrstuhls auszugehen, ist sachgerecht. Die Relation dieser Kosten zur Wertsteigerung der Wohnungen ist für einen gewerblichen Verkäufer von Immobilien - um solche handelt es sich bei den Beklagten - entscheidend für die Frage, ob er zum Verkauf von Dachgeschoß- und Altbauwohnungen den mit dem Einbau eines Fahrstuhls verbundenen Aufwand auf sich nimmt. Einleuchtend ist weiterhin, daß die Wertsteigerung einer Wohnung durch den Einbau eines Fahrstuhls um so größer ist, je höher diese Wohnung im Hause gelegen ist. Die Schätzung der Wertsteigerung von Wohnungen durch den Einbau eines Fahrstuhls kann daher nicht durch eine gleichmäßige Verteilung der hierdurch entstehenden Kosten auf sämtliche Wohnungen erfolgen. Der gewählte Weg, den Wohnungen im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß keine Wertsteigerung durch den Einbau eines Fahrstuhls beizumessen und diese beginnend mit dem zweiten Obergeschoß umso höher anzunehmen, je höher die Wohnungen gelegen sind, ist nicht zu beanstanden.
Der Einbau von Aufzugsanlagen in Altbauten durch gewerbliche Immobilienunternehmen erfolgt gewinnorientiert. Es ist daher auch nicht zu beanstanden , daß der Sachverständige die für den Bau eines durchschnittlichen Fahrstuhls geschätzten Kosten um 25 % erhöht hat und so zu dem Betrag von 46.875 DM gekommen ist, um den nach seiner Erfahrung der Wert der von den Klägern gekauften Wohnung hinter dem Wert zurückbleibt, den die Wohnung bei einer Ausstattung des Hauses mit einem Aufzug hätte.
Wenzel Schneider Wiebel Klein Gaier

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.