Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 02. Juli 2013 - 3 U 1442/12

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0702.3U1442.12.0A
02.07.2013

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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Beschränkung einer vor rund 40 Jahren bewilligten Grunddienstbarkeit.

2

Mitte der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts hatten sich der Kläger zu 1) und die Herren ...[A] und ...[B] zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen mit dem Ziel, die um einen Baggersee in ...[X] gelegenen Grundstücke zu bebauen und zu vermarkten. Nachdem ein vom Kläger zu 1) der Stadt ...[X] vorgelegter Bebauungsplanentwurf im Jahre 1965 zum Beschluss eines Bebauungsplans zunächst für die direkt am See gelegenen Grundstücke geführt hatte, legte der Kläger zu 1) einen Änderungsplanentwurf zur Einbeziehung der „in zweiter Reihe" gelegenen Grundstücke ohne direkten Seezugang vor. Der entsprechende Beschluss wurde im August 1968 gefasst. Im Zuge der Vermarktung der Grundstücke ohne direkten Seezugang wurden im Jahre 1972 den jeweiligen Eigentümern dieser Grundstücke zwei Grunddienstbarkeiten bewilligt, und zwar

3

- durch die Eigentümer der Seeparzelle 1/88 (vgl. Lageplan Anlage K 2 = GA 26) ein Bade- und Wasserentnahmerecht (Auszug in Anlage B 2 = GA 83 f.; ein inhaltsgleiches Recht war zuvor bereits den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke mit direktem Seezugang eingeräumt worden)

4

- durch die Eigentümer der direkt am See gelegenen unbebauten Parzelle 1/104 das Recht, das Grundstück zum Zwecke der Ausübung der an der Seeparzelle 1/88 bestehenden Grunddienstbarkeit (s.o.) zu betreten und auf diesem Grundstück sich zu lagern (Anlage K 5 = GA 43 ff.).

5

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks 1/104 (die Kläger zu 4) bis 8) als Erben des verstorbenen Herrn ...[B], der Kläger zu 1) als ursprünglicher Miteigentümer zu 1/3 und zusammen mit den Klägern zu 2) und 3) als Erwerber Der Beklagte ist Eigentümer des vom dienenden Grundstück 1/104 aus gesehen letzten Grundstücks 1/96. Berechtigt sind die Eigentümer weiterer 10 Grundstücke. des zwangsversteigerten Drittels des ebenfalls verstorbenen Rechtsanwalts ...[A]).

6

Die Kläger beabsichtigen das Grundstück 1/104, das eine Gesamtfläche von 886,3 m² hat, auf einer Fläche von 678,3 m² als Baugrundstück zu nutzen und erstreben deshalb die Einschränkung der dieses Grundstück betreffenden Dienstbarkeit auf einen Anteil von 208 m² gemäß Einzeichnung im Lageplan (Anlage K 1 = GA 25).

7

Die Kläger haben vorgetragen,
derzeit gebe es für das Grundstück (wieder) einen konkreten Kaufinteressenten, dessen Architekt das im Lageplan dargestellte Einfamilienhaus geplant habe. Das Vorhaben sei öffentlich-rechtlich, insbesondere bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Da in der Vergangenheit ein Verkauf wegen der von den Eigentümern der herrschenden Grundstücke behaupteten Nichtbebaubarkeit bereits mehrfach gescheitert sei, sei zur Klärung der Rechtslage Klage geboten. Der Wertunterschied (bebaubar/unbebaubar) belaufe sich auf 240.000,00 €. Der Anspruch der Kläger folge aus § 1023 BGB. Die Vorschrift sei auch dann anwendbar, wenn die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit ihrer Natur nach bzw. nach ihrem Wesen auf einen Teil des Grundstücks beschränkt sei, insbesondere auch dann, wenn dem Berechtigten zwar das Recht zustehe, die Ausübungsstelle auf dem dienenden Grundstück bei jeder Nutzung neu zu wählen, er für die jeweilige Ausübung aber nicht das gesamte Grundstück benötige. So liege der Fall hier; denn für den Seezugang benötige der Beklagte lediglich einen Weg von einem Meter Breite, zum Lagern ein Badetuch von 1 x 2 Metern; gleichzeitig an verschiedenen Stellen gehen und/oder lagern könne er nicht. Die besondere Beschwerlichkeit im Sinne der Vorschrift ergebe sich für sie, die Kläger, aus dem Umstand, dass bei Nichteinschränkung der Ausübung faktisch die Bebaubarkeit des Grundstücks entfiele, obwohl ein – grundsätzlich mögliches – Bauverbot gerade nicht vereinbart worden sei. Die Beschränkung auf den angegebenen Teil des Grundstücks sei für die Ausübung des Rechts ebenso geeignet, wobei ggf. ein minimaler Umweg nach einhelliger Meinung unschädlich wäre. Wollte man entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung § 1023 BGB für im vorliegenden Fall für nicht anwendbar halten, folge jedenfalls die Begründung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 BGB auch aus dem allgemeinen Schonungsgebot des § 1020 BGB. Wie weit das gesetzlich normierte Schonungsgebot reiche, ergebe sich aus einer Abwägung der beiderseitigen Interessen. Da im vorliegenden Fall bedeutsame wirtschaftliche Auswirkungen auf Klägerseite in Rede stünden, während der Beklagte auch bei Unterlassung der Nutzung des für den Bau vorgesehenen Grundstücksteils völlig ausreichend Platz zur Ausübung der Dienstbarkeit und somit keine messbaren Beeinträchtigungen hätte, habe er die Einschränkung hinzunehmen.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

1. den Beklagten zu verurteilen,

10

a) zuzustimmen und zu erklären, dass die zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur 2 FIst.-Nr. 1/96 der Gemarkung …[X] am Grundstück Flur 2 FIst,-Nr. 1/104 der Gemarkung …[X] bestehenden Grunddienstbarkeit, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Worms von (...[X]), Blatt 1206, Abteilung II, laufende Nr. 15, nur auf dem Teil des Grundstücks Flur 2 Flst.-Nr. 1/104 der Gemarkung ...[X] ausgeübt werde, der in dem dieser Klage als Anlage K 1 beigefügten Lageplan „ Wohnhaus am See” ...[X], M 1:100", schraffiert gekennzeichnet ist und der innerhalb des mit A, B, C und D gekennzeichneten Bereichs mit einer Fläche von ca. 208 m² liege (Zustimmung zur dinglichen Einigung über die Inhaltsänderung der Grunddienstbarkeit gem. §§ 877, 873 BGB) und

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b) zu bewilligen, dass die Inhaltsänderung der Grunddienstbarkeit gem. dem Klageantrag Ziffer 1 a) in das Grundbuch eingetragen werde (Änderungsbewilligung gemäß § 19 GBO)

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2. hilfsweise zum Antrag Ziffer 1,

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zuzustimmen und zu erklären, dass er die zugunsten des jeweiligen Eigentümers des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks Flur 2 Flst.-Nr. 1/96 der Gemarkung ...[X] an dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück Flur 2 Flst.-Nr. 1/104 der Gemarkung ...[X] bestehenden Grunddienstbarkeit, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Worms von ...[X], Blatt 1206, Abteilung II, laufende Nr. 15, nur auf dem Teil des Grundstücks Flur 2 Flst.-Nr. 1/104 der Gemarkung ...[X] ausübt, der in dem dieser Klage als Anlage K 1 beigefügten Lageplan „Wohnhaus am See” ...[X], M 1:100", schraffiert gekennzeichnet ist und der innerhalb des mit A, B, C und D gekennzeichneten Bereichs mit einer Fläche von ca. 208 m² liege (Zustimmung zur schuldrechtlichen Ausübungsregelung der Grunddienstbarkeit)

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3. den Beklagten zu verurteilen,

15

a) es zu unterlassen, sich außerhalb des Teils des Grundstücks Flur 2 Flst.- Nr. 1/104 der Gemarkung ...[X] zu lagern, der in dem dieser Klage als Anlage K 1 beigefügten Lageplan „ Wohnhaus am See ...[X], M 1:100", schraffiert gekennzeichnet sei und der innerhalb des mit A, B, C und D gekennzeichneten Bereichs mit einer Fläche von ca. 208 m² liege, und

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b) es zu unterlassen, das Grundstück Flur 2 FIst.-Nr. 1/104 der Gemarkung ...[X] zum Zwecke der Ausübung der ihm am See-Grundstück Flur 2 Flst.-Nr. 1/88 zustehenden Grunddienstbarkeit außerhalb des Teils des Grundstücks Flur 2 Flst.-Nr. 1/104 zu betreten, der in dem dieser Klage als Anlage K 1 beigefügten Lageplan „ ‚ Wohnhaus am See ...[X], M 1:100", schraffiert gekennzeichnet sei und außerhalb des mit A, B, C und D gekennzeichneten Bereichs mit einer Fläche von ca. 208 m² liege,

17

4. hilfsweise festzustellen, dass die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit unwirksam sei, weil sie gegen das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoße.

18

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Er hat § 1023 BGB im vorliegenden Fall wegen fehlender Beschränkung der Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks für nicht anwendbar gehalten. Die geplante Entziehung der Rechte aus der Grunddienstbarkeit habe nichts mit schonender Ausübung im Sinne des § 1020 BGB zu tun. Die Kläger ließen den Hintergrund der Grunddienstbarkeitsbestellungen völlig außer Acht. Denn durch diese Regelungen seien die Grundstücke in zweiter Reihe zu Seegrundstücken gemacht und teuer vermarktet worden, wobei den Eigentümern das Recht eingeräumt worden sei, das unbebaute Seegrundstück als Spiel- und Liegewiese zusammen mit Freunden und Verwandten zu nutzen. Die beabsichtigte Einschränkung sei wesentlich, weil am verbleibenden Ufer die Einleitung von Dachwasser erfolge. Die Stelle werde allgemein die „Schweinebucht" genannt.

21

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Verlegung der Ausübung im Sinne des § 1023 BGB scheitere daran, dass die fragliche Grunddienstbarkeit nicht auf einen Teil des Grundstücks 1/104 beschränkt sei. Dem Beklagten und den weiteren Eigentümern der 10 betroffenen Grundstücke stehe es frei, welchen Teil des Grundstücks er betrete, um zum See zu kommen und dort seine Rechte aus der weiteren Grunddienstbarkeit wahrzunehmen. Die Kläger begehrten in der Sache eine nachträgliche Beschränkung der Grunddienstbarkeit. Hierauf bestehe aber kein Rechtsanspruch. Mit der Einräumung der unbeschränkten Grunddienstbarkeit hätten sich die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger bindend für die Rechtsnachfolger faktisch der Möglichkeit begeben, das Grundstück zu bebauen oder als Baugrundstück zu verkaufen. Dafür habe es die Möglichkeit der Vermarktung der nicht direkt am See gelegenen Grundstücke gegeben, denen neben dem Recht im See zu baden eine größere Liegewiese direkt am See zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei nach Erreichen dieses Zweckes nicht nachvollziehbar, warum die Grundlagen der Vermarktung rückgängig gemacht werden sollten, um erneut davon zu profitieren. Die Kläger hätten mangels gesetzlicher Grundlage weder einen Anspruch auf Zustimmung zur dinglichen Einigung über eine Inhaltsänderung der Grunddienstbarkeit und deren Eintragung (Klageantrag zu 1 a) und b) noch hilfsweise auf Zustimmung zu einer schuldrechtlichen Ausübungsregelung (Klageantrag zu 2). Den Klägern stehe auch ein Unterlassungsanspruch weder aus § 1004 BGB noch aus dem Schonungsgebot nach § 1020 BGB zu. Ungeachtet der Frage der Wiederholungsgefahr, wenn die Anträge zu Ziffer 1) und 2) Erfolg hätten, komme ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht die Eigentumsrechte der Kläger über ein Maß hinaus beeinträchtige, was ihm ausdrücklich durch die Grunddienstbarkeit gestattet sei. Das Schonungsgebot sei nicht verletzt, wenn der Beklagte in Ausübung der Grunddienstbarkeit sich auf dem Grundstück der Kläger aufhalte. Auch der Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Grunddienstbarkeit wegen Verstoßes gegen das sachenrechtliche Bestimmtheitgebot sei unbegründet, weil ein Verstoß nicht vorliege.

22

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.

23

Die Kläger tragen nunmehr vor,
das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im Streit stehende Grunddienstbarkeit nicht auf einen Teil des Grundstücks 1/104 beschränkt sei. Es habe fehlerhaft angenommen, dass es dem Beklagten frei stehe, welchen Teil des Grundstücks er betrete und auf welchem Teil desselben er sich lagere. Der Wortlaut der Grunddienstbarkeit gestatte eine unbeschränkte Nutzung des klägerischen Grundstücks nicht. Die jeweilige Ausübung der Grunddienstbarkeit sei ihrer Natur nach auf einen Teil des klägerischen Grundstücks beschränkt, nämlich das Recht des Berechtigten, das klägerische Grundstück zum Zwecke der Ausübung der an der Seeparzelle bestehenden Grunddienstbarkeit zu betreten und sich auf diesem Grundstück zu lagern. Das Betretungsrecht sei in der Sache ein Wege- bzw. Durchgangsrecht. Dem Berechtigten sei es nicht möglich, für die jeweilige Ausübung des Rechts gleichzeitig das gesamte klägerische Grundstück in Anspruch zu nehmen. Auch das Recht, sich auf dem Grundstück zu lagern, sei seinem Wesen nach ein beschränktes Recht.

24

Die Kläger beantragen,

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1. den Beklagten zu verurteilen,

26

a) zuzustimmen und zu erklären, dass die zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur 2 Flst.-Nr. 1/96 der Gemarkung ...[X] am Grundstück Flur 2 Flst.-Nr. 1/104 der Gemarkung ...[X] bestehende Grunddienstbarkeit, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Worms von ...[X], Blatt 1206, Abteilung II, laufende Nr. 15, nur auf dem Teil des Grundstücks Flur 2 Flst.-Nr. 1/104 der Gemarkung ...[X] ausgeübt werde, der dem der Klage als Anlage K 1 beigefügten Lageplan „Wohnhaus am See ...[X], M 1:100", schraffiert gekennzeichnet sei und der innerhalb des mit A, B, C und D gekennzeichneten Bereichs mit einer Fläche von ca. 208 m² liege (Zustimmung zur dinglichen Einigung über die Inhaltsänderung der Grunddienstbarkeit gern. §§ 877, 873 BGB) und

27

b) zu bewilligen, dass die Inhaltsänderung der Grunddienstbarkeit gemäß dem Klageantrag Ziffer 1. a) in das Grundbuch eingetragen werde (Änderungsbewilligung gemäß § 19 GBO);

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2. hilfsweise zum Antrag Ziffer 1,

29

zuzustimmen und zu erklären, dass er die zugunsten des jeweiligen Eigentümers des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks Flur 2 Flst.-Nr. 1/96 der Gemarkung ...[X] an dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück Flur 2 Flst.-Nr. 1/104 der Gemarkung ...[X] bestehende Grunddienstbarkeit, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ...[X] von ...[X] Blatt 1206, Abteilung II, laufende Nr. 15, nur auf dem Teil des Grundstücks Flur 2 Flst.-Nr. 1/104 der Gemarkung ...[X] ausübe, der dem der Klage der Kläger und Berufungskläger als Anlage K 1 beigefügten Lageplan „Wohnhaus am See ...[X], M 1:100" schraffiert gekennzeichnet sei und der innerhalb des mit A, B, C und D gekennzeichneten Bereichs mit einer Fläche von 208 m² liege (Zustimmung zur schuldrechtlichen Ausübungsregelung der Grunddienstbarkeit).

30

3. den Beklagten zu verurteilen,

31

a) es zu unterlassen, sich außerhalb des Teils des Grundstücks Flur 2 Flst.-Nr. 1/104 der Gemarkung ...[X] zu lagern, der dem der Klage der Kläger und Berufungskläger als Anlage K 1 beigefügten Lageplan „'Wohnhaus am See“ ...[X], M 1:100" schraffiert gekennzeichnet sei und der innerhalb des mit A, B, C und D gekennzeichneten Bereichs mit einer Fläche von 208 m² liege, und

32

b) es zu unterlassen, das Grundstück Flur 2 Flst.-Nr. 1/104 der Gemarkung ...[X] zum Zwecke der Ausübung der ihm am See-Grundstück Flur 2 Flst.-Nr. 1/88 zustehenden Grunddienstbarkeit außerhalb des Teils des Grundstücks Flur 2 Flst.-Nr. 1/104 zu betreten, der dem der Klage der Kläger und Berufungskläger als Anlage K 1 beigefügten Lageplan „Wohnhaus am See ...[X], M 1:100" schraffiert gekennzeichnet sei und der innerhalb des auf A, B, C, und D gekennzeichneten Bereichs mit einer Fläche von 208 m² liege.

33

Der Beklagte beantragt,

34

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

35

Der Beklagte trägt vor,
die Grunddienstbarkeit sei in ihrer Ausübung nicht auf eine Teilfläche des Belastungsgrundstücks beschränkt. Den Berechtigten stehe das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück als Liegewiese zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung. Die bestellte Grunddienstbarkeit beinhalte keine Beschränkung des Ausübungsrechts. Die von den Klägern vorgenommene Auslegung des § 1023 Abs. 1 BGB sei fehlerhaft.

36

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

37

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

38

1) Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Verlegung bzw. Beschränkung der Ausübung der Rechte aus der Grunddienstbarkeit auf die in der Anlage K 1 (GA 25) schraffierten mit den Buchstaben A, B, C und D gekennzeichneten Bereiche mit einer Fläche von 208 m² verneint.

39

Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäß § 1023 S. 1 BGB die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung für ihn besonders beschwerlich ist. Dies gilt gemäß § 1023 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist. § 1023 BGB gibt dem Eigentümer des dienenden Grundstücks unter den vorgenannten Voraussetzungen einen klagbaren Anspruch auf Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeit. Der Berechtigte ist danach verpflichtet, seine Dienstbarkeit auf der vom Verpflichteten bezeichneten Grundfläche auszuüben und die übrigen Teile des dienenden Grundstücks von der Benutzung freizuhalten. Es handelt sich dabei um einen Ausfluß des Gebots der schonenden Dienstbarkeitsausübung wie auch des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme (Staudinger/Mayer, BGB, 2009, § 1023 Rn. 1).

40

Für Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit ist die Grundbucheintragung maßgebend. Bei dessen Auslegung ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus der Eintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung bei objektiver Betrachtungsweise für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Aus diesen Urkunden nicht hervorgehende Umstände sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres ersichtlich sind (BGHZ 37, 147, 149 = NJW 1962, 1344; BGH, Urteil vom 17.01.1969 - V ZR 162/65 – NJW 1969, 502 = MDR 1969, 469 = WM 1969, 271-273; Urteil vom 28.11.1975 - V ZR 9/74 – NJW 1976, 417 = MDR 1976, 303 = WM 1976, 126 ff.; Urteil vom 24.09.1982 - V ZR 96/81 - NJW 1983, 115 f; Urteil vom 12.10.1990 - V ZR 149/89 - WM 1991, 143-146 = NJW-RR 1991, 457-459 = MDR 1991, 421; BGHZ 90, 181, 184 = BGH, Urteil vom 16.02.1984 - V ZB 8/83 – WM 1984, 537 f. = MDR 1984, 564 f. = NJW 1984, 2210 ff.; Staudinger/Mayer, aaO, § 1018 Rn. 137).

41

Voraussetzung für den Verlegungsanspruch ist die Belastung eines ganzen Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit und dass die Ausübung dieser Grunddienstbarkeit auf reale Grundstücksteile beschränkt ist. Es ist dabei gleichgültig, ob der ursprüngliche Ausübungsbereich als Inhalt des Rechts festgelegt ist oder sich aus einer sonstigen Ausübungsregelung ergibt (Bamberger/Roth-Wegmann, BGB Kommentar, 3 Aufl.2012, § 1023 Rn. 2; Münchener Kommentar zum BGB/Joost, 6. Auflage 2009, § 1023 Rn. 2). Eine Beschränkung der Ausübung auf eine Teilfläche ist der Natur nach z.B. bei Wege-, Durchfahrts- und Rohrleitungsrechten gegeben (Bamberger/Roth-Wegmann, ebd.; Münchener Kommentar zum BGB/Joost, ebd.). Demgegenüber ist § 1023 BGB nicht anwendbar auf Dienstbarkeiten, die das dienende Grundstück für die Rechtsausübung voll in Anspruch nehmen, weil Ausübungsbereich und Grundstücksfläche deckungsgleich sind (Staudinger/Mayer, aaO, § 1023 Rn. 10).

42

Im Streitfall sieht der Senat die Voraussetzungen des § 1023 BGB nicht als erfüllt an, weil sich die jeweilige Ausübung der Grunddienstbarkeit nicht auf einen Teil des belasteten Grundstücks beschränkt.

43

Soweit die Grunddienstbarkeit lediglich das Betretungsrecht betrifft, liegt nach Auffassung des Senats eine Beschränkung der jeweiligen Ausübung der Grunddienstbarkeit auf das dienende Grundstück zwar vor (KG, Beschluss vom 25.11.1968 – 1 W 3659/68 - NJW 1969, 470; Beschluss vom 06.10.1972 – 1 W 1232/72 – NJW 1973, 1128 = WM 1973, 708 ff.; vgl. Staudinger/Mayer, aaO, § 1023 Rn. 9 m.w.N).

44

Die Eigentümer des Grundstücks 1/104 haben den jeweiligen Eigentümern der in „zweiter Reihe“ gelegenen Gründstücke aber nicht nur das Recht eingeräumt, das Grundstück zu betreten, sondern darüberhinaus auch das Recht, sich auf dem Grundstück zu lagern.

45

Ist eine Beschränkung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit bei einem Betretungsrecht, ähnlich wie bei Wege-, Durchfahrts- oder Rohrleitungsrechten oder bei Dienstbarkeiten, die zum Halten von Anlagen auf dem belasteten Grundstück berechtigen, gegeben (BB 14, GA 242), geht das Recht, sich zu lagern, über den Inhalt einer solchen Dienstbarkeit hinaus.

46

Das in der Grunddienstbarkeit eingeräumte Recht, sich auf dem Grundstück zu lagern, beschränkt sich nicht darauf, einen Teil des Grundstücks lediglich als Liegefläche zu benutzen. Das Recht, sich auf dem Grundstück zu lagern, geht über ein Liegerecht hinaus. „Sich lagern“ hat bei objektiver Betrachtungsweise für den unbefangenen Betrachter die Bedeutung, sein Lager haben, eine Fläche ggf. als Rast- und Ruheplatz zu nutzen oder ein Lager aufzuschlagen (Vgl. auch Duden, Richtiges und gutes Deutsch. 7. Aufl. 2012, Stichwort „sich lagern“). Es ist auch zu berücksichtigen, dass neben dem Beklagten die Eigentümer weiterer 10 Grundstücke das Recht haben, das dienende Grundstück zum Zwecke der Ausübung der an der Seeparzelle 1/88 bestehenden Grunddienstbarkeit (s.o.) zu betreten und auf diesem Grundstück sich zu lagern.

47

Bei einem als Grunddienstbarkeit eingetragenen Wegerecht ist anerkannt, dass das Recht, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von solchen Personen ausgeübt werden kann, die zu den Eigentümer des herrschenden Grundstücks in besonderen Beziehungen stehen. Dazu gehören neben Familienmitgliedern, Freunde und Besucher (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.1971 – V ZR 8/69 – MDR 1971, 738 = WM 1971, 960 ff.).

48

Der Senat ist der Auffassung, dass Entsprechendes auch für das vorliegende Betretungs- und Lagerrecht gilt. Insbesondere lässt sich dem Bestellungsakt nichts Gegenteiliges entnehmen. Würde man aber die Rechte aus der Grunddienstbarkeit, wie es die Kläger erstreben, auf eine Teilfläche von lediglich noch 208 m² eingrenzen, hätte dies eine nicht mehr hinnehmbare Beschränkung zur Folge, wenn z.B. an einem Sommertag sämtliche Berechtigte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und das dienende Grundstück als Lager- und Liegefläche benutzen wollten.

49

§ 1023 BGB regelt, wie das Landgericht treffend bemerkt, den Fall, in dem einem Berechtigten zugestanden wird, einen zwar beliebigen, aber von ihm ausgesuchten Teil eines Grundstücks zu nutzen. Wird die Auswahl dieser Stelle, z.B. für die Verlegung einer Wasser-, Strom- oder sonstigen Leitung oder die Anlage eines Durchfahrts- oder Durchgangsweges, für den Grundstückseigentümer „besonders beschwerlich", weil der eben diese Stelle oder Strecke zu einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung seines Grundstücks benötigt, kann er vom Berechtigten verlangen, dass er seine Leitung bzw. seinen Weg bei Kostentragungspflicht, an eine ebenso geeignete Stelle verlegt (Staudinger/Mayer, aaO, § 1023 Rn. 12). Die Bestimmung ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Bamberger/Roth-Wegmann, aaO, § 1023 Rn. 1).

50

Von dieser Situation unterscheidet sich jedoch der vorliegende Sachverhalt. Die Kläger begehren in der Sache eine nachträgliche Beschränkung einer unbeschränkten Grunddienstbarkeit, worauf kein Rechtsanspruch besteht. Es müssen besondere Umstände vorliegen, damit ein Verlegungsanspruch auch bei einer von Anfang an vorliegenden Erschwernis zugestanden wird (Bamberger/Roth-Wegmann, aaO, § 1023 Rn. 2 a). Die bloße Unbequemlichkeit reicht für einen Verlegungsanspruch nicht aus (Bamberger/Roth-Wegmann, ebd.). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, dient die Verwendung des Begriffs „jeweilige Ausübung" in der gesetzlichen Regelung allein der Klarstellung, dass die konkret im Streit stehende Ausübung der „auf einen Teil des belasteten Grundstücks" beschränkten Grunddienstbarkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen verlegt werden kann. Hier geht es aber darum, dass der Berechtigte – wie auch die anderen Berechtigten - auf dem gesamten Grundstück sein unbeschränktes Recht wahrnehmen möchte. Der durch die Grunddienstbarkeit Verpflichtete kann nicht verlangen, dass die Ausübung nur auf einem von ihm ausgesuchten Grundstücksteil stattfindet.

51

Unerheblich ist, ob eine Bebauung des Grundstücks nach öffentlichrechtlichen Vorschriften zulässig ist oder nicht. Auch kommt es nicht darauf an, ob ein Notar das Grundstück für nicht bebaubar erklärt hat oder warum kein ausdrückliches Bauverbot vereinbart wurde. Entscheidend ist, dass mit der Einräumung der unbeschränkten Grunddienstbarkeit sich die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger – insoweit bindend für die Rechtsnachfolger – faktisch der Möglichkeit begeben haben, das Grundstück zu bebauen oder als Baugrundstück zu verkaufen.

52

Soweit die Kläger vortragen, es gebe für das Grundstück einen konkreten Kaufinteressenten, dessen Architekt das im Lageplan dargestellte Einfamilienhaus geplant habe, rechtfertigt dies nicht die Einschränkung der bewilligten Grunddienstbarkeit, die sich aus § 1023 BGB nicht ableiten lässt.

53

Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich auch aus dem Schonungsgebot des § 1020 BGB ein gegenteiliger Standpunkt nicht ableiten. Danach hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Die Vorschrift ist ebenso wie die Regelung in § 1023 BGB Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben (Bamberger/Roth-Wegmann, aaO, § 1020 Rn. 1). Die von den Klägern geschilderten wirtschaftlichen Nachteile rechtfertigen es auch unter Berücksichtigung des Schonungsgebots gemäß § 1020 BGB nicht eine Beschränkung der Ausübung der Grunddienstbarkeit zu verlangen. Dass sich die Vermarktungssituation für die Kläger hinsichtlich des betroffenen Grundstücks zwischenzeitlich verbessert hat und der Wertunterschied zwischen bebaubaren und nicht bebaubaren Grundstück sich auf 240.000 € belaufe, ist ohne Belang.

54

2) Den Klägern steht mangels gesetzlicher Grundlage weder ein Anspruch auf Zustimmung zur dinglichen Einigung über eine Inhaltsänderung der Grunddienstbarkeit und deren Eintragung (Klageantrag und Berufungsantrag zu 1 a) und b) noch hilfsweise auf Zustimmung zu einer schuldrechtlichen Ausübungsregelung zu (Klageantrag und Berufungsantrag zu 2) zu.

55

3) Die Berufung der Kläger ist auch hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 BGB unbegründet.

56

Der Eigentümer kann nach § 1004 BGB, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass ungeachtet der Frage der Wiederholungsgefahr die Eigentumsrechte der Kläger nicht über das Maß dessen hinaus beeinträchtigt werden, was ausdrücklich durch die Grunddienstbarkeit gestattet worden und von dem Eigentümer des dienenden Grundstücks daher gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden ist. Dabei hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks zwar tunlichst zu schonen. Aus dem Schonungsgebot kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass der Berechtigte sich bei der Ausübung seiner Rechte aus der Grunddienstbarkeit auf die von den Klägern vorgesehene Fläche von 208 m² beschränken soll.

57

Das Landgericht hebt zutreffend hervor, dass der Antrag der Kläger, den Beklagten auf einen bestimmten Grundstücksteil zu verweisen, nichts mit einem gemäß § 1020 BGB schonenden Verhalten des Berechtigten bei der Ausübung der Grunddienstbarkeit zu tun hat, sondern auf eine räumliche Beschneidung der Rechte aus der Grunddienstbarkeit hinausliefe. Das bedeutet, dass der Berechtigte nach der Intention der Kläger nicht sein Recht schonend ausüben soll, sondern sein Ausübungsrecht nur noch auf einem Viertel des Gesamtgrundstücks beschränken soll. Die gemäß § 1020 BGB gebotene Schonung der Interessen des Eigentümers bei Ausübung der Grunddienstbarkeit bezieht sich aber nicht auf den Bestand der Grunddienstbarkeit selbst und gibt insbesondere keinen Anspruch darauf, eine räumlich unbeschränkte Grunddienstbarkeit auf einen mehr oder weniger großen oder kleinen Teil des insgesamt belasteten Grundstücks dadurch zu beschränken, dass der Zutritt zum anderen Teil verboten wird.

58

4) Den in erster Instanz hilfsweise verfolgten Antrag, die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit festzustellen, haben die Kläger im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt.

59

Die Berufung hat aus den darlegten Gründen keinen Erfolg.

III.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

61

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zu, weil die Auslegung des Umfangs einer Grunddienstbarkeit, die ein Recht vorsieht, das dienende Grundstück zu betreten und auf diesem Grundstück sich zu lagern -soweit ersichtlich- bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

V.

62

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird ausgehend von dem objektiven Interesse der Kläger gemäß § 3 ZPO auf 1/3 des Betrages von 240.000 €, d.h. in Höhe von 80.000 €, festgesetzt. Mit dem Landgericht teilt der Senat nicht in Anknüpfung an die von den Klägern zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 19.03.2009 – 1 W 14/09 – zitiert nach Juris Rn. 5) die Auffassung, dass nur 1/11 des Betrages von 240.000 € in Ansatz zu bringen ist, weil mit dem Beklagten nur ein Eigentümer von 11 Eigentümern verklagt ist. Der Beklagte verweist zu Recht darauf hin, dass eine streitbeendende Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über die vorliegende Klage auch Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen zu den anderen 10 Eigentümer der durch die Grunddienstbarkeit berechtigten Eigentümer hat. Bei rechtskräftiger Abweisung der Klage ist das Vorhaben der Kläger insgesamt gescheitert. Hätte die vorliegende Klage Erfolg, wäre damit zu rechnen, dass zumindest ein Teil der übrigen aus der Grunddienstbarkeit Berechtigten ihre Zustimmung zur Beschränkung der Dienstbarkeit geben würde, ohne dass weitere Prozesse erforderlich wären. Der Senat hält allerdings nicht den Ansatz von 2/3 des Wertunterschiedes zwischen bebaubaren und nicht bebaubaren Grundstück von 240.000,00 €, sondern nur 1/3 davon für angemessen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 02. Juli 2013 - 3 U 1442/12

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 02. Juli 2013 - 3 U 1442/12 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1020 Schonende Ausübung


Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 877 Rechtsänderungen


Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1023 Verlegung der Ausübung


(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübun

Referenzen

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.