Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Nov. 2015 - 2 Ws 610/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1102.2WS610.15.0A
bei uns veröffentlicht am02.11.2015

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils der 2. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch hierdurch der Nebenklägerin entstandene notwendige Auslagen zu tragen.

Die Sache wird an die 2. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz zur Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Die 2. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz hat durch Urteil vom 15. Juni 2015 die (am 2. Verhandlungstag auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vgl. Protokollband Bl. 9) Berufung des inzwischen 26 Jahre alten Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Mayen vom 19. Dezember 2014, durch das er wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war (Bl. 555 ff. d.A.), mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist (Protokollband Bl. 21, Bl. 821 ff. d.A.). Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin wurden ihm auferlegt.

2

Gegen das in seiner und der Anwesenheit seiner Verteidiger zu 1. und 2. verkündete Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers zu 3. am Tag der Urteilsverkündung Revision (Bl. 816 f. d.A.) und durch Schriftsatz seines Verteidigers zu 1. sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt (Bl. 815 d.A.). Das Rechtsmittel hat er mit Verteidigerschriftsätzen vom 24. Juli 2015 und 11. August 2015 näher begründet (Bl. 836 f., 842 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 hat er ferner hilfsweise beantragt, „die … Eingabe als Gehörsrüge gem. § 33a StPO einer Sachbehandlung zur Abwendung einer Verfassungsbeschwerde zuzuführen“. Der Verteidiger hält das Rechtsmittel für zulässig und erstrebt die Anwendung des § 74 JGG, weil der Angeklagte die Kosten nicht aus eigenen Mitteln begleichen könne und die Kostenauferlegung deshalb erzieherisch kontraproduktiv sei.

3

Nachdem das schriftliche Urteil seinen drei Verteidigern am 9., 15. und 17. Juli 2015 zugestellt worden war (Bl. 819, 834 f., 841 d.A.), verwarf die 2. große Strafkammer - Jugendkammer I - des Landgerichts Koblenz durch Beschluss vom 18. August 2015 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil im Anschluss an die Urteilszustellung keine Revisionsbegründung eingegangen war, und legte dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auf (Bl. 844 f. d.A.). Für die Anwendung des § 74 JGG sah die Jugendkammer auch insoweit keinen Anlass. Der Beschluss wurde dem Verteidiger zu 3. am 28. August 2015 zugestellt (Bl. 846, 850 d.A.). Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

4

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 hat der Vorsitzende der Jugendkammer die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Berufungsurteil getroffene Kostenentscheidung übersandt.

II.

5

1. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.

6

Nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung nicht statthaft ist. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, da der Angeklagte nach § 55 Abs. 2 JGG gegen das auf seine zulässige Berufung ergangene Berufungsurteil selbst kein Rechtsmittel mehr einlegen kann. In dieser Fallkonstellation kann der Angeklagte dementsprechend nach der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Koblenz, Beschlüsse 1 Ws 947/03 vom 14.01.2004, 1 Ws 661/04 vom 28.10.2004, 2 Ws 552/07 vom 06.11.2007, 2 Ws 546/10 vom 26.11.2010, 1 Ws 621/12 vom 08.08.2012; OLG Hamm RPfl 1999, 291; NStZ-RR 2014, 96 = NStZ 2014, 410 L mit abl. Anm. Eisenberg; NStZ 2014, 412; OLG Düsseldorf MDR 1990, 178; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 191; OLG Köln, Beschluss 2 Ws 680/07 vom 17.12.2007, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 464 Rn. 17; Gieg in KK, StPO, 7. Aufl. § 464 Rn. 8; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Aufl. § 55 Rn. 96; für die Zeit bereits vor der Neufassung des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO vgl. OLG Koblenz MDR 1978, 595; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 522; OLG Frankfurt bei Böhm NStZ 1982, 416; a.A. Eisenberg a.a.O.; Eisenberg, JGG, 17. Aufl., § 55 Rn. 72) auch die im Berufungsurteil getroffene Kostenentscheidung nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifen.

7

Die Gegenmeinung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des gemäß § 2 Abs. 2 JGG anwendbaren § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO. Zutreffend hat bereits das Oberlandesgericht Hamm (Rpfleger 1999, 291; NStZ-RR 2014, 96) darauf hingewiesen, dass der Gegenmeinung auch die Begründung zum Gesetzentwurf der am 1. April 1987 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift (vgl. BT-Drucksache 10/1313 S. 40) entgegensteht, in der ausdrücklich unter Einschluss des § 55 Abs. 2 JGG die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung von der Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung abhängig gemacht worden ist. Auch die Ziele des Jugendstrafrechts erfordern keine dem eindeutigen Wortlaut widersprechende Auslegung der Vorschrift (OLG Hamm a.a.O.).

8

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 74 JGG, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen. Der Angeklagte hat keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung. Er war nie berufstätig. Die Kostenbelastung kann deshalb nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug einen Neuanfang erschweren (BGHR JGG § 74 Ablehnung 1). Andererseits war den Interessen der zur Tatzeit sechs und sieben Jahre alten Nebenklägerin Rechnung zu tragen (BGHR JGG § 74 Kosten 3).

9

2. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat die Jugendkammer in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (§ 33a StPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Nov. 2015 - 2 Ws 610/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Nov. 2015 - 2 Ws 610/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Nov. 2015 - 2 Ws 610/15 zitiert 9 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 74 Kosten und Auslagen


Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts


(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfah

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 55 Anfechtung von Entscheidungen


(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefocht

Referenzen

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.