Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Aug. 2013 - 2 Ws 510/13

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0819.2WS510.13.0A
19.08.2013

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Juni 2013 wie folgt abgeändert:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. September 2012 wird mit folgenden Maßgaben außer Vollzug gesetzt:

a. Der Angeklagte hat vor seiner Freilassung eine Kaution in Höhe von 10.000 Euro zu stellen, die nicht verpfändet oder abgetreten werden darf.

b. Der Angeklagte hat sich wöchentlich einmal, jeweils montags bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeirevier bis spätestens 9.00 Uhr zu melden.

2. Die weitergehende, auf Aufhebung des vorgenannten Haftbefehls gerichtete Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte; jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse auch die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. September 2012 - 4 Gs 930/12 - wegen des Verdachts, am 29. Juni 2012 in O. gemeinschaftlich handelnd einen Diebstahl im besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) begangen zu haben, seit dem 18. September 2012 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.

2

Auf der Grundlage einer Verständigung in Strafsachen (§ 257c StPO), bei der das Gericht ihm im Falle des Geständnisses eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren vier Monaten und zwei Jahren sechs Monaten sowie die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung von 10.000 Euro in Aussicht stellte, verurteilte das Amtsgericht O. den Angeklagten durch Urteil vom 29. November 2012 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Durch Beschluss vom selben Tag setzte es den Haftbefehl gegen vor der Freilassung zu leistende Kautionszahlung von 10.000 Euro und mit der Anweisung, sich wöchentlich montags bis spätestens 9.00 Uhr bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, außer Vollzug. Am 3. Dezember 2012 wurde der Angeklagte nach Kautionsleistung aus der Untersuchungshaft entlassen und nahm Wohnsitz bei seiner Familie in D..

3

Gegen das erstinstanzliche Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung ein. Während die Staatsanwaltschaft mit ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren erstrebte, verfolgte der Angeklagte nach einem Verteidigerwechsel mit seinem Rechtsmittel nunmehr einen Freispruch.

4

Nach Verwerfung der Berufung des Angeklagten gemäß § 329 StPO durch Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12. März 2013 und Gewährung von Wiedereinsetzung wurde am 21. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 die Berufungshauptverhandlung durchgeführt, in der der Angeklagte an seinem in erster Instanz abgelegten Geständnis nicht festhielt und seinen Bruder als Alibizeugen benannte. Durch Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Juni 2013 wurden die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten als unbegründet verworfen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung setzte die Strafkammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. September 2012 wieder in Vollzug. Der Angeklagte befindet sich seit dem 4. Juni 2013 erneut in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt R..

5

Mit Verteidigerschriftsätzen vom 5. Juni 2013 legte der Angeklagte gegen das Berufungsurteil Revision ein und beantragte mündliche Haftprüfung mit dem Ziel der erneuten Außervollzugsetzung des Haftbefehls.

6

Gestützt auf § 118 Abs. 4 StPO führte die Strafkammer keine mündliche Haftprüfung durch. Durch Beschluss vom 13. Juni 2013 erhielt sie den Ursprungshaftbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach aufrecht.

7

Mit Verteidigerschriftsatz vom 5. August 2013 hat der Angeklagte gegen die Haftfortdauerentscheidung der Strafkammer vom 13. Juni 2013 Beschwerde eingelegt. Am selben Tag wurde die Revisionsbegründung vorgelegt.

II.

8

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

9

1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Haftbefehl als solchen richtet, ist die Beschwerde unbegründet. Die Strafkammer hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO vorliegen. Gegen den Angeklagten besteht, wie sich aus dem bereits schriftlich vorliegenden Urteil der Strafkammer vom 4. Juni 2013 im Einzelnen ergibt, dringender Tatverdacht. Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor. Der Angeklagte ist rumänischer Staatsangehöriger. Er lebt zwar mit seiner ebenfalls aus Rumänien stammenden Familie seit etwa zwei Jahren in Deutschland. Er spricht jedoch kein Deutsch und geht nur Gelegenheitsarbeiten nach, von denen keine gefestigten sozialen Bindungen ausgehen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in Anbetracht der erkannten Freiheitsstrafe sowie der Dauer der bisher erlittenen Untersuchungshaft von etwa fünf Monaten und der während der etwa sechsmonatigen Außervollzugsetzung des Haftbefehls erfüllten Meldeauflage gewahrt. Verstöße gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen sind nicht zu verzeichnen. Dass zwischen der Hauptverhandlung erster Instanz und dem Beginn der Berufungshauptverhandlung fünfeinhalb Monate vergingen, geht darauf zurück, dass der Angeklagte den auf den 12. März 2013 bestimmten Hauptverhandlungstermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnte.

10

2. Die weiteren Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO für die Wiederinvollzugsetzung eines einmal außer Vollzug gesetzten Haftbefehls liegen jedoch nicht vor.

11

a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte gegen die ihm bei der Außervollzugsetzung auferlegten Pflichten oder Beschränkungen verstoßen hat (§ 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO). Auch durch sein sonstiges Verhalten hat er das mit der Außervollzugsetzung in ihn gesetzte Vertrauen nicht missbraucht (§ 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO). Durch den Widerruf seines in erster Instanz abgelegten Geständnisses hat er lediglich seine prozessualen Rechte wahrgenommen.

12

b) Schließlich vermag der Senat auch keine neu hervorgetretenen Umstände, die die Verhaftung nunmehr erforderlich machen würden (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO), festzustellen.

13

Die in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Einschränkung der Möglichkeit, einen Haftverschonungsbeschluss aufzuheben, gehört zu den bedeutsamsten Verfahrensgarantieren, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Das setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12, NStZ-RR 2013, 16; Beschluss vom 11.06.2012 - 2 BvR 720/12, StV 2013, 94; Beschluss vom 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07, StV 2008, 25; BGH NStZ 2006, 297; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2004 - 2 Ws 72/04; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.08.2008 - 1 Ws 421/08, alle m.w.N.).

14

Daran gemessen durfte die Haftverschonung vom 29. November 2012 nicht widerrufen werden. Bereits in der an diesem Tag durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei exakt demselben Strafmaß ist es nach Durchführung der Berufungshauptverhandlung geblieben. Die „Prognose“ des erstinstanzlichen Tatrichters ist unverändert geblieben. Es muss deshalb im Ergebnis bei der Außervollsetzung des Haftbefehls durch Beschluss des Amtsgerichts O. vom 29. November 2012 verbleiben.

15

Der Angeklagte wird darüber belehrt, dass er im Falle der Zuwiderhandlung gegen die mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verbundenen Pflichten mit der Invollzugsetzung des Haftbefehls zu rechnen hat.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

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Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls


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Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafprozeßordnung - StPO | § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls


(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werd

Strafprozeßordnung - StPO | § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung


(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verha

Strafprozeßordnung - StPO | § 118 Verfahren bei der Haftprüfung


(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antra

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Referenzen

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.

(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.

(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.

(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

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Tenor

1. Auf Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. Juli 2008 aufgehoben, soweit der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 26. April 2007 wieder in Vollzug gesetzt wurde.

Es verbleibt bei der Außervollzugsetzung des vorgenannten Haftbefehls gemäß Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 13. Juni 2007 mit den dortigen Auflagen und Weisungen.

2. Die weitergehende, auf Aufhebung des vorgenannten Haftbefehls gerichtete Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren fallen zur Hälfte der Staatskasse zur Last; im übrigen trägt der Angeklagte diese selbst.

Gründe

1

Die Beschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den im Anschluss an die Urteilsverkündung bekannt gegebenen Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. Juli 2008, durch den der mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 13. Juni 2007 außer Vollzug gesetzte Haftbefehl desselben Gerichts vom 26. April 2007 wieder in Vollzug gesetzt wurde. Primäres Ziel der Beschwerde ist die Aufhebung des Haftbefehls; hilfsweise strebt der Angeklagte die Wiederherstellung des mit der Außervollzugsetzung geschaffenen Zustands an.

2

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Zwar sind die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO weiterhin zu bejahen. Die weiteren Voraussetzungen des – hier allein in Betracht kommenden – § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO liegen aber offensichtlich nicht vor.

3

Als „Widerrufsgrund“ im Sinne dieser Norm hat die Strafkammer lediglich angeführt, der Beschwerdeführer sei „ mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 verurteilt worden “. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Begründung nicht tragfähig ist; insbesondere dann nicht, wenn die Verurteilung – wie hier – wegen derselben Taten (im Sinne des § 264 StPO) erfolgte, die schon Gegenstand des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls sind.

4

Mit einer Verurteilung entfällt die durch die Haftverschonung begründete Vertrauensgrundlage nur, wenn es zu einer deutlich höheren Strafe kommt als vom Haftrichter (siehe dazu BVerfG v. 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07 – juris Rn. 22 - StV 2008, 25 m.w.N. ) bei der Verschonung erwartet (OLG Köln v. 23.01.2008 - 2 Ws 33/08 - juris - StV 2008, 258). Dazu findet sich in den Akten nichts. Keine der früheren Haftentscheidungen enthält zur Straferwartung konkrete Ausführungen. Im Haftbefehl heißt es lediglich, der Beschwerdeführer müsse mit einer „ erheblichen Freiheitsstrafe “ rechnen. In dem Außervollzugssetzungebeschluss wird überhaupt nicht auf eine mögliche Strafhöhe eingegangen. Es lässt sich somit nicht feststellen, dass nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttert haben, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären. Eine solche Feststellung wäre aber notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO (BVerfG a.a.O., siehe auch BGH v. 16.09.2004 - 4 StR 84/04 - juris Rn. 18 - StV 2004, 636).

5

Dass sich der Beschwerdeführer mit dem Ziel des Freispruchs verteidigt hatte, ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft schon deshalb unerheblich, weil er damit nur ein Recht in Anspruch genommen hatte, das jedem Beschuldigten zusteht. In übrigen war auch dem Haftrichter bekannt, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet. Schließlich gibt es – ohne das es entscheidend darauf ankäme – auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nur deshalb nach der Außervollzugsetzung dem Verfahren gestellt, weil er nicht ernsthaft mit der Möglichkeit der Verurteilung zu einer „ erheblichen Freiheitsstrafe “ gerechnet hatte (siehe dazu auch OLG Koblenz v. 30.06.1999 - 2 Ws 392/99 - juris - StraFo 1999, 322; Beschl. v. 09.02.2004 - 2 Ws 72/04).

6

Kosten: § 473 Abs. 4 StPO

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.