Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Mai 2016 - 13 WF 297/16
Gericht
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 15.03.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten haben am 01.12.2014 vor dem Familiengericht einen Vergleich geschlossen, nach welchem die Antragsgegnerin an der notariellen Übertragung eines näher bezeichneten Grundstücks auf den Antragsteller mitwirken werde. Der Antragsteller seinerseits sollte „dafür“ die Antragsgegnerin von Verbindlichkeiten freistellen und ihre Haftungsentlassung herbeiführen sowie des Weiteren ein Bausparguthaben auf die Antragsgegnerin übertragen.
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In der Folgezeit ist dem Antragsteller antragsgemäß eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs erteilt worden. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin vorliegend mit ihrer Erinnerung. Darüber hinaus hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären und im Wege einer einstweiligen Anordnung überdies einstweilen einzustellen. Der Antragsteller möchte hingegen aus dem Vergleich vollstrecken.
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Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 15.03.2016 hat das Familiengericht die Erinnerung zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen.
II.
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Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht gemäß §§ 120 FamFG, 732, 567 ff. ZPO nicht zu beanstandende Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zutreffend führt das Familiengericht aus, dass mit der sog. Klauselerinnerung lediglich Fehler formeller Art geltend gemacht werden können (vgl. Thomas/Putzo/Seiler ZPO 36. Aufl. 2015 § 732 Rn. 7). Solche sind hier nicht ersichtlich.
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Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach §§ 724 f. ZPO (dazu näher Thomas/Putzo/Seiler aaO. § 724 Rn. 6 ff.) liegen vor und werden - bis nunmehr auf die Frage nach der Bestimmtheit und damit der Vollstreckbarkeit des Vergleichs - auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
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Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der gerichtliche Vergleich bestimmt genug, um vollstreckbar zu sein. Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom 21.04.2016 auf Seite 3 selbst aus, was danach ihre Pflicht aus dem Vergleich ist. Sie hat ihren Miteigentumsanteil an dem genannten Grundstück gegen die vereinbarte Haftungsfreistellung sowie die Übertragung des Bausparguthabens auf den Antragsteller zu übertragen. Was es zur Eigentumsübertragung bedarf, ergibt sich sodann aus dem Gesetz. Nach §§ 873, 925 BGB sind hierfür eine formwirksame Einigung (Auflassung) und die Eintragung der Eigentumsänderung erforderlich. Ob die Antragsgegnerin dabei dem vom Antragsteller vorgelegten Notarvertrag zustimmen muss, ist demgegenüber eine materiell-rechtliche Frage, welche im Klauselerteilungsverfahren nicht geprüft wird. Hierauf hatte bereits das Familiengericht zutreffend abgestellt.
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Die Erteilung der Klausel ist nach dem Vergleich nicht von einem vom Antragsteller zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängig, § 726 Abs. 1 ZPO. Hierunter fallen Fristabläufe oder der Eintritt einer Bedingung (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. 2016 § 726 Rn. 2 f.). Eine echte Vorleistungspflicht des Antragstellers haben die Beteiligten jedoch in dem Vergleich nicht ausbedungen.
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Auch die Antragsgegnerin beruft sich nicht auf eine echte Vorleistungspflicht. Vielmehr macht sie geltend, dass die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Vergleich in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und sie daher lediglich Zug-um-Zug zur Mitwirkung an der Grundstücksübertragung verpflichtet sei, wenn der Antragsteller seinerseits seinen Pflichten aus dem Vergleich nachkomme. Eine danach herbeizuführende Haftungsfreistellung durch den Antragsteller liege aber bislang gerade nicht vor.
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Mit diesem Einwand kann die Antragsgegnerin hier im Wege der Klauselerinnerung nicht durchdringen. Denn im Falle einer Zug-um-Zug bestehenden Leistungspflicht hat der Vollstreckungsgläubiger den Nachweis der eigenen Leistung gemäß § 726 Abs. 2 ZPO lediglich dann zu erbringen, wenn die dem Vollstreckungsschuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht, zu welcher dieser durch ein Urteil verpflichtet worden ist. Hier hat sich die Antragsgegnerin demgegenüber im Vergleichswege verpflichtet. Da allerdings die Vorschrift des § 894 ZPO auf Vergleiche nicht anwendbar ist, erfordert die Erteilung einer Vollstreckungsklausel in diesem Fall auch nicht den Nachweis der Voraussetzungen nach § 726 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Seiler aaO. § 726 Rn. 4 und OLG Koblenz Rpfleger 1997, 445). Die Prüfung einer etwaigen erforderlichen Gegenleistungserbringung des Vollstreckungsgläubigers erfolgt vielmehr erst bei der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsorgan, §§ 756, 765 ZPO (vgl. Zöller/Stöber aaO. Rn. 9). Somit ist dem Familiengericht zuzustimmen, dass der Inhalt des vom Antragsteller vorgelegten Notarvertragsentwurfs und die Frage, ob der Antragsteller damit seinen Pflichten aus dem Vergleich nachkommt, hier im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen war.
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Annotations
(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
- 1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder - 2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.