Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 07. März 2017 - 11 WF 1214/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0307.11WF1214.16.0A
07.03.2017

Tenor

Die für den Pflegling zu 1. eingelegte Beschwerde der Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin …[A] gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 21.11.2016 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000,00 €

Gründe

I.

1

Mit Beschlüssen vom 07.08.2014 hat das Amtsgericht für die Kinder des am 22.12.2013 verstorbenen Erblassers, der ein schuldenbereinigtes Immobilienvermögen von 6,7 Mio. € (jährliche Mieteinnahmen ca. 680.000,00 €) hinterließ, für die Vertretung in Nachlassangelegenheiten (AG Mainz 47 VI 46/14) Ergänzungspflegschaften angeordnet und Rechtsanwältin …[A] für den Pflegling zu 1. sowie Rechtsanwältin …[B] für den Pflegling zu 2. als Pflegerin bestellt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die Senatsbeschlüsse vom 13.01.2016 (11 WF 985/15 [= FamRZ 2016, 1004ff], 986, 987, 988 und 1138/15) verwiesen.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Ergänzungspflegschaften aufgehoben. Es sei der Erbengemeinschaft nicht gelungen, eine Einigung (Fortführung der Erbengemeinschaft - als KG, Auseinandersetzung) zu erzielen. Werde die Erbengemeinschaft wie hier - faktisch - als reine Vermögensverwaltung durch die Mutter als deren Verwalterin fortgeführt, seien keine gegenläufigen Interessen der Mutter und der Kindern ersichtlich; die steuerliche Optimierung der Immobilienverwaltung werde von einer Wirtschaftsprüfergesellschaft auch im Interesse der Kinder eruiert; einer dauerhaften Ergänzungspflegschaft bedürfe es hierzu nicht. Punktuell könne über die Bestellung eines Ergänzungspflegers und der ggf. erforderlichen Genehmigung eingeschritten werden.

3

Dagegen wendet sich die Ergänzungspflegerin zu 1. mit ihrer im Namen ihres Pfleglings eingelegten Beschwerde. Die Mutter sei an der Vertretung der Kinder bei der Erbauseinandersetzung aber auch bei Abschluss (z.B.) eines Verwaltervertrages oder einer Vereinbarung, die die Fortführung der Erbengemeinschaft regele, verhindert. Das gelte auch schon für die jährliche Teilung des Reinertrages unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, d.h. die bloße Fortführung der Erbengemeinschaft (als Erwerbsgemeinschaft) an sich sei nach § 1822 Nr. 2 BGB genehmigungspflichtig und bedürfe deshalb einer Ergänzungspflegschaft (§§ 1909, 1915 Abs. 1 BGB).

4

Die weitere Ergänzungspflegerin hat gegenüber dem Amtsgericht angeregt, die Pflegschaften erneut anzuordnen.

II.

5

Die Beschwerde gegen die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft ist zwar nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft (Heilmann in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Auflage 2015, Rn. 6 zu § 1919 BGB). Die Ergänzungspflegerin ist aber nicht zur Einlegung der Beschwerde berechtigt. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Sonderberechtigungsnormen wie beispielsweise § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG für das Jugendamt, § 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG für den Verfahrensbeistand (worauf die Beschwerdeführerin mangels Vergleichbarkeit zu Unrecht abstellt) oder § 303 Abs. 2 FamFG für Angehörige des Betreuten stehen der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung.

6

Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde schon deshalb nicht berechtigt, weil sie nicht länger Pflegerin ihres Mündels ist. Nach Aufhebung der Pflegschaft ist der Pfleger zur Vertretung des Pflegebefohlenen grundsätzlich nicht mehr berechtigt. Insbesondere ist er nicht mehr berechtigt, im Namen des Mündels gegen den Aufhebungsbeschluss Beschwerde einzulegen (BGH, Beschluss vom 13.07.1953 - IV ZB 57/53, juris = NJW 1953, 1666f.; A. Roth in: Ermann, BGB, 14. Auflage 2014 Rn. 4 zu § 1919; Locher in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Rn. 13 zu § 1919; Kammergericht, Beschluss vom 12.08.1977 - 1 W 2618/77, juris Leitsatz = RPfl. 1978, 138ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.02.1989 - 3 W 190/88, juris = FamRZ 1989, 772).

7

Der die Pflegschaft aufhebende Beschluss wird gemäß § 40 Abs. 1 FamFG bereits mit seiner Bekanntgabe wirksam und beendet die Pflegschaft unmittelbar, selbst wenn er zu Unrecht ergangen ist (Ermann a.a.O.). Nach der gem. § 40 Abs. 1 FamFG wirksamen Aufhebung der Pflegschaft bleibt nur die Anregung ihrer erneuten Anordnung oder eine Beschwerde mit eben diesem Ziel (BayObLG, Beschluss vom 08.10.1987 - BReg 3 Z 163/87, juris = FamRZ 1988, 423; a.A. Heilmann a.a.O. Rn.6). Dieses Ziel verfolgt die Beschwerdeführerin vorliegend aber erklärtermaßen nicht.

8

Soweit teilweise ohne nähere Begründung vertreten wird, dass auch der Pfleger im Namen des Pflegebefohlenen beschwerdeberechtigt sei (Heilmann a.a.O.; Staudinger/Werner Bienwald (2013) Rn. 5 zu § 1919 mit Verweis auf die Ausführungen zu Rechtsbehelfen gegen die Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft nach § 1921, dort Rn. 10), überzeugt das nicht. Denn zum einen sind die früher in § 57 Abs. 1 Nrn. 3 und 9 FGG enthaltenen Sonderregelungen mit dem Inkrafttreten des FamFG entfallen (Locher a.a.O.) und zum anderen ist der Mündel - anders als die Beschwerdeführerin meint - wegen der Möglichkeit, eine erneute Pflegschaft anzuordnen, auch nicht rechtlos gestellt. Es scheint zwar hier so zu sein, dass die gesetzliche Vertreterin der Pfleglinge (ihrer Kinder) kein Interesse an der nochmaligen Anordnung der Pflegschaft hat oder jedenfalls die bestellten Pflegerinnen ablehnt (Senatsbeschluss vom 13.01.2016 - 11 WF 985/15 - a.a.O.). Das ändert aber nichts daran, dass die Mündel für all die von der Beschwerdeführerin angeführten zukünftigen Rechtshandlungen (Abschluss eines Verwaltervertrages etc.) einen Ergänzungspfleger und eine nachfolgende familiengerichtliche Genehmigung nach den einschlägigen Tatbeständen von § 1822 Nrn. 1., 3. und 5. BGB benötigen werden.

9

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 81 FamFG, 46 Abs. 1 FamGKG, 36 Abs. 3 GNotKG.

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 07. März 2017 - 11 WF 1214/16 zitiert 11 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands


(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 40 Wirksamwerden


(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies i

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 162 Mitwirkung des Jugendamts


(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetz

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.

(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.