Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 16. Nov. 2016 - 10 U 374/16

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2016:1116.10U374.16.0A
published on 16/11/2016 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 16. Nov. 2016 - 10 U 374/16
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 22. März 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vollstreckung wegen des Herausgabeanspruches aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 30.7.2013 - Az. 11 O 18/12 - wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung zur Hauptsache durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Herausgabevollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Trier 11 O 18/12 vom 30.7.2013.

2

Der Beklagte nahm in dem Verfahren 11 O 18/12 LG Trier die Klägerin gemäß § 985 BGB auf Herausgabe des Chorarchivs der „...[A]sänger“ in Anspruch. Entsprechend den damaligen Klageanträgen des Beklagten wurde die hiesige Klägerin sodann mit Urteil des Landgerichts Trier vom 30.7.2013 - 11 O 18/12 - zur Herausgabe des - genauer inhaltlich beschriebenen - Chorarchivs verurteilt; zugleich wurde ihr eine Frist zur Herausgabe von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt und die Klägerin verurteilt, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs an den Beklagten 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen. Dieses Urteil ist aufgrund der Zurückweisung der Berufung der Klägerin mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10.7.2014 - 10 U 1053/13 -, zugestellt am 29.7.2014, rechtskräftig geworden.

3

Die Klägerin gab das Chorarchiv nicht innerhalb der in dem Urteil festgesetzten Frist an den Beklagten heraus.

4

Am 17.10.2014 zahlte die Klägerin an den Beklagten 10.000,00 €, die dieser in zwei Teilbeträgen von 7.205,64 € am 31.10.2014 und von 2.794,36 € am 22.12.2014 an die Klägerin zurückerstattete.

5

Die Klägerin erhielt am 6.11.2015 durch den Obergerichtsvollzieher ...[B] Kenntnis von einem gegen sie gerichteten Auftrag zur Herausgabevollstreckung.

6

Gegen diese drohende Vollstreckung wendet sie sich nunmehr mit der Vollstreckungsabwehrklage.

7

Die Klägerin hat vorgetragen,
nach fruchtlosem Ablauf der ihr in dem Urteil des Landgerichts Trier vom 30.7.2013 gesetzten Herausgabefrist sei aufgrund des Eintritts der Bedingung für den gleichzeitig titulierten Schadensersatzanspruch des Beklagten dessen Herausgabeanspruch erloschen. Da sie den titulierten Schadensersatzbetrag bereits bezahlt habe, sei die Schadensersatzforderung erfüllt und die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 30.7.2013 unzulässig.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

die (Herausgabe-)Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 30.7.2013, Az. 11 O 18/12, für unzulässig zu erklären.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat die Ansicht vertreten,
es sei nicht Sinn und Zweck der Schadensersatzregelung in dem landgerichtlichen Urteil, der Klägerin als Herausgabeschuldnerin eine Kaufoption für das Archiv zur Verfügung zu stellen. Die Verurteilung zur Herausgabe und zum Schadensersatz stünden ihrem Zweck nach kumulativ und alternativ zueinander, weshalb der Herausgabeanspruch durch den fruchtlosen Ablauf der gesetzten Herausgabefrist nicht untergegangen sei. Der Beklagte begehre auch weiterhin die Herausgabe des Archivs. Jedenfalls durch die erfolgte Rückzahlung der 10.000,00 € an die Klägerin sei diese auch nicht mit ihrer Zahlung von der Herausgabepflicht befreit worden.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe keine Einwendung nach § 767 Abs. 1 ZPO zu. Denn der Herausgabeanspruch des Beklagten habe sich nicht automatisch mit dem fruchtlosen Fristablauf in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt; vielmehr erfolge eine solche Umwandlung nur beim Übergang von der Herausgabe auf die Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung im Laufe der Vollstreckung durch den Herausgabegläubiger. Anderenfalls wäre der Gläubiger des Herausgabeanspruchs gezwungen, mit allen Mitteln innerhalb der in dem Urteil gesetzten Frist die Herausgabe zu erzwingen, um diesen nicht zu verlieren. Damit aber hätte es letztlich der Schuldner in der Hand, durch Verzögerung der Herausgabe bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist über den Behalt der Sache zu entscheiden. Dies könne nicht dem Sinn und Zweck einer Herausgabeverurteilung entsprechen.

14

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Klägerin vertritt unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass bei der prozessualen Verknüpfung des Schadensersatzes mit dem Primäranspruch die Klage bereits das Schadensersatzverlangen im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB darstelle und dieses vorliegend nur unter der Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs gestanden habe. Mit dem fruchtlosen Ablauf der Herausgabefrist sei deshalb der Herausgabeanspruch des Beklagten untergegangen und nur noch der Schadensersatzanspruch gegeben gewesen. Diesen habe sie mit ihrer Zahlung erfüllt. Der Gläubiger eines Herausgabeanspruchs habe die Möglichkeit, nur Herausgabeklage zu erheben und so die Herausgabepflicht des Schuldners zu erhalten. Er könne auch das bereits prozessual geltend gemachte Schadensersatzverlangen unter eine doppelte Bedingung stellen, nämlich an den erfolglosen Ablauf der Herausgabefrist und ein ausdrückliches Schadensersatzbegehren des Gläubigers knüpfen, und so den automatischen Wechsel von dem Herausgabeanspruch zum Schadensersatzanspruch verhindern.

15

Die Klägerin beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier vom 22.3.2016 die (Herausgabe-)Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 30.7.2013, Az. 11 O 18/12, für unzulässig zu erklären.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, der Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB erlösche erst mit dem Besitzverlust und er habe zu keiner Zeit Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

20

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das landgerichtliche Urteil sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

21

Die zulässige Berufung ist begründet.

22

Die Klägerin kann mit ihrer gemäß § 767 ZPO zulässigen Vollstreckungsabwehrklage dem titulierten Herausgabeanspruch des Beklagten mit Erfolg entgegenhalten, dass dieser Herausgabeanspruch mittlerweile gemäß § 281 Abs. 4 BGB erloschen und deshalb seine Vollstreckung, die aufgrund des Vollstreckungsauftrags des Beklagten unmittelbar bevorstand, unzulässig geworden ist.

23

Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Anspruch auf die Leistung ist in diesem Falle ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat (§ 281 Abs. 4 BGB). Das war vorliegend der Fall, sobald die Frist zur Herausgabe (vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils) verstrichen war, die der hiesigen Klägerin im Verfahren 11 O 18/12 gesetzt worden war.

24

Entsprechend den Klageanträgen des Beklagten in dem Rechtsstreit 11 O 18/12 LG Trier wurde die Klägerin primär zur Herausgabe des Chorarchivs verurteilt. Zugleich wurde ihr hierfür eine Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt.

25

Allein durch diesen Fristablauf würde zwar ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Bestand des Herausgabeanspruchs nicht berührt. Vielmehr bestimmt § 281 Abs. 4 BGB erst dann den Ausschluss des primären Leistungsanspruchs, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat. Denn erst mit dem Schadensersatzverlangen hat der Gläubiger sein bis dahin bestehendes Wahlrecht zwischen Erfüllung und Schadensersatzverlangen ausgeübt mit der Folge, dass der Erfüllungsanspruch erlischt.

26

Vorliegend hat der Beklagte sein Schadensersatzverlangen indes bereits dadurch erklärt, dass er durch entsprechende Antragstellung im Verfahren 11 O 18/12 nicht nur die Titulierung des Herausgabeanspruchs und die gerichtliche Fristsetzung erwirkt hat, sondern daneben für den Fall des erfolglosen Fristablaufes bereits die Verurteilung der Klägerin erwirkt hat, an ihn 10.000,- € nebst Zinsen zu zahlen.

27

Durch die Art der Formulierung des seinerzeitigen Klagebegehrens stand die Forderung nach Schadensersatz statt der geschuldeten Herausgabe lediglich unter der Bedingung des fruchtlosen Ablaufs der ebenfalls titulierten Herausgabefrist. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Schriftsätzen des Beklagten in dem Verfahren 11 O 18/12 LG Trier noch aus dem landgerichtlichen Urteil vom 30.7.2013. Dies hat jedoch zur Folge, dass es keines erneuten Schadensersatzverlangens des Beklagten bedurfte, um den zunächst in elektiver Konkurrenz neben dem Schadensersatzanspruch bestehenden Herausgabeanspruch zum Erlöschen zu bringen. Denn das Schadensersatzbegehren des Beklagten war bereits mit der Titulierung unter der aufschiebenden Bedingung des fruchtlosen Ablaufs der Herausgabefrist erklärt und der Klägerin als Schuldnerin zugegangen.

28

Soweit in Teilen der Literatur Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 281 BGB auf den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geäußert wurden (so u.a. Kohler, Schadensersatz statt der Leistung bei Besitzherausgabeansprüchen, NZM 2014, 729/739; MünchKomm BGB/Baldus, 6. Aufl. 2013, § 985 Rn. 83 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr kann auch der Eigentümer einer Sache von dem seine Herausgabepflicht nicht erfüllenden, verklagten oder bösgläubigen Besitzer unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, da der dingliche Gläubiger bei seiner Rechtsverfolgung nicht schlechter zu stellen ist als der schuldrechtliche und bereits seit längerem Vorschriften aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf die Verletzung von sich aus dinglichen Ansprüchen ergebenden Pflichten angewandt werden (im einzelnen BGH, Urteil vom 18.3.2016 - V ZR 89/15 -, juris).

29

Damit verbleibt indes die Frage, ob der nur unter die Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs gestellte Klageantrag auf Verurteilung von Schadensersatz in einer bereits bestimmten Höhe schon die Erklärung des Schadensersatzverlangens des Gläubigers im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB darstellt mit der Folge des automatischen Erlöschens des Erfüllungsanspruchs nach Fristablauf.

30

Das Schadensersatzverlangen im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden, es muss aber deutlich machen, dass der verlangte Schadensersatz statt der Leistung begehrt wird; die Erklärung darf die Endgültigkeit des Verlangens nicht in Frage stellen, weshalb Ankündigungen oder die Androhung, Schadensersatz verlangen zu wollen, nicht ausreichen (Staudinger/Roland Schwarze (2014), BGB § 281, Rn. D10, D11). Hingegen stellt die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs die eindeutige Erklärung des Gläubigers dar, sich auf das Schadensersatzbegehren beschränken zu wollen (Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Aufl. 2014, § 281 Rn. 10).

31

Daran gemessen lag in dem Klageantrag des Beklagten, der entsprechend tituliert wurde, die eindeutige Erklärung eines Verlangens auf Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 € nach erfolglosem Fristablauf.

32

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24.10.2002 - 3 U 106/11 - nichts für die hier gegebene Fallkonstellation hergeleitet werden. Zwar war auch in dem von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall der Schuldner zur Herausgabe der Sache und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der festgesetzten Frist zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet worden. Jedoch hatte in dem dortigen Rechtsstreit der Gläubiger nach Rechtskraft des Urteils und Ablauf der Herausgabefrist die Vollstreckung aus dem Titel nur wegen des Schadensersatzanspruchs eingeleitet, somit eindeutig (nochmals) für das Schadensersatzverlangen optiert - wohingegen vorliegend der Beklagte gerade den Herausgabeanspruch weiterverfolgen will - und deshalb die Pflicht zur Eigentumsübertragung an den Schuldner bei Erhalt des Verkehrswerts der Sache als Schadensersatz.

33

Nach wohl herrschender Meinung kommt in dem schon mit dem Herausgabeanspruch und der Fristsetzung hierfür verbundenen Klageantrag auf Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs der eindeutige und endgültige Wille des Gläubigers zum Ausdruck, nach Fristablauf nur noch Schadensersatz zu verlangen (so wohl Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 985, Rn. 14 i.V.m. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 281, Rn. 49, 50; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, Rn. 5; Wieser, NJW 2003, 2432). Dem ist zu folgen.

34

§ 281 Abs. 4 BGB koppelt das Erlöschen des Leistungsanspruchs und spiegelbildlich auch das Entstehen des Schadensersatzanspruchs an eine Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner. Die Erklärung des Gläubigers stellt sich vor dem Hintergrund, dass er nach Fristablauf zwischen dem Festhalten am Leistungsanspruch und dem Übergang auf den Schadensersatzanspruch frei wählen kann, als Gestaltungserklärung bzw. zumindest als eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung mit Gestaltungscharakter dar. Wird diese unter die Potestativbedingung der Nichtherausgabe innerhalb der gesetzten Frist gestellt, hängt der Eintritt oder der Nichteintritt der Bedingung allein vom Verhalten des Schuldners ab. Das Schadensersatzverlangen des Gläubigers ist daher in dem kombinierten Klageantrag auf Herausgabe und Schadensersatz grundsätzlich mit enthalten, es muss also nicht notwendigerweise gesondert ausgesprochen werden (Gruber/Lösche, NJW 2007, 2815/2817 m.w.N.).

35

Dieses Verständnis benachteiligt auch den Gläubiger nicht unbillig. Denn dieser hat es selbst in der Hand, seinen Willen zu bilden und durch entsprechendes Verhalten umzusetzen. So kann er isoliert auf Herausgabe klagen und danach eine Herausgabefrist setzen oder beides prozessual verbinden; dabei erhält sich der Gläubiger jeweils das Wahlrecht, auch nach Fristablauf weiterhin auf Erfüllung zu bestehen oder nunmehr Schadensersatz geltend zu machen. Auch die aus prozessökonomischen Gründen vielfach angezeigte Kombination des Herausgabeanspruchs mit der Fristsetzung hierfür und dem sodann zu zahlenden Schadensersatz führt nicht zwangsläufig zu einem Verlust des Erfüllungsanspruchs und damit des Wahlrechts des Gläubigers nach erfolglosem Fristablauf. Dem Gläubiger steht es frei, den Schadensersatz nur für den Fall geltend zu machen, dass er nach erfolglosem Fristablauf nochmals durch eine besondere Erklärung Schadensersatz verlangt. Somit könnte er den Klageantrag auf Schadensersatz unter die „doppelte Bedingung“ des erfolglosen Ablaufs der Frist und eines zusätzlichen Schadensersatzverlangens des Klägers nach Ablauf der Frist stellen (Gruber/Lösche, a.a.O., 2819).

36

Würde man hingegen - ohne diese doppelte Bedingung - auch nach Ablauf der Herausgabefrist dem Gläubiger weiterhin das Wahlrecht zwischen Erfüllung und Schadensersatz belassen, ergäbe sich die Situation, dass dem Gläubiger aus demselben Urteil zwei nebeneinander vollstreckbare Titel zur Verfügung stünden, nämlich sowohl auf Herausgabe als auch auf Schadensersatz und der Schuldner bis zum Verjährungseintritt (§ 197 BGB) über 30 Jahre hinweg der Ungewissheit ausgesetzt wäre, welche Leistung er zu erbringen hat.

37

Vorliegend hat der Beklagte das Schadensersatzbegehren nur unter die Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs gestellt. Mit Eintritt dieser Bedingung ist somit der Herausgabeanspruch des Beklagten erloschen, es bestand nur noch der Anspruch auf Schadensersatz.

38

Mit Erlöschen des Herausgabeanspruches ist die weitere Vollstreckung des Beklagten aus dem Herausgabetitel unzulässig geworden und die vorliegende Vollstreckungsgegenklage - die sich allein gegen die beabsichtigte Herausgabevollstreckung richtet - begründet.

39

Auf die weitere Frage, ob der gleichfalls titulierte Zahlungsanspruch mittlerweile ebenfalls erloschen ist, kommt es mithin nicht entscheidend an. Durchgreifende Bedenken hiergegen sind allerdings nicht ersichtlich. Die Klägerin hat die geschuldete Leistung bewirkt. Die Erfüllung trat mit der Gutschrift auf dem Konto des Beklagten ein (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 362 Rn. 10). Die spätere Rückzahlung der 10.000,- € in zwei Teilbeträgen an die Klägerin vermochte das bereits gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetretene Erlöschen des Schadenersatzanspruches nicht wieder aufzuheben.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

41

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Frage, ob die klageweise kombinierte Geltendmachung von Herausgabeanspruch, Fristsetzung hierfür und Schadensersatzanspruch allein unter der Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs bereits das Verlangen des Gläubigers nach Schadensersatz im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB darstellt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die Fragestellung betrifft eine Vielzahl von Fällen und ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden.

42

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 18/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 89/15 Verkündet am: 18. März 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (
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Annotations

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.