Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 18. Nov. 2011 - 10 U 1111/10

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2011:1118.10U1111.10.0A
bei uns veröffentlicht am18.11.2011

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 3. September 2009 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte der Klägerin lediglich 225,75 € nebst Zinsen an vorgerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Die landgerichtliche Kostenentscheidung wird dahingehend berichtigt, dass die Klägerin 52% und die Beklagte 48 % zu tragen hat.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 52 % und die Beklagte 48% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung aus einem Restschuld–Arbeitsunfähigkeitsversicherungsvertrag.

2

Die Klägerin schloss unter dem 13.7.2006 mit der A. Bank AG einen Darlehensvertrag über eine Kreditsumme in Höhe von 15.431,12 € ab. Zugleich schloss sie eine Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten ab. Der von der Klägerin an die Bank zurückzuzahlende Betrag belief sich einschließlich Bearbeitungsgebühren und der Einmalprämie für die Versicherung auf 23.138,64 €. Die Auszahlung des Darlehens und die Zahlung der Versicherungsprämie erfolgten am 15.8.2006. Bei einer vereinbarten Laufzeit von 72 Monaten sollte die erste Darlehensrate von der Klägerin zum 15. 9. 2006 gezahlt werden, die letzte Darlehensrate zum 15.8.2012. Die jeweilige Ratenhöhe betrug 321,37 €.

3

Die Klägerin ist seit 2006 als arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nach ihrem eigenen Vortrag bereits seit Juni 2006, nach dem Vortrag der Beklagten ab dem 16.10.2006. Die Beklagte hat vertragsgemäße Leistungen erbracht in der Zeit vom 15.12.2006 bis 14. 9. 2008, insgesamt somit 6.748,56 €. In der Folgezeit hat sie keine Zahlungen mehr geleistet und sich nach Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht darauf berufen, dass bei der Klägerin Berufsunfähigkeit eingetreten sei, für welche bedingungsgemäß Leistungen nicht zu erbringen seien.

4

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nicht nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der rückständigen Beträge, sondern auch der künftigen Raten bis zum Ablauf des Darlehens– und des Versicherungsvertrages zum 1.8.2012.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben hinsichtlich der rückständigen Arbeitsunfähigkeitsrente bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Die weitergehende Klage der Klägerin bezüglich künftiger Rentenbeiträge hat es als unzulässig abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

6

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

II.

7

Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind in der Hauptsache nicht begründet. Lediglich bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Berufung der Beklagten einen teilweisen Erfolg.

8

Zutreffend hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerin Leistungen über den Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hinaus begehrt hat. Es handelt sich insoweit um eine Klage auf zukünftige Leistungen, die nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 257, 258 ZPO zulässig sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben, da der Anspruch auf Leistungen für die Monate nach dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bis zum vereinbarungsgemäßen Ablauf des Vertrages zum 15.8.2012 am Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch nicht entstanden waren. Es fehlt nicht lediglich an einer Fälligkeit des Anspruchs auf Leistung für die noch fehlenden Monate. Vielmehr muss als Anspruchsvoraussetzung für jeden Monat nachprüfbar dargelegt werden, dass weiterhin Arbeitsunfähigkeit der Klägerin besteht. Ob und wie lange dies in Zukunft der Fall sein wird, kann nicht im Voraus festgestellt werden.

9

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag in Bezug auf künftige Renten nicht mit einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung zu vergleichen. Der vorliegende Vertrag wurde ausdrücklich für den Fall der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen. Unabhängig von den in den jeweiligen Versicherungsbedingungen enthaltenen Definitionen unterscheiden sich Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit insbesondere dadurch, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um einen grundsätzlich vorübergehenden Zustand, wenn auch möglicherweise längerer und ungewisser Dauer, handelt, während die Berufsunfähigkeit dadurch gekennzeichnet ist, dass sie grundsätzlich nur angenommen werden kann, wenn eine ärztliche Prognose dahingehend vorliegt, dass der die Berufsausübung beeinträchtigende Gesundheitszustand dauerhaft sein wird. Der Umstand, dass der Versicherer im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung berechtigt ist, von Zeit zu Zeit Nachprüfungen vorzunehmen, um feststellen zu können, ob eine Besserung des Zustandes eingetreten ist, welche die Berufsunfähigkeit beseitigt hat, bedeutet nicht, dass die zum Begriff der Berufsunfähigkeit gehörende Dauerhaftigkeit des Zustandes entgegen der allgemeinen Definition in den Versicherungsbedingungen doch nicht gegeben sein müsste.

10

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag ist auch nicht etwa deshalb einer Berufsunfähigkeitsversicherung gleichzustellen, weil die von der Klägerin im Falle der Arbeitsunfähigkeit zu beanspruchende Leistung als „Rente“ bezeichnet wird. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet die Verwendung des Begriffs „Rente“ lediglich, dass eine geschuldete Geldleistung in – üblicherweise – monatlichen, jeweils gleichen Teilbeträgen zu begleichen ist, wobei es insoweit unerheblich ist, ob das Ende der Rentenzahlung durch ein Enddatum vorherbestimmt ist oder – wie bei einer Altersrente – unbestimmt. Unerheblich ist im Zusammenhang mit dieser Begriffsbestimmung auch, ob der Anspruch auf Rentenzahlung mit dem Eintrittsdatum für einen längeren Zeitraum bereits entsteht, oder ob er – wie im vorliegenden Fall – jeweils monatlich vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig ist, die jeden Monat vom Berechtigten dargelegt und nachgewiesen werden müssen.

11

Die Berufung der Klägerin hat auch nicht insoweit zumindest teilweise Erfolg, als im Berufungsverfahren die weiteren Monate zwischen der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berücksichtigt und ihr noch zuerkannt werden müssten - was von der Klägerin so auch nicht begehrt wird -. Bezüglich dieser Monate ist im vorliegenden Verfahren eine Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nicht möglich, so dass es auch insoweit bei der Klageabweisung als unzulässig bleiben muss.

12

Unbegründet ist auch die Berufung der Beklagten. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin für den Zeitraum, über den es entschieden hat, bedingungsgemäß arbeitsunfähig ist und dass weiterhin die Beklagte die Voraussetzungen eines Ausschlusses nicht habe beweisen können. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

13

Hinsichtlich der Feststellung des Landgerichts, dass Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vorliegt, werden die Wertungen des Landgerichts von der Beklagten nicht angegriffen. Diese wendet sich lediglich gegen die Feststellung, dass bei der Klägerin bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit vorliege. Sie ist der Auffassung, dass sich aus der Formulierung in ihren Versicherungsbedingungen hinreichend deutlich ergebe, dass ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente nur bestehe, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit gänzlich unmöglich sei. In diesem Punkt teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass sich aus der maßgeblichen Definition der Arbeitsunfähigkeit in § 1 Abs. 2 AVB nicht eindeutig ergibt, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine vollständige oder um eine teilweise Arbeitsunfähigkeit handeln muss. Damit ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, dass eine teilweise Arbeitsunfähigkeit zur Begründung des Anspruchs der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag ausreichend ist.

14

Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, dass das Landgericht fälschlicherweise auf die frühere konkrete Tätigkeit der Klägerin abgestellt habe und dass es überraschenderweise hinsichtlich einer Verweisungstätigkeit die Beklagte für darlegungspflichtig gehalten habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass es sich in diesem Punkt um eine Tatbestandsvoraussetzung der maßgeblichen Arbeitsunfähigkeitsdefinition und somit auf eine Anspruchsvoraussetzung handle, so dass die Klägerin darlegungspflichtig dafür sei, dass sie nicht nur die bisher ausgeübte, sondern auch eine andere Tätigkeit nicht ausüben könne. Außerdem habe das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht den Akteninhalt nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Aus diesem ergäben sich bereits Verweisungstätigkeiten. So sei zum Beispiel mit dem Aktenkonvolut B3 zur Klageerwiderung unter anderem ein Bericht der B.-Fachklinik vom 2.4.2007 vorgelegt worden, aus dem sich ergebe, dass die Klägerin in einer Stellung mit besseren Arbeitsbedingungen tätig sein könne.

15

Dieser Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Es erscheint schon begrifflich problematisch, im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeitsversicherung die Verweisungsmöglichkeit auf andere Tätigkeiten vorzusehen. Jedenfalls ist es Aufgabe der Beklagten, hier konkrete Verweisungsmöglichkeiten aufzuzeigen, und es ist nicht Sache des Versicherungsnehmers, von sich aus darzulegen, dass er auch jede erdenkliche andere Tätigkeit nicht ausführen kann. Auch ist es nicht Sache des Gerichts, entsprechende Verweisungsmöglichkeiten in ärztlichen Berichten ausfindig zu machen und die Klägerin hierauf zu verweisen.

16

Als Arbeitsunfähigkeit ist begrifflich grundsätzlich ein nur vorübergehender Krankheitszustand anzusehen – auch wenn dieser im Einzelfall sehr lange anhalten kann –, der den Versicherungsnehmer in einer bestimmten Berufstätigkeit sowie einer bestimmten Arbeitsstelle trifft. Es obliegt zunächst selbstverständlich in dieser Situation dem Versicherungsnehmer, in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer oder auch Selbständiger im eigenen Interesse soweit möglich dafür zu sorgen und daran mitzuwirken, dass sein Gesundheitszustand schnellstmöglich wiederhergestellt wird. Dazu gehört aber grundsätzlich nicht, dass er Überlegungen anstellt, welche berufliche Tätigkeit er bei reduziertem Gesundheitszustand möglicherweise noch ausüben kann, und sich etwa als Arbeitnehmer eine Arbeitsstelle zu suchen, für welche er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen eingestellt wird. Entsprechend bedeutet Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit begrifflich die Rückkehr zur bisherigen Tätigkeit - spiegelbildlich damit Arbeitsunfähigkeit ebendie Unfähigkeit zu dieser Tätigkeit. Ob deshalb die enger gefasste Definition in den AUB der Beklagten mit der Folge ihrer Unwirksamkeit zu beanstanden ist, kann indes dahingestellt bleiben.

17

Die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen festgelegte Anforderung, dass der Versicherungsnehmer nicht nur in seiner konkreten Arbeitstätigkeit arbeitsunfähig sein müsse, sondern, dass auch auf andere Tätigkeiten abzustellen sei, die der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könne und die seiner bisherigen Lebensstellung entsprächen, entspricht den üblichen Formulierungen im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung, wo es um eine dauerhafte Prägung der künftigen Lebensstellung geht. In diesem Bereich ist anerkannt, dass der Versicherer zunächst konkrete Verweisungsberufe aufzeigen muss und dass erst dann vom Versicherungsnehmer verlangt werden kann, dass er darlegt, auch in diesen Berufen berufsunfähig zu sein. Da die Beklagte diese Anforderung in ihre Bedingungen aufgenommen hat, obwohl sie eigentlich mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht verträglich ist, ist von ihr jedenfalls zu verlangen, dass sie in diesem Bereich auch die Handhabung, wie sie sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung entwickelt hat, gegen sich gelten lässt.

18

Unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Erwägungen ist die Entscheidung des Landgerichts, dass seitens der Beklagten eine Verweisungsmöglichkeit nicht hinreichend dargetan ist, nicht zu beanstanden.

19

Angesichts des Umstandes, dass auch nach Auffassung des Senats eine teilweise Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ausreicht, ist festzustellen, dass der Sachverständige C. in seiner Anhörung vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2010 die erforderliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durchaus bejaht und begründet hat. Er hat lediglich ausgeführt, dass er keine dauerhafte, vollständige Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bei der Klägerin habe feststellen können. Eine Besserung hielt er für möglich. Insoweit ist es nicht zutreffend, wenn die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ausführt, dass der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich verneint habe. Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist auch jedenfalls ohne abschließende Festlegung einer Quote keine geringfügige, insoweit möglicherweise nicht ausreichende, sondern im konkreten Fall eine bis auf geringe Resttätigkeitsmöglichkeiten deutlich überwiegende.

20

Da die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden ist, sind die Berufungen beider Parteien zurückzuweisen.

21

Das landgerichtliche Urteil ist lediglich hinsichtlich des Betrages für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit geringfügig abzuändern. Hier kommt als Streitwert nur eine Berücksichtigung der im Zeitpunkt der anwaltlichen Mahnung bereits fälligen Beträge in Betracht. Bei Einreichung der Klage war dies ein Betrag von 1.928,22 €. Auf die weiteren Beträge bis zum Laufzeitende kann nicht abgestellt werden, da nicht abzusehen war, ob diese Ansprüche wirklich entstehen.

22

Richtig zu stellen ist die landgerichtliche Kostenentscheidung. Diese entspricht der Kostenentscheidung des Senats.

23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

24

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

25

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.425,76 € (Berufung Klägerin: 8.034,25 €, Berufung Beklagte: 7.391,51 €) festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 18. Nov. 2011 - 10 U 1111/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 18. Nov. 2011 - 10 U 1111/10

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 18. Nov. 2011 - 10 U 1111/10 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung


Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft

Referenzen

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.