Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 07. Dez. 2010 - 1 Ws 563/10, 1 Ws 564/10
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 22. Oktober 2010 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der angefochtene Beschluss insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird Ziffer 1 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts Alzey vom 22. September 2010 aufgehoben.
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 12. August 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Berufungsgerichts werden Ziffer 2 und 3 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts Alzey vom 22. September 2010 aufgehoben.
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 12. August 2010 wird gemäß § 322 Abs. 1 Satz 1 StPO auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
- 1
Das Amtsgericht Alzey hat den Angeklagten durch Strafbefehl vom 9. Juni 2009 wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt und einen bei dem Angeklagten sichergestellten Laptop, einen PC-Tower und eine externe Festplatte eingezogen. Auf den dagegen eingelegten Einspruch des Angeklagten, den dieser in der Hauptverhandlung (mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Amtsgericht Alzey ihn durch Urteil vom 12. August 2010 wegen der rechtskräftig festgestellten Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt und hat den sichergestellten PC-Tower und die externe Festplatte eingezogen.
- 2
Der Angeklagte, dem in der Hauptverhandlung eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war, hat mit Schreiben vom 18. August 2010, das er am 19. August 2010 ausschließlich per E-Mail, die mit einer digitalen Unterschrift versehen war, an das Amtsgericht Alzey mit dem Hinweis „Fax defekt“ übersandt hat, gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 24. August 2010, das am 25. August 2010 in den Postgang gelangt ist, hat der Strafrichter den Angeklagten darauf hingewiesen, dass das übermittelte Berufungsschreiben nicht den Formerfordernissen entspreche. Gleichzeitig hat er ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche den unter dem Stichwort „Fax defekt“ bezeichneten Sachverhalt näher darzulegen, und hat ihn über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags und die Anforderungen nach § 45 Abs. 1 und 2 StPO belehrt.
- 3
Daraufhin ist am 1. September 2010 ein Schreiben des Angeklagten vom 31. August 2010 bei dem Amtsgericht Alzey eingegangen, das u.a. folgenden Wortlaut hat (Bl. 366 ff. d.A.):
- 4
„hiermit stelle ich alle erforderlichen Anträge für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Technik hatte mich im Stich gelassen.
- 5
Es ist richtig, dass ich die Berufung auf das Strafmaß und die Einziehung meiner Computer beschränke. …“
- 6
Mit Beschluss vom 22. September 2010 hat das Amtsgericht Alzey den „Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung … verworfen“ (Ziffer 1 des Entscheidungstenors), seine Berufung gegen das Urteil vom 12. August 2010 als unzulässig verworfen (Ziffer 2 des Entscheidungstenors) und dem Angeklagten die Kosten der Berufung auferlegt (Ziffer 3 des Entscheidungstenors). Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am 25. September 2010 mit der Belehrung zugestellt worden, dass er binnen einer Woche schriftlich Antrag auf Einscheidung des Berufungsgerichts stellen könne.
- 7
Mit Schreiben vom 30. September 2010, eingegangen beim Amtsgericht Alzey am 1. Oktober 2010, hat der Betroffene beantragt, „den Beschluss dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.“
- 8
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2010 hat der Vorsitzende der für die Berufung zuständigen kleinen Strafkammer den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Berufungsgerichts als unbegründet verworfen (Ziffer 1 des Entscheidungstenors) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unzulässig zurückzuweisen (Ziffer 2 des Entscheidungstenors).
- 9
Gegen diesen, dem Angeklagten am 3. November 2010 zugestellten Beschluss hat er mit am 5. November 2010 beim Landgericht Mainz eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe die Berufungserklärung per E-Mail übermittelt, weil sein Drucker – ein Multifunktionsgerät – am 18. August 2010 plötzlich versagt habe. Da er die Erklärung deshalb weder habe ausdrucken noch per Telefax versenden können, sei ihm nur die elektronische Übermittlung geblieben. Auch widerrufe er „die Erklärung, die Berufung auf das Strafmaß zu beschränken“ und „fechte das Urteil in seiner Gesamtheit an.“
II.
- 10
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, das sich sowohl gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Landgericht als auch „die Verwerfung seines Antrags auf Entscheidung des Berufungsgerichts als unbegründet“ richtet, ist zulässig. Es hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg in der Sache.
- 11
1. Die Zulässigkeit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde ergibt sich aus Folgendem:
- 12
a) Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags des Angeklagten gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist durch den Beschluss des Berufungsgerichts richtet, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthaft.
- 13
Dem steht nicht entgegen, dass bereits das gegen die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsantrags durch den Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 22. September 2010 gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten als sofortige Beschwerde gemäß § 46 Abs. 3 StPO auszulegen war, über die nicht die Strafkammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 76 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. GVG) zu entscheiden hatte, sondern das zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 3 StPO zuständige Berufungsgericht, d.h. die kleine Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung maßgeblichen Besetzung (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 46 Rn. 8 m.w.N.) und die nicht nur zu der – vom Berufungsgericht tatsächlich getroffenen – originären eigenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag, sondern auch zur Aufhebung der Entscheidung des nach § 46 Abs. 1 StPO unzuständigen Gerichts des ersten Rechtszugs hätte führen müssen. Da demnach eine erste Sachentscheidung des Berufungsgerichts vorliegt, steht § 310 StPO, wonach die weitere Beschwerde nur gegen eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder in bestimmten Fällen gegen eine Anordnung des dinglichen Arrestes zulässig ist, der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
- 14
b) Nicht anders verhält es sich, soweit sich die sofortige Beschwerde gegen „die Verwerfung seines Antrags auf Entscheidung des Berufungsgerichts als unbegründet“ richtet.
- 15
Zwar ist eine Anfechtung der nach § 319 Abs. 2 StPO durch das Berufungsgericht ergangenen Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen (Meyer-Goßner a.a.O. § 319 Rn. 5 m.w.N.). Die sofortige Beschwerde ist aber dann ausnahmsweise statthaft, wenn das Berufungsgericht der Sache nach eine nur formal auf § 319 Abs. 2 StPO gestützte Erstentscheidung getroffen hat, weil das Amtsgericht die Berufung aus einem anderen als dem in § 319 Abs. 1 StPO genannten Grunde verworfen hat oder zur Verwerfung der Berufung nicht (mehr) befugt war (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 47<48>; Meyer-Goßner a.a.O. § 319 Rn. 5; KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 322, Rn. 4).
- 16
So liegt der Fall hier. Denn das Amtsgericht darf die Berufung gemäß § 319 Abs. 1 StPO nur dann in eigener Zuständigkeit als unzulässig verwerfen, wenn die Berufung verspätet eingelegt ist und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Ist – wie hier – ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, so muss das Amtsgericht die Akten dem Berufungsgericht vorlegen, das gemäß § 46 Abs. 1 StPO über das Wiedereinsetzungsgesuch entscheidet und – wenn diesem nicht stattzugeben ist – die Berufung gemäß § 322 Abs. 1 Satz 1 StPO im Beschlusswege als unzulässig verwirft (Senat, Beschluss vom 13.11.2000 – 1 Ws 649/00; Meyer-Goßner a.a.O. § 319 Rn. 7 i.V.m. § 346 Rn. 4 und 16). In der hier vorliegenden Fallgestaltung hätte die Berufungskammer den Antrag nach § 319 Abs. 2 StPO demnach nicht als unbegründet verwerfen dürfen. Sie hätte vielmehr den auf § 319 Abs. 1 StPO gestützten Beschluss des Amtsgerichts über die Berufungsverwerfung aufheben und die Berufung in eigener originärer Zuständigkeit nach § 322 Abs. 1 StPO verwerfen müssen (BGHSt 16, 115<118>; NStZ 97, 148; Meyer-Goßner a.a.O. § 346 Rn. 10 m.w.N.). Da die prozessual gebotene Entscheidung gemäß § 322 Abs. 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, kann für die tatsächlich erfolgte Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Berufungsgerichts als unbegründet nichts anderes gelten.
- 17
2. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet. Es führt – aus den bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde dargelegten Gründen lediglich zur Neufassung der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses.
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a) Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 12. August 2010 ist – innerhalb der Frist des § 314 Abs. 1 StPO – nicht in der nach derselben Bestimmung zulässigen Form (zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich) eingelegt worden.
- 19
Die Einlegung der Berufung durch elektronische Post vom 19. August 2010 war unzulässig. Die Voraussetzungen des § 41a StPO, wonach Erklärungen als elektronisches Dokument eingereicht werden können, lagen nicht vor. In Rheinland-Pfalz besteht für die Strafgerichtsbarkeit noch keine Rechtsverordnung entsprechend § 41a Abs. 2 StPO über die Zulassung elektronischer Dokumente. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die elektronische Post der Angeklagten entgegen dem Formerfordernis des § 41a Abs. 1 StPO auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen worden ist (Senat, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 1 Ws 283/07; s. auch OLG Oldenburg NJW 2009, 536).
- 20
Erst mit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am 1. September hat der Angeklagte durch seinen Hinweis, an der „Berufungsbeschränkung“ festzuhalten, der Form des § 314 Abs. 1 StPO entsprechend zum Ausdruck gebracht, dass er Berufung gegen das Urteil vom 12. August 2010 einlege. Die nach derselben Bestimmung geltende Wochenfrist war jedoch bereits am 19. August 2010 um 24.00 Uhr abgelaufen.
- 21
b) Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen zu Recht als unzulässig verworfen.
- 22
Der Angeklagte hat schon keinen Sachverhalt vorgetragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (stg. Senatsrechtsprechung; Meyer-Goßner a.a.O. § 45 Rn. 5 m.w.N.). Der Angeklagte war ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich darüber belehrt worden, dass er die Berufung binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einlegen kann. Wenn ihn also sein Druck-/Faxgerät am 18. August 2010 im Stich gelassen haben sollte, hätte er am 19. August 2010 (dem letzten Tag der Berufungseinlegungsfrist) zum etwa 20 km von seinem Wohnort entfernt gelegenen Amtsgericht Alzey fahren und die Berufung zu Protokoll der Geschäftstelle erklären oder im Gericht eine handschriftliche Berufungsschrift abgeben können. Auch hätte er eine handschriftlich verfasste Berufungsschrift als Eilbrief von einer Poststelle aus oder als Fax von einem Fremdgerät aus versenden können. Darauf, dass es außerdem an jeglicher Glaubhaftmachung des Gerätedefekts fehlt, kommt es mithin nicht mehr an.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
eine Verhaftung, - 2.
eine einstweilige Unterbringung oder - 3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.