Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 22. März 2017 - 1 OLG 4 Ss 201/16 (2)
Gericht
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen gleichrangigen Spruchkörper desselben Gerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Angeklagten hob das Landgericht Koblenz das Urteil auf und sprach die Angeklagte frei. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft.
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Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagte des Meineids schuldig ist. Zu der der Angeklagten zur Last gelegten Tat hat es folgende Feststellungen getroffen:
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Am 2. Februar 2015 fand vor der Ermittlungsrichterin in Koblenz die Vorführung des Beschuldigten ...[A] statt, eines georgischen Staatsangehörigen. Die Angeklagte war als Dolmetscherin zur Vorführung bestellt worden und hatte sich zu deren Beginn auf ihren allgemein geleisteten Dolmetschereid bezogen. Zum Ende der Vorführung bat der Beschuldigte die Angeklagte, die Telefonnummer seines Bruders zu notieren und diesen von der Verhaftung zu informieren, damit die kranke Mutter des Verfolgten benachrichtigt werden könne. Dies übersetzte die Angeklagte bewusst und gewollt nicht.
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Sie wurde allerdings von dem ebenfalls anwesenden Polizeibeamten ...[B] beim Aufschreiben einer Ziffernfolge in der Handinnenfläche beobachtet. Auf den Vorfall angesprochen, bestritt die Angeklagte zunächst, etwas in ihre Handfläche geschrieben zu haben. Nachdem sie ihre linke Hand geöffnet hatte, war dort die Zahlenfolge 55200 zu erkennen.
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Der Beschuldigte ...[A] war während der gesamten Vernehmung aufgeregt gewesen und hatte massiv auf die Angeklagte eingewirkt, seinen Bruder von der Verhaftung zu informieren, da der Gesundheitszustand der Mutter schlecht sei und der Bruder sich um die Mutter kümmern müsse. Die Angeklagte fühlte sich unter Druck gesetzt.
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Im Anschluss an die Vorführung entschuldigte sich die Angeklagte bei der Ermittlungsrichterin und erklärte ihr dabei im Wesentlichen den Inhalt der Mitteilung des Beschuldigten ...[A], die zum Aufschreiben der Nummer in ihrer Handinnenfläche geführt hatte.
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Das Landgericht hat die Angeklagte aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Zwar sei der Dolmetscher im Hinblick auf den von ihm geleisteten Eid grundsätzlich verpflichtet, alles zu übersetzen, was der Beschuldigte im Rahmen der Vorführung erkläre. Über den Umfang seiner Übersetzungstätigkeit zu entscheiden, liege nicht im Ermessen des Dolmetschers. Vorliegend fehle es jedoch an der Verfahrensrelevanz des beanstandeten Unterlassens, da der von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftbefehl erlassen worden und zudem der Wunsch des Beschuldigten nach einer Benachrichtigung seines Bruders bereits im Rahmen der Vorführung ausdrücklich thematisiert worden sei. Die durch § 154 StGB geschützte Wahrheitsfindung und Tatsachenfeststellung sei somit in keiner Weise berührt worden. Auf die Frage einer rechtzeitigen Berichtigung im Sinne des § 158 StGB komme es daher nicht mehr an.
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Koblenz hat zumindest vorläufigen Erfolg. Die Beurteilung der nicht übersetzten Äußerung durch das Landgericht als nicht verfahrensrelevant erweist sich als unzutreffend.
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1. Mit der herrschenden Meinung und insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass der vereidigte Dolmetscher einen Meineid leisten kann (BGH, Urteil vom 9. April 1953 - 5 StR 824/52 - BGHSt 4, 154; LK-Ruß, 12. Aufl., § 154 Rn. 5; MK-Müller, StGB, 2. Aufl., § 154 Rn. 18; Schönke/Schröder/Bosch/Lenckner StGB § 154 Rn. 3-5, beck-online; SK-Rudolphi, vor § 153, Rn. 30; SK-Wolter, § 154 Rn. 3; Sinn in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl. 2016, § 154 Rn 10, jurion, jeweils m.w.N.; Herrmann, Die Reform der Aussagetatbestände, 1972, S. 168; Jessnitzer, Dolmetscher, 1982, S. 145). Geschütztes Rechtsgut der §§ 153ff. StGB ist die staatliche Rechtspflege (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1955 - GSSt 1/55 - BGHSt 8, 301, 308; statt aller: Fischer, StGB, 64. Aufl., vor § 153 Rn. 2 m.w.N.). Diese wird nicht nur durch falsche Aussagen von Sachverständigen oder Zeugen gefährdet, sondern auch durch falsche Übersetzungen, gleich ob dies durch Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung bedingt ist. Dafür, den Dolmetscher insoweit ähnlich einem Sachverständigen zu behandeln, spricht zudem, dass der Dolmetscher im Verfahren eine Stellung hat, die der eines Sachverständigen in vielem ähnlich ist. Denn beide sind kraft ihrer besonderen Fachkenntnisse Gehilfen des Richters bei der Urteilsfindung. Aufgrund der Ähnlichkeit ihrer Rollen im Verfahren finden zudem nach § 191 GVG die Vorschriften über Ausschluss und Ablehnung des Sachverständigen auf den Dolmetscher entsprechende Anwendung (BGH, Urteil vom 9. April 1953 - 5 StR 824/52 - BGHSt 4, 154; so auch noch Fischer in Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., 2003, § 154 Rn. 16, nunmehr zweifelnd in Fischer, StGB, 64., Aufl., § 154 Rn. 9, 155 Rn.5). Demgegenüber ist nach Auffassung von Vormbaum, der eine entsprechende Ergänzung des Tatbestands durch den Gesetzgeber anregt (Vormbaum, Der strafrechtliche Schutz des Strafurteils, S. 242; ders. in NK, StGB, 4. Aufl. 2013, § 154 Rn. 26, 28, beck-online; zustimmend Cebulla, Sprachmittlerstrafrecht, 2007, S. 112, 114ff.), der Dolmetscher tauglicher Täter des § 154 StGB deswegen nicht, weil er lediglich als Vermittler im Kommunikationsprozess diene und seine Übersetzung keine Aussage, nämlich einen persönlich geprägten Beitrag zur Anreicherung des Prozessstoffes darstelle, so dass er nicht Täter des § 153 StGB sein könne. Diese Argumentation überzeugt deswegen nicht, weil der Wortlaut des § 154 StGB eine Aussage nicht voraussetzt, sondern jegliches falsche Schwören umfasst (vgl. auch MK-Müller, a.a.O.).
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2. Voraussetzung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Angeklagten ist, dass die Übersetzung der Äußerung des Beschuldigten, die ersichtlich allein an sie, nicht aber an das Gericht gerichtet war, überhaupt in ihren Aufgabenkreis fiel. In welchem Umfang dem Dolmetscher die Aufgabe übertragen ist, zu übersetzen, ist weder der Regelung über den Dolmetschereid noch sonstigen gesetzlichen Regelungen zu entnehmen. § 189 GVG bestimmt lediglich den Eideswortlaut dahin, dass der Dolmetscher „treu und gewissenhaft übertragen“ werde. Für den Umfang der Dolmetschertätigkeit lässt sich daraus nichts herleiten. Die mit der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU durch das Gesetz zur Stärkung von Verfahrensrechten von Beschuldigten im Strafverfahren vom 2. Juli 2013 (BGBl. I, S. 1938ff.) eingeführten Regelungen begründen zwar revisionsrechtlich bedeutsame Pflichten des Gerichts, dem Beschuldigten gewisse Dolmetscherleistungen zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht des Dolmetschers zur Übersetzung ergibt sich daraus jedoch ebenso wenig wie seine strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Verstößen gegen diese Vorschriften. Bei anderer Beurteilung würde vom Dolmetscher neben der Kenntnis der strafprozessualen Normen verlangt, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, was zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten erforderlich bzw. überhaupt verfahrensrelevant ist. Letzteres aber wäre dem Dolmetscher meist nur bei - häufig nicht gegebener - Kenntnis der Verfahrensakten möglich (vgl. Cebulla, Sprachmittlerstrafrecht, 2007, S. 110 Fn. 308). Aus diesem Grunde aber darf es auch nicht dem Dolmetscher überlassen bleiben zu bestimmen, welche Verfahrensteile er als relevant und damit von seinem Übersetzungsauftrag umfasst betrachtet.
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Maßgeblich für den Umfang der Verpflichtung des Dolmetschers kann somit allein der dem Dolmetscher seitens des Gerichts erteilte Auftrag sein. Regelmäßig wird der Dolmetscher zu der Verhandlung - bzw. wie hier der Vorführung - lediglich „geladen“ oder „herangezogen“. Diesem Wortlaut ist über den Umfang der Aufgabe des Dolmetschers zunächst wenig zu entnehmen, es ergibt sich lediglich, dass der Dolmetscher seiner Tätigkeit im Rahmen einer bestimmten Verhandlung nachgehen soll. Maßgeblich wird daher sein, welche Anforderungen an den herangezogenen Dolmetscher üblicherweise gestellt werden. Aufgabe des Dolmetschers ist es, den Prozessverkehr zwischen dem Gericht und anderen am Prozess beteiligten Personen zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50 – BGHSt 1, 4). Hierzu muss der Dolmetscher nicht nur dem Beschuldigten dazu verhelfen, alle wesentlichen Vorgänge und Äußerungen nachvollziehen zu können, der Dolmetscher muss vielmehr auch die Äußerungen der nicht der deutschen Sprache mächtigen Person den übrigen Verfahrensbeteiligten verständlich machen (Beck-OK StPO Allgaier GVG § 185 Rn. 4) und erweist sich so - auch - als Gehilfe des Richters (OLG Koblenz, VRS 47, 353, 354; Cebulla, Sprachmittlerstrafecht, 2007, S. 70; Jessnitzer, Dolmetscher, 1982, S. 95). Dass der Dolmetscher an der Verhandlung nicht lediglich als Privatperson, sondern in einer amtlichen Stellung ähnlichen Rolle teilnimmt, wird dadurch bestätigt, dass der Dolmetscher vielfach nicht nur vereidigt, sondern darüber hinaus förmlich verpflichtet wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 lit a StGB). Als Gehilfe des Richters hat der Dolmetscher dem Gericht damit nicht nur Kenntnis von denjenigen Äußerungen zu verschaffen, die für das Gericht bestimmt sind, vielmehr gehört hierzu grundsätzlich – eine Ausnahme stellt jedenfalls die Kommunikation mit dem Verteidiger dar - auch die Übersetzung solcher Äußerungen des Beschuldigten, die nicht an das Gericht, sondern an Dritte oder den Dolmetscher selbst gerichtet sind (so auch Cebulla, a.a.O., S. 111; Jessnitzer, a.a.O., S. 96 mit einem Beispiel aus der Praxis; zum Umfang der Übersetzung im Verteidigergespräch vgl. Hofmann, Merkblatt zur Zusammenarbeit von Anwälten und Dolmetschern, Stand Januar 2014 S. 2). Allein hierdurch wird die für die ordnungsgemäße Verhandlungsführung und damit zur Wahrheitsfindung erforderliche Kontrolle der Verhandlung durch das Gericht gewährleistet.
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Konkretisiert wird dieser umfassende Auftrag an den Dolmetscher sodann in der Verhandlung durch das Gericht, das verpflichtet ist, die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgabe des Dolmetschers zu überwachen und nötigenfalls das Erforderliche zu veranlassen, um eine ausreichende Verdolmetschung sicherzustellen (RG 76, 177; Jessnitzer, a.a.O., S. 95; zur Verpflichtung des Gerichts, den Zeugen vor der Gefahr eines Meineids zu schützen Bruns, Die Grenzen der eidlichen Wahrheitspflicht des Zeugen, insbesondere bei Tonbandaufnahmen über unwichtige Aussagen im Strafprozess, GA 60, 161, 165ff.). Das Gericht bestimmt daher nicht nur den Umfang der Übersetzung im einzelnen und kann daher sowohl auf die Übersetzung bestimmter Passagen verzichten als auch die Übersetzung nicht für das Gericht bestimmter Äußerungen verlangen, sondern es befindet auch darüber, in welcher Weise die Übersetzung stattfindet, ob sie wörtlich oder als Zusammenfassung – und damit notwendigerweise durch den Dolmetscher gefiltert – durchgeführt wird.
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3. Ob es für eine dem Eid entsprechende Übersetzung ausreicht, wenn der Dolmetscher solche Passagen nicht übersetzt, die, wie üblicherweise Begrüßungen, offensichtlich nicht verfahrensrelevant und damit nicht geeignet sind, das Schutzgut des § 154 StGB, die „staatliche Rechtspflege“, zu gefährden, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn vorliegend steht eine Äußerung des Beschuldigten in Frage, die entgegen der Auffassung des Landgerichts als offensichtlich verfahrensrelevant einzustufen ist. Ob der Beschuldigte jemanden von seiner Verhaftung benachrichtigt sehen will, ist zum einen im Hinblick darauf bedeutsam, dass der Ermittlungsrichter im Rahmen der Vorführung zu klären hat, ob ein Angehöriger oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung des Beschuldigten zu benachrichtigen ist (§ 114c Abs. 2 StPO). Darüber hinaus hat der Wunsch des Beschuldigten, Dritte unter Umgehung des Gerichts zu benachrichtigen, gegebenenfalls Bedeutung für die Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten, einer etwa bestehenden Verdunkelungsgefahr sowie etwa aufzuerlegender Beschränkungen nach § 119 StPO. Die Angeklagte war daher grundsätzlich verpflichtet, auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Frage des Gerichts die entsprechende Äußerung des Beschuldigten zu übersetzen. Erst recht gilt dies dann, wenn, was nach dem festgestellten Sachverhalt naheliegt, jedoch nicht endgültig beurteilt werden kann, seitens des Gerichts ausdrücklich nachgefragt wurde (vgl. zum Vernehmungsgegenstand bei ausdrücklicher Frage des Richters an den Zeugen BGH, Urteil vom 21. Dezember 1951 - 1 StR 505/51 - BGHSt 2, 90, 92; auch Bruns, Die Grenzen der eidlichen Wahrheitspflicht des Zeugen, insbesondere bei Tonbandaufnahmen über unwichtige Aussagen im Strafprozess, GA 60, 161, 173).
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4. Der Senat sieht sich an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil das landgerichtliche Urteil sich zu den konkreten Umständen, unter denen die Angeklagte die Übersetzung unterließ, nicht verhält. Der Senat kann weder davon ausgehen, dass die Ermittlungsrichterin nach Entdeckung des Sachverhalts entsprechende Nachfragen an die Angeklagte stellte und in diesem Rahmen eine Übersetzung der Äußerungen des Beschuldigten verlangt war, noch lässt sich gänzlich ausschließen, dass die Ermittlungsrichterin für die Angeklagte erkennbar davon abgesehen hatte, die umstrittenen Äußerungen übersetzen zu lassen.
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Für die erneute Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Erfüllung des Tatbestands des § 154 StGB nicht nur voraussetzt, dass sich der Dolmetscher auf seine allgemeine Vereidigung beruft, sondern auch dass er von der zuständigen Stelle für die entsprechende Sprache vereidigt wurde. Sollte das Landgericht die Strafbarkeit der Angeklagten nach § 154 StGB bejahen, wird es im Hinblick darauf, dass die Angeklagte sich nach der Vorführung bei der Ermittlungsrichterin entschuldigte, weiter zu prüfen haben, ob ein Absehen von Strafe nach § 158 StGB in Frage kommt. Voraussetzung wäre, dass die Angeklagte die Äußerung des Beschuldigten der Ermittlungsrichterin vollständig zur Kenntnis gegeben hat.
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Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen.
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Annotations
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.
(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.
(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.
(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.
(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.
(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.
(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.
(2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
- 1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, - 2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, - 3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf, - 4.
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird, - 5.
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.
(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit
- 1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe, - 2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle, - 3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe, - 4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder, - 5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht, - 6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes, - 7.
dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes, - 8.
dem Europäischen Parlament, - 9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, - 10.
dem Europäischen Gerichtshof, - 11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, - 12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten, - 13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, - 14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, - 15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, - 16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, - 17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, - 18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte, - 19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet, - a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und - b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.