Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Sept. 2012 - 9 W 43/12

bei uns veröffentlicht am19.09.2012

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 13.07.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Am 29.06.1998 erwarb der Kläger zwei Beteiligungen an der Beklagten Ziff. 1 als atypisch stiller Gesellschafter, eine davon mit Rateneinlagen in Höhe von monatlich 214,74 EUR. Die Laufzeit dieses Vertrags war auf 30 Jahre festgelegt. Die Beteiligung wurde später durch eine Beteiligung an der Beklagten Ziff. 2 ersetzt. Nach Einstellung der Zahlungen und Kündigung hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit dem Klagantrag Ziff. 3 hat er die Feststellung begehrt, dass den Beklagten aus den atypisch stillen Beteiligungsverträgen gegen den Kläger keine Ansprüche mehr zustehen und die Vertragsverhältnisse mit Zugang der Kündigung beendet wurden.
Mit Beschluss vom 13.07.2012 hat das Landgericht Konstanz gemäß § 278 Abs. 6 ZPO den Abschluss eines Vergleichs zwischen den Parteien festgestellt und zugleich den Streitwert des Verfahrens auf 52.593,45 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Streitwert für den Klagantrag Ziff. 3 gemäß § 9 ZPO auf den 3,5-fachen Wert des einjährigen Bezuges festgesetzt. Dies entspricht rechnerisch dem Betrag von 9.019,08 EUR (42 x 214,74 EUR).
Hiergegen richtet sich der Klägervertreter mit seiner Beschwerde vom 24.07.2012, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Der Klägervertreter ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 14.01.2009 - 4 W 36/08 - der Auffassung, dass § 9 ZPO nicht anwendbar sei, der Streitwert hier vielmehr nach dem vollen Wert der noch ausstehenden Verpflichtung zu berechnen sei. Dies würde nach der Berechnung des Klägervertreters zu einem Streitwert von insgesamt 83.851,61 EUR führen.
II.
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Konstanz, mit der die Erhöhung des Streitwerts verfolgt wird, ist als Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers anzusehen und als solche gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Wert für den Klagantrag Ziff. 3 zu Recht nach § 9 S. 1 ZPO festgesetzt. Der Wert der negativen Feststellungsklage eines stillen Gesellschafters bei monatlichen Einlageleistungen bemisst sich gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Wert des Jahresbetrags (BGH, Beschl. vom 04.04.2005 - II ZR 192/04 -, abrufbar bei beck-online, BeckRS 2005, 05082; OLG Dresden, Beschl. v. 20.09.2005 - 8 W 702/05; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2007 - 10 W 29/07; KG, MDR 2010, 47; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 9 Rn. 4; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 9 Rn. 3; a.A. OLG Frankfurt, MDR 2009, 353).
Bei einer Einlageverpflichtung, die über die gesamte Beteiligungsdauer in Monatsraten hinweg entrichtet werden soll, handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung aus einem Stammrecht, hier aus dem Gesellschaftsverhältnis als stiller Gesellschafter. Der Umstand, dass die Ratenzahlungspflicht nach dem Gesellschaftsvertrag auf eine bestimmte Dauer angelegt ist, so dass die insgesamt zu zahlende Summe von vorne herein bereits feststeht, steht der Anwendung des § 9 ZPO nicht entgegen, wie sich aus der Regelung in § 9 Satz 2 ZPO ergibt (BGH, Beschl. vom 04.04.2005 - II ZR 107/04 -, abrufbar bei beck-online, BeckRS 2005, 05010; OLG Dresden, Beschl. v. 20.09.2005 - 8 W 702/05; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2007 - 10 W 29/07; KG, MDR 2010, 47).
Der Anwendung des § 9 ZPO steht auch nicht entgegen, dass die Klage auf negative Feststellung gerichtet ist. Der Wert einer negativen Feststellungsklage entspricht wegen der anspruchsvernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils in gleicher Weise wie der Wert eines Freistellungsanspruchs der Höhe des jeweiligen Leistungsanspruchs. Die von § 9 ZPO bezweckte Streitwertbeschränkung greift bei beiden Klagearten, soweit es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht handelt. Dementsprechend wendet der Bundesgerichtshof § 9 ZPO unter dieser Voraussetzung nicht nur bei Freistellungsansprüchen (Beschl. v. 04.04.2005 - II ZR 107/04), sondern auch bei der negativen Feststellungsklage an (Beschl. v. 04.04.2005 - II ZR 192/04).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2005 - II ZR 192/04

bei uns veröffentlicht am 04.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 192/04 vom 4. April 2005 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2005 - II ZR 107/04

bei uns veröffentlicht am 04.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 107/04 vom 4. April 2005 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 192/04
vom
4. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


I. Der Kläger zeichnete am 14. August 1995 eine Beteiligung in Form eines stillen Gesellschaftsvertrages mit der G. Vermögensanlagen AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Die Einlage hatte er in 180 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf zahlte er nach seinem Vortrag 11.340,00 DM = 5.798,05 €. Am 7. Dezember 1996 zeichnete er eine Beteiligung an der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. Die danach geschuldete Einlage i.H.v. 9.975,00 DM = 5.100,14 € zahlte er ebenfalls. Mit seiner Klage verlangt er Rückzahlung der gezahlten Einlagen und Feststellung, daß die Beklagten aus den Beteiligungen keine Rechte mehr gegen ihn herleiten können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger hilfsweise eine Stufenklage erhoben , gerichtet in der ersten Stufe auf die Erstellung von Auseinandersetzungsbilanzen , in die ein Schadensersatzanspruch einzustellen ist, ihn so zu stellen, als wäre er nicht beigetreten. Äußerst hilfsweise hat e r eine Stufenklage mit dem Ziel erhoben, die Auseinandersetzungsguthaben - ohne Schadensersatz-
anspruch - errechnet und ausgezahlt zu bekommen. Die Beklagten haben die Hilfs-Hilfsanträge anerkannt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten entsprechend ihren Anerkenntnissen verurteilt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Dabei hat es die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist auf unter 20.000,00 € festzusetzen.
Der Zahlungsantrag des Klägers hat einen Wert von (5.798,05 + 5.100,14 =) 10.898,19 €. Hinzu kommt der Wert der Feststellungsanträge. Dieser bemißt sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 42-fachen Wert der ausstehenden Monatsraten. Bei einer monatlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 € ergibt sich damit für den Feststellungsantrag ein Beschwerdewert i.H.v. 4.509,59 €. Das ergibt mit dem Zahlungsantrag eine Summe von 15.407,78 €.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 107/04
vom
4. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


I. Der Kläger zeichnete am 25. Oktober 1999 eine Beteiligung an dem Unternehmenssegment VII der S. AG in Form eines stillen Gesellschaftsvertrages. Die Einlage hatte er in einem Einmalbetrag in Höhe von 12.600,00 DM und in 300 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf zahlte er 7.301,25 €. Vor dem Landgericht hat er gegen drei Vorstandsmitglieder der S. AG auf Rückzahlung dieses Betrages geklagt. Die Klage ist als unzulässig abgewiesen worden. Mit der Berufung hat er beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise, für den Fall, daß nicht zurückverwiesen wird, hat er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.301,25 € zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung, ihn von weiteren Forderungen der S. AG freizustellen und festzustellen, daß die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist auf unter 20.000,00 € festzusetzen.
Der Zahlungsantrag des Klägers hat einen Wert von 7.301,25 €. Hinzu kommt der Wert des Freistellungsantrags. Dieser entspricht gemäß §§ 3, 9 ZPO dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage. Es geht dabei um wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht. Daß die Ratenzahlungspflicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Dauer hat, steht gemäß § 9 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Maßgeblich ist danach der 3,5-fache Jahresbetrag, der hier geringer ist als die Gesamtlaufzeit der Ratenzahlungspflicht. Bei einer monatlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 € ergibt sich damit für den Freistellungsantrag ein Beschwerdewert in Höhe von 4.509,59 €. Das ergibt mit dem Zahlungsantrag eine Summe von 11.810,84 €.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 107/04
vom
4. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


I. Der Kläger zeichnete am 25. Oktober 1999 eine Beteiligung an dem Unternehmenssegment VII der S. AG in Form eines stillen Gesellschaftsvertrages. Die Einlage hatte er in einem Einmalbetrag in Höhe von 12.600,00 DM und in 300 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf zahlte er 7.301,25 €. Vor dem Landgericht hat er gegen drei Vorstandsmitglieder der S. AG auf Rückzahlung dieses Betrages geklagt. Die Klage ist als unzulässig abgewiesen worden. Mit der Berufung hat er beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise, für den Fall, daß nicht zurückverwiesen wird, hat er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.301,25 € zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung, ihn von weiteren Forderungen der S. AG freizustellen und festzustellen, daß die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist auf unter 20.000,00 € festzusetzen.
Der Zahlungsantrag des Klägers hat einen Wert von 7.301,25 €. Hinzu kommt der Wert des Freistellungsantrags. Dieser entspricht gemäß §§ 3, 9 ZPO dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage. Es geht dabei um wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht. Daß die Ratenzahlungspflicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Dauer hat, steht gemäß § 9 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Maßgeblich ist danach der 3,5-fache Jahresbetrag, der hier geringer ist als die Gesamtlaufzeit der Ratenzahlungspflicht. Bei einer monatlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 € ergibt sich damit für den Freistellungsantrag ein Beschwerdewert in Höhe von 4.509,59 €. Das ergibt mit dem Zahlungsantrag eine Summe von 11.810,84 €.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 192/04
vom
4. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


I. Der Kläger zeichnete am 14. August 1995 eine Beteiligung in Form eines stillen Gesellschaftsvertrages mit der G. Vermögensanlagen AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Die Einlage hatte er in 180 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf zahlte er nach seinem Vortrag 11.340,00 DM = 5.798,05 €. Am 7. Dezember 1996 zeichnete er eine Beteiligung an der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. Die danach geschuldete Einlage i.H.v. 9.975,00 DM = 5.100,14 € zahlte er ebenfalls. Mit seiner Klage verlangt er Rückzahlung der gezahlten Einlagen und Feststellung, daß die Beklagten aus den Beteiligungen keine Rechte mehr gegen ihn herleiten können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger hilfsweise eine Stufenklage erhoben , gerichtet in der ersten Stufe auf die Erstellung von Auseinandersetzungsbilanzen , in die ein Schadensersatzanspruch einzustellen ist, ihn so zu stellen, als wäre er nicht beigetreten. Äußerst hilfsweise hat e r eine Stufenklage mit dem Ziel erhoben, die Auseinandersetzungsguthaben - ohne Schadensersatz-
anspruch - errechnet und ausgezahlt zu bekommen. Die Beklagten haben die Hilfs-Hilfsanträge anerkannt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten entsprechend ihren Anerkenntnissen verurteilt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Dabei hat es die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist auf unter 20.000,00 € festzusetzen.
Der Zahlungsantrag des Klägers hat einen Wert von (5.798,05 + 5.100,14 =) 10.898,19 €. Hinzu kommt der Wert der Feststellungsanträge. Dieser bemißt sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 42-fachen Wert der ausstehenden Monatsraten. Bei einer monatlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 € ergibt sich damit für den Feststellungsantrag ein Beschwerdewert i.H.v. 4.509,59 €. Das ergibt mit dem Zahlungsantrag eine Summe von 15.407,78 €.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe