Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2005 - II ZR 107/04

bei uns veröffentlicht am04.04.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 107/04
vom
4. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


I. Der Kläger zeichnete am 25. Oktober 1999 eine Beteiligung an dem Unternehmenssegment VII der S. AG in Form eines stillen Gesellschaftsvertrages. Die Einlage hatte er in einem Einmalbetrag in Höhe von 12.600,00 DM und in 300 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf zahlte er 7.301,25 €. Vor dem Landgericht hat er gegen drei Vorstandsmitglieder der S. AG auf Rückzahlung dieses Betrages geklagt. Die Klage ist als unzulässig abgewiesen worden. Mit der Berufung hat er beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise, für den Fall, daß nicht zurückverwiesen wird, hat er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.301,25 € zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung, ihn von weiteren Forderungen der S. AG freizustellen und festzustellen, daß die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist auf unter 20.000,00 € festzusetzen.
Der Zahlungsantrag des Klägers hat einen Wert von 7.301,25 €. Hinzu kommt der Wert des Freistellungsantrags. Dieser entspricht gemäß §§ 3, 9 ZPO dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage. Es geht dabei um wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht. Daß die Ratenzahlungspflicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Dauer hat, steht gemäß § 9 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Maßgeblich ist danach der 3,5-fache Jahresbetrag, der hier geringer ist als die Gesamtlaufzeit der Ratenzahlungspflicht. Bei einer monatlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 € ergibt sich damit für den Freistellungsantrag ein Beschwerdewert in Höhe von 4.509,59 €. Das ergibt mit dem Zahlungsantrag eine Summe von 11.810,84 €.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2005 - II ZR 107/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2005 - II ZR 107/04

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2005 - II ZR 107/04 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2005 - II ZR 107/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2005 - II ZR 107/04.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Sept. 2012 - 9 W 43/12

bei uns veröffentlicht am 19.09.2012

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 13.07.2012 wird zurückgewiesen. Gründe

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Nov. 2006 - 6 W 76/06

bei uns veröffentlicht am 21.11.2006

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 4. August 2004 - 35 O 24/04 KfH - abgeändert. Der Streitwert wird auf 2

Referenzen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.