Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Aug. 2015 - 9 W 39/15

27.08.2015

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.05.2015 - B 3 O 231/14 - im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 08.02.2013 verstorbenen W. L.. Der Kläger handelt im Prozess als Testamentsvollstrecker über den Nachlass. Die Beklagte ist Vermächtnisnehmerin. Im notariellen Testament vom 13.02.2004 hatte der Erblasser verfügt, dass die Beklagte bei seinem Tod eine Eigentumswohnung erhalten sollte.
Nach dem Tod des Erblassers bot der Kläger der Beklagten die Erfüllung des Vermächtnisses durch Abschluss eines notariellen Vertrages an. Am 18.11.2014 gab er eine notarielle Erklärung zum Abschluss eines Vermächtniserfüllungsvertrages ab. Dabei war in den vertraglichen Erklärungen vorgesehen, dass die Erbschaftssteuer im Innenverhältnis zum Kläger bzw. zum Nachlass von der Beklagten allein getragen werden sollte. Der Vollzug des Eigentumswechsels sollte davon abhängen, dass die Erbschaftssteuer in Höhe von 69.000,00 EUR von der Beklagten vollständig bezahlt war. Der Vermächtniserfüllungsvertrag kam nicht zustande, da die Beklagte mit den Regelungen zur Erbschaftssteuer nicht einverstanden war.
Mit Bescheid vom 07.11.2014 hatte das Finanzamt gegen die Beklagte wegen des Vermächtnisses die Erbschaftssteuer auf 69.000,00 EUR festgesetzt. Der Bescheid wurde unter Hinweis auf § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG dem Kläger „als Testamentsvollstrecker mit Wirkung für und gegen die Vermächtnisnehmerin“ (die Beklagte) bekanntgegeben.
Im Verfahren vor dem Landgericht haben die Parteien verschiedene wechselseitige Ansprüche geltend gemacht. Unter anderem hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Nachlass des Verstorbenen von einer Erbschaftssteuerforderung des Finanzamts in Höhe von 69.000,00 EUR nebst Zinsen freizustellen. Die Beklagte ist dieser Forderung zunächst entgegengetreten.
Am 06.02.2015 - während des laufenden Verfahrens vor dem Landgericht - hat die Beklagte die Erbschaftssteuer in Höhe von 69.000,00 EUR bezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtstreit wegen des ursprünglichen Freistellungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt. Verschiedene andere - geringere - Zahlungsansprüche sind streitig geblieben.
Mit Urteil vom 15.05.2015 hat das Landgericht über die streitigen Zahlungsansprüche entschieden. In der Kostenentscheidung hat das Landgericht dem Kläger 15 % und der Beklagten 85 % der Kosten auferlegt. Dabei hat das Landgericht zum einen das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Parteien bei den streitigen Zahlungsansprüchen berücksichtigt. Über den überwiegenden Teil der Kosten hat das Landgericht unter Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO entschieden im Hinblick auf die Erledigung des ursprünglichen Freistellungsantrags wegen der Erbschaftssteuer. Insoweit seien die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Freistellungsanspruch sei ursprünglich begründet gewesen. Wenn der Antrag des Klägers sich nicht durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 69.000,00 EUR an das Finanzamt erledigt hätte, wäre die Beklagte wegen des Freistellungsantrags unterlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 15.05.2015 Bezug genommen. Den Streitwert hat das Landgericht mit Beschluss vom selben Tag auf 94.474,61 EUR festgesetzt.
Gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Das Landgericht habe § 91a Abs. 1 ZPO fehlerhaft angewendet. Wegen des erledigten Freistellungsantrags des Klägers seien die Kosten von diesem zu tragen, da dem Kläger von Anfang an kein Freistellungsanspruch zugestanden habe. Es habe für den geltend gemachten Anspruch keine rechtliche Grundlage gegeben.
Der Kläger tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
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1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist zulässig gemäß § 91a Abs. 2 ZPO. Die Anfechtungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn in einem Urteil eine Teilerledigung in einer gemischten Kostenentscheidung berücksichtigt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 91a ZPO, RdNr. 56). Der Streitwert der teilweise erledigten Hauptsache übersteigt die Berufungssumme (§ 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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2. Das Landgericht hat bei der Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Parteien im Rahmen der streitigen Entscheidung jeweils ungefähr in gleicher Höhe obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Entsprechend dem Verhältnis der verschiedenen Streitwerte hat das Landgericht für den streitigen Teil der Entscheidung sowohl dem Kläger als auch der Beklagten jeweils eine Kostenquote von 15 % auferlegt, während für die restlichen Kosten - 70 % - § 91a Abs. 1 ZPO maßgeblich war. Dies ist im Hinblick auf den Wert der verschiedenen Anträge nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung wegen des erledigten Teils der Klage richtet sich gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen. Dabei ist entscheidend, wie der Rechtstreit voraussichtlich geendet hätte, wenn keine Erledigung eingetreten wäre. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte voraussichtlich antragsgemäß verurteilt worden wäre, den Kläger von der Erbschaftssteuerverpflichtung gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 69.000,00 EUR freizustellen, wenn sich dieser Antrag nicht durch die Zahlung seitens der Beklagten an das Finanzamt erledigt hätte. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Vielmehr war der Freistellungsantrag des Klägers von Anfang an unbegründet. Ohne die Erledigung hätte der Antrag abgewiesen werden müssen. Daraus ergibt sich, dass die Kosten wegen des erledigten Teils des Rechtstreits dem Kläger aufzuerlegen sind. Dies rechtfertigt eine Kostenquote von 85 % zu 15 % zu Lasten des Klägers.
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3. Dem Kläger stand in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des W. L. kein Anspruch gegen die Beklagte zu, den Nachlass von einer Erbschaftssteuerforderung des Finanzamts in Höhe von 69.000,00 EUR freizustellen.
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a) Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 07.11.2014 eine Erbschaftssteuer gegen die Beklagte als Vermächtnisnehmerin in Höhe von 69.000,00 EUR festgesetzt (Anlage K 7). Der Bescheid wurde gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG an den Kläger als Testamentsvollstrecker bekanntgegeben, jedoch mit Wirkung für und gegen die Beklagte. Dass es sich um einen Bescheid handelte, welcher die Erbschaftssteuer der Beklagten und nicht etwa eine Erbschaftssteuer des Nachlasses betraf, ergibt sich aus der Adressierung des Bescheids „für R. S.“ (die Beklagte), und aus dem Hinweis in den Erläuterungen des Bescheids auf § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
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Aus der notariellen Urkunde vom 18.11.2014 (Vermächtniserfüllungsvertrag, der von der Beklagten nicht genehmigt wurde, vgl. die Anlage K 5) ergibt sich, dass der Kläger möglicherweise der Auffassung war, mit dem Bescheid des Finanzamts vom 07.11.2014 sei gleichzeitig eine Rechtsgrundlage geschaffen worden, um in derselben Höhe den Nachlass wegen der Steuerschuld in Anspruch zu nehmen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Ein Bescheid gegen die Vermächtnisnehmerin wegen einer Erbschaftssteuer hat weder gegen den Nachlass noch gegen den Testamentsvollstrecker persönlich rechtliche Wirkungen. Die Bekanntgabe des Bescheides an den Testamentsvollstrecker - für die Vermächtnisnehmerin - ändert daran nichts (vgl. Meincke, Erbschaftsteuergesetz, 16. Auflage 2012, § 32 ErbStG, RdNr. 6 ff., 14). Für die Wirkungen des Steuerbescheides - nur gegen die Beklagte - spielt es dabei keine Rolle, ob die Voraussetzungen einer Bekanntgabe gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG vorlagen, oder ob die Vorschrift bei der Steuerschuld eines Vermächtnisnehmers eventuell nicht anwendbar ist (vgl. dazu Meincke a.a.O., § 32 ErbStG, RdNr. 9).
19 
b) Allerdings kam - solange die Erbschaftssteuer von der Beklagten noch nicht bezahlt war - eine Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG in Betracht. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht in der Literatur streitig, ob die Nachlasshaftung gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG auch dann gilt, wenn an sich Steuerschuldner gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG der Vermächtnisnehmer ist (vgl. zum Meinungsstand Meincke a.a.O., § 20 ErbStG, RdNr. 11). Eine Klärung dieser Rechtsfrage ist vorliegend nicht erforderlich. Dem Kläger stand als Nachlassverwalter ein Freistellungsanspruch auch dann nicht zu, wenn man - zu seinen Gunsten - unterstellt, dass der Nachlass gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG für die Steuerschuld der Beklagten haftete.
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c) Es fehlt - eine Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG unterstellt - eine zivilrechtliche Haftungsnorm, aus welcher der Kläger als Testamentsvollstrecker für den Nachlass einen Freistellungsanspruch hätte herleiten können. Als Anspruchsnorm kommt nur § 2185 BGB i.V.m. § 257 BGB in Betracht. Nach § 2185 BGB kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass von der Vermächtnisnehmerin Ersatz von Aufwendungen verlangen, welche er „zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat“. Daraus ergibt sich, dass er einen Anspruch auf Erstattung der Erbschaftssteuer gegen die Beklagte gehabt hätte, wenn er die - gleichzeitig vom Nachlass geschuldete - Steuer aus Mitteln des Nachlasses bezahlt hätte. Denn die Bezahlung der Erbschaftssteuerschuld wird in einem derartigen Fall als Aufwendung im Sinne von § 2185 BGB angesehen (vgl. beispielsweise Staudinger/Otte, BGB, Band V 2013, § 2185 BGB, RdNr. 3 mit Nachweisen). Wenn der Testamentsvollstrecker zur Bezahlung der Erbschaftssteuer ein Darlehen aufgenommen hätte, könnte er gemäß § 257 BGB Befreiung von der Darlehensschuld verlangen, da die Eingehung einer Verbindlichkeit in einem derartigen Fall als „Aufwendung“ im Sinne von § 2185 BGB angesehen wird. (Vgl. zum Begriff der „Aufwendung“ Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 256 BGB, RdNr. 1.) Das bloße Bestehen einer - möglichen - gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG ist hingegen kein freiwilliges Vermögensopfer, also keine „Aufwendung“, für welche der Kläger einen Anspruch gemäß §§ 2185 bzw. 257 BGB geltend machen könnte.
21 
d) Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger einen Befreiungsanspruch hätte geltend machen können, wenn der Erblasser im Testament eine Befreiung des Nachlasses durch die Beklagte von einer möglichen Erbschaftssteuerschuld angeordnet hätte. Denn eine solche Bestimmung wurde im Testament nicht getroffen.
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4. Aus den Erwägungen des Landgerichts und auch aus den vom Kläger angeführten rechtlichen Argumenten lässt sich ein Freistellungsanspruch nicht herleiten.
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a) Es trifft zu, dass - eine mögliche Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG unterstellt - im Innenverhältnis zwischen dem Nachlass und der Beklagten die Steuerschuld allein von der Beklagten zu tragen war. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Testaments, die keine Übernahme der Steuerschuld durch den Nachlass vorsahen. Über die Auslegung der Bestimmungen des Testaments besteht zwischen den Parteien kein Streit. Das Innenverhältnis der Parteien rechtfertigt für sich allein jedoch keinen Befreiungsanspruch.
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Wenn man eine Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG unterstellt, waren der Nachlass und die Beklagte Gesamtschuldner der Steuerschuld gemäß § 421 BGB (vgl. zur Gesamtschuld im Steuerrecht beispielsweise BFH, Urteil vom 13.05.1987 - II R 189/83 -, zitiert nach Juris). Aus dem Gesamtschuldverhältnis konnte sich zwar grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, der - im Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage im Innenverhältnis (siehe oben) - der Höhe nach die gesamte Erbschaftssteuer betraf. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte jedoch eine Zahlung durch den Nachlass vorausgesetzt, die es im vorliegenden Fall nicht gab. Zwar ist bei Gesamtschuldnern anerkannt, dass einem Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB schon vor der Zahlung ein Befreiungsanspruch zusteht, wenn er im Innenverhältnis nicht haftet (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., § 426 BGB RdNr. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Befreiungsanspruch im Gesamtschuldverhältnis setzt jedoch voraus, dass die Verpflichtung des Gesamtschuldners, der Befreiung verlangt, fällig ist. Vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit ist der andere Gesamtschuldner nicht verpflichtet, für die Befreiung zu sorgen.
25 
Im vorliegenden Fall war - eine Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG unterstellt - eine Fälligkeit für den Nachlass jedenfalls nicht gegeben. Zwar war die Steuerschuld bereits mit dem Tod des Erblassers entstanden (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG). Fälligkeit wäre gegenüber dem Nachlass jedoch erst durch einen Festsetzungsbescheid gegen den Nachlass entstanden (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO). Da der Steuerbescheid vom 07.11.2014 sich nicht gegen den Nachlass richtete (siehe oben), war dessen mögliche Steuerschuld nicht fällig. Mithin war der Kläger (noch) nicht berechtigt, alleine gestützt auf das Innenverhältnis zwischen den Parteien, einen Befreiungsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB geltend zu machen.
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b) Das rechtliche Ergebnis erscheint unter den gegebenen Umständen auch interessengerecht.
27 
aa) Der Kläger hätte abwarten können, ob eine Inanspruchnahme des Nachlasses durch einen Bescheid des Finanzamts gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG erfolgt. Dies war schon deshalb offen, weil eine Anwendung von § 20 Abs. 3 ErbStG im Fall der von einem Vermächtnisnehmer zu zahlenden Erbschaftssteuer rechtlich nicht zweifelsfrei ist (vgl. Meincke a.a.O., § 20 ErbStG, RdNr. 11).
28 
bb) In der Literatur wird teilweise argumentiert, dem Testamentsvollstrecker stehe wegen der Erbschaftssteuer ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Vermächtnisnehmer zu (vgl. Weidmann, ZEV 2014, 404, 407, 408). Für ein solches Zurückbehaltungsrecht müsste dem Testamentsvollstrecker jedoch ein Anspruch (auf Freistellung oder Sicherheitsleistung) gegen den Vermächtnisnehmer zustehen. Für einen solchen Anspruch ist jedoch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, solange weder ein Bescheid des Finanzamts gegen den Nachlass ergangen ist, noch die Erbschaftssteuer vom Nachlass bezahlt wurde (siehe oben). Auch aus dem zitierten Aufsatz von Weidmann (a.a.O.) ergibt sich kein Hinweis auf eine mögliche rechtliche Anspruchsgrundlage.
29 
cc) Der Testamentsvollstrecker befindet sich in der beschriebenen Situation in einer komplizierten Rechtslage, in der er sich möglicherweise nicht ganz sicher ist, welche Handlungen für ihn zu Haftungsrisiken führen können. Mögliche persönliche Haftungsrisiken des Testamentsvollstreckers rechtfertigen jedoch keinen Anspruch des Nachlasses auf Freistellung gegen den Vermächtnisnehmer. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Testamentsvollstrecker verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen: Wenn das Finanzamt - auf seine Anregung - einen (berechtigten) Festsetzungsbescheid gegen den Nachlass erlässt, liegen die Voraussetzungen für einen Befreiungsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB vor (siehe oben). Lässt das Finanzamt offen, ob eventuell später noch eine Inanspruchnahme des Nachlasses wegen der Steuerschuld der Vermächtnisnehmerin geplant ist, kann die Frage entstehen, ob der Nachlass für die Begleichung einer später vom Finanzamt geltend gemachten Steuerforderung ausreicht. Diesem Risiko kann der Testamentsvollstrecker begegnen durch die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung des Nachlasses (insbesondere Nachlassverwaltung oder Aufgebotsverfahren). Wenn der Testamentsvollstrecker eine berechtigte Vermächtnisforderung erfüllt, bei der ihm Gegenrechte nicht zustehen (siehe oben), kann sich zudem daraus allein keine Haftung ergeben, weil er sich dann im Rahmen der Verpflichtungen gemäß § 2216 Abs. 1 BGB hält.
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dd) Es gibt zudem legitime Interessen der Beklagten, die einer Erfüllung des Freistellungsverlangens durch den Kläger entgegenstanden. Nach der Festsetzung der Erbschaftssteuer durch das Finanzamt hat die Beklagte zunächst Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt, da sie zum einen zunächst rechnerische Bedenken gegen die Höhe hatte, und da sie zum anderen eine Stundung erreichen wollte. Es muss der Beklagten möglich sein, im Verhältnis zum Finanzamt sowohl die Höhe der Forderung als auch einen eventuell hinausgeschobenen Zahlungszeitpunkt klären zu lassen. Ein Freistellungsanspruch des Nachlasses, in voller Höhe der auch gegenüber der Beklagten noch nicht bestandskräftigen Steuerschuld, stünde diesem Interesse der Beklagten entgegen.
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5. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr

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Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz n

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter


(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf

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(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.

(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.

(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten.

(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.

(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.

(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen.

(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 Euro nicht übersteigt.

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.

(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.

(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten.

(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.

(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.

(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen.

(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 Euro nicht übersteigt.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.

(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.

(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten.

(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.

(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.

(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen.

(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.

(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.

(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten.

(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.

(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.

(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen.

(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.