Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung

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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

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Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse un
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published on 19/03/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Betroffenen wird Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 18.08.2017 - Az. 12 F 57/17 - wie folgt abgeändert: Der Verfahrenswert wird auf 36.250,00 EUR festgesetzt. Gründe
published on 20/02/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 28.12.2016, Az. 12 F 2383/16, in Ziff. 3 (Verfahrenswertfestsetzung) dahingehend abgeändert, dass der Wert des Verfahrens
published on 27/07/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten N. R. gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 25.02.2016 wirdzurückgewiesen. Gründe  I.1 Der durch seine Mutter gesetzlich vertretene, minderjähr
published on 24/01/2014 00:00

Tenor 1. Die Verfahrenswertbeschwerde wirdz u r ü c k g e w i e s e n .2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1 Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom
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