Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juli 2016 - 17 WF 68/16

published on 27/07/2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juli 2016 - 17 WF 68/16
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten N. R. gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 25.02.2016 wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der durch seine Mutter gesetzlich vertretene, minderjährige Beteiligte N. R. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts des Verfahrens auf familiengerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung in Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht - Stuttgart vom 25.02.2016 auf 170.000,00 Euro. Er ist der Ansicht, der Wert sei auf 85.000,00 Euro festzusetzen. Durch Vertrag vom 14.12.2015 habe er lediglich seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Objekt veräußert. Die familiengerichtliche Genehmigung habe sich nur hierauf bezogen, weshalb auch nur die Hälfte des für das gesamte Objekt vereinbarten Kaufpreises von 170.000,00 Euro als Wert anzusetzen sei. Es würde dem Grundsatz des Kindeswohls widersprechen, wenn die von ihm zu tragenden Kosten des Genehmigungsverfahrens aus dem Gesamterlös ermittelt würden, obwohl dieser nur zur Hälfte auf ihn entfalle. In der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.01.2014 (Az.: 17 WF 237/13) sei die spezielle Vorschrift des § 46 Abs. 2 FamGKG übersehen worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Wertfestsetzung des Amtsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Bestimmung des Verfahrenswerts von Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung richtet sich in Ermangelung besonderer Vorschriften nach § 36 FamGKG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (Schneider/Herget/Thiel, Streitwert-Kommentar, 14. A., Rn. 7680, 7691 f.). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist der „Wert des zugrunde liegenden Geschäfts“ maßgeblich. Durch Beschluss vom 24.01.2014 (Az.: 17 WF 237/13) hat der Senat entschieden, dass sich der Wert des Genehmigungsverfahrens auch dann nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts richtet, wenn der Minderjährige an dem veräußerten Grundstück nur zu einem Bruchteil mitberechtigt war.
Eine andere rechtliche Bewertung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst. Es ist anerkannt, dass der Wert des Genehmigungsverfahrens durch das Rechtsgeschäft insgesamt bestimmt wird, und nicht durch das Interesse des Minderjährigen (Prütting/Helms/Klüsener, FamFG-Kom., 3. A., § 36 FamGKG Rn. 5). Der „Grundsatz des Kindeswohls“ gebietet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, den Verfahrenswert von Genehmigungsverfahren möglichst gering anzusetzen. Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 FamGKG wird - trotz ihres Standorts im Unterabschnitt „Besondere Wertvorschriften“ des FamGKG - durch die spezieller gefasste Bestimmung des § 36 FamGKG verdrängt (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG-Handkommentar, 2. A., § 46 Rn. 6). Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 FamGKG betreffen „Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen“ und sind damit, anders als vom Beschwerdeführer angenommen, hier nicht einschlägig.
Zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung besteht gerade im vorliegenden Fall kein Anlass, da nach dem Vertrag vom 14.12.2015, der in einer einheitlichen notariellen Urkunde die Veräußerung sämtlicher Miteigentumsanteile der drei Veräußerer an die Erwerber umfasst, von der Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung die Fälligkeit des gesamten Kaufpreises von 170.000,00 Euro und damit mittelbar die Übertragung des Eigentums an dem gesamten veräußerten Objekt abhängen (vgl. III. 2. c) sowie IX. 5. der Urkunde).
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
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(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet
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published on 24/01/2014 00:00

Tenor 1. Die Verfahrenswertbeschwerde wirdz u r ü c k g e w i e s e n .2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1 Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom
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published on 19/03/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Betroffenen wird Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 18.08.2017 - Az. 12 F 57/17 - wie folgt abgeändert: Der Verfahrenswert wird auf 36.250,00 EUR festgesetzt. Gründe
published on 20/02/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 28.12.2016, Az. 12 F 2383/16, in Ziff. 3 (Verfahrenswertfestsetzung) dahingehend abgeändert, dass der Wert des Verfahrens
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Annotations

(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.