Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Feb. 2017 - 17 WF 22/17

bei uns veröffentlicht am20.02.2017

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 28.12.2016, Az. 12 F 2383/16, in Ziff. 3 (Verfahrenswertfestsetzung) dahingehend abgeändert, dass der Wert des Verfahrens auf 135.000 EUR festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 sind die minderjährigen Kinder des weiteren Beteiligten und seiner 2012 verstorbenen Ehefrau, nach deren Tod gesetzliche Erbfolge eintrat. Die verstorbene Ehefrau war Eigentümerin einer Wohnung in Konstanz, welche die Beteiligten mit notariellem Vertrag vom 2.12.2016 zu einem Kaufpreis von 270.000 EUR verkauften. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag haben die Beteiligten eine Grundschuld auf dem Wohnungseigentum bewilligt, die Voraussetzung zum Vollzug des Kaufvertrages war.
Mit Beschluss vom 28.12.2016 hat das Amtsgericht die Erklärungen der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 über den Verkauf der Wohnung familiengerichtlich genehmigt und den Verfahrenswert hierfür auf 270.000 EUR festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts wenden sich die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 18.1.2017, welches beim Amtsgericht am 20.1.2017 eingegangen ist. Sie gehen davon aus, dass der Verfahrenswert sich nur nach dem Anteil der minderjährigen Kinder an der Wohnung richte und errechnen einen Wert von 101.250 EUR.
Das Amtsgericht hat das Schreiben als Beschwerde ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 7.2.2017 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 ist gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie führt zu einer Herabsetzung des Verfahrenswerts.
1. Die Beschwerdeführer gehen zutreffend davon aus, dass sich der Verfahrenswert nur nach ihrem Anteil am Wohnungseigentum richtet. Zwar hat der Senat für die vorliegende Konstellation mehrfach entschieden, dass sich der Wert bei einem Miteigentumsanteil des Minderjährigen nach dem Gesamtkaufpreis richte (Beschluss vom 24.1.2014, Az. 17 WF 237/13; Beschluss vom 27.7.2016, Az. 17 WF 68/16). An dieser Rechtsprechung hält der Senat jedoch nicht mehr fest.
Der Verfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung der Erklärungen der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 richtet sich nach § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Maßgeblich ist der Wert des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes. Dabei versteht der Senat die Vorschrift nunmehr so, dass sie nicht auf den Wert des Kaufvertrages insgesamt abstellt, sondern ausschließlich auf den Miteigentumsanteil der minderjährigen Miteigentümer, deren Erklärungen familiengerichtlich zu genehmigen sind (ebenso für § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.9.2016, Az. 5 WF 168/16, Familienrecht kompakt 2017, 3; die Kommentarliteratur äußert sich zu der Frage nach Recherche des Senats nicht). Eine weitere Stütze findet die Auslegung in § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG i.V.m. § 98 Abs. 2 GNotKG (früher: § 40 Abs. 2 KostO). In der von der Interessenlage vergleichbaren Konstellation einer Zustimmung oder Vollmacht zu einem entsprechenden Rechtsgeschäft ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass lediglich der jeweilige Anteil am Mitteigentum verfahrenswertbestimmend ist.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Wirksamkeit des gesamten Vertrages von der familiengerichtlichen Genehmigung abhängig ist, da die Teilbarkeit auf einen Miteigentumsanteil von den Parteien des Kaufvertrags regelmäßig nicht gewollt ist (§ 139 BGB). Allerdings ist zu beachten, dass sich die Prüfung des Familiengerichts, ob die Genehmigung nach §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB erteilt wird, ausschließlich am Kindeswohl orientiert (Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1643, Rn. 3), weswegen die Auswirkungen der Erklärung des Minderjährigen auf den gesamten Vertrag und dessen Parteien für die Entscheidung des Familiengerichts irrelevant sind. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Verfahrenswerte zur vereinfachten Festsetzung einer gewissen Pauschalierung unterliegen (müssen), könnten sich bei Außerachtlassung des jeweiligen Miteigentumsanteils Verfahrenswerte ergeben, die sich vollständig von der wirtschaftlichen Bedeutung für den Minderjährigen entfernen. So sind Konstellationen vorstellbar, in denen beispielsweise aufgrund einer größeren Erbengemeinschaft Miteigentumsanteile von deutlich weniger als 10% entstehen. Würde der Verfahrenswert sich nach dem Gesamtkaufpreis richten, stünden die Kosten der familiengerichtlichen Genehmigung außer Verhältnis zum auf den Minderjährigen entfallenden Verkaufserlös und würden den Minderjährigen übermäßig belasten, was die vorstehend dargestellte Auslegung unterstützt.
2. Die Mitberechtigung der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 an der verkauften Wohnung lag bei der Hälfte. Durch die gesetzliche Erbfolge nach der Mutter der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 wurde deren Ehemann zur Hälfte Miterbe (§§ 1931 Abs. 1, 3, 1371 Abs. 1 BGB), die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 zur anderen Hälfte. Für die Verfahrenswertfestsetzung ist der Kaufpreis demnach zu halbieren.
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Die weitergehende Beschwerde konnte demnach keinen Erfolg haben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten


(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmling

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1643 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte


(1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. (2) Nicht

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung


(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkoste

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 98 Vollmachten und Zustimmungen


(1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Geschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht o

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juli 2016 - 17 WF 68/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten N. R. gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 25.02.2016 wirdzurückgewiesen. Gründe  I.1 Der durch seine Mutter gesetzlich vertretene, minderjähr

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Jan. 2014 - 17 WF 237/13

bei uns veröffentlicht am 24.01.2014

Tenor 1. Die Verfahrenswertbeschwerde wirdz u r ü c k g e w i e s e n .2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1 Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. März 2018 - 20 WF 37/18

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Betroffenen wird Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 18.08.2017 - Az. 12 F 57/17 - wie folgt abgeändert: Der Verfahrenswert wird auf 36.250,00 EUR festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

1. Die Verfahrenswertbeschwerde wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26.02.2013 im vorliegenden Verfahren einen Kaufvertrag (notariell beurkundet am 07.01.2013) über einen Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum (Eigentumswohnung) für die minderjährige Beteiligte zu 1), die am ...2000 geboren ist, familiengerichtlich genehmigt. Käufer bzw. Erwerber waren nach dem Kaufvertrag je zur Hälfte die Beteiligten zu 3) und 4) (Beschwerdeführer), der Kaufpreis hat 250.000,-- EUR betragen. Die Beteiligte zu 1) bildet gemeinsam mit ihrer volljährigen Schwester J. K. und ihrem Vater, dem Beteiligten zu 2), eine Erbengemeinschaft. Vor der Veräußerung der Eigentumswohnung (154/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung B., Flurstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 5/6 bezeichneten Wohneinheit) waren die Mitglieder (in Erbengemeinschaft) und der Beteiligte zu 2) Miteigentümer je zur Hälfte.
Nach dem Beschluss vom 26.02.2013 (Beschlussformel Ziffer 3) tragen die Kosten des Verfahrens die Erwerber, also die Beteiligten zu 3) und 4) (Beschwerdeführer). Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 2), nicht aber den Beschwerdeführern zugestellt. Auf die Kostenrechnungen der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 14.08.2013, wonach die Beschwerdeführer jeweils die Hälfte (439,-- EUR) der Verfahrensgebühr von 878,-- EUR zu bezahlen hätten, teilten die Beschwerdeführer mit einem am 27.08.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben mit, dass den Kostenrechnungen widersprochen werde. Unter dem Datum vom 30.09.2013 hat das Amtsgericht (in Ergänzung zu dem Beschluss vom 26.02.2013) einen Ergänzungsbeschluss erlassen, der den Beschwerdeführern am 11.10.2013 jeweils zugestellt wurde. Beschlossen wurde wieder, dass die Kosten des Verfahrens die Erwerber, also die Beschwerdeführer tragen (Beschlussformel Ziffer 1). Weiter wurde der Verfahrenswert auf 250.000 EUR festgesetzt (Beschlussformel Ziffer 2), nach Maßgabe des Kaufpreises (von 250.000,-- EUR). Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass der Verfahrenswert nach Maßgabe von § 36 Abs. 1 FamGKG (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) i.V.m. (der bis zum 31.07.2013 geltenden Vorschrift des) § 40 Abs. 2 KostO zu bemessen ist, und zwar lediglich mit einem 1/8 des Kaufpreises (entsprechend des Anteils der Beteiligten zu 1)).
Die Verfahrenswertbeschwerde ist nach § 59 FamGKG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,-- EUR. Maßgeblich ist dabei das Kosteninteresse, d.h., es kommt darauf an, um welchen Betrag die Beschwerdeführer kostenmäßig günstiger stünden bei der von ihnen erstrebten abweichenden Festsetzung des Verfahrenswerts. Nach den bis zum 31.07.2013 geltenden Kostenvorschriften betragen die Gerichtskosten - bei einem Verfahrenswert von 250.000,-- EUR - 878,-- EUR (0,5 Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 1310, Anlage 1 zum FamGKG, die volle Gebühr beträgt 1.756,-- EUR). Bei einem Verfahrenswert von 31.250,-- EUR (1/8 von 250.000,-- EUR) würden sie 184,50 EUR betragen (die volle Gebühr beträgt 369,-- EUR), die Differenz beträgt 693,50 EUR.
Die Verfahrenswertbeschwerde ist aber unbegründet. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FamGKG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 KostO (jeweils in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) ist beim Kauf von Sachen der Kaufpreis maßgebend, der Wert ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht auf das Interesse des Kindes beschränkt, er wird vielmehr durch das Rechtsgeschäft insgesamt bestimmt (Prütting/Helms/Klüsener, § 36 FamGKG, Rz. 5). Soweit nach § 40 Abs. 2 KostO (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) bei Zustimmungserklärungen aufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung sich der Geschäftswert auf den Bruchteil ermäßigt, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht, greift diese Vorschrift vorliegend nicht ein, da die Genehmigung nach § 1643 BGB keine Zustimmung aufgrund einer Mitberechtigung in diesem Sinn ist, sondern ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der keine Elemente einer privatrechtlichen Willenserklärung enthält (Münchener Kommentar zum BGB/Huber, 6. Aufl., § 1643 Rz. 28).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten N. R. gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 25.02.2016 wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der durch seine Mutter gesetzlich vertretene, minderjährige Beteiligte N. R. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts des Verfahrens auf familiengerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung in Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht - Stuttgart vom 25.02.2016 auf 170.000,00 Euro. Er ist der Ansicht, der Wert sei auf 85.000,00 Euro festzusetzen. Durch Vertrag vom 14.12.2015 habe er lediglich seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Objekt veräußert. Die familiengerichtliche Genehmigung habe sich nur hierauf bezogen, weshalb auch nur die Hälfte des für das gesamte Objekt vereinbarten Kaufpreises von 170.000,00 Euro als Wert anzusetzen sei. Es würde dem Grundsatz des Kindeswohls widersprechen, wenn die von ihm zu tragenden Kosten des Genehmigungsverfahrens aus dem Gesamterlös ermittelt würden, obwohl dieser nur zur Hälfte auf ihn entfalle. In der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.01.2014 (Az.: 17 WF 237/13) sei die spezielle Vorschrift des § 46 Abs. 2 FamGKG übersehen worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Wertfestsetzung des Amtsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Bestimmung des Verfahrenswerts von Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung richtet sich in Ermangelung besonderer Vorschriften nach § 36 FamGKG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (Schneider/Herget/Thiel, Streitwert-Kommentar, 14. A., Rn. 7680, 7691 f.). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist der „Wert des zugrunde liegenden Geschäfts“ maßgeblich. Durch Beschluss vom 24.01.2014 (Az.: 17 WF 237/13) hat der Senat entschieden, dass sich der Wert des Genehmigungsverfahrens auch dann nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts richtet, wenn der Minderjährige an dem veräußerten Grundstück nur zu einem Bruchteil mitberechtigt war.
Eine andere rechtliche Bewertung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst. Es ist anerkannt, dass der Wert des Genehmigungsverfahrens durch das Rechtsgeschäft insgesamt bestimmt wird, und nicht durch das Interesse des Minderjährigen (Prütting/Helms/Klüsener, FamFG-Kom., 3. A., § 36 FamGKG Rn. 5). Der „Grundsatz des Kindeswohls“ gebietet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, den Verfahrenswert von Genehmigungsverfahren möglichst gering anzusetzen. Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 FamGKG wird - trotz ihres Standorts im Unterabschnitt „Besondere Wertvorschriften“ des FamGKG - durch die spezieller gefasste Bestimmung des § 36 FamGKG verdrängt (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG-Handkommentar, 2. A., § 46 Rn. 6). Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 FamGKG betreffen „Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen“ und sind damit, anders als vom Beschwerdeführer angenommen, hier nicht einschlägig.
Zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung besteht gerade im vorliegenden Fall kein Anlass, da nach dem Vertrag vom 14.12.2015, der in einer einheitlichen notariellen Urkunde die Veräußerung sämtlicher Miteigentumsanteile der drei Veräußerer an die Erwerber umfasst, von der Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung die Fälligkeit des gesamten Kaufpreises von 170.000,00 Euro und damit mittelbar die Übertragung des Eigentums an dem gesamten veräußerten Objekt abhängen (vgl. III. 2. c) sowie IX. 5. der Urkunde).
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

(1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Geschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht oder die Zustimmungserklärung bezieht.

(2) Bei Vollmachten und Zustimmungserklärungen aufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung ermäßigt sich der nach Absatz 1 bestimmte Geschäftswert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärungen nach dem Umwandlungsgesetz durch die in § 2 des Umwandlungsgesetzes bezeichneten Anteilsinhaber. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen zu bemessen.

(3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen. Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) In allen Fällen beträgt der anzunehmende Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.

(5) Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.