Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Nov. 2015 - 2 Ws 383/15

09.11.2015

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 6. Juli 2015 und die Verfügung der Justizvollzugsanstalt F. vom 9. August 2013 aufgehoben, soweit dem Antragsteller untersagt wurde, für sich einen ehrenamtlichen Betreuer zu suchen.

2. Dem Antragsteller wird gestattet, der Antragsgegnerin für sich einen ehrenamtlichen Betreuer vorzuschlagen.

3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der dem Antragsteller aus dem Rechtsbeschwerdebefahren erwachsenen notwendigen Auslagen sind ihm aus der Staatskasse zu erstatten.

5. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100,00 EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
I.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 9.7.2013 im Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt F. Am 26.7.2013 beantragte er - im Hinblick auf die Vollzugsplankonferenz am 29.7.2013 - ihn in die Liste der Sicherungsverwahrten aufzunehmen, denen die Justizvollzugsanstalt eine ehrenamtliche Betreuung zuteile. Die Antragsgegnerin lehnte am 29.7.2013 diesen Antrag ab, da der Antragsteller über vielfältige Außenkontakte verfüge und auch Besuch erhalte. Der Pool an ehrenamtlichen Betreuern sei sehr begrenzt und müsse deshalb den Sicherungsverwahrten vorbehalten bleiben, die über keine oder nur sehr eingeschränkte Außenkontakte verfügen. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 7.8.2013 eröffnet.
Am 8.8.2013 beantragte der Untergebrachte daraufhin, sich selbst einen ehrenamtlichen Betreuer suchen zu dürfen. Die Justizvollzugsanstalt lehnte dieses Begehren unter Hinweis auf seine ausreichenden Sozialkontakte am Folgetag ebenfalls ab.
Seinen am 12.8.2013 beim Landgericht Freiburg eingegangenen Antrag, die am 8.8. und 9.8.2013 eröffneten Verfügungen der Justizvollzugsanstalt F. aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer neu zu bescheiden, verwarf die Strafvollstreckungskammer mit angefochtenem Beschluss vom 6.7.2015 hinsichtlich seines Begehrens um Aufnahme in die Liste der Sicherungsverwahrten, denen ein ehrenamtlicher Betreuer zugewiesen wird, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig und im Übrigen als unbegründet. Hiergegen richtet sich die am 27.7.2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragsstellers.
II.
Die den Erfordernissen des § 118 StVollzG entsprechende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Fall gibt Veranlassung, Rechtsfragen, die sich aus der Regelung des § 16 Abs. 2 JVollzGB I ergeben, zu klären.
1. Hinsichtlich seines Antrags, ihn in die Liste der Sicherungsverwahrten, denen ein ehrenamtlicher Betreuer zugewiesen wird, aufzunehmen, lässt der Senat offen, ob die insoweit erhobene Verfahrensrüge den Anforderungen des § 118 Abs. 2 StVollzG entspricht und ob die Sache - was vom Antragsteller in der Rechtsbeschwerdebegründung bestritten wird - anderweitig rechtshängig gewesen ist, da sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu diesem Punkt jedenfalls unbegründet ist.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch, dass ihm ein ehrenamtlicher Betreuer zugewiesen wird. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB I ist die Unterstützung insbesondere der in Sicherungsverwahrung Untergebrachten durch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu fördern. Hieraus folgt das allgemeine - für den einzelnen Gefangenen aber nicht justiziable - Gebot, dass der Justizvollzug sich - etwa durch Werbung und Informationsveranstaltungen - darum zu bemühen hat, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen, diese - etwa durch Fortbildungen - für ihre anspruchsvolle Tätigkeit zu qualifizieren, zu begleiten und angemessen zu würdigen (so das Qualitätskonzept „Bürgerschaftliches Engagement im Justizvollzug“, vgl. Grube, Forum Strafvollzug 2010, S. 344; BeckOK/Futter, Stand 1.8.2014, § 16 JVollzGB I, Rn. 4; Feest, AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 154 StVollzG, Rn. 9).
Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass angesichts der begrenzten Anzahl an allgemein zur Verfügung stehenden ehrenamtlichen Betreuern, diese den Sicherungsverwahrten vorbehalten bleiben müssen, die - im Gegensatz zum Antragsteller - über keine oder nur sehr eingeschränkte Außenkontakte verfügen, ist daher nicht zu beanstanden. Angesichts des - auch dem Senat bekannten - schmerzlichen Mangels an ehrenamtlichen Helfern (so Wydra/Pfalzer in Schwind/Böhm, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 154 StVollzG, Rn. 7) stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn die Justizvollzugsanstalt zunächst den Sicherungsverwahrten, die ansonsten kaum über Außenkontakte verfügen, einen ehrenamtlichen Betreuer zuweist. Diese haben ersichtlich einen größeren Bedarf an förderlicher sozialer Hilfestellung als der Antragsteller. Die Verweigerung der Aufnahme auf die „Warteliste“, bei der es sich um eine Warteliste nach Bedarf und nicht nach chronologischen Gesichtspunkten handelt, ist daher nicht zu beanstanden.
2. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9.8.2013, in welcher der Antrag des Untergebrachten, sich selbst einen Betreuer suchen zu dürfen, gleichfalls unter Hinweis auf seine ausreichenden Sozialkontakte abgelehnt wurde, ist hingegen rechtswidrig.
Es handelt sich bei dieser Verfügung auch nicht lediglich um eine unverbindliche - wenn auch rechtlich unzutreffende - Auskunft der Antragsgegnerin, so dass der Antragsteller darauf verwiesen werden könnte, zunächst einen Antrag auf Zuweisung einer konkreten Person als ehrenamtlicher Betreuer bei der Justizvollzugsanstalt zu stellen. Die Verfügung hat vielmehr bereits eine Regelungswirkung, da dem Antragsteller auch im Zusammenhang mit der Begründung der Verfügung deutlich gemacht wird, die Unterstützung durch eine ehrenamtliche Betreuung käme bei ihm prinzipiell nicht in Betracht, gleich welche Person sich hierfür bereit erklärt bzw. von ihm vorgeschlagen wird.
10 
Die generelle Ablehnung der Zulassung für eine ehrenamtliche Betreuung kommt angesichts des in § 16 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB I normierten Gebots, die Unterstützung insbesondere der in Sicherungsverwahrung Untergebrachten durch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu fördern, nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn von dem Gefangenen bzw. Untergebrachten, der betreut werden soll, eine Gefahr für die Person des Betreuers ausgeht (Wydra/Pfalzer in Schwind/Böhm, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 154 StVollzG, Rn. 7; Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00; Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I). Für einen solchen Ausnahmefall sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr war dem Antragsteller über etwa 13 Jahre im Strafvollzug eine ehrenamtliche Betreuerin zugewiesen. Dass es hierbei zu sicherheitsrelevanten Vorkommnissen gekommen wäre, ist nicht festgestellt.
11 
Eine ehrenamtliche Betreuung könnte hingegen beim Antragsteller, der sich bisher sämtlichen therapeutischen Maßnahmen verweigert, eine geeignete Möglichkeit darstellen, seine Mitwirkungsbereitschaft zur Erreichung der Vollzugsziele zu wecken bzw. zu fördern, § 3 Abs. 1 JVollzGB V.
12 
Die Antragsgegnerin verkennt bei ihrer generellen Ablehnung, dass der Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, wenn er beantragt, ihm eine konkrete Person als ehrenamtlichen Betreuer zuzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00; Beck-OK/Futter, Stand 1.8.2014, § 16 JVollzGB I, Rn. 7). Die Zulassung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Person als ehrenamtlicher Betreuer erfolgt durch die Justizvollzugsanstalt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I. Die Person muss insbesondere geeignet sei, die Eingliederung des Antragstellers zu fördern (so Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00), d.h. sie muss entsprechend Ziffer 1.2.1.2. der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I bereit und in der Lage sein, dem Antragsteller zu helfen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
13 
Gründe, weshalb Personenvorschläge des Antragstellers diese Eignung von vorneherein nicht besitzen, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie könne Personenvorschläge aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht akzeptieren. Die Justizvollzugsanstalt kann die Eignung und Loyalität einer vorgeschlagenen Person durch das in Ziffer 1.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I näher dargelegte Zulassungsverfahren hinreichend überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller der Justizvollzugsanstalt nur für die ehrenamtliche Betreuung ungeeignete Personen vorschlagen wird, liegen nicht vor. Dem Antragsteller steht es daher frei, der Antragsgegnerin eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung bereite und geeignete Person vorzuschlagen. Die Justizvollzugsanstalt kann dann deren Eignung und Motivation sowie die Bereitschaft mit den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, überprüfen. Ihr steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliegt. Ist die generelle Eignung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Person zur ehrenamtlichen Betreuung festgestellt, verbleibt der Justizvollzugsanstalt in engen Grenzen ein Rechtsfolgenermessen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00); so kann es gerechtfertigt sein, die Zuweisung einer vom Antragsteller vorgeschlagenen Person als ehrenamtlicher Betreuer dann abzulehnen, wenn diese bereits andere Sicherungsverwahrte bzw. Gefangene betreut, um so ein „Abwerben“ und eine Umgehung der rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht auf die allgemeine Warteliste für eine ehrenamtliche Betreuung zu setzen, zu verhindern.
14 
Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
15 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 4 StPO, die Festsetzung des Geschäftswerts auf den §§ 65, 60, 52 GKG.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. (2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

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In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.