Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Okt. 2016 - 2 Ws 319/16

bei uns veröffentlicht am20.10.2016

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 31. August 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500.- EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist derzeit auf einer geschlossenen Station im Psychiatrischen Zentrum X in Y gemäß § 63 StGB untergebracht. Der Antragsgegner hält wegen großer gesundheitlicher Gefahren für ihn selbst und Mitpatienten für erforderlich, dass der Antragsteller verpflichtet wird, einmal monatlich zu duschen und sich dabei zur Kontrolle unbekleidet dem Personal zu zeigen. Aus demselben Grund sei erforderlich, dass er, wenn er nicht einmal im Monat duschen würde, für 72 Stunden abgesondert werden könne und dass er nach Ablauf dieser 72 Stunden für den Fall, dass er dann immer noch nicht geduscht habe, zwangsweise vom Personal geduscht bzw. gebadet werde.
Nachdem sein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG gegen die Verpflichtung am 04.02.2016 zwangsweise zum Duschen vorgeführt zu werden mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 03.02.2016 abgelehnt worden war, begehrt der Antragsteller mit seinem am 31.03.2016 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das ihm von der Antragsgegnerin abverlangte monatliche Duschen und dessen zwangsweise Durchsetzung zu untersagen, weil die monatlich drohenden demütigenden Zwangsmaßnahmen rechtswidrig und unverhältnismäßig seien und die diesbezüglichen Vorwürfe des Antragsgegners betreffend mangelnder Hygiene nicht zutreffen würden.
Diese Anträge wies das Landgericht Heidelberg, nachdem es zwei Stellungnahmen des Antragsgegners eingeholt hat und der Antragssteller jeweils hierzu Stellung nehmen konnte, mit Beschluss vom 31.08.2016, der der Bevollmächtigten des Antragstellers am 08.09.2016 zugestellt wurde, zurück. Mit seiner am 10.10.2016 eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, verfolgt der Antragsteller sein Anfechtungsbegehren aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter und beantragt, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Heidelberg zurückzuweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch gemäß §§ 138 Abs. 3, 116 Abs. 1 StVollzG, 54 Abs. 2 PsychKHG BW zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Sie hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.
1. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge des Antragstellers hin, die als Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auszulegen ist, aufzuheben.
Art. 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 87, 1, 33; Kammerbeschluss vom 14.8.2013, FamRZ 2013, 1953; Senat, Beschluss vom 22.06.2016 - 2 Ws 177/16 -, juris). Damit ist es nicht vereinbar, dass die Strafvollstreckungskammer den wiederholten Antrag des Antragstellers auf Beiziehung seiner Krankenakten, aus denen sich nach seiner Behauptung die Unrichtigkeit der Darstellung des Antragsgegners zu seinem Hygieneverhalten in den letzten Jahren, insbesondere einem ausreichenden freiwilligen Duschen, nicht vorliegenden Hautschädigungen seiner Füße und der Unrichtigkeit der Behauptung, er habe die Wände seines Zimmers mit Kot beschmiert, ergeben soll, übergangen hat.
Obwohl der Antragsteller bereits im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.03.2016 der Darstellung seines Hygieneverhaltens durch den Antragsgegner in weiten Teilen widersprochen und zur Bestätigung seines Vortrages die Beiziehung der Krankenakten beantragte hatte und dies nach den beiden jeweils zweiseitigen Stellungnahmen des Antragsgegners vom 07.04.2016 und 30.05.2016, mit Schriftsatz vom 15.07.2016 wiederholt hat, hat die Strafvollstreckungskammer die Krankenakten des Antragsstellers vor seiner Entscheidung nicht beigezogen und dieses Unterlassen im angefochtenen Beschluss auch nicht begründet.
2. Ergänzend bemerkt der Senat, dass – wie die Strafvollstreckungskammer sinngemäß ausführt – gemäß § 19 Abs. 2 PsychKHG BW die untergebrachten Personen diejenigen Maßnahmen zu dulden haben, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der anerkannten Einrichtung notwendig sind. Der Begriff „Sicherheit“ umfasst die äußere Sicherheit als Gewährleistung des Aufenthalts in der Einrichtung, die Verhinderung von Gefahren von außen, aber insbesondere die innere Sicherheit als Abwendung von Gefahren für Personen und Sachen in der Einrichtung (beispielsweise Gesundheitsgefährdungen, die Gefahr der Selbstbeschädigung, Brandgefahr: LT-Drs. 15/5521, Seite 62). Die Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. Dabei ist – wie stets – auch der in § 2 PsychKHG BW geregelte Grundsatz zu beachten, dass bei allen Hilfen und Maßnahmen (aufgrund des PsychKHG BW) auf die individuelle Situation der untergebrachten Person besondere Rücksicht zu nehmen ist und ihre Würde und ihr Wille zu achten sind.
Insoweit erscheint es grundsätzlich – auch in Ansehung der verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers – rechtlich möglich, dass bei hinreichender Feststellung einer vom Antragsteller für sich und Mitpatienten ausgehenden großen gesundheitlichen Gefahr durch drohenden massiven Parasitenbefall mangels anhaltender ausreichender Körperhygiene, der Antragsteller auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 PsychKHG BW zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Zentrums für Psychiatrie (als anerkannte Einrichtung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 PsychKHG BW) von dieser aufgefordert wird, sich in regelmäßigen Mindestabständen unter Aufsicht eines männlichen Betreuers mit nur einer Unterhose bekleidet zu duschen und gleichfalls, dass bei einer über 72 Stunden andauernden Weigerung der entsprechenden Aufforderung freiwillig Folge zu leisten, der Antragsteller – als zur Duldung der Maßnahme nach § 19 Abs. 2 PsychKHG BW gemäß § 26 Abs. 1 PsychKHG BW Verpflichteter – unter Beachtung der sich aus § 26 Abs. 2 bis 6 PsychKHG BW ergebenden näheren Regelung der Anwendung unmittelbaren Zwangs, zwangsweise zum Duschen vorgeführt wird.

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 114 Aussetzung der Maßnahme


(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesen

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 138 Anwendung anderer Vorschriften


(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Für die Erhebung d

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In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.