Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Apr. 2015 - 2 Ws 133/15

bei uns veröffentlicht am27.04.2015

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft K. gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - H. vom 10. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Untergebrachten fallen der Staatskasse zur Last (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO).

3. Der Gegenstandswert wird auf 1000,- EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
I.
Mit Verfügung vom 25.09.2014 lehnte das PZN W. den Antrag des Untergebrachten auf Durchführung von Vollzugslockerungen in Form der extramuralen Belastungserprobung ab, weil die Staatsanwaltschaft K. als Vollstreckungsbehörde ihre Zustimmung nach § 15 Abs. 2 UBG, der der seit dem 01.01.2015 geltenden Regelung in § 51 Abs. 1 PsychKHG entspricht, verweigert hatte. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 138 Abs. 3, 109 StVollzG verwarf die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 26.11.2014. Nachdem diese Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten durch Senatsbeschluss vom 13.01.2015 (2 Ws 2/15) aufgehoben worden war, hob die Strafvollstreckungskammer H. durch Beschluss vom 10.03.2015 die ablehnende Verfügung des PZN W. vom 25.09.2014 auf und verpflichtete die Maßregelvollzugsanstalt, dem Untergebrachten die von ihm begehrte extramurale Belastungserprobung nach § 51 Abs. 2 PsychKHG zu gewähren.
Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge und die Verfahrensrüge der Verletzung des Anhörungsrechts gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft K.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Staatsanwaltschaft K. ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde zu erheben.
Rechtsbeschwerdebefugt sind nur die Verfahrensbeteiligten, d. h. nach der abschließenden Regelung des § 111 StVollzG nur der Antragsteller und die Vollzugsbehörde bzw. deren Aufsichtsbehörde, vorliegend das Sozialministerium (OLG Celle RuP 2008, 61; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 116 Rn. 12; ). Die Staatsanwaltschaft zählt als Vollstreckungsbehörde nicht zu den Verfahrensbeteiligten (OLG Celle a.a.O; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 111 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 111 Rn. 2).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft nach § 51 Abs. 1 PsychKHG der Bewilligung von Beurlaubungen und Vollzugslockerungen zuzustimmen hat. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist lediglich interne Voraussetzung für das Bewilligen von Lockerungen durch die Maßregelvollzugsbehörde. Ihre Versagung bindet die Strafvollstreckungskammer nicht, sie wird durch deren Entscheidung wirkungslos (OLG Stuttgart NStZ 1986, 525, 526; OLG Celle RuP 2008, 61). An dem vollzugsgerichtlichen Verfahren ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde daher auch dann nicht beteiligt, wenn es zustimmungspflichtige Lockerungen zum Gegenstand hat, so dass ihr auch in diesem Fall kein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung zusteht und die von ihr erhobene Rechtsbeschwerde unzulässig ist (OLG Celle RuP 2008, 61; Kammeier-Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl., F 101; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl., S. 178 jew. m.w.N.).
Aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbefugnis kommt es auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge nicht an. Sie wäre im Übrigen jedenfalls unbegründet, weil der Staatsanwaltschaft im vollzugsgerichtlichen Verfahren kein Anhörungsrecht zusteht; § 33 StPO ist nicht entsprechend anwendbar (OLG Celle a.a.O.; Kamann-Spaniol a.a.O.; Calliess/Müller-Dietz a.a.O.; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 111 Rn. 1).

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung


(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen. (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erk

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 138 Anwendung anderer Vorschriften


(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Für die Erhebung d

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 111 Beteiligte


(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind 1. der Antragsteller,2. die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. (2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bun

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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.