Tenor

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 24.02.2010 (2 F 45/10 VKH) wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Vater begehrt im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Umgangsvermittlungsverfahrens die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Vater hat mit Schriftsatz vom 07.02.2010 Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Vermittlungsverfahren bezüglich des Umgangs mit dem Kind M., geboren am ...1996, beantragt. Er hat vorgetragen, eine am 28.11.2008 getroffene - familiengerichtlich genehmigte - Vereinbarung über den Umgang zwischen ihm und seinem Sohn sei nicht praktiziert worden, nachdem es bereits bei dem ersten vereinbarten Anbahnungskontakt zu Schwierigkeiten gekommen sei. Danach sei die Mutter nach Karlsruhe verzogen und habe angeregt, er solle „mehr Gras über die Sache wachsen lassen“. Damit könne er sich nicht zufrieden geben. Aufgrund vorangegangener Umgangs- und Unterhaltsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten sei die Sache für ihn äußerst unversöhnlich und kaum überschaubar, so dass er sich, da er nicht über ausreichende Kenntnisse verfüge, sich selbst zu vertreten, nicht vorstellen könne, das Verfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen, zumal auch davon auszugehen sei, dass sich die Antragsgegnerin anwaltlich vertreten lasse.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2010 den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt B. zurückgewiesen und mit Beschluss vom 28.05.2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auf die Begründung des Beschlusses vom 24.02.2010 wird Bezug genommen.
Gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet sich die Beschwerde, in der der Vater ergänzend darauf verweist, dass die Umgangsregelung eventuell einer Modifikation aufgrund der größeren räumlichen Distanz und der jetzt bereits längerfristigen Kontaktunterbindung bedürfe. Er sei nur eingeschränkt in der Lage, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.
1. Da für das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 114 FamFG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, richtet sich die Frage der Anwaltsbeiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG. Danach ist den Beteiligten in Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob und inwieweit die Anforderungen für die Rechtsanwaltsbeiordnung in Umgangsverfahren und damit auch in einem Vermittlungsverfahren wegen des Umgangs nach dem neuen FamFG gegenüber der bis zum 01.09.2009 geltenden Rechtslage (§ 121 Abs. 2 ZPO) erhöht worden sind, wofür der Gesetzeswortlaut und die amtliche Begründung (BT-Drucks. 16/6308 S. 213, 214) sprechen. Die zur Frage der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 2 ZPO in einem Umgangsverfahren ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2009 (FamRZ 2009, 857) hat als Voraussetzung für eine Beiordnung eine konkrete, an den objektiven und subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierte Notwendigkeitsprüfung gefordert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, FamRZ 2009, 1654 m.w.N.) gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Deshalb ist eine Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig dann geboten, wenn auch eine bemittelte Partei vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte (BVerfG, NJW-RR 2007, 1713). Selbst bei großzügiger Auslegung des § 78 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2010, 16 WF 65/10 - juris) ist vorliegend die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in dem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG nicht geboten:
Die Sach- und Rechtslage des beabsichtigten Vermittlungsverfahrens kann nicht als schwierig eingestuft werden. Ziel des Vermittlungsverfahrens nach § 165 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist es, Einvernehmen zwischen den Eltern über die Ausübung des Umgangs herbeizuführen, um eine das Kind belastende gerichtliche Vollstreckung des Umgangsrechts entbehrlich zu machen und die Belastung des Kindes bei der Ausübung des Umgangs möglichst gering zu halten (Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 165 Rdn. 1 m.w.N.). Das in § 165 FamFG geregelte Verfahren sieht in Absatz 3 umfangreiche Belehrungspflichten des Gerichts und in Absatz 4 die Verpflichtung des Gerichts, auf ein Einvernehmen hinzuwirken, vor. Im Falle der Erfolglosigkeit des Vermittlungsverfahrens obliegt dem Gericht nach § 165 Abs. 5 FamFG die Prüfung, ob weitere Maßnahmen veranlasst sind. Das Vermittlungsverfahren ist damit von einer umfassenden Tätigkeit des Gerichts von Amts wegen geprägt mit dem Ziel, mit den Eltern eine einvernehmliche Regelung zu erarbeiten.
10 
Diese Besonderheiten des Vermittlungsverfahrens sowie der Umstand, dass keine Gründe ersichtlich sind, die aus Sicht des Vaters eine anwaltliche Vertretung erfordern, stehen einer Anwaltsbeiordnung entgegen. Insoweit kommt auch der Behauptung des Vaters, er sei nur eingeschränkt in der Lage, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Unabhängig davon, dass das Vorbringen sehr pauschal gehalten ist, sind die Beteiligten, die in Verfahren ohne Anwaltszwang ohne Rechtsanwalt auftreten, in nicht wenigen Fällen nicht so redegewandt. Da eine schriftliche Vorbereitung des Termins im Verfahren nach § 165 FamFG nicht vorgesehen ist und der Vater somit keinen umfassenden Vortrag zu erbringen hat, spielt eine eingeschränkte Ausdrucksfähigkeit des Vaters nur für den Vermittlungstermin selbst eine Rolle. Insoweit darf der Vater darauf vertrauen, dass ihn das Gericht durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung nicht überfordern wird.
11 
Schließlich gebietet auch das Prinzip der Waffengleichheit keine Anwaltsbeiordnung, weil das FamFG auf die Übernahme einer § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO entsprechenden Regelung verzichtet hat. Der Umstand, dass die Mutter anwaltlich vertreten ist, ist daher lediglich ein Abwägungskriterium, dem hier aufgrund der Besonderheiten des Vermittlungsverfahrens keine besondere Bedeutung beigemessen werden kann.
12 
Damit sind die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG (und auch die des § 121 Abs. 2 ZPO nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) unter keinem Aspekt erfüllt.
13 
2. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
14 
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht erfüllt.

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.

(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin.

(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin.

(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.

(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Heidelberg vom 12.04.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner Rechtsanwalt R., W., beigeordnet wird.

2. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

 
A.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Der Antragsgegner ist Beteiligter in einem Gewaltschutzverfahren. Er war mit der Antragstellerin im Zeitraum Februar 2009 bis März 2010 befreundet. In dieser Zeit kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten, deren Verlauf streitig ist.
Die Antragstellerin hat am 23.03.2010 vor der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Heidelberg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner gestellt. Danach sollte es der Antragsgegner unterlassen, selbst oder über Dritte mit der Antragstellerin und deren Kind auch unter Verwendung von Ferntelekommunikationsmitteln (Telefon, SMS, Internet etc.) Kontakt aufzunehmen oder sie zu bedrohen, zu beleidigen oder zu verletzen; das von der Antragstellerin mit dem Kind bewohnte Grundstück … aufzusuchen oder zu betreten bzw. sich im Umkreis von 500 m um das Anwesen aufzuhalten; weiter sich der Antragstellerin oder ihrem Kind zu nähern oder die Antragstellerin an ihrem Arbeitsplatz, dem Geschäft „F.“ in der …str. … in H. aufzusuchen.
Als Grund für den Antrag hat die Antragstellerin Sachverhalte angegeben, die sie auch im Rahmen einer Geschädigtenvernehmung gegenüber der Polizei am 16.03.2010 angegeben hat. Danach hat sie den Antragsgegner u.a. der Sachbeschädigung und der Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs bezichtigt.
Der 18 Jahre alte Antragsgegner hat mit seiner Vertretung einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser hat die Zurückweisung des Antrags und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin hat er bestritten.
Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 08.04.2010 ist die Antragstellerin nicht erschienen. Vor dem weiteren Termin vom 18.04.2010 hat sie ihre Anträge zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 12.04.2010 hat das Amtsgericht Heidelberg dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG seien nicht gegeben. Weder sei die Sach- und Rechtslage schwierig, noch sei unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwalts gefordert.
Mit am 20.04.2010 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner trägt vor:
10 
Es seien einschneidende Maßnahmen nach dem GewSchG beantragt worden. Der Antragsgegner sei nicht rechtskundig und sei mit dem komplexen Sachverhalt überfordert. Aufgrund des schwerwiegenden beantragten Eingriffs in seine Rechte sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich. Selbst wenn sich nachträglich heraus gestellt haben sollte, dass der Eingriff in die Rechte des Antragsgegners aufgrund des fehlenden Interesses der Antragstellerin an der Weiterverfolgung ihrer Rechte nicht sehr gravierend sei, sei doch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner subjektiv nicht in der Lage sei sich gegen den Antrag ohne anwaltliche Hilfe zur Wehr zu setzen.
11 
Auch für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
12 
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.05.2010 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt.
B.
I.
13 
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar kann die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn die Hauptsacheentscheidung nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar wäre und die Erfolgsaussicht verneint worden ist (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Auflage, § 76 FamFG, Rdn. 54). Dies ist indessen vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil über den Antrag auf Erlass von Maßnahmen nach § 1 GewSchG mündlich verhandelt wurde und damit nach § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit im Hauptsacheverfahren eröffnet ist. Dass die Antragstellerin bisher zum Erörterungstermin nicht erschienen ist, ist ohne Belang (Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Auflage, § 57 FamFG, Rdn. 4). Im Übrigen ist vorliegend nicht die Erfolgsaussicht streitgegenständlich, sondern die Frage unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt beizuordnen ist.
II.
14 
Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Antragsgegner ist gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen.
15 
1. Gemäß § 78 Abs. 1 FamFG ist dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist in Gewaltschutzverfahren nicht der Fall.
16 
2. Damit sind die Kriterien für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG zu beurteilen.
17 
Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist den Beteiligten in Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
18 
a) Aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist vorliegend keine Anwaltsbeiordnung erforderlich.
19 
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ausreicht, wenn die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 580; OLG Düsseldorf B. v. 10.12.2009, II-8 WF 211/09 -juris).
20 
Denn vorliegend ist sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage objektiv einfach. Auch wenn die Beteiligten die dem Verfahren zugrunde liegenden Tatsachen unterschiedlich darstellen, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Sachverhalt schwierig ist. Grundlage des Antrags nach dem GewSchG waren im wesentlichen zwei Vorfälle, die durch den angetretenen Zeugenbeweis weiter hätten aufgeklärt werden können.
21 
Auch die Rechtslage ist nicht so schwierig, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten wäre. Die Antragstellerin hat einen Antrag nach § 1 GewSchG gestellt, der keinerlei rechtliche Besonderheiten aufgewiesen hat. Dass für den Fall ihres Obsiegens ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners gegeben gewesen wäre, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Schwierigkeit der Rechtslage. Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass vorliegend eine schwierige Rechtslage nicht gegeben war.
22 
b) Eine Anwaltsbeiordnung kommt damit nur in Betracht, wenn auch subjektive Kriterien bei der Auslegung des § 78 Abs. 2 FamFG zu berücksichtigen sind. Ob dies der Fall ist, wird seit der Einführung des § 78 Abs. 2 FamFG zum 01.09.2009 kontrovers diskutiert.
23 
aa) Zwar stellt das Gesetz nach seinem Wortlaut allein auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ab. Anders als in § 121 Abs. 2 ZPO, der von § 78 Abs. 2 FamFG verdrängt wird, ist weder der Grundsatz der Waffengleichheit von Bedeutung noch sind es subjektive Kriterien (vgl. zu letzterem auch die Formulierung in § 140 Abs. 2 StPO, wonach auch subjektive Gründe in der Person des Beschuldigten im Strafverfahren zur Bestellung eines Pflichtverteidigers führen können).
24 
bb) Auch nach der Gesetzesbegründung ist die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung allein nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten soll danach nicht maßgeblich sein, da dessen Rechte in der Regel in den zugrunde liegenden Verfahren durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers geschützt seien. Dieser nehme in rechtlich und tatsächlich einfach und durchschnittlich gelagerten Fällen die Interessen des Betroffenen wahr. Es seien damit enge Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben.
25 
In Abweichung von § 121 Abs. 2 2. Alternative ZPO sei die Beiordnung eines Anwalts in den regelmäßig nicht streng kontradiktorisch geprägten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht bereits geboten, weil ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten sei. Der Grundsatz der prozessualen „Waffengleichheit“ in § 121 Abs. 2 ZPO beruhe auf den Besonderheiten des Zivilprozesses. Dort beherrschten allein die Parteien das Verfahren. Aus diesem Grund entspreche es im Zivilprozess dem Grundsatz der prozessualen „Waffengleichheit", einer Partei auf Antrag allein schon deshalb einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Gegenseite fachkundig vertreten sei. Auf das FamFG-Verfahren lasse sich dieses Verständnis nicht übertragen. Wohl enthalte auch dieses - jedenfalls im Antragsverfahren - gewisse Elemente des Parteiprozesses; diese Elemente prägten das Verfahren jedoch nicht so entscheidend, dass es seinen besonderen Fürsorgecharakter verlöre. Vielmehr sei das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 26 zur umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet. Die Parteien hätten keine dem Zivilprozess vergleichbare Verantwortung für die Beibringung der entscheidungsrelevanten Tatsachen.
26 
Dies gelte auch für die Fälle, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen, wie etwa in Umgangsverfahren. Auch in diesen Verfahren stehe nicht die Durchsetzung der Interessen der sich mit entgegengesetzten Anliegen gegenüberstehenden Eltern im Vordergrund, sondern das Finden einer dem Wohl des Kindes angemessenen Lösung (BT-Drucksache 16/6308, S. 213-214).
27 
cc) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass § 78 Abs. 2 FamFG entgegen der Gesetzesbegründung verfassungskonform weiter auszulegen sei.
28 
Eine Anwaltsbeiordnung sei unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW-RR 2007, 1713) dann erforderlich, wenn eine bemittelte Partei ebenfalls einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte. Dabei spielten sowohl der Gesichtspunkt der Waffengleichheit, als auch subjektive Kriterien eine Rolle (Hanseatisches Oberlandesgericht, B. v. 07.04.2010, 4 WF 47/10 -juris-; OLG Celle, 17. Zivilsenat, FamRZ 2010, 582; OLG Zweibrücken, FamRZ 2010, 579; OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat, 2 WF 23/10, B. v. 23.04.2010-unveröffentlicht-; offengelassen OLG Karlsruhe, 20. Zivilsenat, 20 WF 26/10 B. v. 12.03.2010). Allein der Verweis auf den im streitgegenständlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz reiche nicht aus (OLG Celle, a.a.O.). Maßgeblich sei, ob aus der Sicht des um eine Anwaltsbeiordnung nachsuchenden Beteiligten aus objektiven oder subjektiven Gründen eine schwierige Sach- und Rechtslage gegeben sei (Hanseatisches Oberlandesgericht, B. vom 23.03.2010, 10 WF 91/09 -juris-).
29 
dd) Demgegenüber wird von anderen Teilen der Rechtsprechung vertreten, dass der Entscheidung des Gesetzgebers zu folgen und allein auf die objektive Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage -und auch nicht auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Beteiligten- abzustellen sei (OLG Saarbrücken FamRB 2010, 139, wobei unentschieden geblieben ist, ob im Einzelfall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch subjektive Fähigkeiten eines Beteiligten zu berücksichtigen sind; KG, B. v. 14.01.2010, 19 WF 136/09 -juris-; OLG Celle, 10. Zivilsenat, B. v. 15.02.2010, 10 WF 59/10 -juris-).
30 
ee) Allein auf die objektive Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage wird nach wohl überwiegender Meinung in der Literatur unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung abgestellt (Zöller/Geimer, a.a.O., § 78 FamFG, Rdn. 4; Götsche FamRZ 2009, 383f; Johannsen/Markwardt; Eherecht, 5. Auflage, § 78 FamFG, Rdn. 4; Hoppenz/Gottwald, Familiensachen,9. Auflage, § 78 FamFG, Rdn. 7; MünchKomm zur ZPO/Viefhues, 3. Auflage, § 78 FamFG, Rdn. 4ff, auch unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken; Musielak/Borth, FamFG, 1. Auflage, § 78 FamFG, Rdn. 3; a.A . Keidel/Zimmermann, a.a.O.; § 78 FamFG, Rdn. 4-7; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Auflage, § 78 FamFG, Rdn. 2f;Waller FF 2010, 50ff auch unter Hinweis auf die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung des § 78 Abs. 2 FamFG).
31 
ff) Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an.
32 
Auch nach der Neuregelung der Anwaltsbeiordnung bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das FamFG muss Ausgangspunkt jeder Auslegung bleiben, dass Art. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG eine weitgehende Gleichstellung Bemittelter und Unbemittelter bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebieten (BVerfG a.a.O.; BGH FamRZ 2009, 857). Die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift gebietet es, der bedürftigen Partei dann einen Anwalt beizuordnen, wenn aus ihrer Sicht die Sach- und Rechtslage so schwierig ist, dass eine anwaltliche Vertretung geboten erscheint.
33 
gg) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Antragsgegner ein Anwalt beizuordnen. Der Antragsgegner ist erst 18 Jahre alt. Dem Antrag nach dem GewSchG lag eine Strafanzeige der Antragstellerin zugrunde. Die Sachverhaltsschilderung der Antragstellerin divergierte von der des Antragsgegners wesentlich. Aus seiner Sicht musste der Antragsgegner mit massiven Einschnitten in seine Persönlichkeitssphäre rechnen. Der Antrag enthielt unter Ziffer 2 die Androhung von Zwangsmitteln. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war damit aus der Sicht des Antragsgegners eine schwierige Sach- und Rechtslage gegeben, die eine Anwaltsbeiordnung rechtfertigt.
C.
34 
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, nachdem nach h.M. für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann (OLG Karlsruhe, JurBüro 1994, 606; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 ZPO Rdn. 3; MünchKomm zur ZPO/Motzer, a.a.O., § 114 ZPO Rdn. 32).

(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.

(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin.

(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin.

(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.

(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.