Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. März 2017 - 2 UF 236/15

bei uns veröffentlicht am15.03.2017

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 25.09.2015 (Az.: 3 F 346/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.028,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Scheidungsausspruch des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 25.09.2015. Dabei ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen streitig, ob sie am 15.09.1992 oder erst am 17.08.2012 in D./B. im I. wirksam die Ehe geschlossen haben.
Die am ... geborene Antragstellerin war am 15.09.1992, dem Zeitpunkt der von ihr behaupteten Eheschließung, erst 17 Jahre alt. Eine Einverständniserklärung der Eltern zur Eheschließung ist nicht eingeholt worden. Im Jahr 1992 fand in D./B. im I. eine religiöse Eheschließung vor einem Mullah (Imam) in Anwesenheit von zwei Zeugen statt. Nach der religiösen Eheschließung lebte die Antragstellerin zunächst weiter im I.. Im Jahr 1993 reiste sie - zwischenzeitlich volljährig - im Rahmen des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebte bis zur Trennung im Jahr 2013 mit dem am ... geborenen Antragsgegner als Ehepaar zusammen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben drei gemeinsame Kinder, nämlich die ..., ... und ... geborenen Kinder A., A. und H.. Beide Beteiligten sind kurdischer Abstammung und stammen aus dem N.. Zwischenzeitlich besitzen sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner die deutsche Staatsangehörigkeit.
Unstreitig reisten die Antragstellerin und der Antragsgegner im August 2012 in den I. und suchten dort das Gericht für Personenstandswesen in D. auf, das mit Datum vom 27.08.2012 eine Urkunde mit der Überschrift "Anerkennung einer außergerichtlichen Ehe" erstellte (Urkunde Nr. .../2012; I, ... und I, ...). In der Urkunde heißt es u.a.:
"Nach der Bekanntgabe ihrer Personalien durch den Unterzeichneten hat der Mann erklärt, dass die anwesende Frau seine Ehefrau ist, mit ihr er die Ehe am 15.09.1992 außergerichtlich als sie noch Jungfrau war, aufgrund eines Brautgeldes in Höhe von 19,5 Goldmünzen (21 Karat) im Voraus bezahlt, geschlossen hat...... Daraufhin hat das Gericht die Ehe am 27.08.2012 genehmigt und registrieren lassen."
Die Antragstellerin hat beantragt, die Ehe zu scheiden. Sie hat vorgetragen, dass sie und der Antragsgegner am 15.09.1992 in D. im I. wirksam die Ehe geschlossen hätten. Es sei ein Heiratsvertrag abgeschlossen worden und es gebe auch eine Heiratsurkunde (I, ..., ...). Die Reise in den I. im Jahr 2012 habe dazu gedient, Ausweise für die Kinder erstellen zu lassen. Die Ehe sei 2012 bereits gescheitert gewesen. Dem Antragsgegner gehe es mit der Verweigerung der Ehescheidung nur darum, die Antragstellerin zur Rückgabe einer Morgengabe zu bewegen, die sie jedoch tatsächlich nie erhalten habe. Der Antragsgegner habe sich selbst am 03.04.2013 außergerichtlich scheiden lassen. Die Privatscheidung sei mit Urteil vom 17.08.2014 des Gerichtes in S. anerkannt worden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die am 15.09.1992 vor dem Richter des Gerichts für Personenstandswesen in D./B. im I. unter der Heiratsregisternr. .../1992 geschlossene Ehe zu scheiden.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Scheidungsantrag zurückzuweisen.
10 
Er hat vorgetragen, dass die Ehe nicht am 15.09.1992 geschlossen worden sei. Die Beteiligten hätten im Jahr 1992 sowohl eine Heiratsurkunde als auch einen Pass für die Antragstellerin auf der Straße gekauft. Registernummer und Seite der Urkunde seien frei erfunden worden. Die Heiratsurkunde sei mit einem falschen Stempel versehen worden. Der nach islamischen Recht erforderliche, vor dem örtlichen Gericht unter Hinzuziehung von zwei Zeugen abzuschließende Ehevertrag habe nicht vorgelegen. Hintergrund sei gewesen, dass die Antragstellerin über keine gültigen Ausweispapiere verfügt habe und ohne diese und die Eheschließung ein Familiennachzug nach Deutschland nicht möglich gewesen wäre. Es habe auch zum damaligen Zeitpunkt in den Kurdengebieten im I. keine wirkliche Verwaltung gegeben. Da die Eheschließung nicht wirksam gewesen sei, seien die Beteiligten am 27.08.2012 nochmals in den I. gereist und hätten erst dann wirksam geheiratet. Das vermeintliche Scheidungsurteil vom 17.08.2014 sei eine Fälschung.
11 
Das Amtsgericht hat die Eheleute im Termin vom 16.04.2015 persönlich angehört und zu den Umständen der Eheschließung befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 16.04.2015 (I, 209 ff.) verwiesen. Mit Beschluss vom 25.09.2015 hat das Amtsgericht die am 15.09.1992 geschlossene Ehe der Beteiligten unter Ziffer 1 seiner Entscheidung geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich geregelt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beteiligten am 15.09.1992 die Ehe geschlossen haben und die Antragstellerin die Eheschließung durch die von ihr vorgelegten Dokumente nachgewiesen habe.
12 
Gegen die ihm am 02.10.2015 zugestellten Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 29.10.2015 eingegangenen und unter dem 27.11.2015 begründeten Beschwerde. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung des Scheidungsausspruchs. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach eine Eheschließung am 15.09.1992 nicht erfolgt sei. Er verweist darauf, dass die Verhältnisse im Jahr 1992 im kurdischen Teil des N. chaotisch gewesen seien und die Behörden gestürmt und geplündert worden seien. Die notwendigen Unterlagen zur Eheschließung seien deshalb auf der Straße gekauft worden. 1992 habe lediglich eine religiöse Vermählung stattgefunden. Dass es nur eine Mullah-Heirat gegeben habe, habe auch die Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt. Die Beteiligten hätten dann im Jahr 2012 nochmals geheiratet. Eine Scheidung dieser Ehe sei jedoch nicht beantragt worden. Die im Jahr 1992 geschlossene Ehe sei nach § 11 des Gesetzes über das Personalstatut Nr..../1959 erst durch die Anerkennung im Jahr 2012 wirksam geworden.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 25.09.2015 (Az.: 3 F 346/13) aufzuheben.
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Die Antragstellerin beantragt,
16 
die Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sie die Eheschließung im Jahr 1992 durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen habe und dass diese Eheschließung wirksam sei. Es sei 1992 durchaus üblich gewesen, dass Minderjährige heirateten. Die Antragstellerin sei stets sowohl vom Antragsgegner als auch von allen öffentlichen Stellen als Ehefrau angesehen worden. Die Scheidungsvoraussetzungen seien unstreitig gegeben. Die Behauptung des Antragsgegners, die Ehe sei nicht 1992 geschlossen worden, sei eine reine Schutzbehauptung. Dem Antragsgegner gehe es darum, den Versorgungsausgleich für einen Teil der Ehezeit zu verhindern. Der Antragsgegner selbst habe sich von ihr am 03.04.2013 außergerichtlich im I. scheiden lassen. Die Scheidung sei durch ein Urteil des Gerichts in N./I. vom 21.03.2015 (richtig: 17.08.2014 vgl. II, 45 f.) bestätigt worden. Der Antragsgegner habe zwischenzeitlich im I. eine neue Ehe geschlossen.
18 
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19 
Der Senat hat Beweis darüber erhoben, ob die Beteiligten nach irakischem Recht am 15.09.1992 wirksam die Ehe geschlossen haben, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des M.-P.-I. für ausländisches und internationales Privatrecht. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Rechtsauskunft des M.-P.-I. vom 03.02.2017 (II, 171 ff.) Bezug genommen.
II.
20 
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 117 Abs. 1 und 2, 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache ist sie ohne Erfolg.
21 
1. Der Senat hat keine begründeten Zweifel daran, dass die Beteiligten am 15.09.1992 im I. wirksam die Ehe geschlossen haben. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der unter dem 03.02.2017 erteilten Rechtsauskunft des M.-P.-I..
22 
a) Jede Ehescheidung setzt gemäß § 1564 BGB das Bestehen einer gültig geschlossenen Ehe voraus, wobei diese Voraussetzung von Amts wegen zu ermitteln ist und der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer gültigen Ehe trägt. Der Zeitpunkt der Eheschließung ist zudem für die Bestimmung der Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG maßgeblich.
23 
Sowohl die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung als auch die formelle Wirksamkeit der Ehe beurteilen sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB und Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB nach irakischem Recht.
24 
Das irakische Familienrecht bestimmt sich nach dem Gesetz über das Personalstatut, Gesetz Nr. 188 von 1959, zuletzt geändert durch die Änderungsgesetze Nr. 19/1999 und 22/1999 (im Folgenden: irak. PSG). Nach Art. 3 irak. PSG ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, durch den der Geschlechtsverkehr zwischen ihnen erlaubt ist und der die Begründung des gemeinschaftlichen Lebens und die Aufziehung der Kinder bezweckt. Art. 4 ff. irak. PSG regeln den Inhalt und die weiteren Erfordernisse des Ehevertrages. Nach Art. 6 irak. PSG kommt die Ehe durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der ehemündigen Verlobten zustande. Die Ehe als Konsensualvertrag ist abgeschlossen, wenn das Angebot und die Annahme in der gleichen Sitzung erfolgt sind, jede Partei die Worte des anderen hört und versteht, dass es sich um eine Eheschließung handelt, die Annahme mit dem Angebot übereinstimmt und die Eheschließung durch zwei geschäftsfähige Zeugen bezeugt wird. Daneben dürfen keine Ehehindernisse bestehen (Art. 12 - 18 irak. PSG). Dabei ist Voraussetzung für eine gültige Eheschließung nach Art. 7 ff. irak. PSG die Ehemündigkeit der Parteien. Nach Art. 7 irak. PSG ist die Voraussetzung für die Ehemündigkeit die geistige Gesundheit der Parteien sowie das Erreichen des 18. Lebensjahres. Eine Befreiung von diesem Alterserfordernis kann gerichtlich für solche Personen erfolgen, die das 15. Lebensjahr erreicht haben, Art. 8 irak. PSG.
25 
b) Hier ist die am ... geborene Antragstellerin bei der Eheschließung am 15.09.1992 erst 17 Jahre alt und daher nicht ehemündig gewesen. Da die Eheschließung ohne staatliche Mitwirkung stattgefunden hat, lag auch keine Einwilligung eines Richters vor (Art. 8 irak. PSG). Gleichwohl ist die Ehe zwischen den Beteiligten im Jahr 1992 wirksam geschlossen worden. Nach der Rechtsauskunft des M.-P.-I. steht die Minderjährigkeit der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung der Wirksamkeit der Ehe nicht entgegen. Art. 40 irak. PSG sieht insoweit nämlich vor, dass eine Ehe, die ohne Zustimmung des Richters vor Vollendung des 18. Lebensjahres geschlossen worden ist, gerichtlich auf Antrag einer Partei aufgelöst werden kann. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Ehe trotz fehlender Ehemündigkeit wirksam geschlossen ist. Der vom Gesetzgeber in Art. 40 irak. PSG verwendete Begriff "tafriq" bezieht sich nur auf die Auflösung einer fehlerfreien Ehe. Daraus ist zu schließen, dass eine nach irakischen Recht ohne Zustimmung eines Richters geschlossene Ehe einer 17-Jährigen nicht fehlerhaft, sondern uneingeschränkt wirksam ist. Die Antragstellerin hätte lediglich das Recht gehabt, sich nach den Regelungen des Art. 40 Abs. 3 irak. PSG vereinfacht von ihrem Ehemann scheiden zu lassen.
26 
Die Eheschließung 1992 ist nach der Rechtsauskunft des M.-P.-I. auch formell wirksam gewesen. Zwar muss jede Eheschließung gemäß Art. 10 irak. PSG bei der Registrierungsbehörde, dem zuständigen Gericht für Angelegenheiten des Personalstatuts, eingetragen werden. Diese Eintragung wirkt allerdings nur deklaratorisch; die Ehe ist auch ohne Eintragung wirksam. Das Gesetz sieht nur die Anwesenheit von zwei geschäftsfähigen Zeugen vor, wobei diese Wirksamkeitsvoraussetzung im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt war. Bei dem gerichtlichen Verfahren im Jahr 2012 handelte es sich um eine gerichtliche Anerkennung der Ehe nach Art. 11 irak. PSG. Durch diese Anerkennung entstand kein neues Rechtsverhältnis. Es wurde lediglich eine bereits bestehende Ehe gerichtlich festgestellt; dies berührt die Wirksamkeit der Eheschließung im Jahr 1992 nicht.
27 
c) Die Beteiligten haben folglich am 15.09.1992 wirksam die Ehe geschlossen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Ehe bereits im I. geschieden worden ist oder ob es sich bei dem vorgelegten Urteil vom 17.08.2014 um eine Fälschung handelt, wie dies der Antragsgegner einwendet. Das Urteil ist offenkundig nicht anerkennungsfähig gemäß §§ 107 ff. FamFG, da es letztlich eine Privatscheidung legitimiert.
28 
2. Auf die Ehescheidung findet gemäß Art. 5 und Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) deutsches Recht Anwendung, da die Beteiligten keine Rechtswahl getroffen haben und beide Beteiligten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Die Ehe der Beteiligten ist gemäß § 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden, da sie gescheitert ist. Es wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, nachdem die Beteiligten länger als drei Jahre voneinander getrennt leben.
29 
Auch die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG die zutreffende Ehezeit vom 01.09.1992 bis 31.07.2014 zugrunde gelegt.
30 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 43, 44, 50 Abs. 1 FamGKG.
31 
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

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(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, da

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(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf

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Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich a

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(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. (2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, e

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Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.