Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Feb. 2005 - 2 Ss 236/04

22.02.2005

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts F. -9. Kleine Strafkammer- vom 06. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts F. zurückverwiesen.

Gründe

 
I. Im Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 21.05.2004 wurden dem Angeklagten tatmehrheitlich begangene Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (Ziffer 1 des Strafbefehls) und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen (Ziffern 2-4 des Strafbefehls), davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, vorgeworfen. Auf seinen hiergegen eingelegten, hinsichtlich des Trunkenheitsvorwurfs auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch verurteilte ihn das Amtsgericht M. am 08.07.2004 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 EUR und entzog ihm unter Anordnung einer Sperrfrist nach §§ 69, 69 a StGB seine Fahrerlaubnis. Bezüglich der übrigen Vorwürfe war das Verfahren in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154 a StPO eingestellt worden.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die zugleich die Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Teile der Tat gemäß § 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO beantragte, hob das Landgericht F. mit der angefochtenen Entscheidung vom 06.10.2004 das Urteil des Amtsgerichts M. im Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die angeklagten (und wieder einzubeziehenden) Widerstandshandlungen, an das Amtsgericht zurück. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die unterbliebene Sachentscheidung des Landgerichts und die Zurückverweisung an das Amtsgericht beanstandet, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
II. 1. Die Revision ist zulässig.
a) Obwohl das Urteil des Landgerichts keine Sachentscheidung enthält, beschwert es den Angeklagten. Eine Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels liegt vor, wenn die ergangene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt und einen unmittelbaren Nachteil für ihn enthält (BGHSt 16, 374; Ruß in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, vor § 296 Rdnr. 5). Grundsätzlich bestimmt sich die Beschwer nach dem Urteilsspruch selbst als dem entscheidenden Teil des Urteils (vgl. BGHSt 7, 153; 13, 75). Im Anwendungsbereich des § 328 Abs. 2 StPO wird dabei für den (ähnlich gelagerten) Fall, dass das Berufungsgericht ein Urteil des Erstgerichts wegen dessen Unzuständigkeit aufhebt und die Sache an das seiner Auffassung nach zuständige Gericht höherer Ordnung verweist, die Beschwer darin gesehen, dass das Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste, von ihm erstrebte Sachentscheidung erlässt, sondern die Sache an ein anderes Gericht verweist. Denn der Angeklagte hat in Form eines erstinstanzlichen Urteils schon eine Rechtsposition erlangt, in die durch Aufhebung dieses Urteils zu seinem möglichen Nachteil eingegriffen wird; darauf, ob die spätere abschließende Entscheidung dem Angeklagten zum Vorteil gereicht, kommt es für die Frage der Beschwer nicht an (BGH NJW 1975, 1236). Ferner liegt eine Beschwer des Angeklagten außerdem darin, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Verweisung seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt (so Gössel in Löwe/Rosenberg Kommentar zur StPO, 25. Aufl., § 328 Rdnr 56; Frisch in Systematischer Kommentar zur StPO § 328 Rdnr. 32). Diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall, denn auch hier erfährt der Angeklagte durch die Prozessentscheidung des Landgerichts eine seine rechtlichen Interessen berührende Beeinträchtigung dadurch, dass an Stelle des gesetzlich zur Sachentscheidung (§ 328 Abs. 1 StPO) berufenen Landgerichts erneut das Amtsgericht mit der Sache befasst werden soll.
b) Die Rüge der Verletzung des § 328 Abs. 1 StPO ist vorliegend im Ergebnis ordnungsgemäß angebracht. Zwar wird in der Revisionsbegründung die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Gerügt wird aber ausdrücklich die fehlerhafte Zurückverweisung durch das Berufungsgericht an das Amtsgericht entgegen § 328 Abs. 1 StPO. Da diese Vorschrift prozessualer Natur ist und der Vortrag des Angeklagten die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren betrifft, muss ein solcher Mangel mit einer ordnungsgemäßen, der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Doch ist anerkannt, dass ein als Sachrüge bezeichneter Angriff entsprechend § 300 StPO umgedeutet werden, als Erhebung einer Verfahrensrüge anzusehen sein und im Hinblick auf deren formelle Voraussetzungen die bloße Mitteilung des Verfahrensmangels genügen kann, sofern die den Angriff fundierenden Tatsachen in den Urteilsfeststellungen selbst enthalten sind. Die von der Rechtsprechung hinsichtlich der Anfechtung von Verwerfungsurteilen gemäß § 329 StPO entwickelten Grundsätze zur so genannten „unsubstantiierten Verfahrensrüge“ (vgl. insoweit zu § 329 StPO: OLG Köln NJW 2001, 1223 m.w.N.; ferner Frisch in SK StPO § 329 Rdnr. 70 m.w.N.) sind nach Ansicht des Senats auch im vorliegenden Falle anwendbar. Deshalb erachtet es der Senat als unschädlich, dass die Revisionsbegründung die die Rüge tragenden Tatsachen nicht vollständig mitteilt, denn die Darlegungen des Revisionsführers finden ihre erforderliche Ergänzung durch die im angefochtenen Urteil umfassend mitgeteilten tatsächlichen Umstände.
2. Die Revision des Angeklagten ist auch begründet. Die Entscheidung des Landgerichts, die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung auch über die wiedereinbezogenen Tatteile an das Amtsgericht zurückzuverweisen, ist rechtsfehlerhaft.
Bis zum Inkrafttreten des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 am 01.04.1987 (BGBl. I, 1987, 475, 480) war das Berufungsgericht nach § 328 Abs. 2 StPO in der damaligen Fassung befugt, ein Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs bei bestimmten, schwerwiegenden Verfahrensfehlern und, nach Satz 2 der Vorschrift, dann zurückzuverweisen, wenn das Berufungsgericht abtrennbare Teile einer in der Anklage bzw. im Eröffnungsbeschluss umgrenzten prozessualen Tat, über die im angefochtenen Urteil nach dessen Gründen nicht entschieden worden war, nach § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO wieder in das Verfahren einbezogen hatte. Mit der ersatzlosen Streichung dieser früheren Fassung des § 328 Abs. 2 StPO wurde die Möglichkeit einer Zurückverweisung in solchen Fällen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung beseitigt. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht auch in den Fällen, in denen in erster Instanz abtrennbare Teile einer Tat gemäß § 154a StPO eingestellt worden sind, in der Sache selbst zu entscheiden hat, auch wenn deren „in jeder Lage des Verfahrens“ (§ 154a Abs. 3 S. 1 StPO) zulässige Wiedereinbeziehung erst in der Berufungsinstanz erfolgt (Weßlau in SK StPO § 154a Rdn 31). Dabei trifft das Berufungsgericht die Pflicht zur erschöpfenden Untersuchung und Aburteilung der Tat, sofern seine Entscheidungsbefugnis nicht durch das Rechtsmittel beschränkt ist (vgl. KK-Engelhardt § 264 Rdnrn. 12, 13).
Über die hier nicht einschlägige, in der aktuellen Fassung des § 328 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene Verweisungsmöglichkeit aus Zuständigkeitsgründen hinaus werden allerdings in der Rechtsprechung weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung zu erfolgen haben, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869). Voraussetzung dieser Möglichkeit einer Zurückverweisung ist aber stets, dass eine Verhandlung über den Anklagevorwurf und eine Entscheidung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattfanden, sondern nur ein erstinstanzliches „Prozessurteil“ vorliegt, auf das in der Berufungsinstanz dann keine Sachentscheidung folgen kann. Eine Zurückverweisung ist daher nur gestattet, wenn das Amtsgericht keine Sachentscheidung getroffen hat (so auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 328 Rdnr. 4; KK-Ruß § 328 Rdnr. 7; Gössel in Löwe/Rosenberg § 328 Rdnrn. 20, 38). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Das Amtsgericht hat eingehend über alle im Strafbefehl enthaltenen Vorwürfe verhandelt und sie – wie auch das Landgericht - als einheitlichen Lebensvorgang und damit als eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne gewertet. Diese Annahme ist auch nach der Auffassung des Senats zutreffend (zu vergleichbaren Fällen OLG Frankfurt NJW 1985, 1850; OLG Stuttgart MDR 1975, 423). Demnach hat das Amtsgericht durch den Beschluss vom 08.07.2004 zutreffend nicht nach § 154 StPO, sondern gemäß § 154a StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr beschränkt mit der Folge, dass die übrigen Teile (Ziffern 2- 4 des Strafbefehls) der Tat, die materiellrechtlich im Verhältnis der Realkonkurrenz angeklagt sind, ausgeschieden wurden. Damit war dennoch die (prozessual) eine Tat vom 08.09.2003 der Urteilsfindung des Amtsgerichts unterbreitet, über die es eine sachliche Entscheidung in dem ihm eröffneten, nur nach § 154 a StPO eingeschränkten Rahmen getroffen hat. Somit hatte auch das Landgericht als Berufungsinstanz unter Einbeziehung der ausgeschiedenen Teile dieser Tat gemäß § 328 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu erkennen. Für eine Zurückverweisung war deshalb kein Raum.
III. Das Urteil des Landgerichts war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Strafprozeßordnung - StPO | § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels


Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Strafprozeßordnung - StPO | § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung


(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verha

Strafprozeßordnung - StPO | § 328 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen. (2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungs

Strafprozeßordnung - StPO | § 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung


§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

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(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.