Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Sept. 2007 - 19 Wx 35/07

bei uns veröffentlicht am04.09.2007

Tenor

1) Die weitere Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Landgerichts Konstanz vom 29. Mai 2007 (62 T 76/07 und 62 T 78/07) werden zurückgewiesen.

2) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zwei durch das Landgericht Konstanz bestätigte Beschlüsse des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen mit der Behauptung, ihr stehe ein Beschwerderecht als Lebensgefährtin des Betroffenen zu. Mit Beschluss vom 23.03.2007 ordnete das Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Vormundschaftsgericht - eine vorläufige Betreuung für den Betroffenen für die Aufgabenkreise Besorgung aller Vermögensangelegenheiten (einschließlich Wohnungsangelegenheiten), Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge an und bestellte eine Betreuerin (AS 13 ff.). Mit Beschluss vom 30.04.2007 wurde- gleichfalls im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag der Betreuerin - ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet (AS 47 f.).
Unter dem 14.05.2007 (AS 101 f.) erhob die Beschwerdeführerin als Lebensgefährtin des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung  und sofortige Beschwerde gegen  die  Anordnung des Einwilligungsvorbehalts. Diese verwarf das Landgericht Konstanz mit Beschlüssen vom 29. Mai 2007 (62 T 78/07 B - einstweilige Betreuung, AS 161 ff, und 62 T 76/07 - vorläufiger Einwilligungsvorbehalt, AS 155 ff.) als unzulässig, da der der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht nach § 20 oder § 69 g Abs. 1 S. 1 FGG nicht zustehe. Die Beschlüsse wurden der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 05.06.2007 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat hiergegen unter dem 14.06.2007 (AS II,1) weitere Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde erhoben. Sie macht geltend (AS II,31 ff.), sie lebe mit dem Betroffenen seit dem Jahre 2000 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wohne in dessen Haus, habe ihn versorgt. Mit der Betreuerin habe es von Beginn an Missstimmigkeiten gegeben. Das Verhältnis zu dieser habe sich weiter verschlechtert und letztlich u. a. zu einer vorläufigen Untersagung des Umgangs mit dem - wie die Beschwerdeführerin meint - zu Unrecht seit 15.05.2007 in Kurzzeitpflege untergebrachten Betroffenen durch die Betreuerin sowie einem von dieser gegen die Beschwerdeführerin erwirkten erstinstanzlichen Räumungstitel (AS II, 99 ff.) geführt.
Die Beschwerdeführerin meint, hieraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht aus § 20 FGG zustehe, da ihre Rechte als Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft durch die Verfügungen des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen beeinträchtigt seien. Sollte das Gericht dem nicht folgen und auch keine Beschwerdebefugnis aus § 69 g Abs. 1 S. 1 FGG bejahen, werde hilfsweise die Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes von „§ 69 g Abs. 1 S.1 FGG gegen Artikel 2, 3 hier auch Art. 13 GG“ beantragt.
II.
Die Rechtsmittel sind zulässig, aber unbegründet.
1. Die Rechtsmittel sind gemäß §§ 27 Abs. 1, 29, 20 FGG zulässig. Zur Prüfung der Frage, ob die Erstbeschwerde zu Recht mangels Beschwerdeberechtigung ohne Erfolg geblieben ist, wird dem Beschwerdeführer allgemein die Befugnis zur Einlegung der weiteren Beschwerde eingeräumt (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 870 m.w.N.; BGH NJW 1999, 3718 m.w.N.). Der Misserfolg der Erstbeschwerde wird dabei ungeachtet der Tatsache, dass es sich nur um eine formale Entscheidung über das Vorliegen der (Erst-) Beschwerdeberechtigung handelt, als Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG angesehen. Das so eröffnete Verfahren führt allerdings ebenso wenig wie das Erstbeschwerdeverfahren zur Überprüfung der eigentlichen Sachfrage, die durch eine Verfügung des Amtsgerichts - hier: vorläufige Anordnung der Betreuung sowie eines Einwilligungsvorbehalts - entschieden worden ist (vgl. BayObLG NJW 1998, 1567 m.w.N.; OLG Zweibrücken a.a.O.).
2. In der Sache sind die Rechtsmittel unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts beruhen nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 FGG, § 546 ZPO). Die Zivilkammer hat vielmehr zu Recht die Erstbeschwerden als unzulässig verworfen.
a) Die erforderliche Beschwerdebefugnis ergibt sich nicht aus § 20 FGG. Danach steht eine Beschwerde nur demjenigen zu, dessen Recht durch eine gerichtliche Entscheidung beeinträchtigt wird. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines subjektiven Rechts; wirtschaftliche, rechtliche oder berechtigte Interessen genügen ebenso wenig wie  eine moralische Berechtigung oder eine sittliche Pflicht (Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., Rnr. 7 m.w.N.). Dieses subjektive Recht muss durch den Entscheidungssatz der angefochtenen Verfügung unmittelbar beeinträchtigt sein (Kahn a.a.O., RNr. 12 m.w.N.).
Vorliegend werden eigene subjektive Rechte der Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Verfügungen des Vormundschaftsgerichts nicht beeinträchtigt: Weder hat sie einen Anspruch darauf, dass die Betreuungsanordnung unterbleibt noch auf eine bestimmte Betreuerauswahl oder gar, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. (s.n. BayObLG a.a.O. m.w.N.). Gleiches gilt für die Anordnung des vorläufigen Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, durch diesenunmittelbar und nicht durch konkrete Maßnahmen der Betreuerin beeinträchtigt zu werden.
10 
b) Eine Beschwerdeberechtigung der Lebensgefährtin des Betroffenen lässt sich auch nicht aus § 57 FGG herleiten. Diese Norm ist im Betreuungsverfahren nicht, auch nicht entsprechend anwendbar (Kayser in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 69 g RNr. 8; BayObLGZ 1995, 705 m.w.N.). Die Beschwerdebefugnis aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG wird zudem nicht zur Wahrnehmung von Eigeninteressen verliehen (BayObLG 1998, 1567 m.w.N.).
11 
c) Eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin folgt insbesondere  auch nicht aus § 69 g Abs. 1 FGG. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, die keine allgemeine Beschreibung der Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis enthält, sondern die in Betracht kommenden Beschwerdeführer durch eine ins einzelne gehende Aufzählung konkret bezeichnet, gehört die Lebensgefährtin eines Betroffenen nicht zum Kreis der Beschwerdeberechtigten (vgl. OLG Schleswig FPR 2002, 277; BayObLG a.a.O., OLG Oldenburg, NJW-RR 1997, 451; Kayser, a.a.O., § 69 g Rnr. 10 m.w.N.; Bienwald, 4. Aufl.,  § 69 g RNr. 15; Dammrau/Zimmermann, 3. Aufl., § 69 g FGG, Rnr. 24). Dieser Kreis ist mit Ausnahme der „zuständigen Behörde“ vielmehr durch eine familienrechtliche Beziehung zum jeweiligen Betroffenen gekennzeichnet, die im Verhältnis zu einem Lebensgefährten gerade nicht besteht. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber den Kreis der Beschwerdeberechtigten durch Aufzählung benannt hat, ist zu schließen, dass diese Aufzählung abschließend sein sollte (BayObLG a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.; Kayser a.a.O. § 69 g Rdnr. 9). Die ausschließlich durch einen familienrechtlichen Bezug gekennzeichnete Beschwerdebefugnis macht deutlich, dass der Gesetzgeber dieses Recht dem jeweiligen Lebensgefährten eines Betroffenen bewusst nicht zuerkannt hat. Die Vorschrift ist vielmehr bewusst enger gefasst worden als der für Vormundschaften geltende § 57 FGG, der ein rechtliches Interesse an der Änderung der gerichtlichen Entscheidung für eine Beschwerde gegen die Anordnung der Vormundschaft ausreichen lässt (BT-Dr. 11/4528, S. 179, 217, 232; BT-Dr 11/6949, S. 82). Dies, obgleich dem Gesetzgeber die zunehmende Bedeutung eheähnlicher Lebensgemeinschaften und die Auswirkungen dieser Entwicklung auf Teile der Rechtsprechung und der Gesetzgebung in den Bereichen des Miet- und Wohnungsrechts, des Bundessozialhilfe- und des Arbeitsförderungsgesetzes bekannt war (s.n. OLG Schleswig a.a.O.; BayObLG a.a.O., OLG Oldenburg a.a.O.). Vor dieser bewussten gesetzgeberischen Entscheidung bei der Neuregelung des die Betreuungssachen betreffenden Verfahrens im FGG hat das Landgericht es zutreffend abgelehnt, den Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass neben dem Ehegatten auch ein Lebensgefährte ein eigenes Beschwerderecht hat. Eine analogiefähige Lücke liegt insoweit nicht vor, die Rechtsprechung ist daher nicht befugt, diese Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren.
12 
Hierzu besteht im Übrigen auch aus Gründen der Rechtssicherheit kein Anlass. Das Verfahrensrecht verlangt im Interesse der notwendigen Klarheit und Überschaubarkeit gerade auch bei der Frage der Beschwerdeberechtigung die Benennung objektiv feststehender - nicht vom jeweiligen Willen oder von der persönlichen Anschauung am Verfahren interessierter Personen abhängiger - Anknüpfungstatsachen. Die Eheschließung ist im Gegensatz zu der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine solche ohne weiteres feststellbare und überprüfbare Tatsache.
13 
Es kann nicht übersehen werden, dass das Verhältnis zwischen Ehegatten durch vielfache Verknüpfung von Rechten und Pflichten als zudem in Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützte Gemeinschaftsform geregelt ist. Diese umfassende Rechtsverbindlichkeit (vgl. nur Brudermüller in Palandt, 66. Aufl., vor § 1297 1, 10 ff.) haben Lebenspartner ohne Eheschließung gerade nicht eingehen wollen oder sich zumindest dazu nicht entschließen können.
14 
3. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht veranlasst, da es an einer hierfür erforderlichen Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit von § 69 g FGG fehlt. Der Senat hält § 69 g FGG vielmehr für verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschwerdeführerin, die sich darauf beschränkt hat, einen Verfassungsverstoß darin zu sehen, dass der nichteheliche Lebenspartner - etwa in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II - dem Ehepartner „im Falle der Versorgungsnot gleichgestellt“ wird, ohne dass ihm für den Betreuungsfall ein Beschwerderecht - korrelierend - gewährt wird, zeigt schon die spezifisch durch die angegriffene Norm behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht auf.
15 
Sie verkennt schon, dass das Grundrecht aus Art. 2 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit bereits nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung, zu denen zweifellos das materielle und formelle Betreuungsrecht gehört, gewährt wird.
16 
Keinen Anhalt gibt es für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Eine Verletzung des Art 3 Abs. 1 GG folgt nämlich aus der Ungleichbehandlung nichtehelicher Lebenspartner mit Ehegatten nur, wenn keine sachlichen Gründe von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (sog. „neue Formel“: BVerfGE 102, 68; Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar Bd. 1, 4. Aufl., Art. 3 RNr. 23 m.w.N.). Unbeschadet der hier vorliegenden sachlichen Gründe von Rechtssicherheit und Klarheit für den Kreis der Beschwerdeberechtigten (s.o. 2.c) , sind die umfassenden rechtlichen Bindungen einer Ehe, die auf Lebenszeit angelegt (§ 1353 Abs. 1 BGB) und nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 1313 ff BGB oder §§ 1564 ff. BGB wieder auflösbar ist, einer auf Freiwilligkeit gegründeten, jederzeit auflösbaren nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vergleichbar. Dem Gesetzgeber ist es schon wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. nur BVerfG E 6, 55, 76;  NJW 2002, 2543, 2548; s.a. BayObLG NJW 1998, 1567).
17 
Soweit die Beschwerdeführerin auf Art. 13 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung rekurriert, verkennt sie schon den Schutzbereich dieses Abwehrrechtes gegen den Staat, und vermag nicht in Ansätzen darzutun, weshalb die Betreuungsentscheidungen des Landgerichts oder das Betreuungsrecht einen unmittelbaren Eingriff in ihre Grundrechtsposition darzustellen vermögen.
18 
4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 13a Abs. 2 FGG).

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Sept. 2007 - 19 Wx 35/07 zitiert 12 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft


(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht ver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung


Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung


Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschrifte

Referenzen

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.