Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 05. Juni 2008 - 19 U 76/07

bei uns veröffentlicht am05.06.2008

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 29. Juni 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 29. Juni 2007 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Beklagte meint, der Kläger habe die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt. Er müsse sich das Verhalten seiner Rechtsschutzversicherer zurechnen lassen. Der vertragliche Leistungsausschluss erfasse die Erkrankung des Klägers, weil sie sich zumindest mittelbar auf eine Erkrankung und Funktionsstörung der Wirbelsäule zurückführen lasse. Das Landgericht habe schließlich gegen § 407a ZPO verstoßen. Eine persönliche Untersuchung des Klägers durch den gerichtlich bestellten Gutachter sei nicht erfolgt.
Die Anschlussberufung sei auch deshalb unbegründet, weil kein Anspruch auf eine Bonusrente bestehe, sondern bei bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit die Leistungen sich in der Befreiung von der Beitragszahlung erschöpften.
Die Beklagte beantragt,
1) das Urteil des Landgerichts Freiburg abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen;
2) die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1) die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
10 
2) auf die Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Freiburg abzuändern und weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger wegen der bei ihm infolge einer psychischen Erkrankung eingetretenen Berufsunfähigkeit eine Bonusrente in der hierfür vereinbarten Höhe aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen Nr. 24-...-01 und -02 seit 30.03.2003 zu gewähren, fürsorglich festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der bei ihm infolge einer psychischen Erkrankung eingetreten Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen Nr. 24-...-01 und -02 zu gewähren.
11 
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG sei gewahrt, weil der Kläger versucht habe, die Staatskasse zu schonen. Der Kläger habe auch nicht gleich Prozesskostenhilfe beantragen können, weil eine Rechtsschutzdeckung in Aussicht stand. Der Kläger habe alles veranlasst, um eine möglichst zügige Deckungszusage zu erhalten. Die Beklagte habe die Kausalität zwischen der Vorerkrankung und dem Versicherungsfall nicht bewiesen. Das Gutachten könne ohne weiteres verwertet werden. Die Versicherungsbedingungen könnten nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass die Beklagte eine zusätzliche Bonusrente für die Zeit der Leistung schulde.
II.
12 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
13 
1) Der Kläger kann keinen Versicherungsanspruch geltend machen, weil die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Der Kläger hat die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt.
14 
a) § 12 Abs. 3 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist im Streitfall weiterhin anzuwenden. Es handelt sich um einen Altvertrag im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EGVVG, so dass auf den Versicherungsfall nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG das bisherige Recht anzuwenden ist.
15 
b) Die Beklagte hat die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG mit Schreiben vom 8. März 2005 in Gang gesetzt (AH Bekl. 1). Das Schreiben ging dem Kläger unstreitig am 12. März 2005 zu (vgl. auch AH Bekl. 3). Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG endete damit am 12. September 2005. Die Klageschrift ging zwar am 8. September 2005 beim Landgericht ein. Die Zustellung an die Beklagte erfolgte aber erst am 14. Dezember 2005 zusammen mit der Ladung zum frühen ersten Termin (AS I, 49).
16 
Diese Zustellung erfolgte nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO. Vielmehr ist die Verzögerung auf Versäumnisse zurückzuführen, die dem Kläger zuzurechnen sind. Der Kläger reichte seine Klage ohne Prozesskostenhilfegesuch und ohne Gerichtskostenvorschuss ein. Das Landgericht forderte mit Verfügung vom 15. September 2005 einen entsprechenden Kostenvorschuss an. Die Verfügung ging dem Klägervertreter nach seinen Angaben (AS I, 297) am 19. September 2005 zu. Der Kläger zahlte den angeforderten Kostenvorschuss nicht. Mit Schriftsatz vom 4. November 2005 beantragte der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren; der Schriftsatz ging am gleichen Tag beim Gericht ein (AS I, 13). Die Erklärung über die persönlichen Verhältnisse reichte der Kläger am 11. Nov. 2005 nach (AS I, 21). Zwischen der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses und dem Prozesskostenhilfegesuch des Klägers liegen damit über sechs Wochen, bezogen auf das vollständige Prozesskostenhilfegesuch gar über sieben Wochen. Diese Verzögerung geht nicht auf ein Verhalten des Gerichts zurück und überschreitet den Zeitrahmen erheblich, der dem Kläger üblicherweise für die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nach entsprechender Aufforderung zuzubilligen ist (vgl. Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 12 Rn. 60 m.w.N.). Damit ist die Zustellung der Klage am 14. Dezember 2005 nicht mehr demnächst erfolgt.
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c) Die Fristversäumnis ist nicht entschuldigt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er zunächst bei zwei Rechtsschutzversicherungen um Versicherungsschutz nachgesucht hat und Prozesskostenhilfe erst beantragt hat, nachdem beide Rechtsschutzversicherungen die Deckung verweigert haben.
18 
aa) Der Kläger kann sich schon grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er zunächst bei seinen Rechtsschutzversicherungen Versicherungsschutz erbeten hat. Der Kläger hat alles ihm Zumutbare zu tun, um eine alsbaldige Zustellung der Klage zu ermöglichen.
19 
Diese Anforderungen hängen nicht davon ab, ob der Kläger einen Rechtsschutzversicherer einschaltet oder nicht (BGH, VersR 1968, 1062; OLG Hamm, RuS 2004, 445; OLG München, VersR 2000, 1530; OLG Frankfurt/M., VersR 2002, 599). Den Kläger entlastet daher weder das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung noch deren Verhalten. Erst recht kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass die Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz versagt haben.
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bb) Der Kläger hat sich aber auch weder rechtzeitig bei seinen Rechtsschutzversicherungen erkundigt noch im übrigen dafür Sorge getragen, dass die Klage demnächst zugestellt wird.
21 
Obwohl dem Kläger die Klagefrist seit März 2005 bekannt war, hat er erst mit Schreiben vom 25. August 2005 Rechtsschutz bei der Roland-Versicherung beantragt. Nachdem die Roland-Versicherung mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 - dem Kläger zugegangen am 11. Oktober 2005 - Rechtsschutz für das streitgegenständliche Verfahren versagte (AH Kl. 79), beantragte der Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 Rechtsschutz bei der DEVK. Diese lehnte den Antrag mit Schreiben vom 28. Okt. 2005 (AH Kl. 77) ab. Das Schreiben ging dem Klägervertreter am 2. Nov. 2005 zu (AS I, 299). Dabei war insbesondere die Ablehnung des Rechtsschutzes durch die DEVK vorhersehbar, weil die Versicherung zum 1. Januar 2001 bereits beendet worden und Versicherungsschutz daher nach § 4 Abs. 3 b) ARB 94 offensichtlich ausgeschlossen war.
22 
Danach hätte der Kläger die Gerichtskosten notfalls selbst einzahlen müssen. Sofern er dazu nicht in der Lage war, hätte er von Anfang an Prozesskostenhilfe beantragen und dabei darauf hinweisen müssen, dass er rechtsschutzversichert sei, der Versicherungsschutz aber noch nicht geklärt sei, insbesondere die Versicherungen bislang keine Deckung zugesagt hätten (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation BGH, VersR 2006, 1356). Eine Partei, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im übrigen erfüllt, ist solange bedürftig, bis eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt (BGH, NJW 1991, 109). Ein solcher Prozesskostenhilfeantrag hätte jedenfalls die Klagefrist gewahrt. Zumindest hätte der Kläger gemäß § 14 Nr. 3 GKG eine sofortige Zustellung der Klage ohne Zahlung des Kostenvorschusses beantragen müssen.
23 
d) Das Schreiben des Klägervertreters vom 26. August 2005 (AH Kl. 105) ist nicht geeignet, eine erneute Klagefrist in Gang zu setzen. Der Kläger bittet darin „höflichst um Nachuntersuchung der Angelegenheit, da sich eine psychologische Komponente mit eingestellt hat“. Die Beklagte hat in ihrem Antwortschreiben vom 5. September 2005 (AH Bekl.) eine solche Untersuchung abgelehnt und hierzu auf ihr Schreiben vom 8. März 2005 verwiesen, mit welchen sie Ansprüche endgültig abgelehnt habe. Abschließend hat die Beklagte ausdrücklich mitgeteilt, dass sie eine Verlängerung der Klagefrist ablehne.
24 
2) Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung


Die §§ 12 und 13 gelten nicht,1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft g

Zivilprozessordnung - ZPO | § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen


(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der S

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.