Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Aug. 2010 - 19 U 27/10

published on 24/08/2010 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Aug. 2010 - 19 U 27/10
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 05.02.2010 - 2 0 365/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin betreibt eine private Berufsfachschule, an der unterschiedliche Abschlüsse im Bereich „Wirtschaft“ erworben werden können. Die Beklagte Ziff.1 schloss mit der Klägerin am 10.07.2008 einen schriftlichen Vertrag über eine dreijährige Ausbildung zum „Bachelor of Arts (Honours) International Business with Event and Congress Management“. Die Studiengebühren betrugen pro Vertragsjahr 5.580 Euro. Der Beklagte Ziff. 2, der Vater der Beklagten Ziff. 1, übernahm gegenüber der Klägerin die Mithaftung für die Ausbildungskosten.
Der Studienvertrag enthält in § 2 folgende Kündigungsbestimmung:
„Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien durch schriftliche Erklärung bis spätestens am 15. April eines Jahres zum Ende des jeweiligen Studienjahres (31.08. eines Jahres) gekündigt werden.“
Die Beklagte Ziff. 1 nahm ihr Studium am 01.09.2008 auf. Nach der schriftlichen Studienjahresabschlussprüfung wurde ihr von der Klägerin mitgeteilt, dass sie das Klassenziel nicht erreicht habe und nicht in die nächst höhere Klasse versetzt werde. Die Beklagte Ziff. 1 kündigte hierauf den Studienvertrag mit Schreiben vom 20.07.2009, um das Studienfach zu wechseln. Sie hat mittlerweile ein Architekturstudium begonnen.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Studiengebühren für das zweite Vertragsjahr in Höhe von 5.580 Euro nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro geltend. Sie ist der Auffassung, ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages liege nicht vor, so dass die Kündigung als ordentliche Kündigung das Ausbildungsverhältnis entsprechend der Kündigungsregelung in § 2 des Vertrages erst zum Ablauf des zweiten Vertragsjahres, d.h. zum 31.08. 2010 beendet habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung machen die Beklagten unter anderem geltend, die Beklagte Ziff. 1 sei zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt gewesen. Ferner werde sie durch die vertragliche Kündigungsregelung, wonach eine ordentliche Kündigung zu dem am 31. August endenden Studienjahr bis spätestens 15. April des Jahres erfolgen müsse, unangemessen benachteiligt. Eine Kündigung zum Studienjahresende müsse auch noch nach der Jahresabschlussprüfung, insbesondere nachdem die Beklagte Ziff.1davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sie wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht in die nächste Klassenstufe versetzt werde, möglich sein.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte Ziff. 1 kein Anspruch auf Zahlung der Studiengebühren in Höhe von 5.580,00 Euro für das zweite Ausbildungsjahr zu. Demzufolge besteht auch kein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 2 aus dessen die Ausbildungskosten der Beklagten Ziff. 1 betreffenden Haftungserklärung vom 10.07.2008. Denn der Studienvertrag vom 10.07.2008 wurde durch die Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 20.07.2009 zum 31.08.2009 aufgelöst. Die Kündigung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts als ordentliche Kündigung zum Ende des ersten Ausbildungsjahres, d.h. zum 31.08.2009 wirksam. Ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten steht der Klägerin damit ebenfalls nicht zu.
10 
1. Zutreffend hat das Landgericht allerdings ein Recht zur fristlosen Kündigung des Studienvertrages, welchen das Landgericht richtigerweise als Dienstvertrag gewürdigt hat, gemäß § 626 BGB verneint.
11 
a) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Umstand, dass die Beklagte Ziffer 1 die Studienjahresabschlussprüfung nicht bestanden und das Klassenziel nicht erreicht hat, der eigenen Risikosphäre der Beklagten Ziff. 1 zuzuordnen ist und diese deshalb nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 2585).
12 
b) Auch die von den Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen der Klägerin vermögen eine fristlose Kündigung nicht zu rechtfertigen. So besteht keine Pflicht der Klägerin, die Prüfungsarbeiten und Protokolle der mündlichen Prüfung - wie von den Beklagten gefordert - an diese herauszugeben. Sie muss der Beklagten Ziff. 1 allerdings die Möglichkeit einräumen, die Prüfungsarbeiten einzusehen. Dem ist die Klägerin durch ihr Angebot, die Beklagte Ziff. 1 könne in der Schule Einsicht in die Prüfungsarbeiten nehmen, nachgekommen.
13 
c) Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die Beklagte Ziffer 1 nicht mehr zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde, nachdem bereits unstreitig vorab feststand, dass die Erreichung des Klassenziels auch bei Absolvierung der mündlichen Prüfung nicht mehr möglich war, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall eine mündliche Prüfung überflüssig ist.
14 
2. Eine Kündigung gemäß § 627 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche ist nur dann zulässig, wenn der Dienstverpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Ein dauerndes Dienstverhältnis ist hierbei nicht nur ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes, sondern auch ein befristetes, sofern es nur auf bestimmte, längere Zeit abgeschlossen ist (vgl. BGHZ 120, 108). Dies ist hier bei dem auf 3 Jahre angelegten Ausbildungsvertrag, bei welchem die Studiengebühren in halbjährlichen, von vorne herein festgelegten Beträgen zu entrichten sind, der Fall (BGH a.a.O.; BGHZ 90, 280; BGH NJW 1985, 2585).
15 
3. Die Beklagte Ziffer 1 war bei Ausspruch ihrer Kündigung vom 20.07.2009 jedoch zur ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses zum Ende des ersten Studienjahres, d.h. zum 31.08.2009 berechtigt.
16 
Zwar eröffnen die Vertragsbestimmungen (Ziffer 2 des Vertrages (Anlage K 1) der Beklagten Ziffer 1 lediglich die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung durch schriftliche Erklärung bis spätestens 15. April eines jeden Jahres zum Ende des jeweiligen Studienjahres (31.08. eines Jahres) auszusprechen. Danach wäre die (ordentliche) Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 20.07.2009 grundsätzlich erst zum Ablauf des zweiten Studienjahres, d. h. zum 31.08.2010 wirksam.
17 
Die vorstehende formularmäßige Regelung hält jedoch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand, da die Beklagte Ziffer 1 hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Denn die Regelung hat zur Folge, dass die Beklagte Ziffer 1 bereits zum 15.04. eines Studienjahres ordentlich zum Studienjahresende kündigen muss und damit zu einem Zeitpunkt, zu welchem weder die Jahresabschlussprüfung durchgeführt, noch deren Ergebnis, insbesondere ob das Klassenziel erreicht ist und eine Versetzung erfolgt, der Beklagten Ziffer 1 mitgeteilt ist. Damit ist dieser aber in einer sie unangemessen benachteiligenden Weise die Möglichkeit verschlossen, nach Erlangung der Kenntnis von ihrer Nichtversetzung noch ordentlich zum Studienjahresende zu kündigen.
18 
a) Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten Ziffer 1 im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil die vertragliche Kündigungsregelung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren wäre. Ausdrückliche gesetzliche Vorschriften, die den gleichen oder einen vergleichbaren Sachverhalt regeln, lassen sich nicht feststellen. So ist § 5 Fernunterrichtsschutzgesetz, der dem Teilnehmer eines Fernunterrichtsvertrages ohne Angaben von Gründen nach Ablauf des ersten Vertragshalbjahres unabdingbar das jederzeitige Recht zur Vertragskündigung mit einer Frist von 3 Monaten einräumt, auf Direktunterrichtsverträge der vorliegenden Art weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGHZ 120, 108; BGHZ 90, 280). Gleiches gilt für die in § 22 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehene Kündigungsregelung (vgl. hierzu BGH a.a.O. zu § 15 Berufsbildungsgesetz in der bis 31.03.2005 gültigen Fassung). Auch die Kündigungsmöglichkeit nach § 621 BGB scheidet als Angemessenheitsmaßstab des dispositiven Rechts aus, da die Vorschrift nur dann Anwendung findet, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist (BGHZ 120, 108). Vorliegend ist die Dauer des Vertrages jedoch auf drei Jahre festgelegt. Die Kombination mit dem vertraglich geregelten ordentlichen Kündigungsrecht steht der Annahme eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nicht entgegen (BGH a.a.O.). Ebenso wenig kann die vertragliche Kündigungsregelung an § 620 Abs. 1 BGB, wonach ein Dienstvertrag, der für eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossen wurde, erst mit deren Ablauf endet, gemessen werden (vgl. hierzu BGH a.a.O.).
19 
b) Die Kündigungsregelung benachteiligt die Beklagte Ziffer 1 jedoch deshalb unangemessen im Sinne des § 307 BGB, weil ihr dadurch, dass sie nur bis spätestens 15.04. eines Studienjahres zu dessen Ende ordentlich kündigen kann, die Möglichkeit genommen wird, eine ordentliche Kündigung noch nach Abschluss und Bekanntgabe des Ergebnisses der Studienjahresabschlussprüfung auszusprechen.
20 
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchsetzen will, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280; BGHZ 120, 108).
21 
Im Rahmen der hierbei erforderlichen Interessenabwägung ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, rechtzeitig vor Beginn des nächsten Studienjahres gesicherte Kenntnis davon zu erlangen, welche ihrer Studierenden die Ausbildung fortsetzen, zu berücksichtigen. Denn die Klägerin muss Lehrkräfte und Unterrichtsräume bereitstellen und ist deshalb auf eine gesicherte Kalkulationsgrundlage angewiesen.
22 
Dem steht das Interesse der Beklagten Ziffer 1 gegenüber, sich nach erfolgloser Studienjahresabschlussprüfung und Kenntnisnahme ihrer Nichtversetzung in die nächste Klassenstufe noch ohne erhebliche finanzielle Einbußen vom Vertrag lösen zu können. Entscheidend fällt bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ins Gewicht, dass es sich bei den von der Klägerin angebotenen Studienkursen um eine Berufsausbildung handelt. Das Interesse des Einzelnen an der Auswahl des für ihn richtigen Berufs und der dafür geeigneten Ausbildungsstätte sowie daran, etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende Nachteile korrigieren zu können, ist im Rahmen einer privatrechtlichen Interessenabwägung besonders schützenswert (BGHZ 120, 108). Da im vorliegenden Fall die Ausbildung eine versetzungsrelevante Studienjahresabschlussprüfung vorsieht, ist es möglich, dass die Studierenden erst nach deren Abschluss und Mitteilung der Prüfungsergebnisse erkennen, ob sie bei der Wahl des Berufes oder der Ausbildungsstätte die richtige Entscheidung getroffen haben. Falls sich für die Beklagte Ziff. 1 angesichts des Nichtbestehens der Prüfung herausstellen sollte, dass sie nicht die richtige Berufswahl getroffen hat, stünde sie bei Anwendung der vertraglichen Kündigungsregelung vor der Wahl, das erste Ausbildungsjahr zu wiederholen und anschließend einen anderen Beruf zu ergreifen bzw. diese Entscheidung sofort zu treffen und gleichwohl die vollen Kursgebühren für ein weiteres Ausbildungsjahr zu zahlen (vgl. hierzu BGH a.a.O.). Beides ist für sie mit erheblichen Nachteilen verbunden. Im ersten Fall muss sie eine erhebliche Verzögerung ihrer Ausbildung und des Eintritts in den Beruf hinnehmen; bei einem sofortigen Wechsel der Ausbildungsstätte muss sie für einen langen Zeitraum die Kosten zweier Ausbildungen parallel tragen, was wirtschaftlich nicht mehr tragbar sein kann (BGH a.a.O.).
23 
Diesem erheblichen vertragstypischen Risiko muss die Klägerin durch eine angemessene Vertragsgestaltung Rechnung tragen. Das Erfordernis einer ordentlichen Kündigung zum Studienjahresende bis spätestens 15.04. eines Jahres genügt dem nicht und benachteiligt die Beklagte Ziffer 1 unangemessen. Die Vertragsgestaltung muss vielmehr eine Kündigungsmöglichkeit zum Schuljahresende noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums einräumen, nachdem feststeht, dass eine Versetzung des Studierenden nicht erfolgt (vgl. Ziff. 3. c)).
24 
c) Die vertragliche Kündigungsregelung ist insgesamt nichtig. Dispositive gesetzliche Bestimmungen, die die Klausel nach § 306 Abs. 2 BGB ersetzen könnten, sind - wie dargelegt - nicht vorhanden. Es liegt damit eine Regelungslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann, wobei zu fragen ist, welche Regelung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (BGHZ 90, 69; BGH a.a.O.). Hieran gemessen hätte eine Regelung den beiderseitigen Interessen Rechnung getragen, wonach der Beklagten Ziffer 1 innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung des Nichtbestehens der Prüfung und ihrer Nichtversetzung die Möglichkeit der Kündigung zum Studienjahresende eingeräumt wird. Durch eine solche Kündigungsregelung würde die Interessen der Klägerin auch noch nicht unzumutbar beeinträchtigt, da sie gleichwohl immer noch mehrere Wochen vor Beginn des nächsten Studienjahres gesicherte Kenntnis davon hätte, welche ihrer Schüler ihren Studiengang fortsetzen.
25 
Auf die Dauer der einzuräumenden Kündigungsfrist kommt es im Streitfall nicht entscheidend an. Denn auch wenn die Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 20.07.2009 nicht mehr innerhalb der angemessenen Kündigungsfrist erklärt worden sein sollte, kann sich die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hierauf im Streitfall nicht berufen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte Ziffer 1 für den Fall, dass die Parteien anstelle der unwirksamen Kündigungsregelung der Beklagten Ziffer 1 das Recht eingeräumt hätten, nach Kenntnisnahme von ihrer Nichtversetzung den Ausbildungsvertrag innerhalb einer vertraglich festgelegten - angemessenen - Frist ordentlich zu kündigen, diesen dann nicht auch innerhalb dieser Frist gekündigt hätte.
26 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.