Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Nov. 2011 - 18 UF 312/11

published on 17/11/2011 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Nov. 2011 - 18 UF 312/11
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 06.10.2011 (46 F 1207/11) in Ziffer 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die in Folge der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 15.01.1998 (Aktenzeichen 46 F 16/97) vom Kommunalen Versorgungsverband zur Durchführung des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung der Altersversorgung des Antragstellers beim Kommunalen Versorgungsverband, Versicherungsnummer …, wird mit Wirkung ab dem 01.05.2011 in Höhe von monatlich bis zu 1.200,00 EUR, jedoch nicht über den Bruttobetrag der Kürzung hinaus (derzeit monatlich 1.101,40 EUR) ausgesetzt.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.236,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Zeitpunkt, zu welchem eine - im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin angeordnete - Anpassung des Versorgungsausgleichs wirksam wird.
Die im Jahre 1973 geschlossene Ehe der Beteiligten, aus welcher vier Kinder hervorgegangen sind, wurde mit Urteil Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 15.01.1998 (46 F 16/97) geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt, indem zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers beim Kommunalen Versorgungsverband auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1793,24 DM monatlich, bezogen auf den 31.12.1996, begründet wurden.
Mit E-Mail vom 18.04.2011 wandte sich der Antragsteller an das Amtsgericht Freiburg und teilte darin mit, dass er ab 01.05.2011 in den Ruhestand gehe. In Abstimmung mit dem Kommunalen Versorgungsverband begehre er die "Aussetzung der Kürzung entsprechend dem Versorgungsausgleichsgesetz". Gleichzeitig bat er um Mitteilung, welche Unterlagen zur Bearbeitung seines "Antrags" benötigt würden. Die E-Mail enthielt die vollständige Anschrift des Antragstellers. In einer weiteren E-Mail vom 28.04.2011 erklärte der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine vorangegangene E-Mail, dass nach Mitteilung des Kommunalen Versorgungsverbands seine Versorgungsbezüge ab 01.05.2011 um 1.101,40 EUR gekürzt würden. Er erbringe seit Jahren Unterhaltsleistungen von 1.200 EUR monatlich und bitte, die Aussetzung der Kürzung baldmöglichst anzuordnen.
Das Familiengericht hat die E-Mails des Antragstellers ausgedruckt, diejenige vom 18.04.2011 mit dem Eingangsstempel 27.04.2011 versehen und am 30.04.2011 ein Stammdatenblatt nebst Zählkarte angelegt.
Mit Verfügung vom 02.05.2011 wies der zuständige Abteilungsrichter den Antragsteller darauf hin, dass der Antrag unterschrieben sein müsse, da der elektronische Rechtsverkehr nicht eingeführt sei. Daraufhin wiederholte der Antragsteller mit einem persönlich unterzeichneten Schreiben vom 06.05.2011 - eingegangen beim Amtsgericht Freiburg am 10.05.2011 - sein Begehren, gab die Anschrift der Antragsgegnerin an und fügte verschiedene Unterlagen bei.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 01.05.2011 in Ruhestand. Die 61-jährige Antragsgegnerin, die während der gesamten Ehezeit die Betreuung der Kinder und die Versorgung des Haushalts übernommen hatte, arbeitet seit der Scheidung als Hauswirtschaftmeisterin und erzielt Nettoeinkünfte von monatlich 512,16 EUR. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 06.10.2011 verwiesen.
Das Familiengericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge der Höhe nach in vollem Umfang stattgegeben, jedoch nicht wie beantragt ab 01.05.2011, sondern erst ab dem 01.06.2011, da die lediglich als E-Mail eingegangenen Anträge des Antragstellers nicht der Schriftform genügen würden. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass die Wirksamkeit der Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nicht bereits ab 01.05.2011 eintritt. Er habe in seiner E-Mail vom 18.04.2011 sein Anliegen hinreichend zum Ausdruck gebracht. Es habe ausreichend Zeit bestanden, um ihm noch im April mitzuteilen, welche Unterlagen für die Antragstellung konkret benötigt würden.
Die Antragsgegnerin und der beteiligte Versorgungsträger unterstützen das mit der Beschwerde verfolgte Anliegen des Antragstellers.
10 
Zur Ergänzung des Sach- Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und unterliegt als selbstständige Versorgungsausgleichsache im Sinne von § 217 FamFG gemäß § 10 Abs. 1 und 4 FamFG nicht dem Anwaltszwang (Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. 2010, Rn. 884).
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2. Die Beschwerde ist auch begründet.
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Entsprechend den Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG vor. Der Antragsteller wäre ohne die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Kürzung seiner Versorgungsbezüge verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt zu zahlen, welcher der Höhe nach den Kürzungsbetrag von 1.101,40 EUR übersteigt. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss zum Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen des § 33 VersAusglG, insbesondere zum Grund und zur Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin, wird Bezug genommen.
14 
Abweichend vom Beschluss des Familiengerichts wirkt die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsanrechte des Antragstellers allerdings bereits ab dem 01.05.2011.
15 
Gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Hinsichtlich Form und Inhalt eines verfahrenseinleitenden Antrags gilt - außer in Ehesachen und Familienstreitsachen, für die § 113 Abs. 1 FamFG auf § 253 ZPO verweist - die Vorschrift des § 23 FamFG. Diese Norm ist als Sollvorschrift ausgestaltet. Für den Fall, dass ein Antrag die in ihr enthaltenen formellen Mindestanforderungen nicht erfüllt, sieht das Gesetz keine Sanktionen vor. Deshalb kann insbesondere weder ein fehlender Sachantrag noch eine unzureichende Begründung zur Zurückweisung des Antrags führen (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 23 Rn. 38, 40a).
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Erforderlich ist allerdings, dass das Gericht erkennbar mit dem Ziel angerufen wird, ein Verfahren einzuleiten. Diesem Erfordernis genügen die vom Antragsteller dem Familiengericht zugesandten E-Mails vom 18.04.2011 und 28.04.2011. Aus diesen ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Antragsteller im Hinblick auf seine Unterhaltszahlungen eine Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge erreichen will. Seine Schreiben hat er als Antrag bezeichnet und zudem mit seiner vollständigen Anschrift versehen, so dass am Willen des Antragstellers, mit seinen E-Mails ein Verfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz einzuleiten, keine Zweifel bestehen. Auch das Familiengericht hat offensichtlich in den E-Mails des Antragstellers einen verfahrenseinleitenden Antrag gesehen, wie sich nicht zuletzt aus der am 30.04.2011 erfolgten Anlegung des Stammdatenblatts und einer Zählkarte ergibt.
17 
In welcher Form ein Antrag im Sinne des § 23 FamFG einzureichen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Für die Frage der Wirksamkeit des vorliegend zu beurteilenden Antrags kann jedoch dahinstehen, ob die Antragstellung stets schriftlich bzw. zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erfolgen hat (so Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 23 FamFG Rn. 5; MünchKomm/Ulrici, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 23 Rn. 36; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, erste Aufl. 2009, § 23 Rn. 15), oder auch in anderer Form, etwa mündlich, möglich ist (so Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011; § 23 Rn. 10), denn der Antrag des Antragstellers lag vor dem 01.05.2011 schriftlich vor.
18 
Die vom Antragsteller an das Amtsgericht übersandten E-Mails stellen zwar zunächst nur elektronische Dokumente dar. Solange die Einreichung elektronischer Dokumente nicht durch Rechtsverordnung zugelassen ist, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, diese entgegenzunehmen. Wird - wie vorliegend - die E-Mail jedoch von der Posteingangsstelle bzw. der Geschäftsstelle ausgedruckt, liegt ein verkörpertes Schriftstück und damit ein schriftlicher Antrag vor (BGH NJW 2008, 2649; MünchKomm/Ulrici a.a.O. Rn. 36).
19 
Für die Wirksamkeit des Antrags des Antragstellers ist dabei unerheblich, dass das ausgedruckte Schriftstück keine Unterschrift trägt. Bei dem Unterschriftserfordernis nach § 23 Abs. 1 Satz 4 FamFG handelt es sich ebenfalls lediglich um eine Sollvorschrift, deren Missachtung nicht zur Wirkungslosigkeit oder Unzulässigkeit des Antrags führt (KG FamRZ 2011, 920; MünchKomm/Ulrici a.a.O. Rn. 37; Zöller/Feskorn a.a.O.). Durch die vollständige Adressangabe steht der Antragsteller als diejenige Person, von der die in der E-Mail enthaltenen Erklärungen abgegeben wurden, hinreichend fest.
20 
Da folglich bereits im April 2011 ein schriftlicher Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge vorlag, hat gemäß § 34 Abs. 3VersAusglG die Anpassung bereits ab dem 01.05.2011 zu erfolgen.
21 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 und S. 2 FamFG.
22 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 40 FamGKG. Bei einem Verfahren nach § 33 VersAusglG handelt es sich - auch wenn darin Unterhaltsansprüche zu prüfen sind - um ein Versorgungsausgleichsverfahren im Sinne von § 111 Nr. 7 FamFG, sodass der Gegenstandswert gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG für jedes anzupassende Anrecht mit 10 % des dreifachen Monatsnettoeinkommens der Ehegatten - dies entspricht vorliegend einem Betrag von 12.360,00 EUR - zu bemessen ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2011, 10 WF 178/11 m.w.N. auch zur abweichenden Meinung - zitiert nach juris).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Annotations

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.