Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Okt. 2003 - 16 UF 84/03

bei uns veröffentlicht am23.10.2003

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 11.03.2003 (Az.: 2 F 449/02) im Urteilstenor Ziffer 1, 2.2 und 3 aufgehoben und in Ziffer 2.1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten eine unterschriebene Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte, getrennt für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002, sowie über sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2002 durch eine systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung der Einkünfte und des Vermögens nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen und etwaiger erhaltener Steuererstattungen in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002.

2. Im Umfang der Aufhebung zu Ziffer 1 und 2.2 des amtsgerichtlichen Urteils wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Tauberbischofsheim zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

4. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
A.
Die Parteien sind seit 17.07.2001 rechtskräftig geschieden. Mit Vergleich vom gleichen Tage verpflichtete sich der Kläger im Rahmen einer beantragten einstweiligen Anordnung, an die Beklagte
„ab 01.06.2001 ... Ehegatten (Trennungs- bzw. nachehelichen Ehegattenunterhalt) in Höhe von monatlich 8.000 DM zu zahlen“.
Die Parteien verzichteten „auf die Herbeiführung einer anderweitigen Regelung im Sinne von § 620 f ZPO bis zum 31.12.2002“.
Der Kläger erstrebt eine Änderung dieser Unterhaltsverpflichtung ab 01.01.2003 auf Null. Er macht geltend, zwischenzeitlich sei die am 15.05.1987 geborene Tochter ... 16 Jahre alt und die Beklagte zur Aufnahme einer Berufstätigkeit verpflichtet. Sie habe nach der Scheidung - unstreitig - 250.000 EURO erhalten, die sie zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfes einsetzen müsse. Sie unterhalte seit der Scheidung eine eheähnliche Beziehung zu einem neuen Partner. Der Kläger sei deshalb nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Er hat beim Amtsgericht beantragt:
unter Abänderung der Ziffern II. und III. des von den Parteien am 17.07.2001 vor dem Amtsgericht Tauberbischofsheim (Az.: 2 F 269/99) geschlossenen Vergleiches wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten für die Zeit ab 01. Januar 2003 keine Bar- oder Vorsorgeunterhaltsleistungen mehr schuldet.
Die Klägerin hat beim Amtsgericht beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, sie habe Anspruch auf Ausbildungsunterhalt und beabsichtige ab September 2003 eine Ausbildung als Ergotherapeutin zu beginnen. Jedenfalls habe sie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Sie lebe nicht in einer nichtehelichen Beziehung.
Widerklagend machte sie im Wege der Stufenklage beim Amtsgericht geltend,
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I. Der Kläger wird verurteilt,
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1. der Beklagten eine unterschriebene Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte, getrennt für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002, sowie über sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2002, durch eine systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung der Einkünfte und des Vermögens, nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen und etwaiger erhaltener Steuererstattungen in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002.
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2. die Auskunft über die Einkünfte zu belegen durch Vorlage der Vorauszahlungs- Vorauszahlungsanpassungs- und Erstattungsbescheide und der Einkommenssteuerbescheide für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002, nebst den zugrunde liegenden Einkommenssteuererklärungen für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 und deren Anlagen für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002, insbesondere:
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 ... (folgende 4 Seiten Wiedergabe der Anlagen V, N, U, AUS, KAP, SO und Anlage Kinder)
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II. Der Kläger wird erforderlichenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zu Ziffer I eidesstattlich zu versichern.
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III. Der Kläger wird, gegebenenfalls nach Erledigung von Ziffer II verurteilt, an die Beklagte eine monatlich voraus zu entrichtende Unterhaltsrente zu bezahlen, in Höhe des sich aus Ziffer I und gegebenenfalls II ergebenden Betrages für Ehegattenunterhalt (Elementar- und Vorsorgeunterhalt), jeweils zum 01. eines Monats im Voraus, beginnend ab 01.01.2003.
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Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage.
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Er hält sich nicht zur Auskunft verpflichtet, da er keinen Unterhalt mehr schulde. Angaben für das Jahr 2002 könne er noch nicht machen, da er noch nicht über die notwendigen Zahlen verfüge.
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Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, dem Widerklageantrag I für die Jahre 2000 und 2001 stattgegeben und die Auskunftsklage für das Jahr 2002 abgewiesen.
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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Unterhaltsanspruch der Beklagten könne nicht verneint werden. Es sei Sache des Klägers, im Einzelnen darzulegen, weshalb die von der Beklagten dargelegten Unterhaltsansprüche nicht vorlägen. Die Widerklage sei für die Jahre 2000 und 2001 begründet, da der Kläger gemäß § 1580 BGB zur Auskunft verpflichtet sei. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn von vornherein ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen sei. Dies sei nach den nur unzureichend bestrittenen Darlegungen der Beklagten nicht der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.
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Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
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Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung der Klage und die Verurteilung zur Auskunft. Er vertieft seinen bisherigen Vortrag. Er beantragt
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unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils werden Ziffern II. und III. des von den Parteien am 17.07.2001 vor dem Amtsgericht Tauberbischofsheim (Az.: 2 F 269/99) geschlossenen Vergleiches mit der Feststellung abgeändert, dass der Kläger der Beklagten seit 01.01.2003 keine Bar- oder Vorsorgeunterhaltsleistungen mehr schuldet, und wird die Widerklage abgewiesen.
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hilfsweise
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unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten seit 01.01.2003 keine Bar- oder Vorsorgeunterhaltsleistungen mehr schuldet.
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Die Beklagte beantragt, Zurückweisung der Berufung des Klägers. Zur eigenen Berufung beantragt sie:
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Unter Abänderung des am 11.03.2003 verkündeten Urteils des Amtsgerichts- Familiengericht Tauberbischofsheim, Geschäftsnummer 2 F 449/02, wird der Kläger weiter verurteilt,
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1. der Beklagten eine unterschriebene Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte, getrennt für die Kalenderjahre 2002, sowie über sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2002, durch eine systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung der Einkünfte und des Vermögens, nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen und etwaiger erhaltener Steuererstattungen im Kalenderjahr 2002.
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2. die Auskunft über die Einkünfte zu belegen durch Vorlage der Vorauszahlungs- Vorauszahlungsanpassungs- und Erstattungsbescheide und der Einkommenssteuerbescheide für das Kalenderjahr 2002, nebst den zugrunde liegenden Einkommenssteuererklärungen für die Kalenderjahre 2002 und deren Anlagen für das Kalenderjahr 2002, insbesondere:
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... (wie Antrag 1. Instanz)
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Sie macht geltend, der Kläger sei jedenfalls jetzt zur Auskunft und Vorlage der Belege auch für das Jahr 2002 verpflichtet.
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Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.
B.
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Beide Berufungen sind zulässig und auch teilweise begründet.
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I. Berufung des Klägers
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1. Die Parteien streiten um die Beseitigung eines im Rahmen eines Verfahrens nach § 620 f ZPO vereinbarten Vergleiches. Nach § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO wirkt eine einstweilige Anordnung bis zum Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung fort. Ist in dem Anordnungsverfahren - wie hier - ein Vergleich geschlossen worden, so wirkt dieser nach allgemeiner Ansicht im Zweifel ebenso lange wie eine einstweilige Anordnung und wird wie diese durch eine anderweitige Regelung ersetzt (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. unter Hinweis auf BGH FamRZ 1983, 892 m.w.N.). Diese anderweitige Regelung ist von Seiten des Unterhaltsberechtigten (hier der Beklagten) mit einer Zahlungsklage, von Seiten des Unterhaltsverpflichteten (hier der Kläger) in der Regel mit einer negativen Feststellungsklage anzustreben (vgl. BGH FamRZ 1983, a.a.O.).Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger das von ihm verfolgte Ziel, nämlich eine Reduzierung des Unterhalts hier ausnahmsweise durch eine Abänderungsklage erreichen kann, weil der Vergleich eine endgültige Regelung zwischen den Parteien darstellen sollte (vgl. hierzu OLG Brandenburg in FamRZ 2000, 1377 unter Hinweis auf Wiezcorek/Schütze/Klicka, ZPO, 3. Aufl. 1998, § 620 b Rz. 10, m.w.N. in Fn. 33), da das amtsgerichtliche Urteil in diesem Punkte aus einem anderen Grunde zu korrigieren ist. Klage und Widerklage betreffen hier den selben Streitgegenstand, nämlich die Höhe des vom Kläger geschuldeten Unterhaltes, so dass vor Erledigung der Auskunftsstufe über die Klage nicht entschieden werden durfte, da die Möglichkeit widersprechender Entscheidungen hinsichtlich Klage und Widerklage nicht ausgeschlossen war. Unstreitig ist, dass die Beklagte 250.000 EUR erhalten hat, die sie u.U. vollständig, zumindest aber mit ihren Erträgen zur Deckung ihres Bedarfs einsetzen muss (§ 1577 Abs. 1, 3 BGB). Jedenfalls ist schon allein wegen der anzurechnenden Zinserträgnisse mit einer Reduzierung der Unterhaltspflicht zu rechnen. Damit hängt aber die Frage der Höhe des tatsächlich vom Beklagten geschuldeten Unterhaltes auch von der noch vom Kläger zu erteilenden Auskunft ab. Die isolierte Entscheidung über die Klage führt daher zur Gefahr widersprechender Entscheidungen und hätte daher gemäß § 301 ZPO nicht ergehen dürfen, weil der Rechtsstreit insoweit noch nicht entscheidungsreif ist.
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2. Die Abweisung der Klage als unbegründet ist überdies deshalb zu unrecht erfolgt, da das Amtsgericht die Darlegungslast verkannt hat. Die Beklagte macht im Anschluss an den wegen des Alters der Tochter Katharina entfallenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nunmehr Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) bzw. Aufstockungsunterhalt als Anschlussunterhalt geltend. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch wie auch den möglicherweise gegebenen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB hat die Beklagte darzulegen. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs hat die Beklagte jedoch nicht ausreichend dargetan.
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3. Die Berufung des Klägers hat auch insoweit Erfolg, als er umfangreich zur Vorlage von Belegen verurteilt worden ist. Auch hier hat das Amtsgericht verkannt, dass der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif war und deshalb über die Stufe „Vorlage von Belegen“ noch nicht zu entscheiden war. Dabei wurde übersehen, dass „Auskunft“ und „Vorlage von Belegen“ zwei getrennte Ansprüche sind, die einzeln geltend gemacht werden können. Insbesondere darf der Anspruch auf Vorlage von Belegen inhaltlich nicht über den Auskunftsanspruch hinausgehen: der Auskunftspflichtige muss nur solche Belege vorlegen, über die er Auskunft erteilt hat und die für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sind, wobei auf den Informationsbedarf des Auskunftsberechtigten im konkreten Fall abzustellen ist (vgl. OLG München FamRZ 1993, 202 f.). Bei dem von der Beklagten gewählten und vom Amtsgericht übernommenen Antrag - der offensichtlich losgelöst vom konkreten Fall formuliert wurde - besteht die Gefahr, dass der Kläger zur Vorlage von Belegen verurteilt wird, welche die Beklagte im Ergebnis gar nicht benötigt und welche der Kläger gar nicht vorlegen kann. Hierauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen. Im welchem Umfang die Vorlage von Belegen letztendlich notwendig ist und vom Unterhaltsberechtigten verlangt werden darf, kann erst nach Erteilung der Auskunft beurteilt werden, da sich erst dann absehen lässt, welche Informationen der Unterhaltsberechtigte zur Ermittlung seines Unterhaltsanspruches benötigt. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass über die Stufe „Vorlage von Belegen“ erst dann entschieden wird, wenn der Unterhaltsberechtigte schlüssig und am konkreten Fall orientiert dargelegt hat, welche Beleg er benötigt. Bis dahin ist diese Stufe der Klage nicht entscheidungsreif im Sinne des § 301 ZPO. Zwar lässt sich bereits jetzt absehen, dass der Kläger wohl seine Steuererklärungen und die Steuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 wird vorlegen müssen. In welchem Umfang aber letztendlich Belege nötig sein werden, ist noch offen. Es erscheint dem Senat jedoch nicht zweckmäßig, die Klagestufe „Vorlage von Belegen“ ihrerseits durch Teilentscheidungen „abzuarbeiten“. Vielmehr erscheint es im Sinne eines geordneten Prozessablaufes geboten, über die „Vorlage von Belegen“ erst dann zu entscheiden, wenn die verlangte Auskunft erteilt ist.
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II. Berufung der Beklagten.
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1. Der Kläger ist gemäß § 1580 BGB der Beklagten auskunftspflichtig, da nach den bisher vorgetragenen Umständen davon auszugehen ist, dass jedenfalls noch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB) in Frage kommt. Eine Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn sich der Unterhaltspflichtige auf § 1579 BGB beruft (OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 327; BGH FamRZ 1983, 996).
40 
Dass Unterhaltsansprüche der Beklagten wegen des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gänzlich verwirkt sind (§ 1579 BGB), lässt sich nicht feststellen. Der hierfür zunächst darlegungspflichtige Kläger hat hierzu keine Einzelheiten vorgetragen, die den Schluss auf einen Verwirkungstatbestand zuließen.
41 
2. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger jedenfalls jetzt (Oktober 2003) zur Auskunft über seine Einkünfte im Jahre 2002 in der beantragten Form verpflichtet ist. Über die Vorlage von Belegen für das Jahr 2002 hat das Amtsgericht noch nicht entschieden. Insoweit ist kein Rechtsmittel beim Senat angefallen. Ob der Kläger die beantragten Belege für das Jahr 2002 im Einzelnen jetzt schon alle vorlegen kann, braucht nach den obigen Ausführungen ohnehin noch nicht entschieden zu werden.
C.
42 
Damit ergibt sich, dass das amtsgerichtliche Urteil in den Ziffern 1, 2.2 und 3 aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit gemäß §§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3, 301 ZPO an das Amtsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.
D.
43 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Diese ist dem Schlussurteil vorzubehalten (Zöller/Gummer, a.a.O., § 538 Rn. 58).
44 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 301 Teilurteil


(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit


Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gro

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1577 Bedürftigkeit


(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung


(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1580 Auskunftspflicht


Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.

(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.