Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.

(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.

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Referenzen - Gesetze | § 2 PartGG

§ 2 PartGG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 2 PartGG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte


(1) Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Rente entsprechend § 65, wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleiste
§ 2 PartGG wird zitiert von 3 anderen §§ im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1577 Bedürftigkeit


(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit d
§ 2 PartGG zitiert 2 andere §§ aus dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit


(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des

Referenzen - Urteile | § 2 PartGG

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17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 2 PartGG.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2007 - XII ZR 16/07

bei uns veröffentlicht am 14.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 16/07 Verkündet am: 14. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Aug. 2012 - XII ZR 97/10

bei uns veröffentlicht am 08.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 97/10 Verkündet am: 8. August 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2004 - XII ZR 265/02

bei uns veröffentlicht am 11.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 265/02 Verkündet am: 11. Februar 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2007 - XII ZR 15/05

bei uns veröffentlicht am 26.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 15/05 Verkündet am: 26. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2007 - XII ZR 11/05

bei uns veröffentlicht am 26.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 11/05 Verkündet am: 26. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2010 - XII ZR 175/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 175/08 Verkündet am: 24. März 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2000 - XII ZR 212/98

bei uns veröffentlicht am 29.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 212/98 Verkündet am: 29. November 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07

bei uns veröffentlicht am 25.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 109/07 Verkündet am: 25. Juni 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2003 - XII ZR 184/01

bei uns veröffentlicht am 17.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 184/01 Verkündet am: 17. September 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2015 - XII ZR 6/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 6/15 Verkündet am: 4. November 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - XII ZB 251/14

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB251/14 Verkündet am: 10. Juni 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 07. Mai 2015 - 7 WF 422/15

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 27.2.2015 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners. 2 D

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Apr. 2014 - 2 UF 238/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Karlsruhe vom 06.09.2013 - 6 F 47/13 - wie folgt abgeändert: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen U

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Jan. 2014 - II-8 UF 180/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I.Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts– Familiengericht – Ratingen vom 07.05.2013 wird zurückgewiesen. II.Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Ratingen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Jan. 2012 - L 1 U 1851/11

bei uns veröffentlicht am 16.01.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.04.2011 und der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2010 sowie die Bescheide vom 25.03.2003 und 16.08.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 25. Mai 2007 - 9 UF 163/06

bei uns veröffentlicht am 25.05.2007

Tenor I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 24. November 2006 – 16 F 177/05 S – in Ziffer III. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der A

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Okt. 2003 - 16 UF 84/03

bei uns veröffentlicht am 23.10.2003

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 11.03.2003 (Az.: 2 F 449/02) im Urteilstenor Ziffer 1, 2.2 und 3 aufgehoben und in Ziffer 2.1 abgeändert und wie folg

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(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen...