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I. Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch Berufungsrücknahme (OLG Karlsruhe - 15 U 1/01 -) beendet worden. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien im Termin vom 23.03.2004 folgenden Vergleich abgeschlossen:
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§ 1 Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme eines Betrages von 10.000,- EUR, den die Klägerin trägt. ...
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Auf Antrag der Klägerin hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Heidelberg mit Beschluss vom 25.02.2005 die von der Beklagten an die Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstattenden Kosten auf 14.754,61 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Die Rechtspflegerin hat 24.754,61 EUR außergerichtliche Kosten der Klägerin berücksichtigt und hiervon den im Kostenvergleich vom 23.03.2004 genannten Betrag von 10.000,- EUR abgezogen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss sind aus dem Antrag der Klägerin hingegen nicht berücksichtigt worden die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts (Rechtsanwalt …) in Höhe von 14.631,88 EUR sowie „Auslagen“ des für die Klägerin im Termin vom 23.03.2004 anwesenden Herrn … in Höhe von 2.100,- EUR. Für die Wahrnehmung des Termins beim Oberlandesgericht durch Herrn … hat die Rechtspflegerin lediglich Reisekosten in Höhe von 339,78 EUR (Fahrtkosten und Zeitversäumnis) berücksichtigt (vgl. AS. 357).
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin hält an ihren Anträgen im Kostenfestsetzungsverfahren fest. Sie ist der Auffassung, für die Terminswahrnehmung durch Herrn … sei ein Betrag in Höhe von 2.100,- EUR zusätzlich zu erstatten, da sie diesen Betrag an Herrn … als Honorar bezahlt habe. Im übrigen seien nicht nur die - im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigten - Gebühren von Rechtsanwalt … sondern auch die weiteren Gebühren des zweiten Rechtsanwalts (Rechtsanwalt …) in Höhe von 14.631,88 EUR zu erstatten. Aus der Formulierung des Kostenvergleichs vom 23.03.2004 ergebe sich, dass die Gebühren des zweiten Rechtsanwalts unabhängig von der Frage der Notwendigkeit zu erstatten seien. Im übrigen sei die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts auch notwendig gewesen im Hinblick auf die besonderen Schwierigkeiten des Falles. Rechtsanwalt … habe besondere Kenntnisse und Erfahrung im schweizerischen Recht, welches im Rechtsstreit von Bedeutung gewesen sei. Im übrigen habe Rechtsanwalt … ständig den Kontakt zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt … vermittelt.
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Die Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde der Klägerin aus verschiedenen rechtlichen Gründen entgegen. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Heidelberg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
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II. Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.02.2005 hat lediglich in geringem Umfang, nämlich in Höhe von 220,- EUR, Erfolg.
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1. Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten errechnen sich wie folgt:
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1. Entschädigung (Reisekosten und Zeitversäumnis) des Herrn … für die Wahrnehmung des Termins am 23.03.2004: |
559,78 EUR |
2. Kosten der Prozessbürgschaft: |
9.881,66 EUR |
3. Honorare Rechtsanwalt …: |
14.533,17 EUR |
Summe: |
24.974,61 EUR |
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Nach Abzug des im Kostenvergleich vereinbarten Betrages von 10.000,- EUR verbleibt ein Erstattungsbetrag von 14.974,61 EUR.
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Die Abrechnung entspricht der dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.02.2005 zugrundeliegenden Berechnung, lediglich mit einer geringen Korrektur bei der Entschädigung für Herrn ….
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2. Soweit die Klägerin sich gegen die Reduzierung der Entschädigung für die Kosten des Herrn … auf 339,78 EUR wendet, hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.
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a) Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (AS. 321) ergibt sich, dass die Klägerin ein pauschales Honorar von 2.100,- EUR (1.050,- EUR pro Tag) an Herrn … gezahlt hat im Hinblick auf die Wahrnehmung des Termins beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 23.03.2004. Zu Recht hat die Rechtspflegerin diesen Betrag bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt. Es gibt keine Grundlage für eine Erstattung dieses Betrages. Das Honorar für Herrn … war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Die Teilnahme von Herrn … im Termin vom 23.03.2004 war ohne Zweifel zweckmäßig und diente der Förderung des Verfahrens. Die Zahlung eines Honorars an Herrn … wurde für die Klägerin erforderlich, weil dieser bis zu seiner Pensionierung als Leiter der Schadens- und Regressabteilung der Klägerin beschäftigt war, sich inzwischen jedoch im Ruhestand befindet. Die Klägerin hätte das Honorar für Herrn … jedoch ersparen können, wenn sie nicht Herrn …, sondern einen aktiven Mitarbeiter zum Gerichtstermin entsandt hätte, beispielsweise den derzeitigen Leiter ihrer Schadens- und Regressabteilung. Wenn ein aktiver Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen seines Anstellungsvertrages bei der Klägerin den Termin wahrgenommen hätte, wäre kein zusätzliches Honorar angefallen. Der Umstand, dass Herr … aus seiner aktiven Dienstzeit bei der Klägerin mit der Angelegenheit besonders vertraut war, rechtfertigt das zusätzliche Honorar für Herrn … nicht. Nach Auffassung des Senats kann kein Zweifel daran bestehen, dass beispielsweise der aktuelle Leiter der Schadens- und Regressabteilung der Klägerin den Gerichtstermin in gleicher Weise hätte wahrnehmen können wie Herr …. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Entsendung eines Vertreters zum Gerichtstermin für die Klägerin in erster Linie zweckmäßig war im Hinblick auf zu erwartende Vergleichsverhandlungen und nicht im Hinblick auf besondere Sachkenntnisse, die ausschließlich Herr … gehabt hätte (vgl. hierzu auch Ziff. 2 der Verfügung des Senats vom 22.01.2004, OLG Karlsruhe - 15 U 1/01 - AS. 287).
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b) Die Klägerin kann die für Herrn … aufgewendeten Kosten daher nur in dem Umfang geltend machen, der bei der Entsendung eines eigenen Mitarbeiters zum Termin entstanden wäre. Entstehen einer Partei Kosten durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins, richtet sich die Entschädigung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Entsendet eine juristische Person einen Mitarbeiter zum Termin, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei der Wahrnehmung des Termins durch eine natürliche Person, die Partei des Rechtsstreits ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 91 ZPO Rn. 13 „Juristische Person“). Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 559,78 EUR.
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aa) Die Kosten der Bahnreise hat die Rechtspflegerin des Landgerichts für Herrn … mit insgesamt 299,78 EUR (147,70 EUR + 152,08 EUR, vgl. AS. 357) angesetzt. Hiergegen haben die Parteien keine Bedenken vorgebracht.
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bb) Die Klägerin ist gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für die Zeitversäumnis zu entschädigen, die im Falle der Entsendung eines Mitarbeiters entstanden wäre. Entsprechend der Berechnung der Rechtspflegerin ist von einem Zeitaufwand von 20 Stunden (2 Tagen) auszugehen. Allerdings ist ein Stundensatz von 13,- EUR anzusetzen, so dass sich für die Zeitversäumnis ein Betrag von 260,- EUR ergibt. Unter Berücksichtigung der Fahrtkosten (siehe oben aa) errechnet sich ein Entschädigungsbetrag für die Kosten des Herrn … in Höhe von insgesamt 559,78 EUR.
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Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO sind für die Zeitversäumnis die (bis zum 30.06.2004 geltenden) Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) entsprechend anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 2 ZSEG ist bei versäumter Arbeitszeit ein Betrag von 2,- EUR bis 13,- EUR pro Stunde anzusetzen. Im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist darauf abzustellen, welchen wirtschaftlichen Wert die Tätigkeit des zum Termin entsandten Mitarbeiters (bzw. des Herrn …) für die Klägerin hatte. Bei dem Leiter der Schadens- und Regressabteilung einer großen Versicherung liegt der Wert der Arbeitszeit für die Klägerin zweifellos weit über einem Stundensatz von 13,- EUR. Dementsprechend ist der Zeitaufwand des Herrn … mit dem gesetzlichen Höchstsatz von 13,- EUR pro Stunde (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG) zu entschädigen.
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Für die Entschädigung bei der Zeitversäumnis des Mitarbeiters einer juristischen Person kommt es nicht darauf an, ob dem Mitarbeiter - bzw. Herrn … - tatsächlich ein Verdienstausfall entstanden ist. Wenn eine Partei einen Mitarbeiter zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins entsendet, entsteht diesem in der Regel kein Verdienstausfall, da die Wahrnehmung des Termins zur dienstlichen Tätigkeit des Mitarbeiters gehört und im Rahmen des Dienstverhältnisses stattfindet. Andererseits kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass die Partei eine wirtschaftliche Einbuße erleidet, da der Mitarbeiter während der für den Gerichtstermin aufgewendeten Zeit zu einer anderweitigen dienstlichen Tätigkeit für die Partei nicht zur Verfügung steht. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nach Sinn und Zweck daher dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung für Zeitversäumnis bei der Entsendung eines Mitarbeiters zum Gerichtstermin nicht an einen Verdienstausfall des Mitarbeiters geknüpft ist. Die „entsprechende“ Anwendung der für Zeugen geltenden Vorschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO) bedeutet, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 ZSEG (geringster Satz der Entschädigung, wenn für den Zeugen kein Verdienstausfall eingetreten ist) keine Anwendung finden kann. Bei der Entsendung eines Mitarbeiters zum Termin kann sich die Entschädigung für die Partei vielmehr nur danach richten, mit welchem Stundensatz die übliche Arbeitstätigkeit des Mitarbeiters für die Partei zu bewerten ist. (Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung; vgl. OLG Köln, Juristisches Büro 2000, 84; OLG Stuttgart, Juristisches Büro 2001, 484; OLG Rostock, OLGR 2000, 237; anders KG, MDR 1985, 851). Angesichts der im Wirtschaftsleben heute üblichen Stundensätze (bzw. Gehälter) muss diese Betrachtungsweise dazu führen, dass eine juristische Person, die einen Mitarbeiter zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins entsendet, vielfach oder in der Regel den Höchstsatz gem. § 2 Abs. 2 ZSEG von 13,- EUR pro Stunde (bzw. nach neuem Recht 17,- EUR pro Stunde gem. § 22 Satz 1 JVEG) beanspruchen kann (ebenso OLG Köln a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Rostock a.a.O.).
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3. Die Klägerin kann für die Tätigkeit von Rechtsanwalt … im Berufungsverfahren keine Kostenerstattung gegenüber der Beklagten geltend machen. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die Gebühren von Rechtsanwalt … in Höhe von 14.631,88 EUR abgesetzt. Die Gebühren des von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt … sind bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt; für die Berücksichtigung der Kosten eines zweiten Rechtsanwalts gibt es keine rechtliche Grundlage.
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a) Die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren (mit zusätzlichen Kosten) war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Abschluss eines Kostenvergleichs ändert nichts daran, dass nur (im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO) notwendige Kosten erstattungsfähig sind.
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Zwar ist im Kostenvergleich vom 23.03.2004 nur von den „Kosten des Berufungsverfahrens“ die Rede. Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auch solche Kosten der Klägerin erstattungsfähig sein sollten, die nicht notwendig waren. Die Formulierung „Kosten des Berufungsverfahrens“ ist eine juristische Standardformulierung in Vergleichen und Gerichtsentscheidungen. Die Formulierung ist nach dem üblichen juristischen Sprachgebrauch dahingehend zu verstehen, dass (nur) Kosten im Sinne der Vorschriften der Zivilprozessordnung gemeint sind, also nur notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO. Es ist in Vergleichen und Gerichtsentscheidungen in der Regel nicht üblich, dieses Verständnis durch die Formulierung „notwendige Kosten“ klarzustellen. Dementsprechend kann auch der vorliegende Vergleich nur die notwendigen Kosten der Klägerin betreffen. Aus den Formulierungen des Vergleichs - und im übrigen auch aus dem Terminsprotokoll vom 23.03.2004 - sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Parteien mit „Kosten des Berufungsverfahrens“ - ausnahmsweise - auch solche Kosten der Klägerin gemeint haben könnten, die nicht notwendig waren. (Ebenso in einem entsprechenden Fall BGH, Urteil vom 08.03.2005 - VIII ZB 55/04 -, S. 5 ff.)
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b) Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Führung des Rechtsstreits mit schwierigen transportrechtlichen Fragen verbunden war. Allerdings rechtfertigt dies - im Rahmen der Kostenerstattung im Verhältnis zum Gegner - generell nicht die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits und von der Schwierigkeit der Rechtslage generell nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sind.
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c) Die Beauftragung von Rechtsanwalt … war - im Sinne der Vorschriften des Kostenrechts - auch nicht notwendig zur Vermittlung des Verkehrs mit Rechtsanwalt …. Zum einen unterhält Rechtsanwalt … seine Kanzlei (in F.) nicht in der Nähe des Sitzes der Klägerin (in … in der Schweiz), so dass der Gesichtspunkt der räumlichen Nähe von Rechtsanwalt … dessen Beauftragung als Verkehrsanwalt nicht rechtfertigen könnte. Zum anderen ist bei einer großen Versicherungsgesellschaft wie der Klägerin davon auszugehen, dass sie eine Rechtsabteilung unterhält, für die in aller Regel - auch in schwierigen Fällen - ein schriftlicher Kontakt zum Prozessbevollmächtigten (ohne Einschaltung eines Verkehrsanwalts) ausreichend ist (vgl. zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts Zöller/Herget, a.a.O., § 91 ZPO Rn. 13 „Verkehrsanwalt“).
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d) Auch der Umstand, dass schwierige Fragen des schweizerischen Versicherungsrechts im Rechtsstreit eine Rolle spielten, rechtfertigt nicht die Erstattung der Gebühren von Rechtsanwalt …. Die Tatsache, dass Rechtsanwalt … - im Gegensatz zu Rechtsanwalt … - langjährige Kenntnisse und Erfahrungen im schweizerischen Recht besitzt, spielt hierbei keine Rolle. Soweit es um besondere Kenntnisse von Rechtsanwalt … im schweizerischen Recht geht, sind im vorliegenden Fall die gleichen Grundsätze anzuwenden, die bei der Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens zu Fragen ausländischen Rechts gelten.
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Es ist anerkannt, dass die Kosten eines privaten Rechtsgutachtens - auch bei schwierigen Rechtsfragen - im Prozess in der Regel nicht erstattungsfähig sind. Denn es ist Sache des jeweiligen Prozessbevollmächtigten, sich in den relevanten Rechtsfragen kundig zu machen. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Anwendung ausländischen Rechts. Das heißt: Es ist grundsätzlich jedem Rechtsanwalt zuzumuten, sich etwa erforderliche Grundkenntnisse ausländischen Rechts durch die in Bibliotheken vorhandene einschlägige Literatur zu beschaffen. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der in dem betreffenden ausländischen Recht keine Erfahrung besitzt, gilt insoweit nichts anderes als für jedes deutsche Gericht, das ebenfalls versuchen muss, sich im Einzelfall gewisse ausländische Rechtskenntnisse zu erwerben (vgl. OLG Hamburg, Juristisches Büro 1983, 770, 771).
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Allerdings ist bei schwierigen Fragen des ausländischen Rechts - wie auch im vorliegenden Fall - vielfach die Einschaltung eines Sachverständigen durch das Gericht erforderlich. Zur Ermittlung des ausländischen Rechts ist das Gericht gem. § 293 ZPO von Amts wegen gehalten, unabhängig davon, ob sich die Parteien vorher zu den Detailfragen des ausländischen Rechts geäußert haben oder nicht. Daraus ergibt sich, dass eine Partei auch bei eventuell schwierigen Fragen des ausländischen Rechts zunächst einmal eine Klärung der Rechtsfragen durch das Gericht abwarten kann, bevor die Einholung eines Privatgutachtens zum ausländischen Recht oder die Einschaltung eines Rechtsanwalts mit Spezialkenntnissen des betreffenden Rechts zu erwägen ist. Nach Auffassung des Senats ist die Beauftragung „eines Spezialisten“ (Rechtsanwalt oder Privatgutachter) kostenrechtlich nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen zu rechtfertigen. Es gelten insoweit ähnliche Erwägungen wie bei der Beauftragung eines Privatgutachters zur Klärung tatsächlicher Fragen (ähnlich OLG Hamburg, Juristisches Büro 1983, 770; OLG Hamburg, NJW-RR 2000, 876).
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Solche besonderen Umstände für eine Beauftragung von Rechtsanwalt … mit der Klärung schweizerischer Rechtsfragen sind - soweit es um die Frage der Kostenerstattung im Verhältnis zur Gegenseite geht - nicht ersichtlich. Nachdem der Beklagtenvertreter im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 02.05.2002 auf die Relevanz bestimmter Fragen des schweizerischen Versicherungsrechts hingewiesen hatte, ergab sich eine Verpflichtung des Gerichts, diese Rechtsfragen von Amts wegen - im vorliegenden Fall durch ein Sachverständigen-Gutachten - zu klären. Diese Klärung hätte die Klägerin zunächst abwarten können, auch unabhängig von den aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.12.2002 ersichtlichen speziellen Kenntnissen von Rechtsanwalt … zum schweizerischen Recht. Eine kritische Würdigung des Gutachtens von Prof. Dr. H. (vgl. das Anlagenheft der OLG-Akte) war der Klägerin auch ohne Spezialkenntnisse von Rechtsanwalt … möglich. Auch insoweit kann im vorliegenden Fall nichts anderes gelten als bei der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigen-Gutachtens zu speziellen Tatsachen-Fragen, mit denen sich die Prozessbevollmächtigten der Parteien auseinandersetzen müssen.
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Der Senat verkennt nicht, dass in der Rechtsprechung teilweise die Kosten eines Privatgutachtens zu bestimmten ausländischen Rechtsfragen für erstattungsfähig erachtet werden (vgl. hierzu beispielsweise die Nachweise bei Zöller/Herget, a.a.O., § 91 ZPO Rn. 13 „Privatgutachten“). Soweit in veröffentlichten Gerichtsentscheidungen entsprechende Kosten zuerkannt wurden, handelt es sich allerdings um spezielle Konstellationen, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind: In einem Fall ging es um ein von der Antragsgegnerin eingeholtes Privatgutachten zum französischen Recht in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung (OLG Frankfurt, Juristisches Büro 1993, 294), nachdem bereits die Antragstellerin ein solches vorgelegt hatte. In einem anderen Fall war das Privatgutachten zum ausländischen Recht erforderlich, um eine schlüssige Klagebegründung formulieren zu können (OLG München, NJW-RR 2001, 1723). Solche speziellen Gesichtspunkte kann die Klägerin vorliegend nicht geltend machen.
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5. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus den von der Klägerin geltend gemachten Beträgen des Honorars für Herrn … (2.100,- EUR) und der Kosten von Rechtsanwalt … (14.631,88 EUR).
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6. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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7. Die Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Rubrum beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO. Die Rechtspflegerin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die diversen Korrekturen des Rubrums, die sich aus der Akte des Berufungsverfahrens ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde ist der Senat zur Berichtigung von Amts wegen befugt (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 319 ZPO Rn. 22).
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