Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße bestimmt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin hat mit Mahnbescheid des Amtsgerichts S. vom 15.06.2001 von dem (inzwischen verstorbenen) Rechtsvorgänger der Beklagten Zahlung von Werklohn in Höhe von 954,85 EUR verlangt. Der (verstorbene) Rechtsvorgänger der Beklagten hatte seinen Wohnsitz in N. Der Werklohn betrifft ein Bauvorhaben des Rechtsvorgängers der Beklagten in I. (Amtsgerichtsbezirk H.).
Das Amtsgericht S. hat das Mahnverfahren nach Widerspruch antragsgemäß an das Amtsgericht H. abgegeben. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2001 hat der Rechtsvorgänger der Beklagten vorab die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts H. gerügt. Das Amtsgericht H. hat sich zur Frage der Zuständigkeit zunächst der Rechtsauffassung der Klägerin (örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts H. gem. § 29 ZPO) angeschlossen und eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Nach einem Richterwechsel hat das Amtsgericht H. mit Verfügung vom 01.03.2004 die Parteien darauf hingewiesen, dass „nach derzeitiger Auffassung des Gerichts“ das Amtsgericht N. (und nicht das Amtsgericht H.) örtlich zuständig sei. Auf den Hilfsantrag der Klägerin hat das Amtsgericht H. sodann mit Beschluss vom 01.04.2004 das Verfahren an das Amtsgericht N. verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht H. ausgeführt, Erfüllungsort für die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sei gem. §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB N., so dass eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts H. auch unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsorts nicht gegeben sei.
Mit Verfügung vom 14.06.2004 hat das Amtsgericht N. die Akten „unter Ablehnung der Übernahme“ an das Amtsgericht H. zurückgesandt. Das Amtsgericht N. hält den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts H. für fehlerhaft und objektiv willkürlich. Auf den Gesichtspunkt, dass es den Parteien angesichts des schon über mehrere Jahre beim Amtsgericht H. betriebenen Rechtsstreits schwer zu vermitteln sei, sich nunmehr auf eine Verweisung an das Wohnsitzgericht einzulassen, komme es nicht mehr an.
Das Amtsgericht H. hat die Akten an das Amtsgericht N. zurückgesandt mit der Begründung, der Verweisungsbeschluss vom 01.04.2004 sei bindend. Das Amtsgericht N. hat die Akten darauf dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Zuständig ist das Amtsgericht N.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat liegen vor. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zuständig zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts gem. § 36 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO liegen vor. Denn sowohl das Amtsgericht H. als auch das Amtsgericht N. haben sich im Sinne dieser Vorschrift „rechtskräftig für unzuständig erklärt“.
Der Umstand, dass das Amtsgericht N. die Akten dem Amtsgericht H. nicht mit einem „Beschluss“, sondern mit einer „Verfügung“ zurückgesandt hat, hindert eine Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO nicht. Entscheidend ist, dass das Amtsgericht N. mit der als „Verfügung“ bezeichneten Entscheidung vom 14.06.2004 eine bestimmte und endgültige Ablehnung der Übernahme zum Ausdruck gebracht hat und nicht etwa lediglich eine unverbindliche Anregung oder Bitte gegenüber dem Amtsgericht H., die dortige Rechtsauffassung zu überprüfen (vgl. zu derartigen „Anregungen“ Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 36 ZPO Rn. 24). Entscheidende Voraussetzung für eine „rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO ist der Umstand, dass es sich bei der Verfügung nicht lediglich um einen rein gerichtsinternen Vorgang handelt, sondern dass die Rückgabeverfügung beiden Parteien mitgeteilt worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 24 und Rn. 25). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung in ähnlichen Fällen eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO teilweise abgelehnt wurde (vgl. die Zitate bei Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 24 zu „nicht mitgeteilten Verweisungen, Ab- und Rückgabeverfügungen“), war jeweils die fehlende Mitteilung der gerichtlichen Verfügung bzw. Entscheidung maßgeblich.
2. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts N. ergibt sich aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts H. für das Amtsgericht N. bindend. Auf die Frage, ob dem Amtsgericht H. hierbei eventuell ein Fehler unterlaufen ist, kommt es nicht an.
3. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu § 281 ZPO ist einer Verweisung allerdings dann - ausnahmsweise - die Bindungswirkung zu versagen, wenn sich die Verweisung als „objektiv willkürlich“ darstellt (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 17 ff). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Entscheidung des Amtsgerichts H. ist nach Auffassung des Senats zumindest vertretbar und daher keinesfalls „objektiv willkürlich“.
10 
a) Das Amtsgericht H. hat bei der Verweisung zutreffend die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts N. gem. § 13 ZPO berücksichtigt. Der verstorbene Rechtsvorgänger der Beklagten hatte seinen Wohnsitz in N.
11 
b) Soweit das Amtsgericht H. im Beschluss vom 01.04.2004 eine eigene örtliche Zuständigkeit abgelehnt hat, erscheint dies jedenfalls vertretbar.
12 
aa) Das Amtsgericht N. weist zutreffend darauf hin, dass die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bei einer Handwerkerleistung an einem Bauwerk den Ort des betreffenden Gebäudes als gemeinsamen Erfüllungsort ansieht, auch für die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 29 ZPO Rn. 25 „Bauwerkvertrag“; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rn. 418 ff). Diese Auffassung ist allerdings nicht gänzlich unbestritten. Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur auch die Meinung vertreten, es gebe bei Bauverträgen keinen gemeinsamen Erfüllungsort; gem. § 269 Abs. 1 BGB sei für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers der Wohnsitz bzw. der Sitz des Auftraggebers bei Vertragsschluss (vgl. die Nachweise bei Werner/Pastor a.a.O.; LG Karlsruhe MDR 1990, 1110) maßgeblich. Die Bedenken gegen die herrschende Meinung werden vor allem damit begründet, dass der rechtliche Gesichtspunkt des „Schwerpunkts des Vertrages“, welcher nach der herrschenden Meinung entscheidend für den gemeinsamen Erfüllungsort sein soll, im Gesetz keine ausreichende Stütze finde. Die Rechtsauffassung, Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung sei der Wohnsitz des Auftraggebers (hier: N.), erscheint unter diesen Umständen zumindest vertretbar. Der dieser Auffassung entsprechende Beschluss des Amtsgerichts H. vom 01.04.2004 ist mithin nicht willkürlich (vgl. zur Bindung der Verweisung in entsprechenden Fälle auch die Entscheidungen des Senats vom 17.09.2002 - 15 AR 39/02 - und vom 16.02.2004 - 15 AR 1/04 -).
13 
bb) Das Amtsgericht H. ist auch nicht dadurch örtlich zuständig geworden, dass die Beklagte - bzw. der verstorbene Rechtsvorgänger der Beklagten - sich rügelos auf die Klage eingelassen hätte. Der Rechtsvorgänger der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2001 die örtliche Zuständigkeit gerügt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat am 01.03.2004 telefonisch gegenüber dem Amtsgericht H. (AS. 158) und schriftsätzlich am 17.08.2004 (AS. 169) erklärt, dass an dieser Rüge festgehalten werde. Dass die örtliche Zuständigkeit hingegen in einem weiteren Termin vom 13.08.2003 (AS. 139) nicht ausdrücklich gerügt wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung. Die Wirkungen einer rügelosen Einlassung gem. § 39 Satz 1 ZPO konnten nicht eintreten, da eine Belehrung der Beklagten gem. § 504 ZPO (Hinweis auf eine örtliche Unzuständigkeit und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung) nicht erfolgt ist (§ 39 Satz 2 ZPO).
14 
cc) Die Anhängigkeit des Verfahrens über einen Zeitraum von mehreren Jahren beim Amtsgericht H. steht einer Verweisung nicht entgegen. In den Fällen, in denen (wie vorliegend bei der Frage des Gerichtsstands des Erfüllungsorts) eine unterschiedliche Gesetzesauslegung in Betracht kommt, hat jeder Richter in richterlicher Unabhängigkeit und nach seiner richterlichen Überzeugung das Gesetz auszulegen und anzuwenden. Es ist nicht zu vermeiden und daher hinzunehmen, dass nach einem Richterwechsel der nunmehr zuständige Richter zu einer für den Rechtsstreit bedeutsamen Frage (hier: zur Frage der örtlichen Zuständigkeit) möglicherweise eine andere Auffassung vertritt als der früher zuständige Richter. Wenn diese rechtsstaatlich unvermeidbare Konsequenz den Parteien eventuell schwer zu vermitteln ist - wie das Amtsgericht N. meint -, so haben das nunmehr zuständige Amtsgericht N. einerseits und die beteiligten Rechtsanwälte andererseits die Möglichkeit, zu einer verständlichen Erläuterung und Vermittlung des Verfahrensablaufs gegenüber den Parteien beizutragen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Sept. 2004 - 15 AR 43/04 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 269 Leistungsort


(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung


Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 270 Zahlungsort


(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts


Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Feb. 2004 - 15 AR 1/04

bei uns veröffentlicht am 16.02.2004

Tenor Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Mannheim bestimmt. Gründe   I. 1  Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Werklohn nach der Durchführung von Malerarbeiten an einem Bauvorhaben in I. (Amtsge

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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Mannheim bestimmt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Werklohn nach der Durchführung von Malerarbeiten an einem Bauvorhaben in I. (Amtsgerichtsbezirk Heidelberg). Die Beklagte hat ihren Sitz in Mannheim.
Die Klägerin hat zunächst gegen die Beklagte einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart erwirkt. Im Mahnbescheid ist das Amtsgericht Heidelberg angegeben als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abzugeben ist. Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Amtsgericht Stuttgart dementsprechend das Verfahren an das Amtsgericht Heidelberg abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2003 hat die Klägerin ihren Anspruch begründet und gleichzeitig eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Mannheim beantragt. Das Amtsgericht Heidelberg hat mit Verfügung vom 01.09.2003 darauf hingewiesen, das Amtsgericht Mannheim sei örtlich und sachlich zuständig, und gleichzeitig der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Beschluss vom 30.09.2003 hat das Amtsgericht Heidelberg sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Mannheim verwiesen.
Mit Beschlüssen vom 25.11.2003 und vom 23.12.2003 hat das Amtsgericht Mannheim eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Amtsgericht Mannheim vertritt die Auffassung, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Heidelberg sei fehlerhaft und nicht bindend. Das Amtsgericht Heidelberg sei örtlich zuständig gemäß § 29 ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts). Da die Klägerin ihr Wahlrecht unter den in Betracht kommenden Gerichtsständen bereits im Mahnbescheidsantrag ausgeübt habe, komme eine Verweisung des Rechtsstreits durch das Gericht des Erfüllungsorts (Amtsgericht Heidelberg) an das Gericht des Sitzes der Beklagten (Amtsgericht Mannheim) nicht in Betracht.
II.
Zuständig ist das Amtsgericht Mannheim.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Heidelberg als auch das Amtsgericht Mannheim haben sich jeweils rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Gerichtsstandsbestimmung ergibt sich aus § 36 Abs. 1 ZPO.
2. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim beruht auf § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Das Amtsgericht Mannheim ist zuständig geworden durch die bindende Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg.
3. Der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg wäre nur dann nicht bindend, wenn er im Sinne der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze als objektiv willkürlich anzusehen wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 281 ZPO Rn. 17). Diese Voraussetzungen für eine fehlende Bindungswirkung kann der Senat im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg kann nicht als objektiv willkürlich angesehen werden.
a) Das Amtsgericht Mannheim weist zutreffend darauf hin, dass die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bei der Errichtung eines Bauwerks und bei Handwerkerleistungen an einem Bauwerk den Ort des betreffenden Gebäudes als gemeinsamen Erfüllungsort ansieht, auch für die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 29 ZPO Rn. 25 „Bauwerkvertrag“; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rn. 418 ff.). Diese Auffassung ist allerdings nicht gänzlich unbestritten. Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur auch die Meinung vertreten, es gebe bei Bauverträgen keinen gemeinsamen Erfüllungsort; gemäß § 269 Abs. 1 BGB sei für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers der Wohnsitz bzw. der Sitz des Auftraggebers bei Vertragsschluss (vgl. die Nachweise bei Werner/Pastor a.a.O.; LG Karlsruhe MDR 1990, 1010) maßgeblich. Die Bedenken gegen die herrschende Meinung werden vor allem damit begründet, dass der rechtliche Gesichtspunkt des „Schwerpunkts des Vertrages“, welcher nach der herrschenden Meinung entscheidend für den gemeinsamen Erfüllungsort sein soll, im Gesetz keine ausreichende Stütze finde. Die Rechtsauffassung, Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung sei der Sitz der Auftraggeberin (hier: Mannheim), erscheint unter diesen Umständen zumindest vertretbar. Der dieser Auffassung entsprechende Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.09.2003 ist mithin nicht willkürlich (vgl. zur Bindung der Verweisung in einem entsprechenden Fall auch den Beschluss des Senats vom 17.09.2002 - 15 AR 39/02 -).
10 
b) Aus der Verfügung des Amtsgerichts Heidelberg vom 01.09.2003 und aus dem Beschluss vom 30.09.2003 ist nicht eindeutig ersichtlich, ob die maßgeblichen Gründe für die Verweisung an das Amtsgericht Mannheim bereits bei der Entscheidung vom 30.09.2003 gesehen wurden oder ob das Problem eines Gerichtsstands unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsorts erst nachträglich vom Amtsgericht Heidelberg in der Verfügung vom 10.12.2003 gesehen wurde. Für die Frage der Bindungswirkung der Verweisung kann dies allerdings dahinstehen. Maßgeblich für die Frage, ob eine Verweisung objektiv willkürlich erscheint, ist allein eine objektive Betrachtungsweise (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. den Beschluss des Senats vom 28.11.2003 - 15 AR 44/03 -; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.06.2003 - X ARZ 92/03 - S. 6). Es reicht aus, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.09.2003 jedenfalls bei objektiver Betrachtungsweise vertretbar erscheint (siehe oben).

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.