Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Feb. 2004 - 15 AR 1/04

bei uns veröffentlicht am16.02.2004

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Mannheim bestimmt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Werklohn nach der Durchführung von Malerarbeiten an einem Bauvorhaben in I. (Amtsgerichtsbezirk Heidelberg). Die Beklagte hat ihren Sitz in Mannheim.
Die Klägerin hat zunächst gegen die Beklagte einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart erwirkt. Im Mahnbescheid ist das Amtsgericht Heidelberg angegeben als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abzugeben ist. Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Amtsgericht Stuttgart dementsprechend das Verfahren an das Amtsgericht Heidelberg abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2003 hat die Klägerin ihren Anspruch begründet und gleichzeitig eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Mannheim beantragt. Das Amtsgericht Heidelberg hat mit Verfügung vom 01.09.2003 darauf hingewiesen, das Amtsgericht Mannheim sei örtlich und sachlich zuständig, und gleichzeitig der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Beschluss vom 30.09.2003 hat das Amtsgericht Heidelberg sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Mannheim verwiesen.
Mit Beschlüssen vom 25.11.2003 und vom 23.12.2003 hat das Amtsgericht Mannheim eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Amtsgericht Mannheim vertritt die Auffassung, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Heidelberg sei fehlerhaft und nicht bindend. Das Amtsgericht Heidelberg sei örtlich zuständig gemäß § 29 ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts). Da die Klägerin ihr Wahlrecht unter den in Betracht kommenden Gerichtsständen bereits im Mahnbescheidsantrag ausgeübt habe, komme eine Verweisung des Rechtsstreits durch das Gericht des Erfüllungsorts (Amtsgericht Heidelberg) an das Gericht des Sitzes der Beklagten (Amtsgericht Mannheim) nicht in Betracht.
II.
Zuständig ist das Amtsgericht Mannheim.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Heidelberg als auch das Amtsgericht Mannheim haben sich jeweils rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Gerichtsstandsbestimmung ergibt sich aus § 36 Abs. 1 ZPO.
2. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim beruht auf § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Das Amtsgericht Mannheim ist zuständig geworden durch die bindende Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg.
3. Der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg wäre nur dann nicht bindend, wenn er im Sinne der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze als objektiv willkürlich anzusehen wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 281 ZPO Rn. 17). Diese Voraussetzungen für eine fehlende Bindungswirkung kann der Senat im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg kann nicht als objektiv willkürlich angesehen werden.
a) Das Amtsgericht Mannheim weist zutreffend darauf hin, dass die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bei der Errichtung eines Bauwerks und bei Handwerkerleistungen an einem Bauwerk den Ort des betreffenden Gebäudes als gemeinsamen Erfüllungsort ansieht, auch für die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 29 ZPO Rn. 25 „Bauwerkvertrag“; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rn. 418 ff.). Diese Auffassung ist allerdings nicht gänzlich unbestritten. Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur auch die Meinung vertreten, es gebe bei Bauverträgen keinen gemeinsamen Erfüllungsort; gemäß § 269 Abs. 1 BGB sei für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers der Wohnsitz bzw. der Sitz des Auftraggebers bei Vertragsschluss (vgl. die Nachweise bei Werner/Pastor a.a.O.; LG Karlsruhe MDR 1990, 1010) maßgeblich. Die Bedenken gegen die herrschende Meinung werden vor allem damit begründet, dass der rechtliche Gesichtspunkt des „Schwerpunkts des Vertrages“, welcher nach der herrschenden Meinung entscheidend für den gemeinsamen Erfüllungsort sein soll, im Gesetz keine ausreichende Stütze finde. Die Rechtsauffassung, Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung sei der Sitz der Auftraggeberin (hier: Mannheim), erscheint unter diesen Umständen zumindest vertretbar. Der dieser Auffassung entsprechende Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.09.2003 ist mithin nicht willkürlich (vgl. zur Bindung der Verweisung in einem entsprechenden Fall auch den Beschluss des Senats vom 17.09.2002 - 15 AR 39/02 -).
10 
b) Aus der Verfügung des Amtsgerichts Heidelberg vom 01.09.2003 und aus dem Beschluss vom 30.09.2003 ist nicht eindeutig ersichtlich, ob die maßgeblichen Gründe für die Verweisung an das Amtsgericht Mannheim bereits bei der Entscheidung vom 30.09.2003 gesehen wurden oder ob das Problem eines Gerichtsstands unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsorts erst nachträglich vom Amtsgericht Heidelberg in der Verfügung vom 10.12.2003 gesehen wurde. Für die Frage der Bindungswirkung der Verweisung kann dies allerdings dahinstehen. Maßgeblich für die Frage, ob eine Verweisung objektiv willkürlich erscheint, ist allein eine objektive Betrachtungsweise (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. den Beschluss des Senats vom 28.11.2003 - 15 AR 44/03 -; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.06.2003 - X ARZ 92/03 - S. 6). Es reicht aus, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.09.2003 jedenfalls bei objektiver Betrachtungsweise vertretbar erscheint (siehe oben).

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

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(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältni

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03

bei uns veröffentlicht am 10.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 92/03 vom 10. Juni 2003 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Ase
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Feb. 2004 - 15 AR 1/04.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Sept. 2004 - 15 AR 43/04

bei uns veröffentlicht am 20.09.2004

Tenor Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße bestimmt. Gründe   I. 1  Die Klägerin hat mit Mahnbescheid des Amtsgerichts S. vom 15.06.2001 von dem (inzwischen verstorbenen) Rechtsvorgänge

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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 92/03
vom
10. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 10. Juni 2003

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Mitte bestimmt.

Gründe:


I. Die Beklagte wohnt in Berlin. Die Kläger sind Steuerberater in Hamburg und verlangen von der Beklagten Zahlung von Honorar für Steuerberatungsleistungen.
Nach Erlaß eines Mahnbescheids, Einlegung des Widerspruchs und Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Altona haben die Kläger beantragt, "die Klage an das zuständige Amtsgericht in Berlin-Mitte" zu verweisen. Mit Beschluß vom 13. Dezember 2002 hat sich das Amtsgericht HamburgAltona daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger gemäß § 281 ZPO an das für den Wohnsitz/Geschäftssitz der Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Mitte" verwiesen. Dieses Gericht hat sich mit Beschluß vom 15. Januar 2003 für örtlich unzuständig erklärt und
das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Bestim- mung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg möchte das Amtsgericht Berlin-Mitte als zuständiges Gericht bestimmen. Es verneint zwar eine Bindungswirkung des durch das Amtsgericht Hamburg-Altona ausgesprochenen Verweisungsbeschlusses, weil dieser jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und sich damit als willkürlich darstelle. Da der Sozietätssitz der Kläger in Hamburg nicht der Erfüllungsort für die Klageforderung sei, sei jedoch gemäß § 13 ZPO das Wohnsitzgericht der Beklagten zuständig.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sieht sich an einer entsprechenden Bestimmung durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1998 - 1 Sbd 46/98 - gehindert, nach der Steuerberater ihre Forderungen gemäß § 29 ZPO am Sitz ihrer Beraterpraxis gerichtlich geltend machen können.
II. Die Vorlage ist zulässig.
1. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36 Abs. 2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befaßt ist, die Sache dem Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daß Steuerberaterforderungen nicht gemäß § 29 ZPO am Geschäftssitz des Steuerberaters geltend gemacht werden können. Damit wür-
de es von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (außer der vom vorlegenden Gericht genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, abgedr. in Gl 1999, 241; OLG Köln NJW-RR 1997, 825; BayObLG NJW 2003, 1196, 1197; vgl. für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater auch BayObLG ZIP 1992, 1652, 1653; MDR 1996, 850) abweichen. Daß es - wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben - auf die Frage der Anwendbarkeit des § 29 ZPO im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden. Angesichts dessen muß es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ausreichen , wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt, nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und wenn dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird (Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426).
2. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsgericht Berlin-Mitte, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg -Altona vom 13. Dezember 2002 gebunden ist.

a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluß für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluß allerdings nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Verweisungsbeschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt (Sen.Beschl. v. 9.7.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Sen.Beschl. v.
19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluß bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 nicht willkürlich.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona ist in diesem Beschluß zwar von einer Rechtsauffassung abgewichen, die sowohl von der Literatur vielfach vertreten wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 25; Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 31; Münchner Kommentar /Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 81; Musielak/Schmid, ZPO, 3. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 22) als auch der Rechtsprechung (BayObLG aaO; OLG Köln aaO; OLG Hamm NJW 2000, 1347; LG Darmstadt AnwBl 1984, 503) zugrunde gelegt worden ist. Allein dies vermag den Vorwurf der Willkür jedoch nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienwirkung grundsätzlich fremd ist (Sen.Beschl. v. 9.7.2002, aaO, m.w.N.). Für die Annahme, daß der Verweisungsbeschluß vom 13. Dezember 2002 jeder rechtlichen Grundlage entbehre, bedarf es deshalb zusätzlicher Umstände. Solche sind hier nicht gegeben.
Das vorlegende Hanseatische Oberlandesgericht hat in tatsächlicher Würdigung der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters deren Erbringung nicht als ortsgebunden angesehen und deshalb die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 ZPO im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der Vergütungsforderung am Sitz der Kanzlei des Steuerberaters verneint. Unabhängig davon, ob dem in der Begründung und/oder dem Ergebnis beigetreten werden kann, ist dies eine sachbezogene, nachvollziehbare Begründung für die Unzuständigkeit
des verweisenden Amtsgerichts Hamburg-Altona im Streitfall. Das schließt es aus, die Annahme einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte als Gericht des Erfüllungsorts als in der Sache schlechthin unhaltbar zu erachten. Etwas anderes läßt sich dann aber auch für den diese Verweisung an dieses Gericht aussprechenden Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 nicht feststellen. Denn die vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Rechtfertigung seiner Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gegebene Begründung kann auch dieser Verweisungsbeschluß für sich in Anspruch nehmen.
Demgegenüber ist es in dem hier interessierenden Zusammenhang ohne Belang, daß das Amtsgericht Hamburg-Altona in seinem Beschluß vom 13. Dezember 2002 eine den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg entsprechende Begründung tatsächlich nicht gegeben hat, dem Verweisungsbeschluß als Begründung vielmehr nur entnommen werden kann, daß das Amtsgericht Hamburg-Altona das Wohnsitzgericht der Beklagten für örtlich zuständig hält. Denn selbst bei gänzlichem Fehlen einer Begründung ist ein Verweisungsbeschluß wegen dieses Mangels noch nicht offensichtlich gesetzwidrig , wenn die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien ergangen ist (vgl. Sen.Beschl. v. 26.2.2002 - X ARZ 9/02; BGH, Beschl. v. 23.3.1998 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt/Assmann in Maunz/Dürig, Grundgesetz , Art. 103 GG Rdn. 100). Das ist hier der Fall. Denn auch die Beklagte hat gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-Altona beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Berlin-Mitte zu verweisen.
Ob der oben wiedergegebenen Auffassung, daß Steuerberater ihre Forderungen am Sitz ihrer Beraterpraxis gemäß § 29 ZPO gerichtlich geltend machen können, insbesondere unter den tatsächlichen Umständen der heutigen
Zeit (noch) beigetreten werden kann, braucht daher im Streitfall nicht entschei- den werden. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte ist unabhängig davon, ob diese Frage zu verneinen ist, aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 gegeben.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Asendorf