Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Feb. 2004 - 15 AR 1/04

published on 16.02.2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Feb. 2004 - 15 AR 1/04
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Gericht

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Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Mannheim bestimmt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Werklohn nach der Durchführung von Malerarbeiten an einem Bauvorhaben in I. (Amtsgerichtsbezirk Heidelberg). Die Beklagte hat ihren Sitz in Mannheim.
Die Klägerin hat zunächst gegen die Beklagte einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart erwirkt. Im Mahnbescheid ist das Amtsgericht Heidelberg angegeben als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abzugeben ist. Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Amtsgericht Stuttgart dementsprechend das Verfahren an das Amtsgericht Heidelberg abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2003 hat die Klägerin ihren Anspruch begründet und gleichzeitig eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Mannheim beantragt. Das Amtsgericht Heidelberg hat mit Verfügung vom 01.09.2003 darauf hingewiesen, das Amtsgericht Mannheim sei örtlich und sachlich zuständig, und gleichzeitig der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Beschluss vom 30.09.2003 hat das Amtsgericht Heidelberg sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Mannheim verwiesen.
Mit Beschlüssen vom 25.11.2003 und vom 23.12.2003 hat das Amtsgericht Mannheim eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Amtsgericht Mannheim vertritt die Auffassung, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Heidelberg sei fehlerhaft und nicht bindend. Das Amtsgericht Heidelberg sei örtlich zuständig gemäß § 29 ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts). Da die Klägerin ihr Wahlrecht unter den in Betracht kommenden Gerichtsständen bereits im Mahnbescheidsantrag ausgeübt habe, komme eine Verweisung des Rechtsstreits durch das Gericht des Erfüllungsorts (Amtsgericht Heidelberg) an das Gericht des Sitzes der Beklagten (Amtsgericht Mannheim) nicht in Betracht.
II.
Zuständig ist das Amtsgericht Mannheim.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Heidelberg als auch das Amtsgericht Mannheim haben sich jeweils rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Gerichtsstandsbestimmung ergibt sich aus § 36 Abs. 1 ZPO.
2. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim beruht auf § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Das Amtsgericht Mannheim ist zuständig geworden durch die bindende Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg.
3. Der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg wäre nur dann nicht bindend, wenn er im Sinne der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze als objektiv willkürlich anzusehen wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 281 ZPO Rn. 17). Diese Voraussetzungen für eine fehlende Bindungswirkung kann der Senat im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg kann nicht als objektiv willkürlich angesehen werden.
a) Das Amtsgericht Mannheim weist zutreffend darauf hin, dass die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bei der Errichtung eines Bauwerks und bei Handwerkerleistungen an einem Bauwerk den Ort des betreffenden Gebäudes als gemeinsamen Erfüllungsort ansieht, auch für die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 29 ZPO Rn. 25 „Bauwerkvertrag“; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rn. 418 ff.). Diese Auffassung ist allerdings nicht gänzlich unbestritten. Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur auch die Meinung vertreten, es gebe bei Bauverträgen keinen gemeinsamen Erfüllungsort; gemäß § 269 Abs. 1 BGB sei für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers der Wohnsitz bzw. der Sitz des Auftraggebers bei Vertragsschluss (vgl. die Nachweise bei Werner/Pastor a.a.O.; LG Karlsruhe MDR 1990, 1010) maßgeblich. Die Bedenken gegen die herrschende Meinung werden vor allem damit begründet, dass der rechtliche Gesichtspunkt des „Schwerpunkts des Vertrages“, welcher nach der herrschenden Meinung entscheidend für den gemeinsamen Erfüllungsort sein soll, im Gesetz keine ausreichende Stütze finde. Die Rechtsauffassung, Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung sei der Sitz der Auftraggeberin (hier: Mannheim), erscheint unter diesen Umständen zumindest vertretbar. Der dieser Auffassung entsprechende Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.09.2003 ist mithin nicht willkürlich (vgl. zur Bindung der Verweisung in einem entsprechenden Fall auch den Beschluss des Senats vom 17.09.2002 - 15 AR 39/02 -).
10 
b) Aus der Verfügung des Amtsgerichts Heidelberg vom 01.09.2003 und aus dem Beschluss vom 30.09.2003 ist nicht eindeutig ersichtlich, ob die maßgeblichen Gründe für die Verweisung an das Amtsgericht Mannheim bereits bei der Entscheidung vom 30.09.2003 gesehen wurden oder ob das Problem eines Gerichtsstands unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsorts erst nachträglich vom Amtsgericht Heidelberg in der Verfügung vom 10.12.2003 gesehen wurde. Für die Frage der Bindungswirkung der Verweisung kann dies allerdings dahinstehen. Maßgeblich für die Frage, ob eine Verweisung objektiv willkürlich erscheint, ist allein eine objektive Betrachtungsweise (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. den Beschluss des Senats vom 28.11.2003 - 15 AR 44/03 -; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.06.2003 - X ARZ 92/03 - S. 6). Es reicht aus, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.09.2003 jedenfalls bei objektiver Betrachtungsweise vertretbar erscheint (siehe oben).
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we
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published on 10.06.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 92/03 vom 10. Juni 2003 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Ase
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published on 20.09.2004 00:00

Tenor Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße bestimmt. Gründe   I. 1  Die Klägerin hat mit Mahnbescheid des Amtsgerichts S. vom 15.06.2001 von dem (inzwischen verstorbenen) Rechtsvorgänge
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Annotations

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.