Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Feb. 2003 - 12 U 32/02

published on 06/02/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Feb. 2003 - 12 U 32/02
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Tenor

1. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Kläger begehren die Feststellung, dass zwei von ihnen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bezirkssparkasse S., geschlossene Darlehensverträge nichtig seien. Sie haben am 22.12.1994, vertreten durch die Firma T., zur Finanzierung des Erwerbs eine Eigentumswohnung von der Firma S. bei der Bezirkssparkasse S. Darlehen von insgesamt DM 159.759,00 aufgenommen. Die Darlehensverträge wurden vom Prozessbevollmächtigten der Kläger am 05.05.1997 wegen arglistiger Täuschung angefochten.
In dem Rechtsstreit 11 O 448/97 Landgericht Mannheim (12 U 50/98 OLG Karlsruhe) haben die Kläger deshalb die Feststellung begehrt, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge nichtig sind und im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern alle Nachteile zu ersetzen, die ihnen durch die Abschlüsse der Kreditverträge entstanden seien und noch entstehen werden.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 04.02.1999 (12 U 50/98) die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.08.1998 (11 O 448/97) zurückgewiesen und nach Vernehmung des Zeugen Ralf F. ausgeführt, dass der Zeuge F. die von den Klägern behaupteten unrichtigen Darstellungen bei Abschluss des Kaufvertrages zu einer Nullbelastung der Kläger aufgrund Steuerersparnissen und Mieteinkünften sowie zu einer Wiederverkaufsmöglichkeit des erworbenen Objektes nicht bestätigt habe. Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, dass auch wenn die Kläger auf gewisse Unstimmigkeiten bei der Durchführung des Finanzierungsauftrags durch den Zeugen F. hingewiesen hätten, insbesondere auf die Tatsache, dass ein von ihnen als gefälscht bezeichnetes Selbstauskunftsformular weitergeleitet worden sei und dass in die Selbstauskunft eine frühere Verpflichtung des Klägers zu 1 zur monatlichen Ratenzahlung über DM 750,00 nicht aufgenommen worden sei, diese Tatsachen zwar Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu begründen vermögen, aber solche Zweifel nicht die Annahme rechtfertigen, dass die von dem Kläger behaupteten unzutreffenden Zusicherungen durch den Zeugen F. tatsächlich gegeben worden seien. Anhaltspunkte für eine Vernehmung der Kläger als Partei nach § 448 ZPO hat das Oberlandesgericht verneint.
In dem gegen den Zeugen F. eingeleiteten Strafverfahren (1 Ds 201 Js 36799 AK 625/00 Amtsgericht Schwetzingen) hat das Amtsgericht Schwetzingen durch Urteil vom 26.10.2001 den Zeugen F. wegen Urkundenfälschung und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten F. wurde durch Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 21.01.2002 hinsichtlich der uneidlichen Falschaussagen das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 ZPO eingestellt. Im übrigen hat der Zeuge F. seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen zurückgenommen.
Mit der am 18.02.2002 erhobenen Restitutionsklage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter, festzustellen, dass die unter den Kontonummern 5905175923 über DM 130.561,00 und Kontonummer 6905174931 über DM 29.674,10 abgeschlossenen Darlehensverträge nichtig sind.
Die Kläger machen geltend, das Urteil des Senats vom 04.02.1999 (12 U 50/98) werde von der uneidlichen Aussage des Zeugen Ralf F. sowie der Urkunde, die inhaltlich eine angeblich von den Klägern herrührende Selbstauskunft beinhalte und von ihnen angeblich unterzeichnet worden sei, mit getragen.
Die Kläger beantragen,
das durch Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.02.1999 - 12 U 50/98 - rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen und die Beklagten wie folgt zu verurteilen:
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge zu Konto - Nr. 5905175923 über DM 130.561,00 Nennbetrag und zu Konto - Nr. 6905174931 über DM 28.674,10 Nennbetrag nichtig sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Restitutionsklage abzuweisen.
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Die Beklagte führt aus, es fehle an einem Restitutionsgrund. Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.02.1999 beruhe nicht auf einer fälschlich angefertigten Urkunde durch den Zeugen F.
13 
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten 11 O 448/97 Landgericht Mannheim, 12 U 50/98 OLG Karlsruhe und 1 Ds 201 Js 36799 AK 625/00 Amtsgericht Schwetzingen lagen vor.
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Die Restitutionsklage ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg.
I.
15 
Die Restitutionsklage wurde innerhalb der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils des Amtsgerichts Schwetzingen am 21.01.2002 (Rücknahme der Berufung durch den Zeugen F. im Hinblick auf die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage nach Einstellung das Verfahren im übrigen gem. § 153 Abs. 2 ZPO am 21.02.2002) und Kenntnis der Kläger hiervon am 18.02.2002 erhoben. Die weitere Voraussetzung des § 581 Abs. 1 ZPO - rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat in den Fällen des § 580 Nr. 1 - 5 ZPO - liegt ebenfalls vor.
II.
16 
Die Klage ist unbegründet.
17 
Die Kläger stützen ihre Klage auf § 580 Nr. 2 ZPO und beziehen sich hierbei auf die rechtskräftige Verurteilung des Zeugen F. wegen Urkundenfälschung durch das Amtsgericht Schwetzingen. Voraussetzung des § 580 Nr. 2 ZPO ist weiter, dass das rechtskräftige Urteil des Senats vom 04.02.1999 (12 U 50/98) auf dem geltend gemachten Restitutionsgrund beruht.
18 
Die Restitutionsklage soll es ermöglichen, dass rechtskräftige Urteile überprüft werden, wenn ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind. Eine solche Erschütterung der Urteilsgrundlagen liegt nur vor, wenn zwischen dem Restitutionsgrund und der Vorentscheidung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dem angegriffenen Urteil muss durch den Restitutionsgrund eine der Grundlagen, auf denen es beruht, entzogen werden. In den Fällen des § 580 Nr. 1-3 ZPO wird ein Beweismittel, auf das sich das Urteil stützt, damit in seinem Beweiswert zerstört (BGHZ 103, 121; BGHZ 38, 333; 46, 300; 57, 211; Zöller, Kommentar zum ZPO, 23. Auflage, § 580 Rn. 5). Das ist hier - wie auszuführen sein wird - nicht der Fall.
19 
Die Frage nach dem Ursachenzusammenhang zwischen Restitutionsgrund und Vorentscheidung hat das mit der Restitutionsklage befasste Gericht aufgrund der im Vorprozess ergangenen Entscheidung und des damaligen Prozessstoffs zu beurteilen. Die Auslegung der Vorentscheidung durch den erkennenden Senat ergibt, dass die Verurteilung des Zeugen F. wegen Urkundenfälschung nicht den Bestand des Urteils vom 04.02.1999 berührt.
20 
2. Der Senat hat in der Vorentscheidung die für den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung darlegungs- und beweispflichtigen Kläger als beweisfällig angesehen, weil der Zeuge F. die in sein Wissen gestellten Behauptungen nicht bestätigt hat. Der Senat ist damit nicht den Angaben des Zeugen gefolgt, sondern ist davon ausgegangen, dass die Behauptungen der Kläger von diesen nicht nachgewiesen worden sind. Die Klageabweisung durch den Senat in der Vorentscheidung gründet mithin nicht auf den Angaben des Zeugen, so dass sich nicht die Frage stellt, ob der Zeuge F. in einigen oder allen Punkten falsch ausgesagt hat und deshalb die Beweiskraft der Aussage im ganzen erschüttert ist (RGZ 137, 90).
21 
3. Der Senat ist unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren zu der Fälschung der Selbstauskunft durch den Zeugen F. angeführten Umstände nicht von der Glaubwürdigkeit des Zeugen überzeugt gewesen, sondern hat ausdrücklich ausgeführt, dass die zu der Urkundenfälschung von den Klägern angeführten Tatsachen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen F. begründen. Der Senat hielt auf der anderen Seite die positiven Behauptungen der Kläger zur Nullbelastung durch den Kauf der Eigentumswohnung und die Wiederverkaufsmöglichkeit der Eigentumswohnung auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Urkundenfälschung dennoch für nicht erwiesen. Die nunmehr durch das Strafurteil jedenfalls bezüglich der Unterschriften auf der Selbstauskunft festgestellte Urkundenfälschung durch den Zeugen F. ist somit für den Senat nicht tragend gewesen.
22 
Der Senat hat seine Überzeugungsbildung auch nicht auf die gefälschte Selbstauskunft gestützt. Das verfälschte Beweismittel - hier die vom Zeugen F. maschinenschriftlich hergestellte und unterschriebene Selbstauskunft - stützt somit die Klagabweisung durch den Senat nicht. Die Ausführungen des Senats ergeben, dass eine möglicherweise gefälschte Selbstauskunft nur Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu begründen vermochten, nicht aber die Annahme rechtfertigten, dass die behaupteten (unzutreffenden) Zusicherungen durch den Zeugen tatsächlich gegeben worden sind. Die gefälschte Urkunde in Form der Selbstauskunft hat ausweislich der Vorentscheidung des Senats diesen somit nicht davon überzeugen können, dass die Aussage des Zeugen F. unrichtig und er die von den Klägern behaupteten Zusicherungen gemacht hat. Denn das OLG hielt die damals unterstellte Urkundenfälschung nicht für ausreichend, um vom Nachweis der Zusicherungen durch den Zeugen während des Kaufgesprächs mit den Klägern ausgehen zu können.
23 
4. Soweit die Kläger ausführen, dass die Selbstauskunft für die Vergabe des Kredits durch die Beklagten die maßgebliche Entscheidungsgrundlage gewesen sei, so mag dies aus der Sicht der Beklagten zutreffend sein. Falsche Angaben des Zeugen F. in der Selbstauskunft zu weiteren Belastungen der Kläger berechtigten diese aber nicht zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber der Beklagten. Denn die Selbstauskunft diente alleine der Bank dazu, die Kreditwürdigkeit der Kläger zu prüfen und vermochte schon von daher allenfalls eine arglistige Täuschung des Vermittlers zum Nachteil der Bank zu begründen, um in den Genuss der Provision zu kommen.
24 
Nach der Rechtsprechung trifft die Bank zudem bei der Kreditvergabe grundsätzlich keine Aufklärungs- und Beratungspflicht hinsichtlich der Risiken der Darlehensgewährung. Dies betrifft ganz generell die Frage der Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit eines Vorhabens, die grundsätzlich in die Risikosphäre des Darlehensnehmers selbst fällt. Die Bank schafft allein mit der Überlassung der Formulare für eine Selbstauskunft an einen Finanzierungsvermittler auch noch keinen besonderen Gefährdungstatbestand, der eine Aufklärungspflicht auslösen könnte. Insbesondere kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Bank die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens für den Erwerb im Interesse des Kaufinteressenten geprüft und für gut befunden hat (OLG München WM 2002, 1297 und OLG Braunschweig WM 1998, 1223). Der Vermittler und damit der Zeuge F. ist bei Ausfüllung der Auskunft somit schon nicht im Pflichtenkreis der Bank tätig geworden mit der Folge, dass wahrheitswidrige Angaben in der Auskunft der Beklagten nicht zuzurechnen sind.
25 
Dass die gefälschte Urkunde bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht der Grund für eine Schadensersatzpflicht in Form mangelnder Prüfung der von den Klägern vorgelegten Unterlagen durch die Beklagte war, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Senats zum Hilfsantrag (S. 9 der Entscheidungsgründe). Dies wird von den Klägern mit ihrer Wiederaufnahmeklage auch nicht angegriffen.
26 
5. Die Kläger stützen ihre Wiederaufnahmeklage nicht ausdrücklich auf den Restitutionsgrund des falschen Zeugnisses gem. § 580 Nr. 3 ZPO, obwohl die fehlende rechtskräftige Verurteilung gem. § 581 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Hinblick auf die Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO kein Hindernis hierfür darstellt. Die Restitutionsklage wäre aber auch unter Berücksichtigung dieses Restitutionsgrundes unbegründet, weil das Urteil des OLG vom 04.02.1999 nicht auf der Aussage des Zeugen F. gründet.
27 
Das OLG hat die Kläger als beweisfällig angesehen, weil der Zeuge F. die Angaben der Kläger nicht bestätigt hat, d.h. nicht positiv die in sein Wissen gestellten Zusicherungen während des Kaufgesprächs zugegeben hat. Das OLG hat darüber hinaus die Glaubwürdigkeit des Zeugen ausdrücklich angezweifelt. Der Senat hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger die von ihnen behaupteten Zusicherungen durch den Zeugen nicht beweisen konnten. Der Senat musste sich bei seiner Entscheidung nur - wie geschehen - die Frage stellen, ob die Behauptungen der Kläger zu etwaigen Zusicherungen durch den Zeugen bereits deshalb als erwiesen anzusehen waren, weil der Zeuge eine Urkundenfälschung bei Erstellung der Selbstauskunft begangen hat und allein aus diesem Grunde nicht nur von der Unwahrheit der Angaben des Zeugen, sondern darüber hinaus von tatsächlich gemachten Zusicherungen des Zeugen auszugehen war. Hiervon konnte sich der Senat ausweislich der Urteilsgründe der Vorentscheidung nicht überzeugen. Daraus folgt weiter, dass die Entscheidung des Senats nicht auf der Zeugenaussage gründet. Mit anderen Worten die Bekundungen des Zeugen F. weggedacht, wäre die Entscheidung des Senats im Vorprozess im Hinblick auf die Beweisfälligkeit der Kläger nicht anders ausgefallen.
28 
Da die Kläger somit schon das Vorliegen eines Restitutionsgrunds gem. § 580 Nr. 2 und 3 ZPO nicht nachgewiesen haben, war die Restitutionsklage ohne erneute Verhandlung über die Hauptsache abzuweisen.
III.
29 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
30 
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.