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Die Kläger begehren die Feststellung, dass zwei von ihnen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bezirkssparkasse S., geschlossene Darlehensverträge nichtig seien. Sie haben am 22.12.1994, vertreten durch die Firma T., zur Finanzierung des Erwerbs eine Eigentumswohnung von der Firma S. bei der Bezirkssparkasse S. Darlehen von insgesamt DM 159.759,00 aufgenommen. Die Darlehensverträge wurden vom Prozessbevollmächtigten der Kläger am 05.05.1997 wegen arglistiger Täuschung angefochten.
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In dem Rechtsstreit 11 O 448/97 Landgericht Mannheim (12 U 50/98 OLG Karlsruhe) haben die Kläger deshalb die Feststellung begehrt, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge nichtig sind und im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern alle Nachteile zu ersetzen, die ihnen durch die Abschlüsse der Kreditverträge entstanden seien und noch entstehen werden.
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Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 04.02.1999 (12 U 50/98) die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.08.1998 (11 O 448/97) zurückgewiesen und nach Vernehmung des Zeugen Ralf F. ausgeführt, dass der Zeuge F. die von den Klägern behaupteten unrichtigen Darstellungen bei Abschluss des Kaufvertrages zu einer Nullbelastung der Kläger aufgrund Steuerersparnissen und Mieteinkünften sowie zu einer Wiederverkaufsmöglichkeit des erworbenen Objektes nicht bestätigt habe. Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, dass auch wenn die Kläger auf gewisse Unstimmigkeiten bei der Durchführung des Finanzierungsauftrags durch den Zeugen F. hingewiesen hätten, insbesondere auf die Tatsache, dass ein von ihnen als gefälscht bezeichnetes Selbstauskunftsformular weitergeleitet worden sei und dass in die Selbstauskunft eine frühere Verpflichtung des Klägers zu 1 zur monatlichen Ratenzahlung über DM 750,00 nicht aufgenommen worden sei, diese Tatsachen zwar Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu begründen vermögen, aber solche Zweifel nicht die Annahme rechtfertigen, dass die von dem Kläger behaupteten unzutreffenden Zusicherungen durch den Zeugen F. tatsächlich gegeben worden seien. Anhaltspunkte für eine Vernehmung der Kläger als Partei nach § 448 ZPO hat das Oberlandesgericht verneint.
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In dem gegen den Zeugen F. eingeleiteten Strafverfahren (1 Ds 201 Js 36799 AK 625/00 Amtsgericht Schwetzingen) hat das Amtsgericht Schwetzingen durch Urteil vom 26.10.2001 den Zeugen F. wegen Urkundenfälschung und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten F. wurde durch Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 21.01.2002 hinsichtlich der uneidlichen Falschaussagen das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 ZPO eingestellt. Im übrigen hat der Zeuge F. seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen zurückgenommen.
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Mit der am 18.02.2002 erhobenen Restitutionsklage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter, festzustellen, dass die unter den Kontonummern 5905175923 über DM 130.561,00 und Kontonummer 6905174931 über DM 29.674,10 abgeschlossenen Darlehensverträge nichtig sind.
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Die Kläger machen geltend, das Urteil des Senats vom 04.02.1999 (12 U 50/98) werde von der uneidlichen Aussage des Zeugen Ralf F. sowie der Urkunde, die inhaltlich eine angeblich von den Klägern herrührende Selbstauskunft beinhalte und von ihnen angeblich unterzeichnet worden sei, mit getragen.
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das durch Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.02.1999 - 12 U 50/98 - rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen und die Beklagten wie folgt zu verurteilen:
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Es wird festgestellt, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge zu Konto - Nr. 5905175923 über DM 130.561,00 Nennbetrag und zu Konto - Nr. 6905174931 über DM 28.674,10 Nennbetrag nichtig sind.
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die Restitutionsklage abzuweisen.
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Die Beklagte führt aus, es fehle an einem Restitutionsgrund. Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.02.1999 beruhe nicht auf einer fälschlich angefertigten Urkunde durch den Zeugen F.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten 11 O 448/97 Landgericht Mannheim, 12 U 50/98 OLG Karlsruhe und 1 Ds 201 Js 36799 AK 625/00 Amtsgericht Schwetzingen lagen vor.
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Die Restitutionsklage ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg.
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Die Restitutionsklage wurde innerhalb der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils des Amtsgerichts Schwetzingen am 21.01.2002 (Rücknahme der Berufung durch den Zeugen F. im Hinblick auf die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage nach Einstellung das Verfahren im übrigen gem. § 153 Abs. 2 ZPO am 21.02.2002) und Kenntnis der Kläger hiervon am 18.02.2002 erhoben. Die weitere Voraussetzung des § 581 Abs. 1 ZPO - rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat in den Fällen des § 580 Nr. 1 - 5 ZPO - liegt ebenfalls vor.
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Kläger stützen ihre Klage auf § 580 Nr. 2 ZPO und beziehen sich hierbei auf die rechtskräftige Verurteilung des Zeugen F. wegen Urkundenfälschung durch das Amtsgericht Schwetzingen. Voraussetzung des § 580 Nr. 2 ZPO ist weiter, dass das rechtskräftige Urteil des Senats vom 04.02.1999 (12 U 50/98) auf dem geltend gemachten Restitutionsgrund beruht.
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Die Restitutionsklage soll es ermöglichen, dass rechtskräftige Urteile überprüft werden, wenn ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind. Eine solche Erschütterung der Urteilsgrundlagen liegt nur vor, wenn zwischen dem Restitutionsgrund und der Vorentscheidung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dem angegriffenen Urteil muss durch den Restitutionsgrund eine der Grundlagen, auf denen es beruht, entzogen werden. In den Fällen des § 580 Nr. 1-3 ZPO wird ein Beweismittel, auf das sich das Urteil stützt, damit in seinem Beweiswert zerstört (BGHZ 103, 121; BGHZ 38, 333; 46, 300; 57, 211; Zöller, Kommentar zum ZPO, 23. Auflage, § 580 Rn. 5). Das ist hier - wie auszuführen sein wird - nicht der Fall.
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Die Frage nach dem Ursachenzusammenhang zwischen Restitutionsgrund und Vorentscheidung hat das mit der Restitutionsklage befasste Gericht aufgrund der im Vorprozess ergangenen Entscheidung und des damaligen Prozessstoffs zu beurteilen. Die Auslegung der Vorentscheidung durch den erkennenden Senat ergibt, dass die Verurteilung des Zeugen F. wegen Urkundenfälschung nicht den Bestand des Urteils vom 04.02.1999 berührt.
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2. Der Senat hat in der Vorentscheidung die für den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung darlegungs- und beweispflichtigen Kläger als beweisfällig angesehen, weil der Zeuge F. die in sein Wissen gestellten Behauptungen nicht bestätigt hat. Der Senat ist damit nicht den Angaben des Zeugen gefolgt, sondern ist davon ausgegangen, dass die Behauptungen der Kläger von diesen nicht nachgewiesen worden sind. Die Klageabweisung durch den Senat in der Vorentscheidung gründet mithin nicht auf den Angaben des Zeugen, so dass sich nicht die Frage stellt, ob der Zeuge F. in einigen oder allen Punkten falsch ausgesagt hat und deshalb die Beweiskraft der Aussage im ganzen erschüttert ist (RGZ 137, 90).
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3. Der Senat ist unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren zu der Fälschung der Selbstauskunft durch den Zeugen F. angeführten Umstände nicht von der Glaubwürdigkeit des Zeugen überzeugt gewesen, sondern hat ausdrücklich ausgeführt, dass die zu der Urkundenfälschung von den Klägern angeführten Tatsachen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen F. begründen. Der Senat hielt auf der anderen Seite die positiven Behauptungen der Kläger zur Nullbelastung durch den Kauf der Eigentumswohnung und die Wiederverkaufsmöglichkeit der Eigentumswohnung auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Urkundenfälschung dennoch für nicht erwiesen. Die nunmehr durch das Strafurteil jedenfalls bezüglich der Unterschriften auf der Selbstauskunft festgestellte Urkundenfälschung durch den Zeugen F. ist somit für den Senat nicht tragend gewesen.
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Der Senat hat seine Überzeugungsbildung auch nicht auf die gefälschte Selbstauskunft gestützt. Das verfälschte Beweismittel - hier die vom Zeugen F. maschinenschriftlich hergestellte und unterschriebene Selbstauskunft - stützt somit die Klagabweisung durch den Senat nicht. Die Ausführungen des Senats ergeben, dass eine möglicherweise gefälschte Selbstauskunft nur Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu begründen vermochten, nicht aber die Annahme rechtfertigten, dass die behaupteten (unzutreffenden) Zusicherungen durch den Zeugen tatsächlich gegeben worden sind. Die gefälschte Urkunde in Form der Selbstauskunft hat ausweislich der Vorentscheidung des Senats diesen somit nicht davon überzeugen können, dass die Aussage des Zeugen F. unrichtig und er die von den Klägern behaupteten Zusicherungen gemacht hat. Denn das OLG hielt die damals unterstellte Urkundenfälschung nicht für ausreichend, um vom Nachweis der Zusicherungen durch den Zeugen während des Kaufgesprächs mit den Klägern ausgehen zu können.
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4. Soweit die Kläger ausführen, dass die Selbstauskunft für die Vergabe des Kredits durch die Beklagten die maßgebliche Entscheidungsgrundlage gewesen sei, so mag dies aus der Sicht der Beklagten zutreffend sein. Falsche Angaben des Zeugen F. in der Selbstauskunft zu weiteren Belastungen der Kläger berechtigten diese aber nicht zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber der Beklagten. Denn die Selbstauskunft diente alleine der Bank dazu, die Kreditwürdigkeit der Kläger zu prüfen und vermochte schon von daher allenfalls eine arglistige Täuschung des Vermittlers zum Nachteil der Bank zu begründen, um in den Genuss der Provision zu kommen.
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Nach der Rechtsprechung trifft die Bank zudem bei der Kreditvergabe grundsätzlich keine Aufklärungs- und Beratungspflicht hinsichtlich der Risiken der Darlehensgewährung. Dies betrifft ganz generell die Frage der Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit eines Vorhabens, die grundsätzlich in die Risikosphäre des Darlehensnehmers selbst fällt. Die Bank schafft allein mit der Überlassung der Formulare für eine Selbstauskunft an einen Finanzierungsvermittler auch noch keinen besonderen Gefährdungstatbestand, der eine Aufklärungspflicht auslösen könnte. Insbesondere kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Bank die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens für den Erwerb im Interesse des Kaufinteressenten geprüft und für gut befunden hat (OLG München WM 2002, 1297 und OLG Braunschweig WM 1998, 1223). Der Vermittler und damit der Zeuge F. ist bei Ausfüllung der Auskunft somit schon nicht im Pflichtenkreis der Bank tätig geworden mit der Folge, dass wahrheitswidrige Angaben in der Auskunft der Beklagten nicht zuzurechnen sind.
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Dass die gefälschte Urkunde bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht der Grund für eine Schadensersatzpflicht in Form mangelnder Prüfung der von den Klägern vorgelegten Unterlagen durch die Beklagte war, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Senats zum Hilfsantrag (S. 9 der Entscheidungsgründe). Dies wird von den Klägern mit ihrer Wiederaufnahmeklage auch nicht angegriffen.
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5. Die Kläger stützen ihre Wiederaufnahmeklage nicht ausdrücklich auf den Restitutionsgrund des falschen Zeugnisses gem. § 580 Nr. 3 ZPO, obwohl die fehlende rechtskräftige Verurteilung gem. § 581 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Hinblick auf die Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO kein Hindernis hierfür darstellt. Die Restitutionsklage wäre aber auch unter Berücksichtigung dieses Restitutionsgrundes unbegründet, weil das Urteil des OLG vom 04.02.1999 nicht auf der Aussage des Zeugen F. gründet.
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Das OLG hat die Kläger als beweisfällig angesehen, weil der Zeuge F. die Angaben der Kläger nicht bestätigt hat, d.h. nicht positiv die in sein Wissen gestellten Zusicherungen während des Kaufgesprächs zugegeben hat. Das OLG hat darüber hinaus die Glaubwürdigkeit des Zeugen ausdrücklich angezweifelt. Der Senat hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger die von ihnen behaupteten Zusicherungen durch den Zeugen nicht beweisen konnten. Der Senat musste sich bei seiner Entscheidung nur - wie geschehen - die Frage stellen, ob die Behauptungen der Kläger zu etwaigen Zusicherungen durch den Zeugen bereits deshalb als erwiesen anzusehen waren, weil der Zeuge eine Urkundenfälschung bei Erstellung der Selbstauskunft begangen hat und allein aus diesem Grunde nicht nur von der Unwahrheit der Angaben des Zeugen, sondern darüber hinaus von tatsächlich gemachten Zusicherungen des Zeugen auszugehen war. Hiervon konnte sich der Senat ausweislich der Urteilsgründe der Vorentscheidung nicht überzeugen. Daraus folgt weiter, dass die Entscheidung des Senats nicht auf der Zeugenaussage gründet. Mit anderen Worten die Bekundungen des Zeugen F. weggedacht, wäre die Entscheidung des Senats im Vorprozess im Hinblick auf die Beweisfälligkeit der Kläger nicht anders ausgefallen.
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Da die Kläger somit schon das Vorliegen eines Restitutionsgrunds gem. § 580 Nr. 2 und 3 ZPO nicht nachgewiesen haben, war die Restitutionsklage ohne erneute Verhandlung über die Hauptsache abzuweisen.
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