Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. Dez. 2004 - 12 U 299/04

published on 29.12.2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. Dez. 2004 - 12 U 299/04
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.07.2004 - 1 O 37/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

 
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Die Klägerin, Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers, nimmt die Beklagten als vom Unfallgeschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige wegen angeblich zu niedrig ermittelten Restwerts des beschädigten Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft ihnen vor, bei der Ermittlung des Restwerts lediglich drei regionale Angebote berücksichtigt zu haben, nicht aber über Onlinebörsen erhältliche Angebote.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils, mit dem das Landgericht die auf Zahlung von 11.119,63 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen hat, wird Bezug genommen.
Im Berufungsrechtszug verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
Das Landgericht hat zutreffend entschieden. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige auch gegenüber der in die Schutzwirkung des Gutachterauftrags einbezogenen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu keinen weitergehenden Erhebungen verpflichtet ist, als gegenüber seinem eigentlichen Auftraggeber. Die vertraglichen Pflichten des Sachverständigen sind darauf gerichtet, dem Geschädigten, der wie hier vollen Ersatz seiner Vermögenseinbußen verlangen kann, die Liquidation seines Schadens durch Feststellung der dafür maßgeblichen Werte zu erleichtern.
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Wie der BGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (BGHZ 115, 364; 115, 375; 132, 373). Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss, denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach § 249 Satz 2 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte indessen im allgemeinen Genüge und er bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Satz 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem am allgemeinen örtlichen Markt erzielbaren Preis verkauft oder in Zahlung gibt. Angebote räumlich entfernter Interessenten muss er nicht einholen. (BGH Urt. v. 07.12.2004 - VI ZR 119/04 -). Der Schädiger kann den Geschädigten auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem überregionalen Sondermarkt durch spezialisierte über das Internet agierende Restwertaufkäufer erzielen könnte (BGH NJW 2000, 800; OLG Köln VersR 2004, 1145). Dass - worauf die Klägerin im Berufungsrechtszug abhebt - im Kraftfahrzeughandel die Nutzung von Onlinebörsen allgemein verbreitet und üblich ist, bleibt für die Entscheidung ohne Belang, da der Gutachtensauftrag nicht von einem Kraftfahrzeughändler erteilt wurde.
11 
Dass die Beklagten vom Geschädigten einen weitergehenden Auftrag hatten, insbesondere dahingehend, auch über den regionalen Markt hinaus den Sondermarkt der Internetaufkäufer zu untersuchen, hat die Klägerin ebenso wenig dargetan wie Umstände, die ihr selbst berechtigten Anlass zu der Annahme geben konnten, der Auftrag sei weiter gefasst. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten mit hinreichender Klarheit, dass der Beklagte 2 seine Wertermittlung allein auf seine Erhebungen im lokalen Markt beschränkt hatte. Eine Restwertbemessung unter Einbeziehen des Sondermarkts konnte ohnehin nicht erwartet werden. Allenfalls kann unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Umständen insbesondere bei erheblicher Mithaftung des Geschädigten ein Hinweis auf im Sondermarkt erzielbare höhere Restwerte angezeigt sein.
12 
Dass im lokalen Markt höhere Restwerte zu erzielen waren und deshalb in die Begutachtung hätten einfließen müssen, hat die Klägerin - wovon das Landgericht zutreffend ausgeht - ebenfalls nicht hinreichend dargetan.
13 
Soweit die Klägerin im Berufungsrechtszug die Auffassung vertritt, im Anschluss an die Entscheidung des BGH in NJW 2000, 800 müsse zwar nicht der Geschädigte, jedoch der Schadensgutachter die optimalen Verwertungsmöglichkeiten unter Einschluss der Onlinebörsen ermitteln, verkennt sie die Bedeutung der genannten Entscheidung. Der BGH zeigt insoweit - wie andere Gerichte auch (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 7.6.2004 - 1 U 12/04 -) lediglich den Weg auf, auf welchem die Haftpflichtversicherer ihr in Fällen wie dem vorliegenden geltend gemachtes Interesse an bestmöglicher Verwertung wahren können, nämlich dadurch, dass sie selbst alsbald sich mit dem Geschädigten in Verbindung setzen und ihm eine bessere und zumutbare Verwertungsmöglichkeit aufzeigen, die dieser dann wahrnehmen sollte, um sich nicht dem Vorwurf einer Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gemäß § 254 Abs. 2 BGB auszusetzen. Ob dies im Einzelfall dadurch erfolgen kann, dass der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten anbietet, den vollen Verwertungsaufwand zu übernehmen, oder sich darauf beschränkt, auf konkrete überlokale Kaufangebote unter Übernahme des Risikos und der Mehrkosten hinzuweisen, muss hier nicht näher ausgeführt werden. Wesentlich ist, dass die Haftpflichtversicherer sich im hier angesprochenen Pflichtenkreis allein mit dem Hinweis auf ihre durchaus berechtigten Interessen nicht auf eine Haltung des „dulde und liquidiere“ zurückziehen können.
14 
Die Klage ist aber auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass ihr durch das Unterlassen des Hinweises auf am Restwertemarkt im Internet erzielbare höhere Erlöse ein Schaden entstanden ist. Insoweit trifft die Klägerin jedoch die Darlegungs- und Beweislast (BGHZ 123, 311; BGH VersR 1998, 763). Eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Geschädigte, wozu er im konkreten Fall nicht gehalten war (BGH Urt. v. 07.12.2004 - VI ZR 119/04 -), zum alleinigen Vorteil der Klägerin sein Unfallfahrzeug über das Internet und nicht am regionalen Markt veräußert hätte, ist nicht auszumachen.
III.
15 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
16 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz entsprechender Anregung beider Parteien - nicht vor. Die Obliegenheiten des Geschädigten bei der Schadensabwicklung sind höchstrichterlich geklärt. Dass der Auftrag an den Schadensgutachter sich - sind wie hier keine besonderen Anhaltspunkte für Abweichendes gegeben - hieran ausrichtet, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig vertreten. Darüber hinaus hat die Klage schon aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg.
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published on 07.12.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 119/04 Verkündet am: 7. Dezember 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 02.07.2004 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.12.2003 - 3 O 418/03 - im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, jeweils dem Kläger die
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 119/04 Verkündet am:
7. Dezember 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus
Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem
Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985
- VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 -
VersR 1992, 457 f.).

b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer
im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen
höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines
solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - LG Freiburg
AG Staufen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatzfrist bis 22. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 13. April 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2001, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe einzustehen. Die Parteien stritten vor dem Berufungsgericht um die Höhe des Schmerzensgelds und den Restwert des Fahrzeugs des Klägers. Der Kläger hatte das Gutachten der KFZ-Sachverständigen K. vom 30. November 2001 eingeholt, das einen Wiederbeschaffungswert einschließ-
lich Mehrwertsteuer von 13.200,00 DM, einen Restwert einschließlich Mehrwertsteuer von 1.600,00 DM und damit einen Fahrzeugschaden einschließlich Mehrwertsteuer von 11.600,00 DM ergab. Er verkaufte das nicht reparierte Fahrzeug an einen von ihm im Internet ermittelten Käufer mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2001 zu einem von ihm nicht mitgeteilten Preis. Am 19. Dezember 2001 teilte die Beklagte zu 2 dem Kläger mit, daß ihr ein verbindliches Angebot einer S. GmbH in L. vorliege, die bereit sei, für den Unfallwagen 6.000,00 DM zu bezahlen. Dementsprechend zahlte die Beklagte zu 2 an den Kläger Wiederbeschaffungswert 13.200,00 DM abzüglich Restwert 6.000,00 DM, somit 7.200,00 DM. Der Kläger hat den Unterschiedsbetrag zu obigem Restwert von 1.600 DM mit 4.400,00 DM, entsprechend 2.249,69 € neben einem Schmerzensgeld von weiteren 600,00 € mit seiner Klage geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat der Klage nur zum Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der – vom Berufungsgericht lediglich hinsichtlich des materiellen Schadens (2.249,69 €) – zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Ersatz seines Schadens in Höhe des Unterschiedsbetrags der Restwerte.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Sachverständige des Klägers habe zu Recht auf den Preis abgestellt, der auf dem allgemeinen örtlichen Markt für das Unfallfahrzeug zu erzielen war, und nicht auf den Preis in dem Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet, der vielen Geschädigten nicht zugänglich sei. Auch müsse sich der Kläger nicht das ihm von der Beklagten zu 2 übermittelte Kaufangebot der S. GmbH vom 19. Dezember 2001 anrechnen lassen, das erst nach dem Verkauf des Unfallwagens bei ihm eingetroffen sei. Der Kläger müsse sich aber den tatsächlich erzielten Veräußerungserlös anrechnen lassen. Dieser sei nicht mit überobligationsmäßigen Anstrengungen erzielt worden. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei der Verkauf des Unfallwagens für ihn nur mit einem sehr geringen Aufwand verbunden gewesen. Er habe nicht dargelegt, daß es ihn größere Mühe gekostet habe, die entsprechenden Seiten im Internet aufzurufen und sein Angebot ins Internet zu stellen. Der Kläger habe nicht vorgetragen , daß er mehr habe tun müssen als auf das Angebot des Käufers zu warten oder daß irgendwelche Verhandlungen stattgefunden hätten.
Es sei davon auszugehen, daß der Kläger mindestens 6.000,00 DM für den Unfallwagen erhalten habe. Die entsprechende Behauptung der Beklagten habe er nicht bestritten.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. 1. Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch wirksam beschränkt auf den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens als rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes, über den gesondert hätte entschieden werden können (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03 -, VersR 2004, 388; BGHZ 155, 392, 393 f.). 2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß der Geschädigte , wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur , sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, bei der Bemessung des erforderlichen Betrags, den er für die Ersatzbeschaffung verlangt, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769, 770). Dieser Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien nicht umstritten.
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den Restwert des Unfallfahrzeugs an dem Preis bemessen, den der Kläger nach dem von ihm nicht bestrittenen Beklagtenvortrag mindestens erzielt hat.
a) Zunächst ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nach einer Sachbeschädigung, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5). Diese "subjektbezogene Schadensbetrachtung" gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs kein Schaden entstanden ist. Will er sein Fahrzeug etwa einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann ihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - und vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 -, jeweils aaO). Im Streitfall hat der Kläger sein Unfallfahrzeug zwar nicht in Zahlung gegeben , sondern es auf einem solchen Sondermarkt unter Einschaltung des In-
ternets verkauft. Er hat dies aber erst nach Einholung eines Gutachtens (allerdings nicht auf der Grundlage des darin ausgewiesenen Restwerts) getan, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den allgemeinen örtlichen Markt abgestellt war. Mehr als eine Schadensberechnung auf dieser Grundlage kann vom Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitspostulats grundsätzlich nicht verlangt werden, ohne die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zustehende Ersetzungsbefugnis auszuhöhlen. Eine Verpflichtung, über die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinaus noch eine eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen , traf den Kläger auch im hier zu entscheidenden Fall nicht. Der in dem Gutachten ausgewiesene Wert war daher eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall kein Vermögensnachteil entstanden ist.
b) Grundsätzlich ist allerdings ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, dem Schädiger nicht gutzubringen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Dann hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458). So liegen die Dinge im Streitfall.
Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers dahin gewürdigt hat, er habe mit dem günstigen Verkauf des PKW nur einen geringen Aufwand gehabt, weil er zufällig durch einen Arbeitskollegen von dem Restwertaufkäufermarkt im Internet erfahren und keine Mühe dargelegt habe, die zugehörigen Internetseiten aufzurufen und sein Angebot einzustellen, läßt das keinen revisionsrechtlich durchgreifenden Fehler erkennen. aa) Das Berufungsgericht hat – entgegen der Ansicht der Revision – nicht verkannt, daß die Beklagten als Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, daß der hohe Restwert ohne überobligationsmäßige Anstrengungen erzielt wurde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Es hat indes keine Beweislastentscheidung getroffen , sondern sich in tatrichterlicher Würdigung des Klägervortrags davon überzeugt , daß dem Kläger der Verkauf über das Internet tatsächlich ohne weiteres möglich war. Aus dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Übergabe des Unfallfahrzeugs an den Käufer hat das Berufungsgericht geschlossen , daß dieser das Fahrzeug ohne vorherige Besichtigung gekauft hat. Die Revision erhebt hierzu keine Beanstandungen. Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen der erforderlichen Würdigung verkannt, daß für die Frage der überobligationsmäßigen Anstrengung der Gesamtaufwand des Klägers und damit auch dessen Bemühungen um die von dem Zeugen W. vermittelten Interessenten zu berücksichtigen seien, bleibt ohne Erfolg. Der Vortrag des Klägers, er habe zu Besichtigungen seines Fahrzeugs durch jene Interessenten am Wochenende mehrfach von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle fahren müssen, war sowohl vom Umfang des Aufwands wie von der Zahl solcher Fahrten zu unbestimmt als daß das Berufungsgericht ihm nachgehen mußte.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht auf das tatsächliche Veräußerungsgeschäft abgestellt, das unter den festgestellten Umständen keinen überobligationsmäßigen Aufwand verursacht hat. Auch wenn ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, muß er sich doch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt hat (vgl. Senatsurteil aaO, 195). Der Schädiger hat freilich keinen Anspruch darauf, daß sich der Geschädigte zu einem Verkauf in dem Sondermarkt der InternetRestwertaufkäufer entschließt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 248; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO, 595). Daß der Kläger zu der von ihm entwickelten Initiative nicht verpflichtet war, rechtfertigt es jedoch nicht, ihm den daraus resultierenden Erfolg zu Lasten des Schädigers und der Versichertengemeinschaft zu belassen. Auch daß der "Übererlös" für den Unfallwagen aus Gründen erzielt wurde, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun hatten (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 457), erfordert das nicht. Ein Verbleib des Übererlöses würde gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen, wonach der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht verdienen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 398). bb) Die Revision kann auch mit ihrer Rüge einer unvollständigen Ausschöpfung des Prozeßstoffes (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht durchdringen. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). 4. Die Höhe des Erlöses konnte das Berufungsgericht unbedenklich mit 6.000 DM annehmen, da der Kläger die entsprechende Behauptung des Beklagten nicht bestritten hat.
5. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.12.2003 - 3 O 418/03 - im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, jeweils dem Kläger die Freigabe des beim Amtsgericht P. unter dem Kassenzeichen hinterlegten Betrages i. H. v. 12.782,30 EUR nebst der hieraus seit Hinterlegung nach § 8 HinterlO angefallenen Zinsen in Höhe von monatlich 1 0/00 zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Bewilligung der Freigabe eines auf Grund einer Mietbürgschaft von der Sparkasse P. beim Amtsgericht P. hinterlegten Geldbetrages.
Die Parteien schlossen am 08.12.2000 einen schriftlichen Mietvertrag über Geschäftsräume in P. Die monatliche Miete beträgt 5.159,45 EUR. Nach § 6 Nr. 1 des Mietvertrags sind die Beklagten zu einer Kautionsleistung von 25.000,00 DM verpflichtet. Unter § 6 Nr. 4 des Mietvertrags ist hierzu folgender weiterer Passus enthalten:
Die Kaution kann nach freier Wahl des Vermieters auch erbracht werden durch Vorlage einer auf den Kautionsbetrag beschränkten, unwiderruflichen, unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts. Die Bürgschaftsurkunde ist dem Vermieter auszuhändigen. Sie hat zu enthalten die Verpflichtung des Kreditinstituts, auf erstes Anfordern des Vermieters und ohne Prüfung der Forderung zu leisten.
Der Vermieter ist berechtigt, auch während der Mietzeit Ansprüche aus dem Mietverhältnis durch Rückgriff auf die Kaution zu befriedigen. In diesem Fall kann er von dem Mieter verlangen, die Kaution wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzufüllen.
Mit Urkunde vom 09.01.2001 übernahm die Sparkasse P. eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 25.000,00 DM.
Seit Mai 2003 haben die Beklagten mit Verweis auf Gegenforderungen in Höhe von angeblich 100.000,00 EUR, die ihrer Firma, der O. GmbH, zustehen sollen, keine Miete mehr bezahlt.
Nach entsprechender Aufforderung durch den Kläger hinterlegte die Sparkasse P. die Bürgschaftssumme Anfang August 2003 beim Amtsgericht P.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.12.2003 (Band I, AS. 49 ff) wird Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt:
10 
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht in P. unter dem Kassenzeichen 9702003740504, Dienststellen-Nr.: 615 503 00 hinterlegten Betrages i. H. v. 12.782,30 EUR nebst 1 0/00 Zinsen pro Monat seit dem 16.08.2003 an den Kläger zu bewilligen.
11 
Die Beklagten haben beantragt:
12 
Die Klage wird abgewiesen.
13 
Das Landgericht hat der Klage in der Form stattgegeben, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner sondern als Einzelpersonen zur Bewilligung der Freigabe verurteilt worden sind. Die streitige Kautionsregelung sei wirksam. Mögliche Gegenforderungen seien nicht substantiiert dargetan, womit eine Verwertung der Kaution nicht als rechtsmißbräuchlich einzustufen sei.
14 
Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil.
15 
Sie sind - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages - der Auffassung, dass eine Inanspruchnahme der Kaution hinsichtlich einer zwischen den Mietparteien streitigen Forderung während der Mietzeit grundsätzlich nicht möglich sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass die gestellte selbstschuldnerische Bürgschaft den im Vertrag gestellten Vorgaben, wonach eine Bürgschaft auf erstes Anfordern geschuldet werde, nicht entsprochen habe.
16 
Die Beklagten beantragen:
17 
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 30.12.2003 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
18 
Der Kläger beantragt:
19 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
20 
Der Kläger verteidigt - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages - die Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
22 
Die Berufung ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.
23 
Die Beklagten sind jeweils nach § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den im Mietvertrag enthaltenen Regelungen verpflichtet, dem Kläger die Herausgabe des beim Amtsgericht P. hinterlegten Guthabens zu bewilligen. Die Inanspruchnahme der Bürgschaft ist zulässig.
A.
24 
Die unter § 6 Nr. 4 des Mietvertrags getroffenen Regelungen sind nach den Grundsätzen des § 9 AGBG a. F. als wirksam anzusehen.
25 
1. Es stellt im Rahmen eines Mietvertrags über Räume zur gewerblichen Nutzung keine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar, wenn der Vermieter als Kaution anstatt der Zahlung eines Geldbetrags die Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern fordern kann.
26 
In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 136, 27-33) wird für den Bereich der Bauverträge eine unangemessene Benachteiligung bejaht, wenn der Werkunternehmer durch eine formularmäßig erfolgte Vereinbarung verpflichtet wird, zur Sicherung eventueller Gewährleistungsansprüche eine Bürgschaft auf erstes Anfordern beizubringen. Der Besteller könne im Rahmen der Bürgschaft auf erstes Anfordern ohne schlüssige Darlegung einer entsprechenden Gewährleistungsverpflichtung die Bürgschaftsleistung in Anspruch nehmen. Der Werkunternehmer werde hierdurch - abgesehen von offensichtlichen Missbrauchsfällen - in aufwendige Rückforderungsverfahren verwickelt, in deren Verlauf die Berechtigung der Einwände des Bestellers erst überprüft werden würden. Diese Risikoverlagerung erfolge gegen die Grundsätze der gesetzlichen Regelungen und führe zu einer ungerechtfertigten Überbürdung des Bonitätsrisikos. Der Besteller könne sich im Rahmen der Bürgschaft auf erstes Anfordern ohne weiteres liquide Mittel verschaffen, für deren mögliche Rückführung nach Abschluss eines Rückforderungsprozesses der Werkunternehmer aber keinerlei entsprechende Sicherheiten erhalte.
27 
Eine vergleichbar unangemessene Risikoverlagerung ist im Rahmen der getroffenen Kautionsregelung nicht ersichtlich (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, 1999, Rn. II 445a). Zwar kann auch hier der Vermieter die Bürgschaft ohne schlüssige Darstellung einer Hauptforderung in Anspruch nehmen. Es findet aber keine Überbürdung eines Bonitätsrisikos statt. Die Beibringung der Bürgschaft ersetzt in der vorliegenden vertraglichen Regelung lediglich die Auszahlung einer Barkaution an den Vermieter. Im Falle einer Barkaution trägt der Mieter aber bereits von Anfang an das Risiko einer später eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Vermieters.
28 
2. Auch die in § 6 Nr. 4 des Mietvertrags enthaltene Berechtigung des Klägers, sich schon während der Mietzeit aus der Kaution zu befriedigen und anschließend die Wiederauffüllung der Kaution fordern zu dürfen, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar.
29 
Eine Verwertung der Kaution während der Mietzeit ist durch die gesetzlichen Regelungen in keiner Weise beschränkt. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur lediglich umstritten, ob ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung eine Inanspruchnahme der Kaution möglich sein soll, wenn der Mieter das Bestehen der Hauptforderung bestreitet (vgl. Bub/Treier, o.a., Rn. III 768; Kluth/Grün NZM 2002, 1015 ff.).
30 
3. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenwirken der beiden Regelungen.
31 
Eine Inanspruchnahme der Bürgschaft auf erstes Anfordern während der Mietzeit führt zu keiner weiteren Interessenverschiebung; die Verwertung einer Barkaution während der Mietzeit führt zu vergleichbaren, wirtschaftlichen Belastungen der Mieter.
B.
32 
Die Inanspruchnahme der Bürgschaft ist nicht rechtsmissbräuchlich.
33 
1. Nach unstreitigem Parteivortrag standen zum Zeitpunkt der Hinterlegung Anfang August 2003 die Mieten für die Monate Mai bis Juli 2003 offen. Nach § 551 Abs. 1 BGB a.F. waren die Mieten fällig. Dem Kläger stand damit ein durchsetzbarer Anspruch in Höhe von 15.478,35 EUR zu.
34 
2. Dieser Mietzinsanspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen.
35 
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Aufrechnung nicht bereits nach § 7 des Mietvertrags ausgeschlossen ist.
36 
Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten ist jedenfalls nicht substantiiert dargetan. Der behauptete Gegenanspruch steht nicht den Beklagten, sondern einer Drittperson, der Fa. O. GmbH, zu; von einer entsprechenden Abtretung ist nichts vorgetragen. Im Übrigen sind die Grundlagen dieses Anspruches in keiner Weise dargestellt, obwohl hierauf erstinstanzlich bereits mehrfach hingewiesen worden ist.
C.
37 
Mit Blick auf § 13 Abs. 2 HinterlO hat der Kläger aus § 535 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zur Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags.
38 
1. Die Bewilligung einer Freigabe kann nur im Hinblick auf das tatsächlich sich auf dem Hinterlegungskonto befindliche Guthaben verlangt werden.
39 
Nach unstreitigem Parteivortrag wurde die Bürgschaftssumme von 12.782,30 EUR Anfang August 2003 von der Sparkasse P. beim Amtsgericht P. hinterlegt. Eine monatliche Verzinsung mit dem Satz von 1 0/00 erfolgt nach § 8 Nr. 1 HinterlO somit erst ab Anfang November 2003. Diese Verzinsung wird einen Monat vor der Auszahlungsverfügung enden. Der vom Kläger verfolgte Antrag und der vom Landgericht Karlsruhe getroffene Ausspruch gehen insoweit über das tatsächlich vorhandene Guthaben hinaus.
40 
2. Der seit Mai 2003 offene Mietzins übersteigt die hinterlegte Bürgschaftssumme von 12.782,30 EUR sowie die zwischenzeitlich hieraus nach § 8 HinterlO angefallenen Zinsen um ein Erhebliches, so dass eine Herausgabe des gesamten sich auf dem Hinterlegungskonto befindlichen Guthabens verlangt werden kann.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 97, 100 Abs. 1 ZPO.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
43 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 119/04 Verkündet am:
7. Dezember 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus
Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem
Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985
- VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 -
VersR 1992, 457 f.).

b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer
im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen
höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines
solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - LG Freiburg
AG Staufen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatzfrist bis 22. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 13. April 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2001, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe einzustehen. Die Parteien stritten vor dem Berufungsgericht um die Höhe des Schmerzensgelds und den Restwert des Fahrzeugs des Klägers. Der Kläger hatte das Gutachten der KFZ-Sachverständigen K. vom 30. November 2001 eingeholt, das einen Wiederbeschaffungswert einschließ-
lich Mehrwertsteuer von 13.200,00 DM, einen Restwert einschließlich Mehrwertsteuer von 1.600,00 DM und damit einen Fahrzeugschaden einschließlich Mehrwertsteuer von 11.600,00 DM ergab. Er verkaufte das nicht reparierte Fahrzeug an einen von ihm im Internet ermittelten Käufer mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2001 zu einem von ihm nicht mitgeteilten Preis. Am 19. Dezember 2001 teilte die Beklagte zu 2 dem Kläger mit, daß ihr ein verbindliches Angebot einer S. GmbH in L. vorliege, die bereit sei, für den Unfallwagen 6.000,00 DM zu bezahlen. Dementsprechend zahlte die Beklagte zu 2 an den Kläger Wiederbeschaffungswert 13.200,00 DM abzüglich Restwert 6.000,00 DM, somit 7.200,00 DM. Der Kläger hat den Unterschiedsbetrag zu obigem Restwert von 1.600 DM mit 4.400,00 DM, entsprechend 2.249,69 € neben einem Schmerzensgeld von weiteren 600,00 € mit seiner Klage geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat der Klage nur zum Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der – vom Berufungsgericht lediglich hinsichtlich des materiellen Schadens (2.249,69 €) – zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Ersatz seines Schadens in Höhe des Unterschiedsbetrags der Restwerte.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Sachverständige des Klägers habe zu Recht auf den Preis abgestellt, der auf dem allgemeinen örtlichen Markt für das Unfallfahrzeug zu erzielen war, und nicht auf den Preis in dem Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet, der vielen Geschädigten nicht zugänglich sei. Auch müsse sich der Kläger nicht das ihm von der Beklagten zu 2 übermittelte Kaufangebot der S. GmbH vom 19. Dezember 2001 anrechnen lassen, das erst nach dem Verkauf des Unfallwagens bei ihm eingetroffen sei. Der Kläger müsse sich aber den tatsächlich erzielten Veräußerungserlös anrechnen lassen. Dieser sei nicht mit überobligationsmäßigen Anstrengungen erzielt worden. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei der Verkauf des Unfallwagens für ihn nur mit einem sehr geringen Aufwand verbunden gewesen. Er habe nicht dargelegt, daß es ihn größere Mühe gekostet habe, die entsprechenden Seiten im Internet aufzurufen und sein Angebot ins Internet zu stellen. Der Kläger habe nicht vorgetragen , daß er mehr habe tun müssen als auf das Angebot des Käufers zu warten oder daß irgendwelche Verhandlungen stattgefunden hätten.
Es sei davon auszugehen, daß der Kläger mindestens 6.000,00 DM für den Unfallwagen erhalten habe. Die entsprechende Behauptung der Beklagten habe er nicht bestritten.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. 1. Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch wirksam beschränkt auf den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens als rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes, über den gesondert hätte entschieden werden können (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03 -, VersR 2004, 388; BGHZ 155, 392, 393 f.). 2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß der Geschädigte , wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur , sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, bei der Bemessung des erforderlichen Betrags, den er für die Ersatzbeschaffung verlangt, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769, 770). Dieser Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien nicht umstritten.
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den Restwert des Unfallfahrzeugs an dem Preis bemessen, den der Kläger nach dem von ihm nicht bestrittenen Beklagtenvortrag mindestens erzielt hat.
a) Zunächst ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nach einer Sachbeschädigung, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5). Diese "subjektbezogene Schadensbetrachtung" gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs kein Schaden entstanden ist. Will er sein Fahrzeug etwa einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann ihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - und vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 -, jeweils aaO). Im Streitfall hat der Kläger sein Unfallfahrzeug zwar nicht in Zahlung gegeben , sondern es auf einem solchen Sondermarkt unter Einschaltung des In-
ternets verkauft. Er hat dies aber erst nach Einholung eines Gutachtens (allerdings nicht auf der Grundlage des darin ausgewiesenen Restwerts) getan, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den allgemeinen örtlichen Markt abgestellt war. Mehr als eine Schadensberechnung auf dieser Grundlage kann vom Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitspostulats grundsätzlich nicht verlangt werden, ohne die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zustehende Ersetzungsbefugnis auszuhöhlen. Eine Verpflichtung, über die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinaus noch eine eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen , traf den Kläger auch im hier zu entscheidenden Fall nicht. Der in dem Gutachten ausgewiesene Wert war daher eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall kein Vermögensnachteil entstanden ist.
b) Grundsätzlich ist allerdings ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, dem Schädiger nicht gutzubringen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Dann hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458). So liegen die Dinge im Streitfall.
Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers dahin gewürdigt hat, er habe mit dem günstigen Verkauf des PKW nur einen geringen Aufwand gehabt, weil er zufällig durch einen Arbeitskollegen von dem Restwertaufkäufermarkt im Internet erfahren und keine Mühe dargelegt habe, die zugehörigen Internetseiten aufzurufen und sein Angebot einzustellen, läßt das keinen revisionsrechtlich durchgreifenden Fehler erkennen. aa) Das Berufungsgericht hat – entgegen der Ansicht der Revision – nicht verkannt, daß die Beklagten als Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, daß der hohe Restwert ohne überobligationsmäßige Anstrengungen erzielt wurde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Es hat indes keine Beweislastentscheidung getroffen , sondern sich in tatrichterlicher Würdigung des Klägervortrags davon überzeugt , daß dem Kläger der Verkauf über das Internet tatsächlich ohne weiteres möglich war. Aus dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Übergabe des Unfallfahrzeugs an den Käufer hat das Berufungsgericht geschlossen , daß dieser das Fahrzeug ohne vorherige Besichtigung gekauft hat. Die Revision erhebt hierzu keine Beanstandungen. Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen der erforderlichen Würdigung verkannt, daß für die Frage der überobligationsmäßigen Anstrengung der Gesamtaufwand des Klägers und damit auch dessen Bemühungen um die von dem Zeugen W. vermittelten Interessenten zu berücksichtigen seien, bleibt ohne Erfolg. Der Vortrag des Klägers, er habe zu Besichtigungen seines Fahrzeugs durch jene Interessenten am Wochenende mehrfach von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle fahren müssen, war sowohl vom Umfang des Aufwands wie von der Zahl solcher Fahrten zu unbestimmt als daß das Berufungsgericht ihm nachgehen mußte.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht auf das tatsächliche Veräußerungsgeschäft abgestellt, das unter den festgestellten Umständen keinen überobligationsmäßigen Aufwand verursacht hat. Auch wenn ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, muß er sich doch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt hat (vgl. Senatsurteil aaO, 195). Der Schädiger hat freilich keinen Anspruch darauf, daß sich der Geschädigte zu einem Verkauf in dem Sondermarkt der InternetRestwertaufkäufer entschließt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 248; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO, 595). Daß der Kläger zu der von ihm entwickelten Initiative nicht verpflichtet war, rechtfertigt es jedoch nicht, ihm den daraus resultierenden Erfolg zu Lasten des Schädigers und der Versichertengemeinschaft zu belassen. Auch daß der "Übererlös" für den Unfallwagen aus Gründen erzielt wurde, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun hatten (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 457), erfordert das nicht. Ein Verbleib des Übererlöses würde gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen, wonach der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht verdienen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 398). bb) Die Revision kann auch mit ihrer Rüge einer unvollständigen Ausschöpfung des Prozeßstoffes (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht durchdringen. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). 4. Die Höhe des Erlöses konnte das Berufungsgericht unbedenklich mit 6.000 DM annehmen, da der Kläger die entsprechende Behauptung des Beklagten nicht bestritten hat.
5. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.