Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Nov. 2014 - 12 U 256/14

published on 14.11.2014 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Nov. 2014 - 12 U 256/14
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Tenor

Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 15.09.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 15.09.2014 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts zu einem obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG nicht stattfindet.
2. Der Senat kann über die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde selbst entscheiden, weil ein Beschwerderechtszug nicht gegeben ist (OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2009 - 2 U 17/09 -, juris Tz.4 = MDR 2009, 1411).
3. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 15.09.2014 zu ändern. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG.
a. Der Befreiungsanspruch des Klägers ist mit 913.461,01 EUR zu bewerten.
(1) Der Kläger hat den Wert des Anspruchs auf 913.461,01 EUR beziffert, weil dies der aktuelle Darlehenstand bei Klageerhebung gewesen sei. Diesen Wert hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Andere Anhaltspunkte waren nicht vorhanden. Soweit die Beklagte die Darlehenshöhe auf 901.711,00 EUR (Stand 27.06.2014) beziffert hat, führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Werden wie im vorliegenden Fall keine Anträge gestellt, ist für den Streitwert des Berufungsverfahrens die Beschwer maßgebend, § 47 Abs. 2 S. 2 GKG. Dabei kommt es auf die formelle Beschwer des Rechtsmittelklägers an (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.11.2001 - 5 U 667/00 -, juris Orientierungssatz), die sich danach richtet, in welchem Umfang die untere Instanz von seinen Anträgen abgewichen ist (BGH NJW 1999, 1339). Soweit inzwischen weitere Zahlungen geleistet worden sein mögen, ist dies für die formelle Beschwer unerheblich.
(2) Der Rückkaufwert der Lebensversicherung und der Wert des Investmentdepots sind vom Streitwert des Befreiungsanspruchs nicht in Abzug zu bringen.
Der Streitwert einer Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit entspricht grundsätzlich dem bezifferten Schuldbetrag (BGH NJW-RR 1990, 958). Im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens ist eine geringere Bewertung möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine solche Bewertung rechtfertigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nicht die Frage der Wahrscheinlichkeit nach einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger im Raum steht, sondern nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei eine solche ausscheidet (BGH NJW-RR 2012, 60). Dass die Inanspruchnahme des Klägers ausgeschlossen ist, haben weder der Kläger noch die Beklagte behauptet. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Frage offen gelassen, ob eine geringere Bewertung geboten ist, wenn die Gefahr der Inanspruchnahme fernliegt (BGH aaO). Diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn ob die Gefahr für den Kläger auf Inanspruchnahme nur eine fernliegende ist, kann in einem solchen wie dem vorliegenden Fall nicht ohne weiteres festgestellt werden (a. A. wohl OLG München, Beschluss vom 10.07.2014 - 27 W 1244/14). Ergibt sich eine solche nur fernliegende Gefahr aus den Akten nicht mit hinreichender Deutlichkeit, verbleibt es bei dem oben geschilderten Grundsatz. Denn es ist nicht Aufgabe des Verfahrens über die Wertfestsetzung, einen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Inanspruchnahme des Klägers zu bestimmen.
Die unterbliebene Berücksichtigung des Rückkaufwerts der Lebensversicherung und des Werts des Investmentdepots rechtfertigt sich auch aus der grundlegenden Erwägung, dass für die Bemessung des Streitwerts auf die normative Regelung von § 6 ZPO abzustellen ist. Diese Vorschrift stellt auf den Wert der prozessual geltend gemachten Forderung ab. Dies führt dazu, dass - wie bei sämtlichen im Zug-um-Zug-Verhältnis stehenden Anträgen - der Streitwert das wirtschaftliche Gewicht der Streitfrage nicht vollumfänglich zutreffend widerspiegelt. Diese Folge, die bei normativen Streitwerten generell besteht, ist grundsätzlich hinzunehmen und im Hinblick auf den Vereinfachungseffekt und den Grundsatz des Angreiferinteresses auch gerechtfertigt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2013 -7 W 34/13 zit. nach OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.08.2014 - 8 W 1580/14; Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.06.2014 - 5 W 24/14; a. A. OLG München, Beschluss vom 09.07.2014 - 27 W 1252/14). Dies gilt auch dann, wenn die Anträge zur Verurteilung Zug um Zug - wie im vorliegenden Fall - auf dem schadensrechtlichen Aspekt der Vorteilsausgleichung beruhen. Zwar ist der Schadensersatzanspruch von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden. Dies rechtfertigt es aber nicht, den Streitwert abweichend von dem dargestellten Grundsatz zu bemessen. Auch im Falle der Vorteilsausgleichung liegt das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht anders als bei den Einreden nach § 272 BGB oder § 320 BGB (OLG Stuttgart a.a.O.).
Ein Abzug wegen entgangenen Gewinns (hier Zinsen als Gewinn für das eingesetzte Eigenkapital - siehe BGH NJW 2012, 2446, Tz. 14), kam nicht in Betracht, weil das Landgericht der Klage insoweit nicht stattgegeben hat und seitens des Klägers auch keine Anschlussberufung eingelegt worden ist. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung (BGH .a.aO.).
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b. Die Wertfestsetzung von bis zu 10.000 EUR für den Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger den über den nach Antrag Ziffer 1 verlangten Schaden weiteren Ersatz zu leisten habe, bewegt sich im unteren Bereich. Die Heranziehung des Gedankens aus § 52 Abs. 2 GKG bei der Schätzung nach § 3 ZPO ist nicht zwingend, zumal der Kläger den Wert des Feststellungsantrags mit 10.000 EUR beziffert hat und die Beklagte diesem Vorbringen bis zuletzt nicht substantiiert entgegen getreten ist. Jedenfalls kommt es hierauf im vorliegenden Fall nicht an, weil auch eine Herabsetzung des Streitwerts keinen Gebührensprung auslösen würde.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.