Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2014 - 11 Wx 83/14

bei uns veröffentlicht am26.11.2014

Gründe

 
I.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2 erteilte das Nachlassgericht am 9. Oktober 2013 einen gegenständlich beschränkten Gemeinschaftlichen Erbschein, wonach kraft Gesetzes die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte Erben nach Herrn H. E. geworden sind. Der Erbschein enthält den Zusatz, dass die Beweiskraft des Erbscheins auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen beschränkt ist. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 enthielt die Angabe, dass kein Auslandsvermögen vorhanden sei.
Durch Schreiben vom 26. Mai 2014 regte der Beteiligte zu 1 die Einziehung des Erbscheins ein und machte geltend, dass es keine Nachlassgegenstände im Ausland gebe und die gegenständliche Beschränkung des Erbscheins daher unrechtmäßig sei. Das Nachlassgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 15. Juli 2013 zurück und führte aus, dass Nachlassvermögen im Ausland niemals völlig auszuschließen sei und der Erbschein nicht die Zugehörigkeit bestimmter Nachlassgegenstände zum Nachlass bezeuge. Der hiergegen durch den Beteiligten zu 1 am 8. August 2014 eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Heidelberg zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 15. September 2009 hat sich das Landgericht Heidelberg für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht abgegeben.
Die Beteiligte zu 2 ist der Beschwerde entgegengetreten, ohne in Zweifel zu ziehen, dass der Nachlass kein Auslandsvermögen aufweist.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat Erfolg.
1. Für das Beschwerdeverfahren ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG das Oberlandesgericht zuständig, weil der zu Grunde liegende Erbscheinsantrag nach dem 1. September 2009 gestellt wurde (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 73. Aufl. § 2353 Rdnr. 7).
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist statthaft (§ 58 FamFG) und auch im Übrigen zulässig.
3. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Nach § 2361 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht einen erteilten Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, dass dieser unrichtig ist. Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 453; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl. § 2361 Rdnr. 3; Staudinger/Herzog, BGB Neubearb. 2010 § 2361 Rdnr. 16). Anders als das Nachlassgericht meint ist der Begriff der Unrichtigkeit nicht auf den Begriff der materiellen Unrichtigkeit beschränkt, sondern umfasst auch den Fall formeller Unrichtigkeit. Eine formelle Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine Verfahrensvoraussetzung fehlt, die nicht nur die Verfahrensausgestaltung betrifft, sondern Bedingung für die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens ist (Staudinger/Herzog, BGB Neubearb. 2010 § 2361 Rdnr. 20), wozu auch das fehlende Rechtsschutzbedürfnis gehört (BayObLG, Rpfleger 1999, 76; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl. § 2361 Rdnr. 3).
b) So ist es hier. Vorliegend waren die Voraussetzungen für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 2369 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Dies führt zur formellen Unrichtigkeit des Erbscheins.
10 
aa) Nach § 2369 Abs. 1 BGB kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden, wenn zu einer Erbschaft auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Nach herrschender Meinung bedeutet dies, dass sich Teile des Nachlasses sowohl im Inland als auch im Ausland befinden müssen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 10; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2369 Rdnr. 4; Fröhler in: Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 352 Rdnr. 85; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl. § 2369 Rdnr. 1; Staudinger/Herzog, BGB Neubearb. 2010 § 2369 Rdnr. 42; wohl auch Bahrenfuss/Schaal, FamFG 2. Aufl. § 343 Rdnr. 11; a.A. Bachmayer, BWNotZ 2010, 146, 171 f.; Schaal, BWNotZ 2012, 82, 84). Diese Auffassung ist überzeugend.
11 
(1) Der Wortlaut des § 2369 Abs. 1 BGB ist eindeutig. Hiernach kann der gegenständlich beschränkte Erbschein nur erteilt werden, wenn Auslandsvermögen zum Nachlass gehört (so auch Bachmayer, BWNotZ 2010, 146, 171).
12 
(2) Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Ausweislich der Gesetzesbegründung geht die jetzige Fassung des § 2369 Abs. 1 BGB davon aus, dass für den Erben eines Nachlasses, der im In- und Ausland belegen ist, ein Interesse bestehen kann, den Antrag auf Erbscheinserteilung auf den inländischen Nachlass zu beschränken (BT-Drs. 16/6308, S. 349). Folglich betrifft diese Regelung nur das Zusammentreffen von in- und ausländischem Vermögen in einem Nachlass; dies bedeutet im Umkehrschluss, dass diese Bestimmung einen Nachlass mit reinem Inlandsvermögen nicht betreffen soll.
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(3) Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion liegen nicht vor (so aber Bachmayer, BWNotZ 2010, 146, 172). Eine teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke besteht, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, NJW 2012, 376 Rdnr. 16). Das ist hier nicht der Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch für reines Inlandsvermögen den Anwendungsbereich des § 2369 Abs. 1 BGB eröffnen wollte. Ebenso wenig lässt sich dem Anliegen des Gesetzgebers, einem Betroffenen bei einer Nachlassspaltung und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Erbfolge für den im Ausland belegenen Nachlass die Möglichkeit des gegenständlich beschränkten Erbscheins zu eröffnen (BT-Drs. 16/6308, S. 349), entnehmen, dass § 2369 Abs. 1 BGB das Nachlassgericht von möglichen Ermittlungen hinsichtlich des Vorhandenseins von Auslandsvermögen durch die allgemeine Erteilung von gegenständlich beschränkten Erbscheinen von vorneherein freistellen wollte.
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bb) Soweit das Nachlassgericht die Anwendbarkeit des § 2369 Abs. 1 BGB damit begründet, dass das Vorhandensein von Auslandsvermögen nie ausgeschlossen werden könne, überzeugt dies nicht. Vorliegend wurde im Antragsformular des Erbschein ausdrücklich versichert, dass es kein Auslandsvermögen gibt. Dies wurde auch vom Beteiligten zu 1 bestätigt. Mangels Vorliegens entgegenstehender Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 10).
15 
cc) Sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Nachlassgegenstände vorhanden sind, so fehlt für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins das Rechtsschutzbedürfnis (OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 10; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2369 Rdnr. 4; vgl. auch KG, FGPrax 2006, 220).
III.
16 
1. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG. Bei der Ausübung des Ermessens war zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 2 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat (AS. 87). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war dagegen nach billigem Ermessen nicht anzuordnen.
17 
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
18 
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beteiligten nicht um die Erbenstellung und die Erbquoten streiten, sondern sich die Beschwerde allein gegen die gegenständliche Beschränkung nach § 2369 Abs. 1 BGB richtet. Dieser Wert ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem allgemeinen Geschäftswert des § 36 Abs. 3 GNotKG zu bemessen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2014 - 11 Wx 83/14 zitiert 12 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 119


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;b) in den Angelegenh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins


Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Referenzen

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.