Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Mai 2013 - 1 Ws 33/13 L

06.05.2013

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - vom 21. Januar 2013 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2012 aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen.

4. Der Gegenstandswert wird auf 337,66 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim eine lebenslange Freiheitsstrafe; die auf zwanzig Jahre festgesetzte Mindestverbüßungsdauer wird am 16.01.2018 vollstreckt sein.
Der Antragsteller, der aus einer ersten Ehe drei erwachsene Kinder hat und dessen jetzige Ehefrau eine 2005 geborene Tochter mit in die Ehe brachte, will zusammen mit seiner Frau ein Kind zeugen. Da seine Zeugungsfähigkeit infolge medikamentöser Behandlung verschiedener körperlicher Gebrechen eingeschränkt ist, soll eine künstliche Befruchtung erfolgen.
Den im November 2011 gestellten Antrag des Antragstellers, für die Bestreitung der auf 337,66 EUR geschätzten Kosten für die Ausführung in eine Kinderwunschklinik in Tübingen das angesparte Überbrückungsgeld freizugeben, hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 13.06.2012 abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.06.2012 hat die Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim beim Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 21.01.2013, der dem Antragsteller am 01.02.2013 zugestellt wurde, als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 01.03.2013 eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Die zur Rechtsfortbildung zuzulassende Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg.
1. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen.
Die Strafvollstreckungskammer hat, der Argumentation der Antragsgegnerin folgend, die Voraussetzungen für eine Freigabe des Überbrückungsgeldes nach § 52 Abs. 3 JVollzGB III deshalb als nicht gegeben erachtet, weil die Zeugung eines Kindes nicht der Eingliederung des Antragstellers diene.
Wie die tatbestandliche Voraussetzung des § 52 Abs. 3 JVollzGB III, dass die aus dem Überbrückungsgeld zu finanzierende Maßnahme der Eingliederung des Gefangenen dienen muss, auszulegen ist, ist - soweit ersichtlich - bisher durch obergerichtliche Entscheidungen nicht geklärt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des § 51 StVollzG, dessen Regelungen nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuches übernommen werden sollten (Landtags-Drucksache 14/5012 S. 227), so dass davon ausgegangen werden kann, dass trotz der gegenüber § 51 StVollzG veränderten sprachlichen Fassung des § 52 JVollzGB III keine inhaltliche Abänderung bezweckt war und die zu § 51 StVollzG ergangenen Entscheidungen deshalb weiterhin für die Auslegung herangezogen werden können.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a. Dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer und den Unterlagen, auf die darin verwiesen wird, ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Ausführung in die Kinderwunschklinik von der Antragsgegnerin nicht als vollzugsöffnende Maßnahme nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB III, sondern nur als Ausführung aus wichtigem Anlass nach § 10 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB III genehmigungsfähige Maßnahme angesehen wird. Dies hat zur Folge, dass der Gefangene nach § 10 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB III die Aufwendungen hierfür zu tragen hat, es sei denn, dies würde die Behandlung oder die Eingliederung behindern. Ausführungen dazu enthalten zwar weder der angefochtene Beschluss noch die darin in Bezug genommenen Unterlagen. Im Hinblick auf die Höhe der mit der Ausführung verbundenen Kosten von lediglich ca. 340 EUR schließt der Senat jedoch angesichts der Möglichkeit einer Begleichung der Ausgleichsforderung in Raten aus, dass durch die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs die Behandlung oder Eingliederung des Antragstellers behindert werden könnte. Hiergegen wendet sich ersichtlich auch der Antragsteller nicht.
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Der Senat weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die Gestattung der Ausführung allein von den in § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 JVollzGB III aufgestellten Voraussetzungen abhängt, und daher nicht an die Bedingung geknüpft werden darf, dass die Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen gesichert ist. Die Entscheidung über die Ausführung ist vielmehr von der Beitreibung des erst mit der Durchführung der Ausführung entstehenden Aufwendungsersatzanspruchs zu trennen.
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b. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 52 Abs. 3 JVollzGB III, dass das Überbrückungsgeld nur für Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, die der Eingliederung des Gefangenen dienen, greift mit der „Eingliederung“ einen - gerichtlich voll überprüfbaren (vgl. dazu OLG Bremen StV 1984, 166; OLG Hamm NStZ 1985, 573; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 115 Rn. 29 - jeweils zu § 8 StVollzG) - Rechtsbegriff auf, der auch an anderen Stellen im baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuch - wie zuvor schon im Strafvollzugsgesetz - Verwendung findet (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Nr. 1 JVollzGB III; § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) und namentlich an den in § 2 Abs. 4 JVollzGB III (der § 3 Abs. 3 StVollzG entspricht) niedergelegten Eingliederungsgrundsatz anknüpft. Dieser besagt letztlich nichts anderes, als dass dem Gefangenen durch den Vollzug und seine Maßnahmen eine Teilnahme an dem Leben in Freiheit ermöglicht werden soll und umfasst damit auch Hilfen, die nicht unmittelbar der Verhinderung erneuter Straffälligkeit dienen (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 3 Rn. 7 f.). Von den einer Eingliederung dienenden Maßnahmen sind danach insbesondere reine Konsumhandlungen und ausschließlich der Befriedigung privater Bedürfnisse der Gefangenen dienende Investitionen abzugrenzen - etwa die Anschaffung eines Fernsehgeräts (OLG Celle, Beschluss vom 02.01.1991 - 1 Ws 278/90, bei juris), einer Fernsehantenne (OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.1987 - 1 Vollz (Ws) 57/87, bei juris) oder eines Wasserkochers (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 Ws (Vollz) 3/03, bei juris). Eine sinnvolle und gebotene Beschränkung des dadurch eröffneten weiten Anwendungsbereichs des § 52 Abs. 3 JVollzGB III ist dagegen erst im Rahmen des der Anstalt eröffneten Folgeermessens vorzunehmen (vgl. dazu OLG Hamm, a.a.O., und Beschluss vom 16.06.1994 - 1 Vollz (Ws) 117/94; OLG Frankfurt ZfStrVo 1979, 186 und 1983, 310 - jeweils zu § 51 StVollzG).
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Bei der Anwendung dieser Maßstäbe dienen - entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung - Maßnahmen zur Familienplanung der Eingliederung des Antragstellers, da der Aufbau sozialer und insbesondere familiärer Strukturen fraglos der Integration des Gefangenen in die Gesellschaft nützlich ist. Dem steht die Menschenwürde des zu zeugenden Kindes schon deshalb nicht entgegen, weil ein Verstoß hiergegen nur in Betracht käme, wenn das Kind zum bloßen Objekt des Handelns degradiert würde. Feststellungen dazu, dass der Kinderwunsch des Antragstellers (und seiner Ehefrau) allein dadurch motiviert wäre, Vollzugslockerungen zu erreichen, hat die Strafvollstreckungskammer indes nicht getroffen.
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Danach erweist sich der Beschluss der Strafvollstreckungskammer als rechtsfehlerhaft. Da auch die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 13.06.2012 bereits die tatbestandliche Voraussetzung des § 52 Abs. 3 JVollzGB III verneint und deshalb von dem ihr eingeräumten Folgeermessen keinen Gebrauch gemacht hat, war neben dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - auch die Verfügung der Antragsgegnerin aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung des Antragstellers an die Antragsgegnerin zurückzuverweisen.
14 
c. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Im Hinblick auf die Möglichkeit einer ratenweisen Einforderung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB III wird sich die Frage stellen, ob es überhaupt eines Rückgriffs auf das Überbrückungsgeld bedarf.
16 
Das im Rahmen des § 52 Abs. 3 JVollzGB III auszuübende Ermessen wird im Übrigen maßgeblich einerseits durch den Charakter als Ausnahme gegenüber der in § 52 Abs. 1 JVollzGB III aufgestellten Regel, wonach das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll, bestimmt (vgl. Senat ZfStrVo 1988, 371; OLG Hamm, a.a.O., OLG Frankfurt, a.a.O. - jeweils zu § 51 StVollzG; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 51 Rn. 7; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 51 Rn. 14; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 51 Rn. 10). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die sich aus § 53 JVollzGB III ergebenden Verfügungsbeschränkungen in das Eigentumsgrundrecht des Gefangenen eingreifen und daher nur gerechtfertigt sind, soweit sie zur Sicherung des Zwecks, für den das Überbrückungsgeld zu bilden ist, geboten sind (vgl. OLG Hamburg ZfStrVo 2003, 118).
17 
Von maßgeblicher Bedeutung kann danach sein, ob das Überbrückungsgeldsoll auch bei einer Bewilligung des Rückgriffs auf den vorhandenen Betrag bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt wieder erreicht werden kann (vgl. OLG Frankfurt ZfStrVo 1983, 310; OLG Hamburg, a.a.O.; Däubler/Galli in Feest/Lesting, a.a.O., § 51 Rn. 13), oder umgekehrt die Maßnahme aus anderen - verfügbaren - Mitteln finanziert werden kann (vgl. Senat NStZ 2006, 62; OLG Frankfurt ZfStrVo 1979, 186; Däubler/Galli, a.a.O.). Soweit der Gefangene vorhandene Mittel in Kenntnis des Bedarfs verbraucht hat, neigt der Senat zu der Auffassung, dass dies einer Freigabe des Überbrückungsgelds nicht von vorneherein entgegensteht, aber in die Ermessensabwägung mit einbezogen werden darf. Darüber hinaus sind die Bedeutung der zu finanzierenden Maßnahme für die Integration des Gefangenen und ihre Dringlichkeit in Bezug zu der eigentlichen Zweckbestimmung des Überbrückungsgelds, den Lebensunterhalt nach der Entlassung zu sichern, in Bezug zu setzen und gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall wird auch zu berücksichtigen sein, ob die Finanzierung ggf. erforderlicher weiterer Maßnahmen bei der Umsetzung des Kinderwunsches im Weg künstlicher Befruchtung gesichert ist.
III.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus §§ 52, 60 GKG.

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(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bi

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 3 Gestaltung des Vollzuges


(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. (3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich i

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 8 Verlegung. Überstellung


(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, 1. wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird

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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.

(2) Das Überbrückungsgeld wird dem Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Vollzugsbehörde kann es auch ganz oder zum Teil dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlassenenbetreuung befaßten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an den Gefangenen ausgezahlt wird. Der Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befaßte Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung des Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(3) Der Anstaltsleiter kann gestatten, daß das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung des Gefangenen dienen.

(4) Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht es nicht die in Absatz 1 bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. Bargeld des entlassenen Gefangenen, an den wegen der nach Satz 1 oder Satz 2 unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht.

(5) Absatz 4 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche. Dem entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung bedarf.

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.

(2) Das Überbrückungsgeld wird dem Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Vollzugsbehörde kann es auch ganz oder zum Teil dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlassenenbetreuung befaßten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an den Gefangenen ausgezahlt wird. Der Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befaßte Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung des Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(3) Der Anstaltsleiter kann gestatten, daß das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung des Gefangenen dienen.

(4) Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht es nicht die in Absatz 1 bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. Bargeld des entlassenen Gefangenen, an den wegen der nach Satz 1 oder Satz 2 unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht.

(5) Absatz 4 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche. Dem entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung bedarf.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.