Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Feb. 2017 - 1 Ws 206/16

published on 20/02/2017 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Feb. 2017 - 1 Ws 206/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts W. vom 07. September 2016 aufgehoben.

2. Das Vollstreckungsübernahmeverfahren aufgrund des Vollstreckungsübernahmeersuchens des rumänischen Justizministeriums vom 26. August 2015 wird eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
M. V. - ein 1967 in O./Rumänien geborener und seit 2011 in Deutschland lebender rumänischer Staatsangehöriger - wurde durch Urteil des Amtsgerichts O./Rumänien vom 06.11.2013, rechtskräftig durch Strafbeschluss des Berufungsgerichts O./Rumänien vom 23.06.2014, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei die Strafe aufgrund einer Vorverurteilung um ein Jahr auf insgesamt vier Jahre und sechs Monate erhöht wurde, weil er am 20.02.2006 bei der Niederlassung der Bank B. O./Rumänien in betrügerischer Absicht 24.000 Lei erschwindelt hatte. Mit Beschluss vom 28.07.2015 (1 AK 47/15) erklärte der Senat die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts O./Rumänien vom 15.09.2016 für nicht zulässig, da das schutzwürdige Interesse des Verfolgten nach § 83 b Abs.2 Satz 1 lit b IRG die Vollstreckung der gegen den Verfolgten in Rumänien verhängten Strafe im Inland gebiete. Am 01.10.2016 ging bei der Generalstaatsanwaltschaft sodann ein Vollstreckungsübernahmegesuch des rumänischen Justizministeriums vom 26.08.2015 ein, welchem neben einem Bericht des Amtsgerichts O./Rumänien das Urteil dieses Gerichts vom 06.11.2013 sowie der Strafbeschluss des Berufungsgerichts O./Rumänien vom 23.06.2014 beigefügt war. Nach Anhörung des Verurteilten beantragte die Staatsanwaltschaft W. am 17.08.2016 beim Landgericht W., die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts O./Rumänien vom 06.11.2013, rechtskräftig durch Strafbeschluss des Berufungsgerichts O./Rumänien vom 23.06.2014, für zulässig zu erklären, woraufhin die angerufene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts W. - ohne dem Verurteilten hierzu rechtliches Gehör zu gewähren - mit Beschluss vom 07.09.2016 entsprechend entschied.
Gegen die dem Verurteilten am 28.09.2016 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher er zahlreiche sachliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme erhebt.
II.
Die gemäß § 84g Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 77 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Nr. 1 IRG, § 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Einstellung des Verfahrens.
Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach §§ 84 ff. IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27 (im Folgenden: Rb-Freiheitsstrafen) umgesetzt worden ist (Senat, Beschluss vom 31.01.2017, 1 Ws 235/16, abgedruckt bei juris).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts W. im angefochtenen Beschluss scheidet eine Anwendung der Vorschriften der §§ 84 ff. IRG nicht deshalb aus, weil die rumänischen Justizbehörden ihr Vollstreckungsübernahmegesuch nicht unter Beifügung der in Artikel 4 Rb-Freiheitsstrafen aufgeführten Bescheinigung gestellt haben. Zwar ließe der reine Wortlaut von § 84 Abs. 2 Nr. 2 IRG, nach welchem die Vorschriften des Vierten Teils des IRG sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils des IRG zur Anwendung kommen, wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rb-Freiheitsstrafen gestellt wurde, mit der Folge der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. IRG eine solche Deutung zu, jedoch entspricht eine solche Auslegung weder dem Willen des Gesetzgebers noch der Intention des Rb-Freiheitsstrafen.
a. Insoweit ergibt sich zunächst aus der Gesetzesbegründung, dass die Vorschriften der §§ 84 ff. IRG immer dann vorrangig zur Geltung kommen sollen, wenn der Anwendungsbereich des Rb-Freiheitsstrafen eröffnet ist. Hieran fehle es, wenn sich die verurteilte Person in einem Drittstaat aufhalte oder der andere Mitgliedstaat den Rb-Freiheitsstrafen noch nicht in sein nationales Recht umgesetzt habe (Bt.-Drucks. 18/4347, S. 110). In einem solche Falle bestehe durchaus die Möglichkeit, weiterhin Vollstreckungshilfe auf Grundlage völkerrechtlicher Übereinkommen und darüber hinaus auch nach §§ 48 ff. IRG auf vertragsloser Grundlage zu leisten. Beide Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, da sich der Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in einem Drittstaat aufhält und der Rb-Freiheitsstrafen in Rumänien schon am 26.12.2013 in das nationale Recht umgesetzt worden ist (vgl. hierzu https://www.ejn-Crimjust.europa.eu/ejn/EJN_Library_StatusOfImpByCat.aspx? CategoryId=36).
b. Dass die Vorschrift des § 84 Abs. 2 IRG in diesem Sinne eingeschränkt auszulegen ist, ergibt sich zunächst klarstellend aus § 84 Abs. 3 IRG, wonach die § 84 ff. IRG den völkerrechtlichen Regelungen vorgehen. Diese haben ohnehin nach Art. 26 Abs. 1 Rb-Freiheitsstrafen seit 05.11.2011 ihre Gültigkeit verloren, so dass etwa das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.02.1093 (ÜberstÜbK) weder unmittelbar noch ergänzend zur Anwendung kommen kann. Zudem hat EuGH in seiner Entscheidung vom 12.08.2008 (NJW 2009, 657 - Goicoechea) bezüglich des Europäischen Haftbefehls klarstellend ausgesprochen, dass der Rb-EuHB das Ziel bezwecke, die dort aufgeführten Übereinkommen durch ein einfacheres und wirksameres Regime zu ersetzen, weshalb eine ergänzende Anwendung außer Kraft getretener Übereinkommen auch bei entsprechender Erklärung der Mitgliedstaaten nicht in Betracht komme. Diese Erwägungen treffen im Grundsatz auch für den Rb-Freiheitsstrafen zu (ebenso Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, Rb-Freiheitstrafen Rn. 4) und verbieten nicht nur eine Fortgeltung oder ergänzende Anwendung früherer Übereinkommen, sondern auch - wie vom Landgericht W. zu Unrecht angenommen - einen Rückgriff auf die Regelungen der allgemeinen Vollstreckungshilfe. Insoweit hat der Senat auch bedacht, dass die Vorschriften des Rb-Freiheitstrafen und ihre Umsetzung in §§ 84 ff. IRG nicht nur für alle Mitgliedstaaten einheitliche und wirksame Regelungen enthalten, sondern diese auch dem Ziel und damit dem Schutz des Verurteilten dienen, durch die teilweise auch verpflichtende Möglichkeit der Übernahme der Vollstreckung seine soziale Eingliederung entweder in seinem Heimatland oder in dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, in welchem er sich regelmäßig auf Dauer aufhält (Bt.-Drucks. 18/4347, S.33).
c. Danach ist vorliegend aber festzustellen, dass die rumänischen Justizbehörden trotz bestehender Möglichkeit ihr Ersuchen nicht unter Beifügung der in Artikel 4 Rb-Freiheitsstrafen aufgeführten und hier durchaus notwendigen Bescheinigung gestellt haben. Für eine Verfahrensweise nach § 84c Abs. 2 IRG ist somit kein Raum. Auch eine nachträgliche Anforderung der Bescheinigung scheidet vorliegend aus.
III.
Der Senat hat daher das Verfahren unter Aufhebung des Beschlusse des Landgerichts W. vom 07.09.2016 ohne weitere Sachprüfung eingestellt, was den rumänischen Justizbehörden die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung unter Beifügung der in Artikel 4 Rb-Freiheitstrafen aufgeführten Bescheinigung belässt.
10 
Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 31/01/2017 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts I. vom 31. Oktober 2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe   I. 1 H. U. - ein deutscher Staatsangehöriger - wurde durch Urteil der
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.

(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).

(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,

1.
soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
2.
wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.

(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).

(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,

1.
soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
2.
wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.

(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

(1) Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ist nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung entspricht.

(2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor, ist diese jedoch unvollständig, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen ergeben.

(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).

(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,

1.
soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
2.
wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.

(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.