Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Sept. 2005 - 1 AK 32/04

bei uns veröffentlicht am08.09.2005

Tenor

Der Antrag des Verfolgten, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Österreich zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund des Nachtragsersuchen des österreichischen Justizbehörden vom 29. April 2005 zu entscheiden, wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.02.2005 die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung nach Österreich aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Landgerichts Wien vom 18.11.2004 für zulässig erklärt, worauf dieser am 08.03.2005 überstellt wurde. Das Landgericht Wien hat mit Schreiben vom 29.04.2005 an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe um Erstreckung der Auslieferung auf die im Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Wien vom 29.04.2005 ergänzend neben den ursprünglichen Tatvorwürfen weiterhin aufgeführten Straftaten ersucht. Mit Beschluss vom 11.07.2005 hat der Senat nach Anhörung des Rechtsbeistandes des Verfolgten ausgesprochen, dass die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung auch gemäß dem Nachtragsersuchen der österreichischen Justizbehörden vom 29.04.2005 zulässig gewesen wäre (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Am 13.07.2005 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gegenüber den österreichischen Justizbehörden insoweit die Bewilligung der Auslieferung erklärt.
Mit Schreiben vom 19.07.2005 hat der Rechtsbeistand des Verfolgten unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2005 (Az.: 2 BvR 2236/04; abgedruckt in: NJW 2005, 2289 ff.) gegen den Senatsbeschluss vom 11.07.2005 Rechtsmittel eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat auf Verwerfung desselben als unzulässig angetragen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Auslieferungssachen sieht das IRG nicht vor (§ 13 Abs. 2 IRG), so dass der Antrag des Rechtsbeistandes vom 19.07.2005 in ein Gesuch um erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung umzudeuten ist (§ 33 Abs. 1 IRG). Auch insoweit erweist sich dieses als nicht (mehr) zulässig.
Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als zuständige Behörde auch hinsichtlich des Nachtragsersuchen des Landgerichts Wien vom 29.04.2005 die Auslieferung bewilligt hat, ist zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag über die Auslieferung des Verfolgten zustande gekommen, welcher nur in engen Ausnahmefällen widerrufen werden könnte, etwa für den Fall des Vorliegens von Willensmängel im Hinblick auf in völkerrechtlich zulässigem Umfang bestehende Irrtumseinwände bei verfassungsrechtlichen Auslieferungsverboten (vgl. hierzu näher OLG Düsseldorf OLGSt IRG § 33 Nr. 2,3; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 33 Rn. 7 und § 73 Rn. 7; Grützner/Pötz-Vogler, IRG, Loseblattauflage, 1998, § 33 Rn. 36 ff.). Solche Verstöße sind aber nicht ersichtlich und werden vom Rechtsbeistand des Verfolgten auch nicht vorgebracht, insbesondere ist das rechtliche Gehör des Verfolgten gewahrt worden, da dieser ausweislich des Protokolls über seine Vernehmung durch einen Richter des Landgerichts Wien vom 10.03.2005 zum dem Nachtragsersuchen in Österreich vorher gehört und auch seinem Rechtsbeistand in der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Allein die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) vom 21. Juli 2004 durch Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2005 reicht hierfür nicht aus, zumal Auslieferungsverbote auch nach § 73 Satz 2 IRG a.K. ebenso wie nunmehr nach § 73 IRG zu berücksichtigen gewesen wären und vom Senat bei seinen Beschlüssen vom 20.12.2004, 25.01.2005, 16.02.2005, 28.02.2005 und 11.07.2005 von Amts wegen auch geprüft und verneint worden sind.
Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, da auch unter veränderter Rechtslage und der nunmehrigen Anwendbarkeit des EuAlÜbk die Auslieferung des Verfolgten nach Österreich aufgrund des Nachtragsersuchens des Landgerichts Wien 29.04.2005 als zulässig anzusehen wäre.
Dabei misst der Senat dem Umstand, dass die österreichischen Justizbehörden kein förmliches Auslieferungsersuchen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk auf dem diplomatischen Weg übermittelt haben, keine maßgebliche Bedeutung bei. Der auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandte Europäische Haftbefehl des Landgerichts Wien vom 29.04.2005 würde hierfür weiterhin als Rechtsgrundlage ausreichen. Zum einen genügte dieser zum Zeitpunkt der Übermittlung noch den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Anforderungen und stand einem Auslieferungsersuchen i.S.d. § 10 IRG gleich (§ 83 a Abs. 1 IRG a.K). Auch ist zu sehen, dass auch das EuAlÜbk die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen hinsichtlich des Geschäftsweges vorsieht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbk) und eine solche in der weiterhin wirksamen Vereinbarung der Mitgliedstaaten zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 ( Rb-EUHb ) zu sehen ist, auch wenn diese nicht in das nationale Recht transformiert wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2005, 2 Ausl. 206/04). Auch den weiteren formellen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk wäre genügt, zumal dem Senat auch der Ergänzungsbeschluss des Landgerichts Wien vom 29.04.2005, mit welchem weitere Straftaten in die ursprüngliche Haftgrundlage mit einbezogen wurden, und die in Österreich anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorliegen.
Auch in materieller Hinsicht wäre die Auslieferung weiterhin als zulässig anzusehen, da die dem Verfolgten im Nachtragsersuchen vom 29.04.2005 vorgeworfenen weiteren Straftaten auch nach deutschem Recht unter dem Gesichtspunkt des Betruges nach § 263 StGB strafbar anzusehen sind und sich damit als rechtswidrige Taten im Sinne des § 3 Abs. 1 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk darstellen. Ein solches strafbares Verhalten ist nach dem Recht beider Staaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht. Damit wäre auch das vom Senat nach Maßgabe des § 81 Nr. 5 IRG a.K, Art.2 Abs. 2 RbEuHb ursprünglich nicht zu prüfende Vorliegen der beiderseitige Strafbarkeit unter Geltung des EuAlÜbk zu bejahen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Sept. 2005 - 1 AK 32/04 zitiert 10 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


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(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung

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(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn

1.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, daß wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre, oder
2.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte sich zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe oder der sonstigen Sanktion einverstanden erklärt hat, und wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre.
Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.