Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Mai 2015 - 9 U 46/15
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27.02.2015 – 9 O 293/14 gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
4Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die vorweggenommene Deckungsklage des Klägers als Gebäudeversicherer des Geschädigten gegen die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer des Herrn X auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz im Rahmen des Privathaftpflichtverhältnisses anlässlich des streitgegenständlichen Brandereignisses vom 08.07.2013 für den mitversicherten X2 in Höhe von 44.079,03 € mangels Feststellungsinteresse abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
5Ergänzend ist folgendes anzumerken:
6Das Landgericht hat vorliegend unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und der von diesem anerkannten Zulässigkeit einer vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers in bestimmten Fällen ein Feststellungsinteresse des Klägers gem. § 256 ZPO für eine entsprechende Klage zu Recht verneint.
7Ebenso wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass in der Haftpflichtversicherung, auch der Privathaftpflichtversicherung, der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 I ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 – IV ZR 265/06 – VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2; BGH, Urt. v. 15.11.2000 – IV ZR 223/99 – VersR 2001, 90 in juris Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 19.02.2013 – 9 U 155/12 – in juris Rn. 39 m.w.N.). Ausdrücklich anerkannt ist die Zulässigkeit dieser vorweggenommenen Deckungsklage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn die Verjährung des Deckungsanspruchs droht oder der Versicherer die Leistung ablehnt und der Versicherungsnehmer nichts unternimmt (BGH, Urt. v. 15.11.2000 – IV ZR 223/99 – VersR 2001, 90 in juris Rn. 9) oder der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gebe oder die Auskunft verweigere (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 – IV ZR 265/06 – VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2).
8Einer dieser Fälle ist vorliegend entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht gegeben.
9Eine drohende bzw. bevorstehende Verjährung ist weder dargetan noch aufgrund der Aktenlage ersichtlich. Ohne Berücksichtigung von Hemmungstatbeständen hätte die für alle Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis geltende 3-Jahresfrist des § 195 BGB (vgl. Prölls/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. 2015, § 15 VVG Rn. 2) für den streitgegenständlichen Deckungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Kenntnis des Zeugen X2 als Schadensverursacher von dem Brandschadensereignis, dem eingetretenen Schaden sowie daraus resultierenden Ansprüchen gegen die Beklagte aus der Privathaftpflichtversicherung gemäß § 199 I BGB spätestens am 31.12.2013 zu laufen begonnen und würde am 31.12.2016, also in 1 ½ Jahren ablaufen. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2014 (Anl. B 2 Bl. 50 d.A.) sowohl gegenüber ihrem Versicherungsnehmer und dessen Sohn, dem Zeugen X2, als auch gegenüber dem Kläger nach vorgerichtlicher Korrespondenz Deckungsschutz versagt hat, ist davon auszugehen, dass ihr das Brandschadensereignis vom 08.07.2013 von ihrem Versicherungsnehmer zeitnah gemeldet worden ist und die Verjährungsfrist gem. § 15 VVG in der Zeit vom 01.01.2014 bis 10.04.2014 gehemmt war und infolge dessen sogar erst am 10.04.2017, also in knapp zwei Jahren, ablaufen wird.
10Mit nicht zu beanstandender Begründung, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, hat das Landgericht auch ein Feststellungsinteresse des Klägers wegen eines drohenden Verlustes des Deckungsanspruchs als Befriedigungsobjekt wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers der Beklagten bzw. dessen mitversicherten Sohnes nach Erhalt der Deckungsablehnung vom 10.04.2014 verneint. Dem Einwand des Klägers in der Berufungsbegründung, er könne nicht erwarten, dass der wirtschaftlich nur schwach aufgestellte Zeuge X2 auch nur irgendwelche Anstalten machen werde, seine Haftpflichtversicherung auf Deckungsschutz zu verklagen, was seine Angaben sowie die seines anwesenden Vaters – dem Versicherungsnehmer der Beklagten - in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2015 in erster Instanz bestätigt hätten, vermag der Senat nicht zu folgen. Für den Zeugen X2 und seinen Vater bestand bislang noch keine Veranlassung, einen etwaigen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für den streitgegenständlichen Brandschadensfall gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen, weil weder der Geschädigte noch der Kläger als dessen Gebäudeversicherer an den Zeugen X2 mit Schadensersatzbegehren herangetreten sind, geschweige denn gegen diesen einen Haftpflichtprozess angestrengt haben. Soweit der Zeuge X2 damit allerdings rechnen müsste, ist jedenfalls derzeit aus Sicht des Senats nicht unwahrscheinlich, dass dieser angesichts der dann auf ihn persönlich zukommenden Schadensersatzforderung in nicht unerheblicher Höhe und seiner eigenen schlechten finanziellen Situation versuchen wird, Versicherungsschutz von der Beklagten zu erhalten und diesen notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge X2 zwischenzeitlich volljährig geworden ist und er selbst die in dieser Angelegenheit notwendigen Entscheidungen eigenverantwortlich treffen muss. Dem stehen jedenfalls nicht von vornherein seine derzeit schlechte wirtschaftliche Situation oder zweifelhafte Erfolgsaussichten eines Deckungsprozesses entgegen. Das Gesetz sieht für solche Fälle die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Ansprüche im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens vor, wobei fragliche Erfolgsaussichten wegen eines Versicherungsausschlusses aufgrund vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 103 VVG, Nr. 7.1 AHB – wie die Argumentation des Klägers in der Klageschrift und der Replik zeigt – aus seiner Sicht nicht bestehen.
11Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2010 an diese unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrem Versicherungsnehmer bzw. dessen Sohn nach Prüfung des Vorgangs keinen Versicherungsschutz gewähren könne und sie die Aufwendungen der Klägerin nicht erstatten werde (vgl. B 2 Bl. 50 d.A.) hat sie weder ihren Versicherungsnehmer bzw. dessen Sohn – den Zeugen X2 - noch den Kläger im Ungewissen darüber gelassen, ob sie Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung für das streitgegenständliche Brandschadensereignis gewähren wird. Infolge dessen liegt auch der weitere vom BGH anerkannte Ausnahmefall für eine Zulässigkeit der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten nicht vor.
12Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung sei im Hinblick darauf zu eng, dass der BGH den in seinem Urteil vom 15.11.2000 – IV ZR 223/99 – (VersR 2001, 90) anerkannten Ausnahmefall nur als beispielhaft bezeichnet habe und damit nicht abschließend aufgeführt sei, unter welchen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse des Geschädigten angenommen werden könne (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 – IV ZR 265/06 – VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2). Dieser Entscheidung, in der der BGH einen weiteren konkreten Ausnahmefall anerkannt hat, in dem die Zulässigkeit der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten anzunehmen ist, ist nicht zu entnehmen, dass damit eine weitergehende Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vorweggenommenen Deckungsklage in dem vom Kläger dargestellten Umfang erfolgen sollte und über diesen Umweg der Ausweitung der Zulässigkeit der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten die vom Gesetzgeber in § 115 I VVG bewusst vorgenommene Begrenzung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung umgangen werden sollte. Dies kann insbesondere nicht für Fallkonstellationen gelten, die mit den vom BGH anerkannten Ausnahmefällen nicht vergleichbar sind und deren konkrete Interessenlage die Zulassung der vorgenommenen Deckungsklage unter Berücksichtigung ihrer Zielrichtung nicht erfordert.
13Ausgehend davon begründet aus Sicht des Senats der Umstand, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht aus der Privathaftpflichtversicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer bzw. dem Zeugen X2 sowie dem Kläger ernsthaft und endgültig versagt hat, kein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO, insbesondere lässt sich dies auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH nicht entnehmen. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des KG Berlin 17.01.2006 – 6 U 275/04 – (VersR 2007, 349 ff. in juris Rn. 26) über eine hilfsweise erhobene vorweggenommene Deckungsklage eines Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers, worin unter Bezugnahme auf allgemeine Grundsätze bei der Feststellungsklage im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ohne weitere Begründung die Ansicht vertreten worden ist, ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO könne sich daraus ergeben, dass der Schuldner seine Verpflichtung ernstlich bestreitet.
14Diese allgemeine Erwägung ist auf den vorliegenden Fall der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten gegen die Privathaftpflichtversicherung des Schädigers auf Feststellung der Gewährung von bedingungsgemäßem Versicherungsschutz gegenüber ihrem Versicherungsnehmer nicht übertragbar. Dies deswegen, weil nach der Rechtsprechung des BGH ein Ausnahmefall für die Zulässigkeit der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten und die Bejahung seines Feststellungsinteresses dann angenommen wird, wenn der Haftpflichtversicherer keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert. Äußert sich aber der in Anspruch genommene Versicherer – wie hier - eindeutig auf Nachfrage nach Versicherungsschutz mit einer Ablehnung der Deckung, folgt daraus im Umkehrschluss nicht, dass allein die ausdrückliche und eindeutige Deckungsverweigerung noch kein Feststellungsinteresse des Geschädigten begründen kann, wenn nicht noch die Untätigkeit des Versicherungsnehmers bezogen auf den Deckungsanspruch hinzukommt, so dass dessen Verlust als Befriedigungsobjekt droht.
15Ebenso wenig ergibt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers aus der behaupteten Unmöglichkeit der Erfüllung des Haftpflichtanspruchs durch den Zeugen X2, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Zubilligung eines rechtlichen Interesses an baldiger Feststellung des Deckungsschutzes zugunsten des Geschädigten ihren Grund in der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung hat, wie sie in den §§ 156 I, 157 VVG a.F. zum Ausdruck gekommen ist. Ungeachtet dessen, dass derzeit überhaupt noch nicht absehbar ist, ob der gerade mal 18-jährige Zeuge X2 die Schadensersatzansprüche des Geschädigten, die nach erfolgter Regulierung auf den Kläger gem. § 86 VVG übergangen sind, ggf. nach erfolgter Titulierung in einem gesonderten Haftpflichtprozess in Zukunft wird erfüllen können, würde eine derzeitige Unmöglichkeit aufgrund der finanziellen Situation nicht ausreichen. § 115 I Nr. 2 VVG sieht einen Direktanspruch des Dritten auf Schadensersatz gegen den Versicherer dann vor, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Daraus folgt, dass für den Fall der vorweggenommenen Deckungsklage keine geringeren Anforderungen gelten können, wenn es um die Zuerkennung des Feststellungsinteresses des Geschädigten geht, dass von der Rechtsprechung des BGH nur in bestimmten Ausnahmefällen bejaht worden ist.
16Aber auch wenn der Zeuge X2 derzeit nicht über die finanziellen Mittel verfügen sollte, um die Schadensersatzforderung erfüllen können, folgt daraus nicht zwangsläufig die Unmöglichkeit der Erfüllung des Haftpflichtanspruchs. Der Kläger ist nicht gehindert, gegen den Zeugen X2 im Rahmen eines Haftpflichtprozesses einen Titel über den Schadensersatzanspruch zu erwirken, wodurch eine 30-jährige Verjährung in Gang gesetzt würde. Mit Hilfe eines solchen Titels hätte er dann nicht nur die Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch in Zukunft gegen den Zeugen X2 unmittelbar durch Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen doch noch durchzusetzen, wenn sich dessen Vermögensverhältnisse verbessert haben. Daneben könnte er einen Freistellungsanspruch des Zeugen X2 gegen die Beklagte aus der Privathaftpflichtversicherung im Wege der Zwangsvollstreckung mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden und sich überweisen lassen.
17Nicht zu folgen vermag der Senat dem Einwand des Klägers, die im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des OLG Naumburg vom 25.07.2013 – 2 U 23/13 - (VersR 2014, 54 ff. in juris Rn. 34 – 36) sei aufgrund der Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Falle der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers und die entwickelten Ausnahmefälle inhaltlich falsch. Das OLG Naumburg gibt die nach der Rechtsprechung des BGH anerkannten Ausnahmefälle zutreffend wieder (OLG Naumburg, Urt. v. 25.07.2013 – 2 U 23/13 -, VersR 2014, 54 ff. in juris Rn. 34 – 36). Dabei ist das OLG Naumburg, das ebenfalls über die Zulässigkeit einer vorweggenommenen Deckungsklage eines Geschädigten gegen die Unfallversicherung des Schädigers zu entscheiden hatte, auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH von deren Zulässigkeit in den anerkannten Fällen ausgegangen, hat allerdings deren Vorliegen aufgrund der zugrunde liegenden konkreten Fallkonstellation und dementsprechend auch ein Feststellungsinteresse des dortigen Klägers verneint.
18II.
19Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme – statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) – wird hingewiesen.
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Dezember 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Gründe
A.
- 1
Die Klägerin beabsichtigt, die auf sie als Unfallversicherer übergegangenen Schadenersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers U. S. gegen S. H. wegen einer am 23.01.2011 eingetretenen Gesundheitsbeschädigung geltend zu machen. Die Beklagte ist der Privathaftpflichtversicherer des S. H. . Die Klägerin begehrt von ihr in einem vorweggenommenen Deckungsprozess die Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten in Höhe ihrer behaupteten Aufwendungen.
- 2
Der Versicherungsnehmer der Beklagten verbrachte den 23.01.2011, einen Sonntag, gemeinsam mit seiner von ihm getrennt bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin wohnenden minderjährigen Tochter. Nachdem diese um ca. 17:30 Uhr abgeholt worden war, begann er nach eigenen Angaben, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Ab 19:00 Uhr wandte er sich mehrfach – offenkundig erregt und verzweifelt – an seine Nachbarin A. Hf., um sie dazu zu bewegen, zwischen ihm und seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu vermitteln und eine Rückkehr seiner Tochter zu ihm zu ermöglichen. Gegen 20:45 Uhr kündigte er in einem weiteren Telefonat ihr gegenüber an, sich selbst zu töten. Die Nachbarin informierte hierüber die Eltern des S. H. . Gegen 21:25 Uhr rief H. erneut bei seiner Nachbarin an und erklärte, dass in fünfzehn Minuten das Haus brennen werde, und bat sie, seinen Nachbarn U. S. und dessen Familie zu warnen, damit sie rechtzeitig das Haus verlassen könnten. U. S. befand sich zu diesem Zeitpunkt bei A. Hf. und deren Lebensgefährten D. K. . Alle drei begaben sich zum Haus des S. H., wo sie auch dessen Eltern vorfanden. S. H. näherte sich ihnen in aggressiver Haltung. Sie versuchten, ihn festzuhalten, was jedoch misslang. S. H. riss sich los und rannte in sein Haus. D. K. und U. S. verfolgten ihn, wobei sie im Treppenhaus einen Benzinkanister und am Treppengeländer ein Seil mit Schlinge wahrnahmen. Nachdem sie ihn eingeholt hatten, wandte sich H. zunächst dem K. zu und würgte ihn. Dabei äußerte er sinngemäß, dass er sein Gegenüber abstechen werde. Sodann rannte H. in die Küche und öffnete eine Schublade mit Besteck. U. S. folgte ihm und versuchte, den H. zu Fall zu bringen; dabei stürzten beide zu Boden. Infolge des Sturzes verletzte sich U. S. am rechten Knie. Bei dem kurz darauf erfolgenden Eintreffen der von A. Hf. gerufenen Polizei wurde eine starke Erregung des H. sowie eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 g ‰ festgestellt. Er wurde vorübergehend in die geschlossene psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eingewiesen.
- 3
In einem darauffolgenden Strafverfahren wurde gegen S. H. wegen Bedrohung des D. K. ein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erlassen (vgl. Strafbefehl des Amtsgerichts Eisleben vom 09.05.2011, 11 Cs 425 Js 9605/11, rechtskräftig seit dem 18.06.2011). Der Senat hat die Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des U. S. wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. „Teileinstellung“ Bl. 49 BeiA).
- 4
Die Klägerin erbrachte im Rahmen der Unfallversicherung Zahlungen an die Erbringer medizinischer Leistungen für ihren Versicherungsnehmer U. S. . Sie forderte die Beklagte zur Regressleistung auf. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23.09.2011, mit dem sie die geltend gemachten Ansprüche gegen ihren Versicherungsnehmer wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 827 Abs. 1 BGB – Deliktsunfähigkeit – zurückwies. Unter Verweis auf die vorübergehende Unterbringung des H. in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses führte die Beklagte weiter aus:
- 5
„… Zwar begründet dieser Umstand bzw. die Selbsttötungsabsicht noch nicht alleine den Ausschluss der Verantwortlichkeit gem. § 827 Abs. 1 BGB. Dass von einer solchen auszugehen ist, ergibt sich jedoch aus den Gesamtumständen, wie z. B., dass für den Selbstmord sowohl ein Seil zum Erhängen als auch ein Benzinkanister zum Abbrennen des Hauses bereit gestellt war.
- 6
Ihre Ansprüche weisen wir daher wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 827 Abs. 1 BGB zurück.
- 7
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir für den Fall, dass diese Annahme in einem eventl. Rechtsstreit widerlegt würde, den Versicherungsschutz wegen Vorsatztat zu versagen hätten. …“
- 8
Auf nochmalige Intervention der Klägerin, dass sie die Ablehnung ihres Anspruchs so nicht hinnehmen könne, weil ein Nachweis der Deliktsunfähigkeit nicht geführt sei, Herr H. gezielt auf eine Selbsttötung und Brandstiftung hin gehandelt habe und daher auch davon auszugehen sei, dass er sehr wohl gewusst habe, was er tue, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2011:
- 9
„Falls man den Ihnen (der Klägerin – Anm. d. Senats) geschilderten Sachverhalt als zutreffend unterstellt, wäre wegen Vorsatztat der Versicherungsschutz zu versagen.
- 10
Nach wie vor halten wir jedoch an unserer Rechtslagebeurteilung gem. Schreiben vom 23.09.2011 fest und sind auch gern bereit, diese gerichtlich überprüfen zu lassen. …“
- 11
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 18.01.2012 an S. H., teilte ihm mit, dass die Beklagte ihr gegenüber „… den Versicherungsschutz vollumfänglich …“ abgelehnt habe und dass gerichtliche Schritte gegen die Beklagte geprüft würden. Dies geschehe auch im vermuteten Interesse des Adressaten. Die Klägerin bat den H. um Beantwortung von vier Fragen, darunter:
- 12
„1. Hat die … (Beklagte – Anm. d. Senats) Sie über die Ablehnung des ihr gegenüber geltend gemachten Anspruchs informiert? Wenn ja, …
- 13
2. Beabsichtigen Sie gegen die Ablehnung vorzugehen oder stehen Sie wegen der Ablehnung des Versicherungsschutzes mit der Versicherung bereits in Verhandlungen? …“
- 14
Der Versicherungsnehmer der Beklagten beantwortete diese Fragen am 06.02.2012 jeweils mit „nein“ und machte keine Angaben zu seiner telefonischen Erreichbarkeit.
- 15
Die Klägerin hat behauptet, dass ihr Versicherungsnehmer U. S. durch den Sturz u.a. einen Bruch im oberen Schienbeindrittel (Tibiakopffraktur) mit Gelenkflächenbeteiligung und einen Bruch des Wadenbeins (proximale Fibulafraktur) erlitten habe, deren Heilung in einem langwierigen und kostenintensiven Prozess erfolgt sei, und dass sie unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 31.202,98 € erbracht habe.
- 16
Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Direktklage gegen die Beklagte auf Gewährung von Deckungsschutz für den S. H. habe, weil S. H. eine Verfolgung seines versicherungsrechtlichen Anspruchs gegen die Beklagte nicht beabsichtige. Ein Vorsatz des S. H., den U. S. zu Fall zu bringen und zu verletzen, sei nicht ersichtlich; dies zeige auch das Ergebnis der strafrechtlichen Verfolgung.
- 17
Die Beklagte hat die Unzulässigkeit der Klage gerügt. Sie hat bestritten, dass sie ihrem Versicherungsnehmer S. H. den Versicherungsschutz verweigert habe. Die Gefahr eines Untergangs des Deckungsanspruchs als Befriedigungsobjekt der Klägerin bestehe nicht.
- 18
Im Übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten nicht vorlägen, weil S. H. sich z.Zt. des Vorfalls in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befunden habe. Ihre Erklärung im Schreiben vom 28.11.2011 sei im Lichte der Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass sie den Rechtsschutz unter dem Vorbehalt übernehme, die Deckung je nach Ausgang des Haftpflichtprozesses abzulehnen.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
- 20
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO vorliege, weil die Beklagte auf die Anfrage der Klägerin, ob Versicherungsschutz bestehe, eine unklare Antwort gegeben habe, die es nicht ausschließe, dass sie sich auf eine Versagung von Versicherungsschutz wegen einer Vorsatztat berufe. Hinsichtlich der Begründetheit der Feststellungsklage sei von der Darstellung des Geschädigten vom Geschehensablauf auszugehen. Danach sei ein Vorsatz auszuschließen.
- 21
Die Beklagte hat gegen das ihr am 09.01.2013 zugestellte Urteil mit einem am 06.02.2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der bis zum 11.03.2013 (Montag) laufenden Berufungsbegründungsfrist auch begründet.
- 22
Mit der Berufung macht sie geltend, dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht bestehe, weil sie, die Beklagte, ihre Bereitschaft zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs auch im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung angekündigt habe. Die Formulierung „nach wie vor“ deute auf eine – tatsächlich beibehaltene – Rangfolge der Verteidigungsmittel hin. Gegenüber ihrem Versicherungsnehmer habe sie versicherungsrechtliche Gründe zur Versagung des Deckungsschutzes nicht herangezogen. Die Fragen der Klägerin an S. H. im Schreiben vom 18.01.2012 seien ungenau gewesen, so dass aus den Antworten keine Rückschlüsse auf eine Ungewissheit des Eintritts der Beklagten abzuleiten seien. Im Übrigen beanstandet die Beklagte die Tenorierung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil danach Deckungsschutz unabhängig von der Frage der Schuldform – Vorsatz oder Fahrlässigkeit – und in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe zu gewähren sei. Hilfsweise meint die Beklagte, dass eine Klärung der Schuldform im Deckungsprozess auf der Grundlage einer Beweiserhebung erforderlich sei.
- 23
Die Beklagte beantragt,
- 24
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
- 25
die Klage abzuweisen.
- 26
Die Klägerin beantragt,
- 27
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 28
Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil und vertieft die Argumentation, dass sie sich ohne die begehrte Feststellung der Gefahr des Forderungsausfalls aussetze, weil der Versicherungsnehmer der Beklagten den Anspruch auf Deckungsschutz gegen die Beklagte nicht geltend machte und selbst nicht in der Lage sei, im Falle eines Unterliegens im Haftpflichtprozess die Zahlungen zu leisten.
- 29
Der Senat hat am 17.07.2013 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen.
B.
- 30
Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
- 31
Das Landgericht ist zu Unrecht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage im vorweggenommenen Deckungsprozess ausgegangen. Die Klägerin hat kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung.
- 32
I. Die gesetzlichen Regelungen zur Pflichtversicherung und die Rechtsprechung gehen grundsätzlich davon aus, dass der Geschädigte bzw. der an seine Stelle getretene Versicherungsträger (künftig: der Geschädigte) den Anspruch auf Schadenersatz zunächst gegenüber dem Schädiger selbst geltend macht und dadurch – ggf. unter Inanspruchnahme von Rechtsschutz – den Anspruch dem Grund und der Höhe nach feststellen lässt (sog. Haftpflichtprozess). Regelmäßig soll erst im Anschluss daran aus abgetretenem oder durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss übergegangenem Recht die Haftpflichtversicherung des Schädigers in Anspruch genommen werden (sog. Deckungsprozess). Die Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozess haben im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung, soweit Voraussetzungsidentität besteht (vgl. nur BGH, Urteil v. 30.09.1992, IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276; Urteil v. 18.02.2004, IV ZR 126/02, VersR 2004, 590). Zum Umfang der Versicherungsleistungen der Haftpflichtversicherung gehört nach § 100 VVG (in der hier anwendbaren Fassung vom 23.11.2007) auch die Gewährung von Rechtsschutz im Haftpflichtprozess. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist nach § 115 Abs. 1 VVG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen begründet. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Ausweitung der Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Pflichtversicherers entschieden. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen Direktanspruch gegen die Beklagte nach übereinstimmender und zutreffender Rechtsauffassung beider Prozessparteien nicht erfüllt: Bei der Privathaftpflicht handelt es sich nicht um eine nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehende Versicherungspflicht (Nr. 1), eine eingetretene oder drohende Insolvenz des S. H. liegt nicht vor (Nr. 2), der Aufenthaltsort des S. H. ist bekannt (Nr. 3).
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II. Dem gegenüber ist schon der vorweggenommene Deckungsprozess des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer ein Ausnahmefall, weil ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger voraussetzt. Der Schädiger hat jedoch als Versicherungsnehmer Anspruch auf eine eindeutige Auskunft darüber, ob der Versicherer im Haftpflichtprozess den Rechtsschutz übernimmt (vgl. BGH, Urteil v. 07.02.2007, IV ZR 149/03, BGHZ 171, 56). In diesem vorweggenommenen Deckungsprozess findet eine Prüfung des Haftpflichtanspruchs und der damit zusammenhängenden Tatfragen im Übrigen nicht statt, sondern es ist grundsätzlich die Richtigkeit der Behauptungen des Geschädigten zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2000, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2010, 12 U 99/09; Retter in: Schwintowski/ Brömmelmeyer, Praxiskomm. z. Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl. 2011, § 100 Rn. 72; Betz in: Veith/ Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010, § 12 Rn. 76). Im Deckungsprozess wird damit nicht geprüft, ob eine Haftungslage gegeben ist, weil es Aufgabe des Haftpflichtversicherungsschutzes ist, nicht nur festzustellen, ob der Versicherer Befreiung von begründeten Ersatzansprüchen schuldet, sondern vor allem auch, dass er die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen in eigener Zuständigkeit herbeizuführen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.03.2005, 12 U 432/04, VersR 2005, 781). Daher ist der Feststellungsantrag im vorweggenommenen Deckungsprozess des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auch regelmäßig auf die Gewährung „bedingungsgemäßen“ Versicherungsschutzes zu richten, d.h. dem Versicherer soll dadurch nicht das Recht genommen werden, bei Begründetheit der Haftpflichtforderung des Geschädigten zu prüfen, ob der Deckungsschutz aus anderen, aus dem Versicherungsverhältnis herrührenden Gründen zu versagen ist.
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III. Der vorweggenommene Deckungsprozess des Geschädigten direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ohne vorherige Abtretung, wie er hier vorliegt, ist eine sehr seltene Ausnahme (vgl. Betz, a.a.O., § 12 Rn. 61 und 71). Grundsätzlich begründet das Interesse des Geschädigten, sich über die Möglichkeiten der Realisierung seines Haftpflichtanspruchs vorab zu orientieren, für sich allein kein rechtliches Interesse an einer gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gerichteten Deckungsschutz-Feststellungsklage. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherer auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet und seinem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz nicht eindeutig entzogen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 30.05.1984, IVa ZR 205/83, VersR 1984, 787). Dem Geschädigten wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen ein rechtliches Interesse an einer gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gerichteten, dem Haftpflichtprozess vorhergehenden Feststellungsklage im Deckungsprozess zugebilligt, wobei sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwei Fallgruppen ergeben, die im Lichte des vorgenannten Grundsatzes aufzufassen sind:
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1. Ein Feststellungsinteresse i.S. von § 256 ZPO wird bejaht, wenn wegen der Untätigkeit des Versicherungsnehmers die Gefahr besteht, dass dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht. Dies ist angenommen worden, wenn der Versicherungsnehmer insolvent ist und weder der Versicherungsnehmer noch der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter gegen eine unberechtigte Deckungsversagung vorgehen und deshalb (auch ohne Verweigerung der Übernahme des Rechtsschutzes durch den Haftpflichtversicherer) der Rechtsverlust durch Verjährung droht (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2000, IV ZR 223/99, VersR 2001. 90 – in juris Tz. 10 m.w.N.; OLG Celle, Urteil v. 05.07.2012, 8 U 28/12 VersR 2013, 750).
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2. Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung angenommen, dass der Geschädigte ein eigenes rechtliches Interesse i.S. von § 256 ZPO an der Feststellung, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe, auch dann haben kann, wenn der Versicherer auf seine Anfrage, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (vgl. BGH, Beschluss v. 22.07.2009, IV ZR 265/06, VersR 2009, 1485 – in juris Tz. 2). Im entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass der Versicherer verpflichtet sei, seiner Versicherungsnehmerin im Rahmen eines bestimmten Versicherungsverhältnisses „bedingungsgemäß Deckung“ anlässlich zweier Schadensfälle zu gewähren; der Bundesgerichtshof hat die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Versicherer die Unsicherheit über sein Eintreten für den Fall der rechtskräftigen Titulierung der Haftpflichtansprüche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten habe und daher ungewiss geblieben sei, ob er bisher nicht vorgebrachte versicherungsrechtliche Einwände nachholen werde. Dem Deckungsprozess war ein Haftpflichtprozess gegen den Schädiger vorausgegangen, der wegen der Insolvenz des Schädigers unterbrochen war (vgl. Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.09.2006, I-18 U 17/06 – zitiert nach juris).
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IV. Nach diesen Maßstäben ist hier ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nicht gegeben.
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1. Ein Verlust des Deckungsschutzes i.S. der ersten Fallgruppe droht hier nicht. Über das Vermögen des Schädigers ist ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet, welches den Schädiger etwa handlungsunfähig machen könnte. Die Beklagte hat gegenüber ihrem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, die Übernahme des Rechtsschutzes nicht verweigert. Jedenfalls hat die Klägerin eine solche Auskunft der Beklagten gegenüber S. H. schon nicht substantiiert behauptet oder gar unter Beweis gestellt. Die an den Versicherungsnehmer der Beklagten gestellte Frage nach einem Vorgehen gegen eine Verweigerung der Übernahme von Rechtsschutz unterstellte eine solche Verweigerung, so dass in der bloß verneinenden Antwort des H. keine Bestätigung dieser Unterstellung zu sehen ist. Der Adressat übersandte zudem auch keine Kopie einer entsprechenden Nachricht der Beklagten über die Ablehnung des Deckungsschutzes. In der Korrespondenz zwischen den Parteien des Rechtsstreits gab die Beklagte vielmehr jeweils zu erkennen, dass sie bei gerichtlicher Geltendmachung des Haftungsanspruches dem Schädiger Rechtsschutz gewähren werde. Ohne ausdrückliche Verweigerung der Beklagten gegenüber ihrem Versicherungsnehmer ist dessen Untätigkeit in der Sache derzeit belanglos. Insbesondere stand der Eintritt der Verjährung des Deckungsanspruches (drei Jahre nach Geltendmachung im September 2011) auch nicht etwa unmittelbar bevor.
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2. Eine dem Verlust des Deckungsanspruchs gleich stehende Ungewissheit, wie sie der zweiten Fallgruppe in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu entnehmen ist, liegt hier ebenfalls nicht vor.
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a) Die Beklagte hat die Auskunft nicht verweigert. Sie hat in ihren beiden Schreiben vielmehr eine eindeutige, nachvollziehbare Auskunft erteilt.
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Sie hat sich darin zum Ersatzanspruch geäußert und diesen Anspruch – für ihren Versicherungsnehmer – mit dem Verweis auf die fehlende Deliktsfähigkeit i.S. von § 827 BGB als unbegründet abgewehrt. Auch wenn die danach offensichtliche Gewährung von Rechtsschutz zugunsten ihres Versicherungsnehmers das Interesse des Geschädigten an der Feststellung der versicherungsrechtlichen Deckungspflicht nicht zu beseitigen vermag, so liegt in dieser Auskunft zugleich eine konkludente gleichlautende Auskunft an den Versicherungsnehmer; dieser hätte mithin kein rechtlich anerkanntes Interesse mehr für eine Feststellungsklage im vorweggenommenen Deckungsprozess. Hieraus ergeben sich bereits erhebliche Bedenken, ob das Rechtsschutzinteresse des Geschädigten weiter gehen kann, als die Rechte des Versicherungsnehmers, obwohl ihm in beiden Fallgruppen das Feststellungsinteresse allein wegen der Untätigkeit des Versicherungsnehmers zugebilligt worden ist.
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b) Die Beklagte hat sich auch zu den versicherungsrechtlichen Fragen objektiv nicht missverständlich geäußert. Ihre Auskunft ist dahin auszulegen, dass sie den Deckungsschutz nur teilweise – hinsichtlich des Rechtsschutzes – und im Übrigen nur unter dem Vorbehalt der Feststellung einer vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens i.S. von § 103 VVG gewährt. Anders, als das Landgericht meint, hat die Beklagte mit dem zweiten Schreiben vom 28.11.2011 ihre vorherige Auskunft nicht abgeändert oder relativiert, sondern bekräftigt. Sie hat lediglich die Reihenfolge und Intensität des Vorbringens – in Reaktion auf die Äußerungen der Klägerin – variiert, ohne den Sinngehalt zu verändern. Auf ihr nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages bestehendes Recht, im Falle des Vorliegens eines Risikoausschlussgrundes die (weitere) Versicherungsleistung zu verweigern, musste sie auf Anfrage des Geschädigten nicht verzichten.
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c) Entscheidend gegen ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung spricht jedoch der Umstand, dass die Klägerin mit einer – hier nur unterstellt rechtskräftig werdenden – Feststellung, dass die Beklagte „bedingungsgemäß“ Versicherungsschutz zu gewähren habe, nichts gewonnen hätte. Entsprechend den im vorweggenommenen Deckungsprozess geltenden Grundsätzen wären die Angaben des Geschädigten, hier des Versicherungsnehmers der Klägerin, in diesem Prozess als wahr zu unterstellen, so dass der Feststellungsanspruch ohne weitere inhaltliche Prüfung als begründet anzusehen wäre. Im Falle eines erfolgreichen Haftpflichtprozesses der Klägerin gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten müsste die Klägerin u.U. mangels Bindungswirkung dieser Feststellungen erneut Deckungsklage erheben; erst in diesem – nachlaufenden – Deckungsprozess wäre dann u.U. Beweis zu erheben über die streitige Frage, ob die Voraussetzungen für einen Risikoausschluss nach § 103 VVG vorlagen oder nicht (vgl. BGH, Urteil v. 29.10.2008, IV ZR 272/06, VersR 2009, 517; OLG Frankfurt, Urteil v. 02.07.2010, 3 U 21/10, VersR 2011, 1314). Hierfür hätte die im Haftpflichtprozess zu treffende Feststellung der Deliktsfähigkeit bzw. Deliktsunfähigkeit des Schädigers wegen teilweiser Voraussetzungsidentität mit der Frage des Vorliegens einer Vorsatztat eine teilweise Bindungswirkung.
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d) Einer endgültigen Klärung der Frage der Deckungspflicht der Beklagten im vorliegenden vorweggenommenen Deckungsprozess des Geschädigten steht schließlich auch entgegen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten am Prozess nicht beteiligt ist, eine solche Feststellung aber erheblich in seinen Rechtskreis eingreifen würde.
C.
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.