Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 15 Hemmung der Verjährung

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 15 Hemmung der Verjährung
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

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Von § 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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published on 17/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 147/08 vom 17. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 17. D
published on 18/12/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 02.04.2015; Az.: 10 O 24975/13 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Hauptsache erledigt ist. II. Die Beklagte trägt
published on 16/07/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Bamberg 1 U 129/14 IM NAMEN DES VOLKES verkündet am 16.07.2015 22 O 1158/12 Ver LG Würzburg M., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Kläger und B
published on 17/11/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Der Strei
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