Oberlandesgericht Köln Schlussurteil, 21. Juni 2016 - 9 U 41/15
Gericht
Tenor
1. Das Teilversäumnisurteil des Senats vom 16.02.2016 – 9 U 41/15 – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richten.
2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagte zu 24%, mit Ausnahme der weiteren, im Zusammenhang mit der Säumnis des Klägers im Verhandlungstermin vom 16.02.2016 entstandenen Kosten, die dem Kläger auferlegt werden.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 II, 313 a ZPO abgesehen.
4II.
5Gegenstand des nach rechtzeitigem Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil des Senats vom 16.02.2016 noch anhängigen Berufungsverfahrens ist zum einen die im angefochtenen Urteil des Landgerichts zu Unrecht titulierte Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers und seiner mitversicherten Ehefrau von den in der Kostenrechnung der Kanzlei N C E vom 29.01.2014 abgerechneten außergerichtlichen Anwaltskosten (2.830,18 €) und den im Güteverfahren entstandenen Anwaltskosten (1.426,99 €) in Höhe von insgesamt 4.257,17 €. Insoweit ist die Berufung der Beklagten begründet.
6Desweiteren ist noch streitgegenständlich der im angefochtenen Urteil des Landgerichts zu Unrecht zuerkannte Anspruch des Klägers auf Deckungsschutz hinsichtlich der angefallenen bzw. noch anfallenden Kosten seines Prozessbevollmächtigten – einschließlich der von letzteren verauslagten Gerichtskosten - im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Anlageberatungsgesellschaft T GmbH – im folgenden T - vor dem Landgericht Saarbrücken – zum Teil abgerechnet mit 4.431,36 € und Gegenstand des Freistellungsantrags zu 1), zum Teil Gegenstand des Feststellungsantrags zu 2) -. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist die Klage derzeit unbegründet und die Berufung der Beklagten ebenfalls begründet.
7Aufgrund der Unbegründetheit des Einspruchs der Kläger war das angefochtene Teilversäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
8Für den Versicherungsfall ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden, weil der Versicherungsfall vor dem 01.01.2009 eingetreten ist (Art 1 II EGVVG). Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine Ausführungen im Teilversäumnis- und Teilurteil vom 16.02.2016.
91. Freistellungsantrag zu 1) betreffend die Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 2.830,18 € und die im Güteverfahren gegen die T entstandenen Gebühren i.H.v. 1.426,99 €, insg. 4.257,17 €:
10Dem Kläger steht der hinsichtlich dieser Gebühren geltend gemachte Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht zu.
11a) Bei den Anwaltsgebühren, die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber der T und deren Geltendmachung im Güteverfahren entstanden sind, handelt es sich nicht um „gesetzliche Gebühren“ eines für den Kläger als Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts i.S.d. § 2 I a) ARB 75, so dass diese im Rahmen der Rechtsschutzversicherung nicht versichert und damit von der Beklagten nicht zu erstatten sind. Da von einer gebührenrechtlichen Identität der Angelegenheiten „Schadensersatzansprüche gegen die T“ einerseits und „Schadensersatzansprüche gegen Herrn G/B GmbH“ andererseits i.S.d. § 15 II RVG auszugehen ist, hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers diese Gebühren nicht noch zusätzlich neben den ihm bereits von der Beklagten erstatteten Gebühren für seine außergerichtliche Tätigkeit und für die Durchführung des Güteverfahrens zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Klägers und seiner Ehefrau gegen den Initiator Herrn G verlangen und abrechnen dürfen.
12Dass dem Kläger diese Gebühren durch die Beklagte erstattet wurden, nämlich durch Begleichung der in der Kostennote vom 29.01.2014 abgerechneten Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit gegen den Gründungsgesellschafter Herrn G und die B2 GmbH in Höhe von 2.830,18 € sowie die Durchführung des Güteverfahrens gegen diese in Höhe weiterer 1.426,99 € (Anl. K 16 Anlagenheft), ist unstreitig.
13Die Abgrenzung der Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, die mehrere Auftragsgegenstände umfassen kann, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. (BGH, Urt. v. 03.05.2005, – IX ZR 401/00 –, NJW 2005, 2927 ff. in juris Rn. 11 m.w.N.). Auch mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (BGH, Urt. v. 04.12.2007, – VI ZR 277/06 -, VersR 2008, 413/414 in juris; BGH, Urt. v. 08.05.2014, – IX ZR 219/13 –, NJW 2014, 2126 ff. in juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, – 7 U 97/10 –, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.). Solange sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, auch wenn sie sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände beziehen, dieselbe Angelegenheit (OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, – 7 U 97/10 –, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.).
14Soweit der Kläger und seine Ehefrau ihren Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung des ihnen entstandenen Schadens wegen angeblicher Wertlosigkeit der Kapitalanlage gegen die aus ihrer Sicht Verantwortlichen, nämlich den Gründungsgesellschafter Herrn G als Initiator und die T als Anlageberatungsgesellschaft, die ihnen die Kapitalanlage vermittelt hat, mandatiert haben, handelt es sich um einen einheitlichen Auftrag. Dass der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten hierzu durch Unterzeichnung von zwei Vollmachten (K 4 und K 19 Anlagenhaft) formal zwei Aufträge zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung gegenüber den beiden vermeintlichen Schädigern erteilt hat, steht der Einheitlichkeit dieser Mandatierung und der Annahme „derselben Angelegenheit“ nicht entgegen. Dafür spricht zunächst die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen beide „Schädiger“ an demselben Tag, am 09.10.2011, wie sich aus den vorgelegten, auf den gleichen Tag datierten Vollmachten (K 4 und K 19 Anlagenheft) ergibt.
15Grundlage der zu verfolgenden Schadensersatzansprüche gegen die genannten Anspruchsgegner war zudem im Wesentlichen derselbe Sachverhalt und derselbe Schaden des Klägers und seiner Ehefrau. Die formale Erteilung von zwei Aufträgen durch den Kläger mit den zu diesem Zweck unterzeichneten zwei Vollmachten steht nach der zitierten Rechtsprechung des BGH der Annahme „derselben Angelegenheit“ nicht entgegen, wenn – wie hier - die übrigen dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ungeachtet dessen, dass schon zweifelhaft sein dürfte, ob die formale Erteilung von zwei Aufträgen auf Veranlassung des Klägers erfolgt ist, kann eine solche rein formelle Aufspaltung ohne plausiblen Grund nicht dazu führen, dass bei Vorliegen eines einheitlichen Rahmens und eines inneren Zusammenhangs zwei verschiedene Angelegenheiten angenommen werden müssen.
16Infolge dessen bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme darüber, ob die Interessenwahrnehmung gegenüber der Anlageberatungsgesellschaft einerseits und gegenüber dem Initiator G andererseits auf einem jeweils separat erteilten Auftrag beruhte.
17Die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers hielt sich auch im gleichen Rahmen. Er sollte die jeweils in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche gegen den Initiator Herrn G sowie gegen die T außergerichtlich geltend machen und sodann ein Güteverfahren durchführen. Nach dessen Scheitern sollten die Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Interessenwahrnehmung des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber dem Gründungsgesellschafter einerseits – insoweit Prospekthaftung - und der Anlageberatungsgesellschafter andererseits – insoweit fehlerhafte Anlagenberatung - unterschiedliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen hatte und es dabei zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen der Vorwürfe kommen konnte, hindert die Annahme derselben Angelegenheit nicht. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Anwalt besorgen soll (OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, – 7 U 97/10 –, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.). Dieser bei Mandatsbeginn vorgegebene Tätigkeitsrahmen wurde auch nicht nachträglich verlassen, weshalb die Tätigkeit der Inanspruchnahme zweier Anspruchsgegner auf Ersatz eines Schadens aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen als eine Angelegenheit anzusehen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob zwingend eine einheitliche Verurteilung der gesamtschuldnerisch Haftenden erfolgt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, – 7 U 97/10 –, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.).
18Ein innerer Zusammenhang zwischen den geltend zu machenden Schadensersatzansprüchen gegen den Gründungsgesellschafter und die Anlageberatungsgesellschaft liegt darin, dass sowohl die Inanspruchnahme des Initiators Herrn G als auch der T als Anlageberatungsgesellschaft ihre Grundlage in der streitgegenständlichen Anlageentscheidung des Klägers und seiner Ehefrau haben, sei es infolge des fehlerhaften Prospekts, sei es aufgrund fehlerhafter Beratung durch die T, welche auf der Grundlage des fehlerhaften Prospekts erfolgt ist. Beide Inanspruchnahmen sind auf Ersatz desselben Schadens gerichtet. Der innere Zusammenhang entfällt auch nicht dadurch, dass die außergerichtliche Inanspruchnahme mit getrennten Schreiben erfolgte, gegen die beiden Schuldner jeweils gesonderte Güteverfahren mit getrennten Anträgen eingeleitet worden sind und die darin jeweils enthaltene Anspruchsbegründung den Anforderungen an den Vortrag der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen angepasst worden ist; denn dies diente gleichermaßen dem mit dem erteilten Mandat angestrebten Ziel der Durchsetzung der vermeintlichen Schadensersatzansprüche des Klägers aus der Kapitalanlage. Dafür spricht auch, dass die Schriftsätze zur Einleitung des Güteverfahrens gegen die beiden vermeintlichen Schädiger jeweils vom 29.12.2011 an die gleiche Gütestelle – Herrn Rechtsanwalt Dreher – gerichtet worden sind, inhaltlich im Wesentlichen identisch waren und die Schadensersatzansprüche jeweils mit der Verletzung von Aufklärungspflichten über die im Einzelnen aufgeführten Aspekte begründet worden sind (vgl. K 5 und K 20 Anlagenheft). Auch ein Vergleich der beiden Klageschriften gegen den Gründungsgesellschafter vom 14.05.2013 (K 15 Anlagenheft) und gegen die T vom 10.06.2013 (K 28 Anlagenheft) zeigt die weitgehende Identität des zugrunde gelegten Sachverhalts. Dass bei einem Vorgehen gegen die T auch ein Lebenssachverhalt von Bedeutung sein kann, dem beim Vorgehen gegen den Gründungsgesellschafter keine Bedeutung zukommen muss, wie der Inhalt des zwischen der T und dem Kläger sowie seiner Ehefrau geführten Beratungsgesprächs, steht der Annahme derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger selbst zum Inhalt des Beratungsgesprächs nichts vorträgt, außer, dass keine Aufklärung über die Risiken der Anlageform und die im Prospekt enthaltenen Unrichtigkeiten erfolgt sein soll.
19b) Die Beklagte ist mit diesem Einwand auch nicht wegen unterlassenen Hinweises gemäß § 158 n S. 2 VVG a.F. aufgrund der Fiktion des § 158 n S. 3 VVG a.F. ausgeschlossen.
20Soweit die Beklagte in ihrem Schreiben vom 03.12.2012 (K 22 Anlagenheft) unter Bezugnahme auf zwei andere Schreiben in einer Parallelsache vom 28.11.2012 (K 23 Anlagenheft) und vom 19.12.2011 (K 7 Anlagenheft) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt hat, dass dieser die rechtlichen Interessen im Namen und im Auftrag des Klägers und seiner mitversicherten Ehefrau wahrnehmen solle, unter Hinweis darauf, dass die Gebühr für seine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der B GmbH, Herrn G und der T aber nur einmal anfalle, weil es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 II RVG handele, liegt darin keine Berufung der Beklagten auf das Fehlen der Erfolgsaussicht oder auf Mutwilligkeit i.S.d. § 158 n S. 1 VVG a.F. bzw. i.S.d. § 1 I ARB 75.
21Die hinreichenden Erfolgsaussichten der Schadenersatzbegehren des Klägers gegen den Initiator der Kapitalanlage sowie gegen die T hat die Beklagte zu keiner Zeit in Abrede gestellt. Sie hat vielmehr vorgerichtlich im Dezember 2012 den Prozessbevollmächtigten des Klägers in Beantwortung dessen Deckungsanfrage auf Gewährung von Rechtsschutz für eine außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der T mit anschließendem Schlichtungsverfahren ausdrücklich ermächtigt, die Interessen des Klägers und seiner Ehefrau außergerichtlich wahrzunehmen.
22Auch auf die Mutwilligkeit will sie sich mit ihrem Hinweis auf die Einheitlichkeit der Angelegenheit i.S.d. § 15 II RVG im Hinblick darauf nicht berufen, dass sie die außergerichtliche Verfolgung der vermeintlichen Schadensersatzansprüche grundsätzlich befürwortet und dafür auch Deckungsschutz gewährt hat, lediglich mit dem Hinweis auf eine rechtliche Einordnung als einheitliche Angelegenheit mit der sich daraus ergebenden Gebührenberechnung. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung immer dann, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen den voraussichtlich entstehenden Kosten und dem angestrebten Erfolg (Kosten/Nutzen) besteht, d.h. wenn eine Rechtsverfolgung von einer verständigen „bemittelten“ Partei im Hinblick auf das Kosten-Nutzenverhältnis unterlassen würde (MK/Richter, VVG Band 2 2011, § 128 Rn. 10). Das grundsätzliche Bestehen eines Kosten-Nutzenverhältnisses bei der Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatzansprüche des Klägers und der mitversicherten Ehefrau gegenüber dem Initiator als auch gegenüber der T hat die Beklagte zu keiner Zeit angezweifelt. Ihr Einwand betraf vielmehr die Frage, ob eine die Leistungspflicht auslösende gesetzliche Gebühr i.S.d. § 2 I ARB 75 angefallen ist, und damit den Umfang sowie die Höhe der bei grundsätzlich anerkannter Leistungspflicht der Beklagten zu erstattenden Gebühren. Dieser Einwand wird von der Fiktion des § 158 n S. 3 VVG a.F. bei unterlassenem Hinweis gemäß § 158 n S. 2 VVG a.F. nicht erfasst.
23§ 158 n VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten. § 158 n VVG a.F. erfasst nur den Fall, dass der Versicherer Deckungsschutz für eine bestimmte Interessenwahrnehmung versagt, also erklärt, dass keine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehe. Hingegen befasst sich § 158 n VVG a.F. nicht mit der Frage, welche Leistungen der Versicherer im Rahmen eines zugesagten Deckungsschutzes zu erbringen hat, insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Versicherer welche Gebühren des vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwalts zu bezahlen hat. Ebenso wenig regelt § 17 ARB 75 diese Frage. Dies ergibt eine Auslegung dieser Normen, die die Frage betreffen, ob die Rechtsverfolgung als solche Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist (BGH, Urt. v. 21.10.2015, – IV ZR 266/14 –, in juris Rn. 22 – 24).
24Darum geht es vorliegend nicht. Die Parteien streiten vielmehr darüber, ob die aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit und der Einleitung des Güteverfahrens gegen die T entstandenen Anwaltskosten – bei der von der Beklagten anerkannten Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren – notwendig waren oder die hierdurch entstandenen Kosten bei einem kostensparenden Vorgehen vermeidbar gewesen wären.
25In Rechtsprechung und Literatur wird zum Teil unzulässiger Weise zwischen Mutwilligkeit und Schadensminderungsobliegenheit [§ 62 I VVG a.F., § 15 I d) cc) ARB] des Versicherungsnehmers nicht sorgfältig unterschieden; so insbesondere in Fällen unnötiger Kostenerhöhung, wie z.B. bei unnötiger Führung getrennter Prozesse oder dem Einwand der Möglichkeit der einfacheren oder kostengünstigeren Prozessführung (MK/Richter, VVG Band 2, 1. Aufl. 2011, § 128 Rn. 13 m.w.N.). Der Hinweis auf die Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit führt i.d.R. nicht zu einer generellen Ablehnung der Eintrittspflicht, sondern nur zur Nichtübernahme von Mehrkosten aufgrund eines nicht Kosten sparenden Vorgehens. Dabei geht es um subjektiv vorwerfbares Verhalten des Versicherungsnehmers, das grundsätzlich für eine Überprüfung im Rahmen eines Gutachterverfahrens i.S.d. § 158 n VVG a.F. nicht geeignet ist. Eine Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen Mutwilligkeit erfolgt hingegen aufgrund objektiver Kriterien und betrifft Rechtsschutzfälle, in denen insgesamt kein Versicherungsschutz gegeben ist. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen und ggf. bestehende Hinweispflichten (§ 158 n S. 2 VVG a.F. bzw. § 128 S. 2 VVG n.F.) ist auf eine exakte Zuordnung zu achten (MK/Richter a.a.O. § 128 Rn. 13).
26Es ist auch keine europarechtskonforme Auslegung von § 158 n VVG a.F. bzw. § 128 VVG n.F. dahingehend vorzunehmen, dass dieser über seinen insoweit eindeutigen Wortlaut hinaus auch dann anzuwenden ist, wenn der Versicherer – wie hier die Beklagte – sich auf andere Deckungsablehnungsgründe als eine fehlende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit der rechtlichen Interessenwahrnehmung beruft. Ebenso wenig bedarf es wegen dieser Frage einer Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gemäß Art 267 III AEUV, weil die für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgebliche Regelung in Art 6 der Richtlinie 87/344/EWG hinsichtlich der Frage, in welchen Fällen das Schiedsverfahren eingeschaltet werden soll, klar ist und § 158 n VVG a.F. bzw. § 128 VVG n.F. offensichtlich nicht gegen diese unionsrechtliche Bestimmung verstößt, sondern mit dieser vereinbar ist.
27Dabei hat der Senat die ihm nach Art. 288 III AEUV obliegende Verpflichtung zur Verwirklichung des in der Richtlinie vorgesehenen Ziels, zur Gewährleistung des Rechtsschutzes, der sich für den einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts berücksichtigt. Ferner hat der Senat bei der Anwendung der speziell zur Umsetzung der o.g. Richtlinie erlassenen Vorschrift des § 158 n VVG a.F. bzw. § 128 VVG n.F. beachtet, dass zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art 288 III AEUV das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.12.2014, - 2 BvR 1549/07).
28Das BVerfG hat ausgeführt, dass Art. 101 I S. 2 GG verletzt werde, wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vorliege oder eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet habe oder eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung) erscheine und das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreite. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilde, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („Acte clair“) oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt sei, die keinen vernünftigen Zweifel offen lasse (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 07.10.2015, - 2 BvR 413/15 -, in juris Rn. 36 m.w.N.). Vorliegend ist von einer von vornherein eindeutigen Rechtslage auszugehen.
29Der BGH hat hierzu unter Bezugnahme auf zitierte Literaturansichten ausgeführt, dass Art. 6 der Richtlinie 87/344/EWG nur die Ablehnung des Deckungsschutzes regele (BGH, Beschluss v. 09.03.2016, – IV ZR 266/14 – in juris Rn. 5). Soweit in Art. 6 der Richtlinie 87/344/EWG die Rede von einem Verfahren sei, in dem die Haltung entschieden wird, „die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsschutzversicherer und seinem Versicherten hinsichtlich des Vorgehens zur Beilegung des Streitfalls einzunehmen ist“, seien damit nur solche Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten (Mutwilligkeit) angesprochen, nicht etwa solche über das Eingreifen eines Risikoausschlusses (Prölls/Martin/Armbrüster, VVG 29. Aufl. § 128 Rn. 1; Müller VW 1988 S. 1354 ff.).
30Diese restriktive Auslegung folgt auch nach Überzeugung des Senats zwingend daraus, dass mit dem Begriff „Streitfall“ in Art. 6 der Richtlinie 87/344/EWG der Rechtsstreit des Versicherten mit seinem Streitgegner gemeint ist, für den er Deckungsschutz begehrt. Dafür spricht zunächst die Formulierung des letzten Halbsatzes „…, nachdem die Haltung, die … zur Beilegung des Streitfalles einzunehmen ist, entschieden wird“. Weiteres Argument für dargestellte Auslegung des Begriffs „Streitfall“ in Art. 6 87/344/EWG ist der Wortlaut von Art. 7 EG-Richtlinie 87/344/EWG vom 22.06.1987, worin zwei selbständige Informationspflichten geregelt sind. Zum einen die Pflicht bezüglich des Rechts der freien Anwaltswahl im Falle einer Interessenkollision und zum anderen, eine solche im Hinblick auf die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren nach Art. 6 der Richtlinie 87/344/EWG bei einer Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalles einzuleiten. Auch hier wurde der Begriff des „Streitfalles“, der besser durch „Rechtsstreit“ zu ersetzen wäre, verwandt. Daraus ist zu schließen, dass die Verfasser der EG-Richtlinie unter dem Begriff „Streitfall“ den Rechtsstreit des Versicheren, für den dieser Deckungsschutz begehrt, verstanden haben. Aus der Formulierung „Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalles“ in Art. 7 EG-Richtlinie 87/344/EWG wird vollends deutlich, dass die Verfasser der EG-Richtlinie auf jeden Fall in diesem Zusammenhang den Begriff „Streitfall“ in dem oben darstellten Sinne definiert haben und sie diesen Begriff einheitlich verwendet haben, so dass er auch in Art. 6 EG-Richtlinie 87/344/EWG in gleicher Weise zu verstehen ist (Schröder-Frerkes, Konfliktbeilegungsmechanismen in der Rechtsschutzversicherung, 1991 S.337 – 339). Hieraus lässt sich wiederum der Schluss ziehen, dass das Schiedsverfahren die Haltung (besser die Entscheidung) über das weitere Vorgehen regelt und folglich die Erfolgsaussichten überprüft. Ferner spricht für dieses Verständnis die praktizierte Verfahrensweise in fast allen europäischen Ländern, die überwiegend wegen des seit langem festgestellten hohen Konfliktpotentials Schiedsverfahren für den Bereich der Erfolgsaussichtenprüfung installiert haben. Ansatzpunkte dafür, dass die Verfasser der EG-Richtlinie 87/344/EWG über die bisher geübte Praxis hinausgehen und die Schiedsklausel auf alle möglichen Meinungsverschiedenheiten angewandt wissen wollten, sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
31Dem entspricht auch die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Regelung des § 158 n VVG a.F. bzw. § 128 VVG n.F., so dass die beschränkte Geltung der in § 158 n VVG a.F. bzw. § 128 VVG n.F. geregelten Pflichten der Versicherung auf die darin genannten Deckungsablehnungsgründe nicht zur Europarechtswidrigkeit dieser Vorschrift aufgrund unzureichender Umsetzung der EG-Richtlinie v. 22.06.1987, 87/344/EWG führt. § 158 n VVG a.F. bzw. § 128 VVG n.F. entsprechen auch in ihrer Einschränkung des obligatorischen Schiedsverfahrens auf Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit der EG-RechtsschutzVersRL (Prölls/Martin/Armbrüster a.a.O. § 128 VVG Rn. 1; Staudinger/Halm/Wendt/Brünger, Fachanwalts-Kommentar Versicherungsrecht 2013, § 128 Rn. 3 a.E.). Im Zuge der VVG-Reform ist in § 125 VVG erstmals der Inhalt der den Rechtsschutzversicherer betreffenden Leistungspflicht gesetzlich umgeschrieben worden. Die sich daran anschließenden §§ 126-129 VVG sind inhaltsgleich an die Stelle der §§ 158 l – 158 o VVG a.F. getreten und beschränken sich auf die Umsetzung der versicherungsvertragsrechtlichen Regeln der EG-RechtsschutzVersRL (Abl. EG 1987 Nr. L 185, VerBAV 1987, 442 ff.).
32Demnach ist die Rechtslage i.S.d. der zitierten Entscheidung des BVerfG von vornherein eindeutig, so dass es einer Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 III AEUV nicht bedarf. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 13.07.2010 – Vf. 98-VI-09 – (vorgelegt als K 97 Bl. 452 ff. d.A.), wonach der Anwendungsbereich des § 158 n VVG a.F. seinerzeit noch nicht eindeutig geklärt war, ist damit überholt.
332. Freistellungsantrag zu 1) bzgl. angefallener Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers und von diesem verauslagter Gerichtskosten für die gerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die T vor dem LG Saarbrücken i.H.v. 4.431,36 € und Feststellungsantrag zu 2) bzgl. etwaiger in diesem Rechtsstreit noch anfallender weiterer Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers:
34Das Landgericht hat auch Deckungsschutzansprüche des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Erhebung der gesonderten Schadensersatzklage gegen die T vor dem Landgericht Saarbrücken und der dafür bereits abgerechneten sowie in Zukunft noch anfallenden Anwaltsgebühren sowie der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers verauslagten Gerichtskosten zu Unrecht zuerkannt. Insoweit ist die Klage derzeit unbegründet.
35a) Offen bleiben kann insoweit, ob eine Leistungspflicht der Beklagten aufgrund ihres Einwandes gegenüber diesem Deckungsanspruch des Klägers, die Erhebung einer gesonderten Klage gegen die T in einem neuen Prozess führe zu einer unnötigen Prozesskostenerhöhung, nach 15 I d) cc) ARB bzw. § 62 VVG a.F. wegen der Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit ausgeschossen ist.
36b) Die Beklagte hat ihre Verpflichtung aus der Rechtsschutzversicherung zur Freistellung des Klägers von den bereits abgerechneten Anwaltsgebühren und den verauslagten Gerichtskosten sowie zur Übernahme etwaiger noch entstehender Anwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten in dem Rechtsstreit gegen die T durch ihre vorgerichtlich im Schreiben vom 16.04.2014 erklärte Zusage im Zusammenhang mit der Ablehnung des Ausgleichs der Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.01.2014 erfüllt, sie werde dem Kläger und seiner mitversicherten Ehefrau Rechtsschutz für die Abwehr dieser Forderung gewähren, sollte der Rechtsanwalt seinen vermeintlichen Gebührenanspruch bei ihnen geltend machen wollen (K 32 AH). Dass sich die Zusage des Abwehrschutzes auch auf die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers verauslagten und in der Kostennote vom 29.01.2014 abgerechneten Gerichtskosten in Höhe von 1.668,- € sowie etwaige zukünftig in diesem Rechtsstreit noch anfallende Rechtsanwaltsgebühren beziehen sollte, ergibt sich aus der Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 14.11.2014 (Bl. 97 d.A.), sie habe mit Schreiben vom 16.04.2014 (K 32 AH) dem Kläger „Deckungszusage für die Abwehr der streitgegenständlichen Kostenforderung seiner Prozessbevollmächtigten“ erteilt. Der mit dem Freistellungsantrag zu 1) geltend gemachte Betrag von 8.688,53 € aus der Kostenrechnung vom 29.01.2014 beinhaltete neben den außergerichtlichen und gerichtlichen Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der T auch die von diesem mit der Klageerhebung vor dem Landgericht Saarbrücken verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 1.668,- €. Der Feststellungsantrag zu 2) betraf u.a. auch etwaige zukünftig in diesem Rechtsstreit noch anfallende Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers.
37Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH kann der Versicherer den Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers hinsichtlich der nach § 2 I a ARB 75 vom Versicherer zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt. Denn auf welche Art und Weise der Versicherer den Kostenbefreiungsanspruch erfüllt, richte sich nach den allgemein für einen Freistellungsanspruch geltenden Regeln. Weder der Versicherungsvertrag noch die einbezogenen ARB 75 noch das Gesetz (§§ 158 l – 158 o VVG a.F. bzw. § 125 VVG n.F.) enthielten vorrangige oder von den allgemeinen Regeln abweichende Bestimmungen, die es ausschließen, dass der Versicherer seine Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren durch Gewährung von Abwehrschutz erfüllt. Es stimme zudem mit der in der Rechtsschutzversicherung angelegten Trennung zwischen Versicherungsvertrag und Mandatsverhältnis überein und benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (BGH, Urt. v. 21.10.2015, – IV ZR 266/14 –, in juris Rn. 32). Hierzu führt der BGH aus, dem Rechtsschutzversicherer stehe es grundsätzlich frei, auf welche Weise er den Versicherungsnehmer von einer Gebührenforderung seines Rechtsanwalts befreie. Entscheidend sei nur, dass das Ergebnis – Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit - erreicht werde (BGH, Urt. v. 21.10.2015, – IV ZR 266/14 –, in juris Rn. 33 m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.07.2014, – IV ZR 88/13 -, BGHZ 202, 122 ff. Rn. 27 m.w.N.). Über die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Versicherer nach § 2 I a ARB 75 zu tragende gesetzliche Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts entstanden ist und ob diesem Anspruch Einwendungen entgegenstehen, könne – insoweit für den Versicherungsnehmer auch erkennbar – nur im Mandatsverhältnis zwischen diesem und seinem Anwalt entschieden werden, und richte sich nicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (BGH, Urt. v. 21.10.2015, – IV ZR 266/14 –, in juris Rn. 41). Ein Urteil in einem Prozess zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die streitige Frage der Berechtigung der anwaltlichen Gebührenforderung wäre für den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers nach allgemeiner Meinung nicht bindend, so dass letzterer trotz eines klageabweisenden Urteils in jenem Prozess an der Durchsetzung seines Gebührenanspruchs gegen den Versicherungsnehmer in einem neuen Prozess nicht gehindert wäre (BGH, Urt. v. 21.10.2015, – IV ZR 266/14 –, in juris Rn. 41 m.w.N.). An einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers fehle es, weil die vom Versicherer gewährte Abwehrdeckung dem Versicherungsnehmer bei Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts wesentliche Vorteile biete. Der Versicherer trägt Kosten und Risiko des Gebührenrechtstreits zwischen Versicherungsnehmer und seinem Rechtsanwalt, während für einen Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Rechtsschutzversicherer bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz besteht. Das Ergebnis des Prozesses zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Rechtsanwalt bindet auch den Rechtsschutzversicherer. Nur im Mandatsverhältnis Versicherungsnehmer - Rechtsanwalt besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fallgestaltungen einfach und kostengünstig Streitigkeiten über Grund und Höhe der gesetzlichen Vergütung zu entscheiden (BGH, Urt. v. 21.10.2015, – IV ZR 266/14 –, in juris Rn. 44). Angesichts dessen falle der dabei bestehende Nachteil für den Versicherungsnehmer, eine streitige Auseinandersetzung mit dem Rechtsanwalt führen zu müssen, nicht entscheidend ins Gewicht, zumal für Rechtsanwalt und Versicherungsnehmer offensichtlich sei, dass diese Auseinandersetzung nicht auf einem Misstrauen des Versicherungsnehmers, sondern auf die Haltung des Versicherers zurückzuführen sei, der die jeweilige Gebührenforderung für unberechtigt halte (BGH, Urt. v. 21.10.2015, – IV ZR 266/14 –, in juris Rn. 45). Diesen Ausführungen des BGH schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 04.08.2015, - 9 U 82/14 – (r+s 2015, 501 ff.) für die vorliegende Fallkonstellation an. Der Übertragung dieser Rechtsprechung steht auch nicht entgegen, dass zwischen der Gewährung von Deckungsschutz für eine Klage gegen die T in Form einer Klageerweiterung im anhängigen Rechtsstreit gegen Herrn G im Juni/Juli 2013 und der Zusage der Gewährung von Abwehrschutz gegen die Forderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers seitens der Beklagten mehrere Monate liegen. Auch in der zitierten Entscheidung des BGH vom 21.10.2015, - IV ZR 266/15 – hatte die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für ein Vorgehen u.a. auch gegen den Wirtschaftprüfer als Gehilfen bereits im Juli 2009 zugesagt, zwei Jahre später im Juli 2011 hat sie dem dortigen Kläger Abwehrschutz gegen eine aus ihrer Sicht unberechtigte Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte zugesagt.
38Die Frage, ob die Beklagte sich auf ihren weiteren Einwand der fehlenden Erstattungsfähigkeit der im Rechtsstreit gegen die T entstandenen Anwaltskosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen unnötiger gesonderter Klageerhebung vor einem anderen Landgericht nach § 158 n S. 3 VVG a.F. (= § 128 S. 3 VVG n.F.) aufgrund unterlassenen Hinweises nach § 158 n S. 2 VVG a.F. (= § 128 S. 2 VVG n.F.) nicht mehr berufen kann, brauchte aufgrund des demnach nicht eröffneten Anwendungsbereichs des § 158 n S. 2 VVG a.F. nicht entschieden zu werden.
39Es bedurfte nach dem unter Ziff. 1. dargelegten Verständnis von Art 6 der Richtlinie 87/344/EWG aber auch keiner Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH zu der Frage, ob mit „Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherer und seinem Versicherten“ auch der Streit darüber erfasst ist, ob der Versicherer seine Leistungspflicht aus der Rechtsschutzversicherung dadurch vollständig erfüllt hat, dass er dem Versicherungsnehmer Abwehrschutz gegen die Geltendmachung des im Rechtsstreit gegen seinen Gegner angefallenen Anwaltshonorars seines Prozessbevollmächtigten gewährt, anstatt ihm umfänglichen Deckungsschutz auch für die in diesem Rechtsstreit anfallenden Anwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
40Der in Art 6 der EG-Richtlinie 87/344/EWG geregelte Fall der Ablehnung des begehrten Deckungsschutzes ist – wie dargelegt – nicht gegeben, weil die Beklagte dem Kläger Deckung in der Form zugesagt hat, ihm Kostenschutz gegen die Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit im Rechtsstreit gegen die T einschließlich der von diesen verauslagten Gerichtskosten zu gewähren. Die streitige Frage, in welcher Form der beklagte Versicherer den begehrten Rechtsschutz für den Streitfall zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner gewährt, ist von Art 6 der Richtlinie 87/344/EWG nach deren eindeutigem Wortlaut nicht erfasst.
41Der Kläger kann sich gegenüber dem begründeten Erfüllungseinwand der Beklagten aufgrund gewährten Abwehrschutzes gegen diese Anwaltshonorarforderung des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten berufen. Ein solches kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte auf die Deckungsanfrage des Klägers vom 04.06.2013 (K 25) mit der Bitte um Gewährung von Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche angesichts der – vermeintlich (vgl. BGH, Urt. v. 20.08.2015, - III ZR 373/14 -; OLG München, Urt. v. 19.02.2016, - 3 U 621/15 -) - drohenden Verjährung am 30.06.2013 mit Antwortschreiben vom 03.07.2013 – so die Ansicht des Klägers - völlig verspätet reagiert haben soll, mit der Folge, dass diese die darin vorgegebenen Handlungsalternative nicht mehr einhalten konnten, weil durch die vermeintlich erforderliche verjährungshemmende Klageerhebung gegen die T die Gebühren und Kosten überwiegend angefallen seien.
42Es fehlt bereits an einer verzögerten Bearbeitung der Kostendeckungsanfrage vom 04.06.2013 durch die Beklagte. Abgesehen davon, dass die der Beklagten gesetzte Frist bis 12.06.2013 von ca. einer Woche zu kurz bemessen war, hat diese bereits mit Schreiben vom 14.06.2013 (K 26) den Kostenschutz auf die gerichtliche Verfolgung der Schadensersatzansprüche gegen die T in 1. Instanz erweitert, allerdings nur im Wege der Klageerweiterung im bereits anhängigen Verfahren gegen den Initiator Herrn G. Dieses Schreiben enthielt zudem den Hinweis, diese Zusage gelte auch für die übrigen bei der Beklagten rechtsschutzversicherten Mandanten, für die Kostenschutz im außergerichtlichen Bereich bereits bestätigt worden sei, so dass der Prozessbevollmächtigten des Klägers damit die erforderliche Gewissheit vor Klageerhebung hatte. Mit nachfolgendem Schreiben vom 03.07.2013 (K 27) hat die Beklagte sodann entsprechend ihrer Ankündigung im Schreiben vom 14.06.2013, die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gewünschten individuellen Zusagen für jeden einzelnen Versicherten in den kommenden Wochen zu übermitteln, eine Auflistung der Verfahren übersandt, für die ihre erweiterte Kostenzusage gelten sollte.
43Unter Berücksichtigung, dass der Beklagten vor Gewährung des beantragten Deckungsschutzes eine angemessene Frist zur rechtlichen Prüfung zuzubilligen ist, es sich vorliegend um eine komplexe Angelegenheit gehandelt hat, für eine Vielzahl von Verfahren Kostenschutz beantragt worden war, gebührenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit gesonderter Klageerhebung gegen die T vor einem anderen Gericht erstmals geprüft werden mussten und die Deckungsanfrage vom 04.06.2013 unter Berücksichtigung des normalen Postlaufs von 2-3 Tagen erst am 07.06.2013 bei der Beklagten eingegangen sein dürfte, erfolgte die Beantwortung der Kostendeckungsanfrage seitens der Beklagten mit Schreiben vom 14.06.2013 und 03.07.2013 in einem angemessenen Zeitraum. Es hätte angesichts der vermeintlich drohenden Verjährung Ende Juni 2013 dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten oblegen, die Deckungsanfrage rechtzeitiger unter Berücksichtigung der der Beklagten zustehenden Prüfungs- und Bearbeitungszeit zu stellen. Dazu stand dem Kläger ausreichend Zeit zur Verfügung vor dem Hintergrund, dass der Güterichter das vorangegangene Güteverfahren gegen die T bereits am 18.12.2012 für gescheitert erklärt hat und nur noch ein Klageverfahren in Betracht kam. Insbesondere konnte der Kläger weder erwarten noch darauf vertrauen, dass er rechtzeitig eine Rückantwort der Beklagten erhalten würde, zumal seitens der Beklagten auch keine Verpflichtung bestand, die Angelegenheit vorrangig zu bearbeiten, nachdem der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht für eine rechtzeitigere Stellung der Deckungsanfrage gesorgt hatten. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang, dass die Klageschrift gegen die T bereits vom 10.06.2013 datiert, also bereits vor Ablauf der der Beklagten in der Deckungsanfrage gesetzten Frist erstellt und nach dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2016 in der Zeit vom 12. – 14.06.2013 zur Zustellung, also vor Ablauf der angemessenen Bearbeitungsfrist, übersendet worden ist.
44Die Kostenscheidung beruht auf § 92 I, 344 ZPO.
45Die Kostenentscheidung im Teilversäumnisurteil und Teilurteil des Senats vom 16.02.2016 war wie erkannt abzuändern, weil die Beklagte hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2), soweit er ihre bestehende Verpflichtung zur Gewährung von Kostenschutz für die noch nicht abgerechneten, zukünftig noch anfallenden Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren der T in dem Rechtsstreit betrifft, nach den Ausführungen im rechtskräftigen Teilurteil vom 16.02.2016 vollständig unterlegen ist und ihre insoweit eingelegte Berufung zurückgewiesen worden ist. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre im Rechtsstreit gegen die T angefallenen Anwaltsgebühren bereits vollständig abgerechnet und insoweit Kostenschutz mit dem Freistellungsantrag zu 1) beantragt haben, sind diese nicht mehr Gegenstand des Feststellungsantrags zu 2). Dass darüber hinaus noch weitergehende Anwaltskosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem Rechtsstreit anfallen werden, ist unwahrscheinlich und rechtfertigt deswegen hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) vorgenommene Kostenverteilung.
46Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
47Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob ein Rechtschutzversicherer den Befreiungsanspruch seines Versicherungsnehmers hinsichtlich der von ihm nach § 2 I a) ARB 75 zu tragende gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen kann, dass er dem Versicherungsnehmer – wie hier die Beklagte dem Kläger – Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt. Diese Frage hat der BGH in der Entscheidung vom 21.10.2015 – IV ZR 266/14 – entschieden.
48Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.380,- €
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(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.