Oberlandesgericht Köln Beschluss, 03. März 2016 - 9 U 251/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 U 66/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 8.171,87 € festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 15.01.2016 Bezug genommen. An der dort geäußerten Auffassung hält der Senat auch in teilweise geänderter Besetzung uneingeschränkt fest.
3Das ergänzende Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 15.02.2016 rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung.
4Die bereits wiederholt auch in anderen Verfahren vor dem Senat von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, dass bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Rechtsschutzfall im Sinne des § 4 (1) S. 1 c) ARB 2010 darstelle, widerspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats. Nach der auch im Hinweisbeschluss vom 15.01.2016 beispielhaft genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2013 – IV ZR 23/12 - kommt es für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblich auf die im Schreiben vom 04.01.2014 erfolgte Weigerung der T D C AG an, das Widerrufsrecht der Kläger anzuerkennen. Dieser dem Vertragspartner angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit.
5Der Rechtskonflikt, für welche die Kläger Deckungsschutz begehren, war auch nicht durch die behauptete fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorprogrammiert. Die Kläger werfen der Bank nicht als Pflichtenverstoß vor, sie nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt zu haben. Die behauptete fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht vielmehr den Klägern erst die Jahre später erfolgte Ausübung des Widerrufs als Voraussetzung für die Rückabwicklung der Darlehensverträge. Die Kläger verfolgen einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung ihres möglicherweise erhalten gebliebenen Widerrufsrechts entstanden sein kann. Nach dieser Maßgabe ist der dem Vertragspartner angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung des Widerrufsrechts zu sehen.
6Selbst wenn der Ansicht der Beklagten, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung führe zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 494 Abs. 2 BGB, zu folgen wäre, wäre indes mit der unstreitig erfolgten Auszahlung der Darlehen an die Kläger nach Darlehensabschluss im Jahre 2007 eine etwaige Nichtigkeit geheilt worden. Auch in diesem Fall könnte der von den Klägern verfolgte Bereicherungsanspruch wiederum frühestens mit der Ausübung ihres möglicherweise fortbestehenden Widerspruchsrechts entstanden sein.
7Die Ausführungen der Beklagten zu dem prozessualen Anteil der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen und dem Schreiben der HEWJ mbH sind rechtlich unbehelflich.
8Soweit die Beklagte den Ansatz eines Gegenstandswertes i.H.v. 175.000 € beanstandet, wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.01.2016 verwiesen. Ergänzend sei angemerkt, dass der BGH ausdrücklich bisher nur im Zusammenhang mit verbundenen Finanzierungsgeschäften zum Streitwert Stellung genommen und diesen bei einer auf Rückabwicklung des Geschäfts gerichteten Klage mit der Nettodarlehenssumme angesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14). Im Beschluss vom 24.11.2015 – XI ZR 327/15 – hat der BGH allerdings von der ihm gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht, die Festsetzung des Streitwerts durch das OLG Dresden in Höhe der Nettodarlehenssumme in einem Verfahren, in dem es um einen unverbundenen Verbraucherkreditvertrag ging (OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2014 – 8 U 1760/14), abzuändern. Dies legt nahe, dass der BGH keinen Unterschied bei der Streitwertbemessung zwischen verbundenen und nicht verbundenen Kreditverträgen sieht. Die Kläger sind danach bei Annahme eines Gegenstandswertes von 175.000 € für die beiden Darlehen im Zusammenhang mit der Berechnung der vorgerichtlichen und gerichtlichen Anwaltsgebühren jedenfalls nicht beschwert.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Annotations
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.