Landgericht Aachen Urteil, 17. Jan. 2014 - 9 O 273/13

ECLI:ECLI:DE:LGAC:2014:0117.9O273.13.00
17.01.2014

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.812,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1094,19 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 82 Abwendung und Minderung des Schadens


(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weis

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 83 Aufwendungsersatz


(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für di

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2004 - IV ZR 162/02

bei uns veröffentlicht am 29.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 162/02 vom 29. September 2004 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-W
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Aachen Urteil, 17. Jan. 2014 - 9 O 273/13.

Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2014 - 9 U 22/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.01.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer  des Landgerichts Aachen  - 9 O 273/13 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil i

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(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 162/02
vom
29. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 29. September 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 218.706,85 €

Gründe:


I. Die Klägerin beschäftigt sich mit der Planung u nd dem Umbau von Ofenanlagen nach einem von ihr entwickelten patentierten System. Sie verlangt von der Beklagten als ihrem Haftpflichtversicherer Dekkungsschutz aus einer Global-Industrie-Haftpflichtversicherung (GlobalIHV

).


Im September 1996 schloß die Klägerin mit der Kalk werke … GmbH & Co. (KWO) einen Vertrag über "Engineering und Lieferung/Montage von Komponenten" für die Ringschachtöfen Nr. 3 und

4. Die Klägerin hatte der KWO die nach dem Umbau gegebene genaue Abgastemperatur mitzuteilen, weil diese für die Planung und den Bau der von einem anderen Unternehmer einzubauenden Abluftanlage wesentlich war. Während der Umbauarbeiten am Ofen Nr. 4 gab die Klägerin die maximale Abgastemperatur mit ca. 220°C an. Kurz nac h Inbetriebnahme des vollständig umgebauten Ofens im März/April 1997 stellte sich heraus , daß die Abgastemperatur bei Vollastbetrieb über 300°C betrug. Bei Weiterbetrieb mit diesen Temperaturen wäre die Filteranlage nach dem Vortrag der Klägerin zerstört worden mit der Folge der behördlichen Stillegung des Ofens, eines mehrmonatigen Produktionsausfalls und stillstandsbedingter Schäden an der feuerfesten Ausmauerung. Um dies zu vermeiden, wurden nach Absprache zwischen der Klägerin und der KWO Maßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur durchgeführt, nämlich bei gedrosselter Produktion über ein Jahr lang Umbauarbeiten u.a. an den von der Klägerin gelieferten Komponenten und der Abluftanlage. Nach Darstellung der Klägerin ist sie dadurch mit Aufwendungen in Höhe von 427.753,43 DM belastet worden, die sie nach §§ 62, 63 VVG als Rettungskosten zur Abwendung der Schäden geltend macht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober landesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil der nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG erforderliche Eintritt des Versicherungsfalls nicht gegeben sei und die Übertragung der Grundsätze der Vorerstreckungstheorie aus der Sachversicherung auf die Haftpflichtversicherung nicht gerechtfertigt sei (r + s 2003, 12 m. Anm. Schimikowski). Die Revision hat es nicht zugelassen, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien, und hierzu insbesondere auf BGHZ 43, 88, 92 ff. hingewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweis en, weil Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.
1. Die Beschwerde mißt der vom Berufungsgericht ve rneinten Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob in der Haftpflichtversicherung ebenso wie in der Sachversicherung Rettungskosten auch dann zu ersetzen sind, wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten war, aber unmittelbar bevorstand. Der Senat hat dies in den Urteilen vom 13. Juli 1994 (IV ZR 250/93 - VersR 1994, 1181 unter 5) und vom 20. Februar 1991 (IV ZR 202/90 - BGHZ 113, 359, 361) offen gelassen. Der Beschwerde ist einzuräumen, daß diese Frage als umstritten und klärungsbedürftig angesehen werden kann. Sie wird in der Literatur in den letzten Jahren vielfach und kontrovers diskutiert (vgl. Schimikowski, r + s 2003, 133; Gas, VersR 2003, 414, 416 ff.; Knappmann, VersR 2002, 129; BK/ Beckmann, § 62 VVG Rdn. 38 ff.; jeweils m.w.N.).
Die Beschwerde hält es auch für angezeigt, dem höc hstrichterlich noch nicht vollständig geklärten Begriff des Schadenereignisses im Sinne von §§ 1 Nr. 1, 5 Nr. 1 AHB und damit dem Begriff des Versicherungsfalls schärfere Konturen zu geben.
Schließlich meint die Beschwerde, das Berufungsger icht habe offensichtlich rechtsfehlerhaft verkannt, daß der Schaden bereits darin bestanden habe und damit der Versicherungsfall eingetreten gewesen sei, daß die KWO eine ungeeignete Filteranlage erhalten habe. Deshalb habe die Klägerin einen unmittelbaren Anspruch auf Versicherungsschutz,

zumindest aber einen Anspruch auf Ersatz echter, nach Eintritt des Versicherungsfalls aufgewendeter Rettungskosten.
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht a ngenommen, daß kein Versicherungsfall eingetreten ist. Auf grundsätzliche Fragen kommt es insoweit nicht an. Die angesprochene Grundsatzfrage zum Ersatz von Rettungskosten ist nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten setzt voraus, daß die verlangte Summe zu dem Zweck aufgewandt wurde, das versicherte Risiko nicht eintreten zu lassen (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 aaO unter 3 und Leitsatz). Hier aber handelt es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um (echte oder vorgezogene) Rettungskosten, weil sie nicht dazu dienten, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, für den Anspruch auf Versicherungsschutz bestanden hätte.

a) Ob ein Versicherungsfall eingetreten oder abgew endet worden ist, hängt davon ab, für welches Schadenereignis aus den Tätigkeitsbereichen der Klägerin nach dem Vertrag Versicherungsschutz versprochen worden ist. Das hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht näher ausgeführt und in der Beschwerde nur indirekt durch Bezugnahme auf § 1 Nr. 1 AHB angedeutet, wonach Versicherungsschutz für ein Schadenereignis gewährt wird, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hatte. Nähere Darlegungen wären aber geboten gewesen, weil die Klägerin durch die Global-IHV Versicherungsschutz für die verschiedenen Bereiche ihrer gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit genommen hat, bei denen die versicherten Risiken und der Versicherungsfall unterschiedlich geregelt sind. Als reine Werkunternehmerin betreibt sie mit Hilfe von Subunternehmern das (teilweise) Herstellen von Kalkschachtöfen mit von

ihr geplanten Komponenten. Das betrifft den Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung , die gemäß § 1 Nr. 1 AHB nur Personen- und Sachschäden deckt. Durch Nr. 5.13 Global-IHV sind Ansprüche wegen Vermögensschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten zudem ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als Ingenieurbüro beschäftigt die Klägerin sich mit Planung und Beratung für Kalkschachtöfen (reine Fremdplanung ohne eigene Bautätigkeit). Hierfür sind die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure (BBR) und die Besonderen Vereinbarungen zur Haftpflichtversicherung für Maschinenbauingenieure (BV) maßgebend, nach denen auch reine Vermögensschäden im Sinne von § 1 Nr. 3 AHB versichert sind. Die Leistungen der Klägerin bestehen ferner in einer Kombination von Herstellung und reiner Fremdplanung. Hierfür besteht nach Nr. 4.13 Global-IHV Versicherungsschutz für die reine Fremdplanungsleistung nach Maßgabe der BBR und der BV, also auch für reine Vermögensschäden.
Auf die Zuordnung zu diesen verschiedenen Tätigkei tsbereichen kommt es an. Denn nach dem Vortrag der Klägerin ist durch die getroffenen Maßnahmen verhindert worden, daß Schäden an der Filteranlage und der feuerfesten Ausmauerung (Sachschäden) und Produktionsausfallschäden (reine Vermögensschäden, sofern nicht Folge eines Sachschadens ) eingetreten sind; außerdem werden in der Beschwerde (erstmals ) die Kosten für die Umrüstung der ungeeigneten Filteranlage (ebenfalls reiner Vermögensschaden) als primäre Versicherungsleistung oder Rettungskosten geltend gemacht.


b) Das Berufungsgericht hat dies nicht geklärt, we il es offen gelassen hat, ob die Temperaturberechnung als Ingenieurleistung an Dritte im Sinne von Nr. 4.13 Global-IHV anzusehen ist. Wäre das der Fall, hätte das Berufungsgericht richtigerweise zu dem Ergebnis kommen müssen, daß nach dieser Klausel i.V. mit Nr. 3.1 Nr. 1 und 2 BBR der Versicherungsfall mit der Bekanntgabe der falschen Abgastemperatur (Verstoß im Sinne von Nr. 3.1 Nr. 1 BBR, vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1970 - IV ZR 1043/68 - VersR 1970, 825 unter 1; Voit/Knappmann in Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., Arch.-Haftpfl. Rdn. 3) eingetreten war und auch reine Vermögensschäden (Mehrkosten für Umbau der Filteranlage, Produktionsausfallkosten ) gedeckt gewesen wären (Nr. 3.1 Nr. 2 BBR).
Dieser Fehler wirkt sich auf das Ergebnis jedoch n icht aus. Die Klägerin kann Versicherungsschutz nach Nr. 4.13 Global-IHV nicht beanspruchen. Durch die Berechnung und Bekanntgabe der Abgastemperatur hat sie keine Ingenieurleistung an die KWO erbracht, sondern nur die Beschaffenheit ihrer eigenen Werkleistung berechnet und mitgeteilt. Dies sollte unstreitig nur dazu dienen, daß die KWO auf dieser Grundlage die Filteranlage selbst mit Hilfe eines anderen Unternehmers planen und errichten konnte. Das bedeutet, daß Versicherungsschutz für reine, nicht durch einen Sachschaden verursachte Vermögensschäden (Umbaukosten , Produktionsausfall) nicht besteht.

c) Demgemäß geht es nur darum, ob ein Schadenereig nis im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB eingetreten war, das einen Sachschaden zur Folge hatte, oder ob die durchgeführten Maßnahmen als Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Sachschadens anzusehen sind. Das ist nicht der Fall.

aa) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es kei n Sachschaden und auch kein Versicherungsfall, daß die auf die zu niedrig angegebene Abgastemperatur abgestimmte Filteranlage für den Ofenbetrieb mit der tatsächlich wesentlich höheren Abgastemperatur nicht geeignet war. Dadurch war der Ofen zwar insgesamt mangelhaft, weil er nicht wie geplant betrieben werden konnte. Die Herstellung einer mangelhaften Sache ist aber keine Sachbeschädigung im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB (BGH, Urteil vom 14. April 1976 - IV ZR 60/75 - VersR 1976, 629 unter III; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - IV ZR 174/77 - VersR 1979, 853 unter II 2 a = BGHZ 75, 50 und BGHZ 146, 144, 147 ff.). Die Kosten für den Umbau des Ofens sind ein reiner, nach § 1 Nr. 1 AHB nicht versicherter Vermögensschaden.
bb) Rettungskosten im Sinne von § 63 VVG, § 5 Nr. 3 AHB sind die Umbaumaßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur schon deshalb nicht, weil sie nicht zu dem Zweck vorgenommen wurden, einen bereits in der Entwicklung befindlichen oder unmittelbar bevorstehenden Sachschaden abzuwenden oder zu mindern. Als diese Maßnahmen alsbald nach Bekanntwerden der zu hohen Abgastemperatur eingeleitet wurden, hatte eine Sachbeschädigung nicht begonnen. Insbesondere waren die Filterschläuche nicht "durchgebrannt". Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen, im Urteil aber nur unvollständig wiedergegebenen unstreitigen Vortrag der Klägerin mußten sie erst mehr als ein Jahr nach Beginn der Umbauarbeiten ersetzt werden, weil sie durch zeitweise zu hohe Abgastemperaturen vorzeitig gealtert und verschlissen waren. Zu einem erheblichen Sachschaden wäre es nach Darstellung der Klägerin aber gekommen, wenn der Ofen - wie an sich vorgesehen - in Vollast

mit Abgastemperaturen von über 300°C betrieben word en wäre. Dann hätte die Gefahr des Durchbrennens des gesamten Filtersystems bestanden mit der weiteren Folge beträchtlicher Umweltschäden und der behördlichen Stillegung des Ofens, die zu mehrmonatigen Produktionsausfällen und Schäden an der feuerfesten Ausmauerung geführt hätte.
Der Weiterbetrieb des Ofens in Vollast hätte demge mäß bedeutet, die Filteranlage sinnlos vorsätzlich zu zerstören mit entsprechend negativen Folgen für den Deckungsanspruch der Klägerin einerseits oder den Haftpflichtanspruch der KWO andererseits. Das Durchbrennen der Filteranlage konnte vielmehr, worüber sich die Klägerin und die KWO einig waren, schon dadurch vermieden werden, daß die Produktion gedrosselt wurde. Die bei eingeschränktem Ofenbetrieb durchgeführten Umbaumaßnahmen dienten ersichtlich dazu, den Ofen für den Vollastbetrieb funktionsfähig und damit so rentabel zu machen, wie es bei Auftragserteilung geplant war. Wie die Klägerin mehrfach vorgetragen hat, sollte durch dieses technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen, das sich über mehr als ein Jahr hinzog, der drohende vollständige Betriebsstillstand des Ofens vermieden werden, weil die KWO ihre Lieferverträge einhalten mußte und sich einen Produktionsstillstand nicht leisten konnte. Damit ging es um die Abwendung eines reinen Vermögensschadens.
cc) Schließlich ist die Klage im Ergebnis auch des halb nicht begründet , weil die Umbaumaßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur das nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherte vertragliche Erfüllungsinteresse der KWO betreffen.

Was im Sinne dieser Ausschlußklausel (BGH, Urteil vom 21. September 1983 - IVa ZR 154/81 - VersR 1983, 1169 unter I 2) unter der vertraglichen Erfüllungsleistung und an deren Stelle tretenden Ersatzleistung zu verstehen ist, ist danach zu beurteilen, ob der Vertragspartner des Versicherungsnehmers sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht (BGHZ 96, 29, 31 m.w.N.). Dieses Interesse wird durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt (BGHZ 23, 349, 351 ff.; BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95 - LM Nr. 96 zu § 633 BGB mit Anm. Littbarksi, auch zur versicherungsrechtlichen Problematik; Späte, Haftpflichtversicherung , § 4 AHB Rdn. 171-174; Kniffka in Koeble/Kniffka, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 19 ff.). Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk, das insbesondere eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft aufweisen muß (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 2002 - X ZR 242/99 - NJW-RR 2002, 1533 unter I 2 b, vom 17. Juni 1997 - X ZR 95/94 - BauR 1997, 1032 unter I, vom 17. Mai 1994 - X ZR 39/93 - NJW-RR 1994, 1134 unter II 3 und BGHZ 96, 111, 114 f., 117 ff.). Erreicht die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit oder Eigenschaft nicht, ist sie mangelhaft und löst Gewährleistungsansprüche aus, die dem nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen sind (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1977 - IV ZR 150/76 - VersR 1978, 219 unter III 1 und 2; BGHZ 46, 238, 241; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1962 - II ZR 197/60 - VersR 1963, 180 unter 2).
Der von der Klägerin vertraglich geschuldete Umbau des Ofens 4 hatte nicht nur die Lieferung und Montage der Komponenten zum Inhalt.

Ihre Leistungspflicht umfaßte auch die zutreffende Berechnung und Mitteilung der nach dem Umbau entstehenden genauen Abgastemperatur. Die Abgastemperatur war zwar nicht von vornherein festgelegt. Die nachträgliche Mitteilung der falschen Temperatur stellte aber dennoch nicht die bloße Verletzung einer Nebenpflicht dar, die Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung ausgelöst hätte (vgl. zur Nebenpflicht in bezug auf Leistungen eines Nachfolgeunternehmers BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR 314/81, NJW 1983, 875 unter II). Die Klägerin hat vielmehr ihre eigene Leistung mangelhaft erbracht. Denn es war von Anfang an vereinbart, daß sie der KWO die Abgastemperatur später bekannt gibt, weil die genaue Temperatur, wie beide Vertragsparteien wußten , unabdingbare Voraussetzung dafür war, daß von der KWO eine dazu passende, funktionsfähige Abluftanlage geplant und eingebaut werden konnte. Die Bekanntgabe einer falschen, insbesondere zu niedrigen Abgastemperatur mußte zwangsläufig dazu führen, daß die Abluftanlage und damit der Ofen insgesamt für den vorausgesetzten Zweck unbrauchbar sind. Der Vertrag ist deshalb so auszulegen, daß das Werk der Klägerin im Hinblick auf die Abgastemperatur die Beschaffenheit oder Eigenschaft haben sollte, die die Klägerin erst während oder nach Durchführung der Arbeiten berechnet und der KWO bekannt gibt. Das ist rechtlich mit Blick auf die wesentliche Bedeutung der Abgastemperatur nicht anders zu beurteilen, als wenn von vornherein eine bestimmte Temperatur als Beschaffenheit oder Eigenschaft vereinbart worden wäre. Die

Umbaumaßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur sind deshalb Nachbesserungsarbeiten, die dem Interesse der KWO an einer ordnungsgemäßen Erfüllung dienten.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.