Oberlandesgericht Köln Urteil, 17. Okt. 2013 - 8 U 51/12

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2013:1017.8U51.12.00
bei uns veröffentlicht am17.10.2013

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. August 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 208/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

A.

Zugunsten des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A wird

1.

festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 201.568,64 Euro in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;

2.

festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers in Höhe der Summe, die von der C aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten des Gesellschafters B 01.01.2011 bis zur abschließenden Auseinandersetzung der Gesellschaft verwendet wird, in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;

- zu 1. und 2. jeweils, soweit der Erlös aus der Veräußerung der beim Grundbuchamt L3 im Grundbuch von Q2 Blatt xxxx und xxxx eingetragenen Grundstücke zur Rückführung der folgenden bei der C aufgenommenen und durch Grundschuld auf den genannten Grundstücken gesicherten Darlehen aus Ziffer II. a) bis d) der als Anlage diesem Urteil beigefügten Sicherungsvereinbarung vom 2. Februar 2000 diente.

3.

der Beklagte zu 1) verurteilt, gegenüber der C die Anweisung zur Auszahlung der von dieser aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 monatlich vereinnahmten Beträge an die Gesellschafter, also an die Beklagten, zu widerrufen.

B.

Zugunsten des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter

über das Vermögen der "T" Vermögensverwaltung-GmbH wird

1. festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 604.065,67 Euro in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;

2. festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers in Höhe der Summe, die von der C aufgrund der Mietabtretung vom 18.10.1994 nebst Nachträgen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafterin "T" Vermögensverwaltungs-GmbH vom 01.01.2011 bis zur abschließenden Auseinandersetzung der Gesellschaft verwendet wird, in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Q II GbR i.L. aufzunehmen ist;

- zu 1. und 2. jeweils, soweit der Erlös aus der Veräußerung der beim Grundbuchamt L3 im Grundbuch von Q2 Blatt 1885 und 1900 eingetragenen Grundstücke zur Rückführung der folgenden bei der C aufgenommenen und durch Grundschuld auf den genannten Grundstücken gesicherten Darlehen aus Ziffer II. a) bis d) der als Anlage diesem Urteil beigefügten Sicherungsvereinbarung vom 2. Februar 2000 diente.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 20%, die Beklagten zu 80% zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 671 Widerruf; Kündigung


(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. (2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters


(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 734 Verteilung des Überschusses


Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.

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Oberlandesgericht Köln Urteil, 17. Okt. 2013 - 8 U 51/12

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. August 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 208/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: A. Zugunsten des Klägers in seiner Eigenschaft als I

Landgericht Itzehoe Urteil, 24. Mai 2012 - 7 O 301/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages ab
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Oberlandesgericht Köln Urteil, 17. Okt. 2013 - 8 U 51/12

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. August 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 208/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: A. Zugunsten des Klägers in seiner Eigenschaft als I

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw verbunden mit dem Kaufvertrag bezüglich eines Pkw geltend.

2

Die Klägerin hat im Mai 2008 mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 25.060,70 € geschlossen zur Finanzierung des Erwerbs eines Pkw. Das Darlehen sollte in 36 monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag sah daneben eine Restschuldversicherung von 628,80 € sowie eine Bearbeitungsgebühr von 2 %, entsprechend 448,58 € vor. Nach den Darlehensbedingungen sollte die Klägerin zur Kündigung berechtigt sein, wenn die vereinbarten Sicherheiten weggefallen sind, z. B. Untergang des Fahrzeuges, es sei denn, der Darlehensnehmer leistet auf Anforderung der Bank anderweitig angemessene Sicherheit.

3

In den Allgemeinen Darlehensbedingungen heißt es unter Ziffer 7.1 u. a.:

4

Bei Eintritt der vorzeitigen Fälligkeit des Darlehens oder Kündigung kann die Bank das sicherungsübereignete Fahrzeug an sich nehmen und im eigenen Namen verwerten. Die Verwertung wird durchgeführt, nachdem sie dem Darlehensnehmer unter 14-tägiger Fristsetzung angedroht wurde und wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Inbesitznahme sämtliche Forderungen der Bank aus dem Darlehensvertrag getilgt sind. Die Bank ist berechtigt, die Verwertung durch Verkauf an eine Händlerfirma zum Händlereinkaufswert ohne Mehrwertsteuer vorzunehmen, es sei denn, der Darlehensnehmer benennt der Bank unverzüglich nach Rücknahme des Fahrzeuges einen anderen Abnehmer, der das Fahrzeug zu einem höheren Erlös abzunehmen bereit ist.

5

Zu den weiteren Einzelheiten des Vertrags wird Bezug genommen auf die Anlagen K 1 und K 3.

6

Nachdem das Fahrzeug am 07.04.2010 einen Unfall mit Totalschaden erlitten hatte, kündigte die Klägerin mit Einschreiben vom 18.06.2010 das Darlehen fristlos wegen Sicherheitenwegfalls und forderte den Beklagten zur Zahlung des um die von ihr errechnete Zinsvergütung verminderten Restsaldos auf, den sie mit 17.116,40 € bezifferte. Im Zeitraum Juli 2010 bis einschließlich September 2010 erfolgten Teilzahlungen zu Gunsten des Beklagten in Höhe von insgesamt 11.026,17 €, die die Klägerin auf die von ihr errechnete Restforderung verrechnet hat. In der Folgezeit ließ die Klägerin das Fahrzeug beim Beklagten zum Zwecke der Verwertung abholen und den Wert schätzen. Die Schätzung ergab einen Einkaufswert von 7.120,00 € einschließlich der gegebenenfalls vom Veräußerer zu entrichtende Mehrwertsteuer. Die Klägerin hat das Fahrzeug sodann für diesen Preis an einen Händler veräußert.

7

Mit der Klage macht die Klägerin die von ihr errechnete Restforderung, zuzüglich Kosten der Verwertung und Schätzung bezüglich des Verkaufserlöses geltend.

8

Nach Hinweis des Gerichts im Hinblick auf Bedenken gegen die Klagforderung hat die Klägerin unter Klagrücknahme im Übrigen beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.994,43 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. September 2011 sowie weitere 646,73 € Zinsen zu zahlen.

10

Der Beklagte ist säumig.

11

Die Klägerin hat sodann den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

12

Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Akteninhalt.

13

Das Gericht hat die Klägerin auf Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung und auf die Fiktion des § 503 BGB hingewiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist unbegründet.

15

Der Klägerin stehen aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien Ansprüche nicht zu.

16

Soweit sich die Klägerin auf die Kündigung beruft, stehen ihr schon deshalb keine Ansprüche zu, weil sie die Kündigungsvoraussetzungen nach Ziffer 5 ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschaffen hat. Danach solle die Kündigung dann berechtigt sein, wenn Darlehensnehmerin auf Anforderung der Bank nicht anderweitig angemessene Sicherheit geleistet hat. Eine solche Anforderung ist unstreitig nicht erfolgt. Sie war auch nicht im Übrigen entbehrlich, da § 494 BGB insoweit abbedungen ist.

17

Die Klägerin hat Ansprüche aus anderem Rechtsgrund nicht hinreichend dargetan. Vielmehr ist durch die Rücknahme des Pkw Rücktrittsfiktion des § 503 BGB ausgelöst worden.

18

Danach gilt die Ansichnahme des Vertragsgegenstandes bei einem verbundenen Darlehensgeschäft als Rücktritt vom Darlehensvertrag. Nach § 503 BGB in der maßgeblichen Fassung (jetzt § 508 Abs. 2 BGB) kann der Unternehmer von einem Teilzahlungsgeschäft sowie von einem verbundenen Vertrag im Falle der Voraussetzung des § 498 Abs. 1 BGB zurücktreten. Nimmt der Unternehmer die aufgrund des Teilzahlungsgeschäfts bzw. des verbundenen Vertrages gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verbrauchswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Eine wirksame Vereinbarung, die die Rücktrittsfiktion ausschließt, liegt nicht vor, da die Vereinbarung in Nr. 8 b) der Darlehensbedingungen der Klägerin die Rücktrittsfiktion nicht zu beseitigen vermag. Die Klausel erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB.

19

Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Einigung durch eine auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Teilzahlungsgeschäften vorformulierte Abrede vorwegzunehmen möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 07.11.1995, 6 U 118/95, Rdn. 28).

20

Eine Vereinbarung, wonach der Darlehensgeber eines verbundenen Darlehensgeschäfts dem Darlehensnehmer im Falle der Rücknahme des Fahrzeugs zur Verwertung den Händlereinkaufspreis ohne Mwst vergütet, ist nicht geeignet, die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 (jetzt $508 Abs. 2 BGB auszuschließen. Denn damit ist nicht die Vergütung des gewöhnlichen Verkaufswerts vereinbart. Der gewöhnliche Verkaufswert im Fall des§ 503 Abs. 2 S. 4 BGB wird nach § 813 Abs. 1 ZPO ermittelt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 30.04.2008, 3 W 58/07, Beck RS 08584). Er bestimmt sich nach allgemeiner, Meinung, der das Gericht folgt, nach dem für die gebrauchte Sache bei freihändigem Verkauf im Zeitpunkt des Wieder-an-sich-nehmens erzielbaren Verkaufspreises, also beim finanzierten Autokauf nach dem Preis, den der Kreditgeber bei Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen, örtlichen und zeitlichen Verhältnisse am Gebrauchtwagenmarkt erzielen könnte (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 07.11.1995, 6 U 118/95, Rdn. 29; vgl. Staudinger/Kessel-Wulf, § 503 Rdn. 37). Maßgeblich ist der gegenüber dem Letztverkäufer erzielbare Verkaufspreis ohne Mwst. und damit gerade nicht der von der Klägerin herangezogene Händlereinkaufspreis (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Staudinger/Kessel-Wulf, a.a.O)... Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis widerspiegelt (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 11.10.2007, 7 O 54/06 Rdn. 36; 11.11.2010 7 O 302/09,juris Rn 25, sowie OLG Dresden, NJW-RR 1999, 703), der den Händlereinkaufspreis regelmäßig um 15-20 % (nach Erfahrung des Gerichts häufig bis zu 30%) übersteigt.

21

Im Hinblick auf die Rücknahme des Fahrzeuges hat die Klägerin daher, ungeachtet einer etwaigen unberechtigten Rücknahme und damit Unwirksamkeit der Kündigung den Vertrag unter Berücksichtigung des Händlerverkaufspreises des Fahrzeuges nach § 346 BGB abzurechnen. Dies ist trotz Hinweises des Gerichts vor dem Termin und im Termin nicht geschehen.

22

Soweit die Klägerin meint, die Rücktrittsfiktion des § 503 BGB könne deshalb nicht ausgelöst werden, weil sie bereits zuvor den Vertrag gekündigt habe, so verkennt sie, dass der Gesetzgeber insoweit gerade abweichend von sonstigen gesetzlichen Regelungen in § 503 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung eine ausdrückliche Regelung getroffen hat.

23

Die Klägerin hat auch Ansprüche aus anderem Rechtsgrund nicht dargetan.

24

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.

(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.