Landgericht Itzehoe Urteil, 24. Mai 2012 - 7 O 301/11

ECLI:ECLI:DE:LGITZEH:2012:0524.7O301.11.0A
bei uns veröffentlicht am24.05.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw verbunden mit dem Kaufvertrag bezüglich eines Pkw geltend.

2

Die Klägerin hat im Mai 2008 mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 25.060,70 € geschlossen zur Finanzierung des Erwerbs eines Pkw. Das Darlehen sollte in 36 monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag sah daneben eine Restschuldversicherung von 628,80 € sowie eine Bearbeitungsgebühr von 2 %, entsprechend 448,58 € vor. Nach den Darlehensbedingungen sollte die Klägerin zur Kündigung berechtigt sein, wenn die vereinbarten Sicherheiten weggefallen sind, z. B. Untergang des Fahrzeuges, es sei denn, der Darlehensnehmer leistet auf Anforderung der Bank anderweitig angemessene Sicherheit.

3

In den Allgemeinen Darlehensbedingungen heißt es unter Ziffer 7.1 u. a.:

4

Bei Eintritt der vorzeitigen Fälligkeit des Darlehens oder Kündigung kann die Bank das sicherungsübereignete Fahrzeug an sich nehmen und im eigenen Namen verwerten. Die Verwertung wird durchgeführt, nachdem sie dem Darlehensnehmer unter 14-tägiger Fristsetzung angedroht wurde und wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Inbesitznahme sämtliche Forderungen der Bank aus dem Darlehensvertrag getilgt sind. Die Bank ist berechtigt, die Verwertung durch Verkauf an eine Händlerfirma zum Händlereinkaufswert ohne Mehrwertsteuer vorzunehmen, es sei denn, der Darlehensnehmer benennt der Bank unverzüglich nach Rücknahme des Fahrzeuges einen anderen Abnehmer, der das Fahrzeug zu einem höheren Erlös abzunehmen bereit ist.

5

Zu den weiteren Einzelheiten des Vertrags wird Bezug genommen auf die Anlagen K 1 und K 3.

6

Nachdem das Fahrzeug am 07.04.2010 einen Unfall mit Totalschaden erlitten hatte, kündigte die Klägerin mit Einschreiben vom 18.06.2010 das Darlehen fristlos wegen Sicherheitenwegfalls und forderte den Beklagten zur Zahlung des um die von ihr errechnete Zinsvergütung verminderten Restsaldos auf, den sie mit 17.116,40 € bezifferte. Im Zeitraum Juli 2010 bis einschließlich September 2010 erfolgten Teilzahlungen zu Gunsten des Beklagten in Höhe von insgesamt 11.026,17 €, die die Klägerin auf die von ihr errechnete Restforderung verrechnet hat. In der Folgezeit ließ die Klägerin das Fahrzeug beim Beklagten zum Zwecke der Verwertung abholen und den Wert schätzen. Die Schätzung ergab einen Einkaufswert von 7.120,00 € einschließlich der gegebenenfalls vom Veräußerer zu entrichtende Mehrwertsteuer. Die Klägerin hat das Fahrzeug sodann für diesen Preis an einen Händler veräußert.

7

Mit der Klage macht die Klägerin die von ihr errechnete Restforderung, zuzüglich Kosten der Verwertung und Schätzung bezüglich des Verkaufserlöses geltend.

8

Nach Hinweis des Gerichts im Hinblick auf Bedenken gegen die Klagforderung hat die Klägerin unter Klagrücknahme im Übrigen beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.994,43 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. September 2011 sowie weitere 646,73 € Zinsen zu zahlen.

10

Der Beklagte ist säumig.

11

Die Klägerin hat sodann den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

12

Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Akteninhalt.

13

Das Gericht hat die Klägerin auf Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung und auf die Fiktion des § 503 BGB hingewiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist unbegründet.

15

Der Klägerin stehen aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien Ansprüche nicht zu.

16

Soweit sich die Klägerin auf die Kündigung beruft, stehen ihr schon deshalb keine Ansprüche zu, weil sie die Kündigungsvoraussetzungen nach Ziffer 5 ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschaffen hat. Danach solle die Kündigung dann berechtigt sein, wenn Darlehensnehmerin auf Anforderung der Bank nicht anderweitig angemessene Sicherheit geleistet hat. Eine solche Anforderung ist unstreitig nicht erfolgt. Sie war auch nicht im Übrigen entbehrlich, da § 494 BGB insoweit abbedungen ist.

17

Die Klägerin hat Ansprüche aus anderem Rechtsgrund nicht hinreichend dargetan. Vielmehr ist durch die Rücknahme des Pkw Rücktrittsfiktion des § 503 BGB ausgelöst worden.

18

Danach gilt die Ansichnahme des Vertragsgegenstandes bei einem verbundenen Darlehensgeschäft als Rücktritt vom Darlehensvertrag. Nach § 503 BGB in der maßgeblichen Fassung (jetzt § 508 Abs. 2 BGB) kann der Unternehmer von einem Teilzahlungsgeschäft sowie von einem verbundenen Vertrag im Falle der Voraussetzung des § 498 Abs. 1 BGB zurücktreten. Nimmt der Unternehmer die aufgrund des Teilzahlungsgeschäfts bzw. des verbundenen Vertrages gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verbrauchswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Eine wirksame Vereinbarung, die die Rücktrittsfiktion ausschließt, liegt nicht vor, da die Vereinbarung in Nr. 8 b) der Darlehensbedingungen der Klägerin die Rücktrittsfiktion nicht zu beseitigen vermag. Die Klausel erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB.

19

Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Einigung durch eine auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Teilzahlungsgeschäften vorformulierte Abrede vorwegzunehmen möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 07.11.1995, 6 U 118/95, Rdn. 28).

20

Eine Vereinbarung, wonach der Darlehensgeber eines verbundenen Darlehensgeschäfts dem Darlehensnehmer im Falle der Rücknahme des Fahrzeugs zur Verwertung den Händlereinkaufspreis ohne Mwst vergütet, ist nicht geeignet, die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 (jetzt $508 Abs. 2 BGB auszuschließen. Denn damit ist nicht die Vergütung des gewöhnlichen Verkaufswerts vereinbart. Der gewöhnliche Verkaufswert im Fall des§ 503 Abs. 2 S. 4 BGB wird nach § 813 Abs. 1 ZPO ermittelt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 30.04.2008, 3 W 58/07, Beck RS 08584). Er bestimmt sich nach allgemeiner, Meinung, der das Gericht folgt, nach dem für die gebrauchte Sache bei freihändigem Verkauf im Zeitpunkt des Wieder-an-sich-nehmens erzielbaren Verkaufspreises, also beim finanzierten Autokauf nach dem Preis, den der Kreditgeber bei Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen, örtlichen und zeitlichen Verhältnisse am Gebrauchtwagenmarkt erzielen könnte (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 07.11.1995, 6 U 118/95, Rdn. 29; vgl. Staudinger/Kessel-Wulf, § 503 Rdn. 37). Maßgeblich ist der gegenüber dem Letztverkäufer erzielbare Verkaufspreis ohne Mwst. und damit gerade nicht der von der Klägerin herangezogene Händlereinkaufspreis (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Staudinger/Kessel-Wulf, a.a.O)... Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis widerspiegelt (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 11.10.2007, 7 O 54/06 Rdn. 36; 11.11.2010 7 O 302/09,juris Rn 25, sowie OLG Dresden, NJW-RR 1999, 703), der den Händlereinkaufspreis regelmäßig um 15-20 % (nach Erfahrung des Gerichts häufig bis zu 30%) übersteigt.

21

Im Hinblick auf die Rücknahme des Fahrzeuges hat die Klägerin daher, ungeachtet einer etwaigen unberechtigten Rücknahme und damit Unwirksamkeit der Kündigung den Vertrag unter Berücksichtigung des Händlerverkaufspreises des Fahrzeuges nach § 346 BGB abzurechnen. Dies ist trotz Hinweises des Gerichts vor dem Termin und im Termin nicht geschehen.

22

Soweit die Klägerin meint, die Rücktrittsfiktion des § 503 BGB könne deshalb nicht ausgelöst werden, weil sie bereits zuvor den Vertrag gekündigt habe, so verkennt sie, dass der Gesetzgeber insoweit gerade abweichend von sonstigen gesetzlichen Regelungen in § 503 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung eine ausdrückliche Regelung getroffen hat.

23

Die Klägerin hat auch Ansprüche aus anderem Rechtsgrund nicht dargetan.

24

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.


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(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

1.
der Darlehensnehmer
a)
mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
b)
bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2.
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.

(2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.

(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,

1.
Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
2.
Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
3.
Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
4.
landwirtschaftliche Erzeugnisse
gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt an, an die Klägerin 12.785,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.12.2004 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 75 % und die Klägerin 25 %.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 17.047,38 € nebst Zinsen aus einem Darlehensvertrag.

2

Im Juni 2003 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag, wonach die Klägerin der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 38.599,78 € zur Finanzierung eines PKW gewährte.

3

Darin wurde vereinbart, dass das Darlehen in 46 Raten ab dem 30.06.2003 zurückgezahlt werden soll, wobei 45 Raten monatlich in Höhe von 481,68 € und die 46. Rate, am 30.04.2007, in Höhe von 16.442,50 € zu zahlen sind.

4

In dem Darlehensvertrag wurde weiter vereinbart, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Darlehensnehmers bestimmt ist.

5

Am 16. November 2004 teilte der Beklagte der Klägerin in einem Schreiben mit, die monatlichen Beträge nicht weiter zahlen zu können.

6

Daraufhin kündigte die Klägerin fristlos am 23.11.04 und forderte den Beklagten zur Zahlung des um die Zinsvergütung verminderten Restsaldos auf, der zum Kündigungszeitpunkt noch 28.620,71 € betrug.

7

Bis einschließlich August 2004 wurde das Darlehen ordnungsgemäß bedient. Bei den nachfolgenden Raten bis November 2004 entstanden, durch die von der Bank des Beklagten nicht eingelösten Lastschrift, Rücklastschriftgebühren von jeweils 8,00 €.

8

Dem Beklagten wurden durch die Klägerin bei der Berechnung der Rückvergütung, nicht verbrauchte Zinsen in Höhe von 3.254,08 € angerechnet.

9

Zum Zwecke der Verwertung wurde am 20.12.2004 ein ... - Gutachten über den Wert des Fahrzeugs von der Klägerin eingeholt, das der Klägerin mit 115,36 € in Rechnung gestellt wurde. Darin wurde der Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs auf 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer und der Händlerverkaufspreis auf 14.87069 € zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt..

10

Am 01.12.2004 hat der Beklagte den Pkw der Firma ... GmbH in ... übergeben.

11

In dem Schreiben vom 22.12.2004, dem ein Original des Schätzgutachtens beigefügt war, setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist bis zum 10.01.2005, in der er sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer iSd BGB sein muss, als Kaufinteressent benennen kann.

12

Der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Autohaus ... GmbH von 12.112,07 €, abzüglich Verzugszinsen und den Kosten für das Schätzgutachten, wurde von der Klägerin mit der noch bestehenden Darlehenssumme verrechnet, so dass dem Beklagten noch 16.624,00 € in Rechnung gestellt wurden.

13

Die Klägerin meint, die von ihr am 23.11.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung sei wirksam. Einer Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB habe es nicht bedurft. Die Voraussetzungen des vorrangig anzuwendenden § 490 Abs. 1 BGB seien erfüllt, zudem wäre eine Abmahnung auch erfolglos geblieben ( Bl. 49 d. A. ).

14

Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, das in ihrem Sicherheitseigentum stehende Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis zu verwerten, was sich aus den ADB ergäbe.

15

Die Klägerin beantragt,

16

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.047,38 € nebst hieraus Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 17.09.2005 nebst 949,32 € Zinsen zu bezahlen.

17

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

18

3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Commerzbank AG, Filiale München, erbracht werden kann, vollstreckbar.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte meint, die Klägerin habe nicht wirksam gekündigt, da sie den Beklagten nicht zuvor wie von § 490 Abs.3 i.V.m. § 314 Abs.2 BGB gefordert, abgemahnt habe. Darin sei eine Pflichtverletzung des Finanzierungsvertrages zu sehen und die Klägerin habe den Schaden, der dem Beklagten dadurch entstanden ist, dass die Klägerin den Pkw nicht zu dem Händlerverkaufswert von 17.250,00 € sondern zum Händlereinkaufswert von 12.112,07 € verwertet hat, zu ersetzen. Dieser Schaden von 5.138,00 € sei auf die Rückforderung anzurechnen ( Bl. 46 d. A. ).

22

Der Beklagte meint weiterhin, die Klägerin sei nicht dazu berechtigt gewesen den Beklagten bei dem Drittkäuferbenennungsrecht auf einen Unternehmer zu beschränken.

23

Die Klagschrift vom 2. Februar 2006 ist dem Beklagten am 25. Februar 2006 zugestellt worden.

24

Am 22.06.2006 schlossen die Parteien einen Vergleich vor dem Landgericht Itzehoe, der am 27.06.2006 von der Klägerin widerrufen wurde.

25

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

27

Die Klägerin kann von dem Beklagten Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs.1 S.2 BGB sowie Verzugszinsen verlangen.

28

Zwischen den Parteien ist ein Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB zustande gekommen.

29

Der Beklagte hat das Darlehen in seiner Position als selbstständig tätige Person abgeschlossen und war somit Unternehmer iSv § 14 BGB.

30

Diesen Vertrag hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 23.11.04 wirksam fristlos gekündigt und damit fällig gestellt. Grund für die firstlose Kündigung war die Mitteilung des Beklagten, die Darlehensraten nicht mehr zahlen zu können.

31

Zu einer wirksamen Kündigung bedurfte es zuvor keiner Abmahnung nach § 314 Abs.2 BGB. Zwar bleiben nach § 490 Abs.3 BGB die §§ 313, 314 BGB unberührt, jedoch geht § 490 Abs.1 BGB als lex speciales den §§ 313, 314 BGB vor, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen ( MüKo, § 490 Rn.52.). Indem der Beklagte mitteilt, dass er seine Firma aufgeben musste und nun nicht mehr in der Lage sei die monatlichen Raten zu zahlen, wird deutlich, dass sich seine Einkommenssituation und damit seine Vermögenslage verschlechtert hat und eine Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist.

32

Durch die wirksame Kündigung entsteht für den Beklagten die Verpflichtung aus § 488 Abs.1 S.2 BGB der Klägerin die noch bestehende Darlehensforderung zurück zu erstatten.

33

Von dem zurückzuzahlenden Betrag sind die Zinsen, die der Beklagte durch die verfrühte Fälligstellung nicht verbraucht hat abzurechnen. Diese sind hier zutreffend berechnet worden, von den vereinbarten 5.712,73 € Zinsen wurden die bereits angefallenen 2.458,65 € abgezogen, so dass Zinsen in Höhe von 3.254,08 € gutzuschreiben sind.

34

Weiter ist dem Beklagten auf die von ihm zu zahlende Darlehensforderung der Pkw, der durch die Klägerin verwertet wurde, mit 13.608,00 € anzurechnen. Das die Klägerin das Fahrzeug nur zu dem, in einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten über den Wert des Pkw ermittelten Händlereinkaufspreis von 12.112,07 € tatsächlich verwertet hat, steht dem nicht entgegen.

35

Die Bindung an den Händlereinkaufspreis in Ziffer 7.1 der ADB wiederspricht dem Grundsatz des § 307 Abs.1 BGB und ist damit unwirksam. Das Interesse des Beklagten an bestmöglicher Verwertung wurde nicht hinreichend berücksichtigt.

36

Eine Bindung an den Händlereinkaufspreis berücksichtigt einseitig das Interesse der Darlehensgeberin an schnellstmöglicher Verwertung. Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis wiederspiegelt ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703.). Der Darlehensgeber ist verpflichtet bei der Verwertung des Fahrzeugs auch das Interesse des Darlehensnehmers an der bestmöglichen Verwertung zu berücksichtigen, was durch eine Bindung an den Händlereinkaufspreis nicht erreicht wird.

37

Eine Klausel, welche die Verwertung an den Händlereinkaufspreis bindet kann einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB dennoch standhalten, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in effektiver Weise in den Verwertungsprozess einbezieht ( BGH NJW 1997, 3166.). Dieser Interessenausgleich kann durch die Einräumung des Rechts die Sache selbst zu erwerben oder einen Dritten zu benennen, vorgenommen werden. Durch die Möglichkeit der Benennung eines geeigneten Kaufinteressenten wird der Darlehnsnehmer in die Lage versetzt einen Verwertungserlös erzielen zu können, der über dem Händlereinkaufspreis liegt, wodurch sein Interesse ausreichend berücksichtigt wird ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004,1208, 1209.).

38

Grundsätzlich wird das Interesse eines Darlehensnehmers durch eine solches Drittkäuferbenennungsrecht gewahrt ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.), es hängt aber von der Betrachtung des Einzelfalls ab ( NJW-RR 2004, 1208.). Dabei ist auch bedeutsam, welche Hindernisse dem Darlehensnehmer bei der Auswahl eines geeigneten Drittkäufers bereitetet werden ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.).

39

Durch die ADB bestand für den Beklagten die Möglichkeit unverzüglich nach Rückgabe des Fahrzeugs den Händlereinkaufswert durch die Benennung eines anderen Abnehmers zu erhöhen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 22.12.2004 dem Beklagten mitgeteilt, dass er bis zum 10.01.2004 nun Gelegenheit hat sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, zu benennen.

40

Diese Beschränkung auf einen Unternehmer als Drittkäufer ist unzulässig, da die Klägerin kein besonderes Interesse an dieser Beschränkung geltend machen kann.

41

Der Verkauf des Fahrzeugs stellt ein Handelsgeschäft der Klägerin dar, zwar gehört der Verkauf eines Fahrzeugs nicht zu ihren alltäglichen Tätigkeiten, allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin häufiger in die Situation kommt ein Fahrzeug verwerten zu müssen, weil ein Darlehensnehmer das Darlehen nicht mehr bedienen kann.

42

Würde sie nun an einen Verbraucher veräußern wäre ihr eine Beschränkung der Gewährleistung gemäß § 475 BGB nicht möglich. Aus diesem Grunde könnte die Klägerin ein besonderes Interesse an der Veräußerung nur an einen Unternehmer haben, dem gegenüber die Gewährleistung beschränkt werden kann. Das Schreiben bietet dem Beklagten aber auch an, das Fahrzeug selbst zu kaufen, dieser ist, wie der Klägerin aus dem Schreiben vom 16.11.2004 bekannt ist, nicht mehr selbstständig, sondern nun bei der Fa. ... angestellt. Der Verbraucherbegriff gemäß § 13 BGB schließt aber nur solche Rechtsgeschäfte vom Verbraucherschutz aus, die mit selbstständigen beruflichen Zwecken verbunden sind ( Palandt/ Heinrichs, Aufl. 65 2006, § 13 Rn. 3 BGB.). Das der Beklagte den Darlehensvertrag mit der Klägerin noch zur Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit geschlossen hat, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages über den Pkw, in dem der Beklagte nun Verbraucher ist, nicht entgegen, denn die Verbraucher Eigenschaft muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen.

43

Wenn es auch möglich ist, dass Unternehmer einen Vertrag als Verbraucher abschließen können, weil dieser nichts mit ihrer Unternehmertätigkeit zu tun hat, muss dies gerade auch bei dem Beklagten möglich sein, denn selbst wenn man noch eine Verbindung zu dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag sehen würde, würde er das Fahrzeug jetzt nicht mehr in Verbindung mit seiner unternehmerischen Tätigkeit erwerben.

44

In einem Kaufvertrag mit dem Beklagten, wäre also aufgrund der Verbrauchereigenschaft des Beklagten eine Gewährleistungsbeschränkung nach § 475 BGB nicht möglich. Wieso der Klägerin dieser Vorteil im Verhältnis zu einem Dritten zustehen sollte, ist nicht ersichtlich. Ein gesteigertes Interesse der Klägerin an dem Verkauf an einen Unternehmer kann nicht nachvollzogen werden.

45

Unabhängig davon, dass der Klägerin ein besonderes Interesse an der Beschränkung des Drittkäuferbenennungsrechts auf Unternehmer fehlt, ist auch die dem Beklagten gewährte Frist zur Drittkäuferbenennung als zu kurz anzusehen. Zwar wird eine Frist von zwei Wochen als grundsätzlich angemessen angesehen ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703, 704.), allerdings muss auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208, 1209.). Die Klägerin setzt dem Beklagten mit ihrem Schreiben vom 22.12.2004 eine Frist bis zum 10.01.2005. Das Schreiben ist dem Beklagten als Einwurf- Einschreiben am 23.12.2004 zugegangen ist.

46

Aufgrund der bevorstehenden Feiertage ist davon auszugehen, dass der Beklagten nicht sofort mit der Suche nach einem geeigneten Drittkäufer beginnen konnte, zumal über Weihnachten und Neujahr zu berücksichtigen ist, dass die Kaufbereitschaft für ein Fahrzeug nicht allzu hoch sein wird. Obwohl die gesetzte Frist die 14 Tage übersteigt, muss aufgrund der Feiertage davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten schwer möglich war einen Käufer und dann noch einen Unternehmer, für das Fahrzeug zu finden. Dem Beklagten wurde zwar eine Fristverlängerung bei Angabe eines wichtigen Grundes in Aussicht gestellt, aber schon die Formulierung macht deutlich, dass allein die Tatsache, dass er so schnell keinen geeigneten Käufer findet nicht als wichtiger Grund anzusehen ist und daher für die Frist keinen nötigen Ausgleich gewährt.

47

Diese Vertragsverletzung hat zur Folge dass eine Bindung des Beklagten an den durch den Verkauf am 14.01.2005an den Händler erzielten Verkaufserlös von 12.112,07 € nicht eingetreten ist ( OLG Düsseldorf DB 2005, 181, 1852.). Maßgeblich ist, in Anlehnung an die Entscheidung des BGH ( NJW 1991, 221 ), der Betrag, der 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt, womit der Aufwand der Klägerin zur Veräußerung des Kraftfahrzeugs ausreichend berücksichtigt wäre gemäß § 287 ZPO.

48

Die beiden vorliegenden Sachverständigengutachten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass bei Bewertung der beiden Gutachten von einem Mittelwert zwischen beiden Gutachten auszugehen ist.

49

An dem privat durch die Klägerin in Auftrag gegebenen ...- Gutachten bestehen Zweifel, weil die Bewertung der Sonderausstattung, sowie die Bewertung der ausstehenden Reparaturen nicht nachvollziehbar ist. Es ist nicht auch ersichtlich, wie der Sachverständige bei einem Fahrzeugwert von 17.250,00 € inklusiv Mehrwertsteuer gelangt und unter einer Berücksichtigung von 20 % Händlerverkaufsspanne zu einem Händlereinkaufswert von 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer.

50

Das vom Gericht nach § 144 Abs.1 S. 1 ZPO veranlasste Gutachten ermittelt über die DAT - Bewertung den Wert des Pkw für 2005 und kommt mit den aus anderen Gutachten angegeben Zusatzausstattungen zu einem Händlerverkaufswert inklusive Mehrwertsteuer von 18.500,00 bis 19.000,00 €.

51

Als Schätzgrundlage dieses Gutachtens wurden Anzeigen aus dem Hamburger Abendblatt verwandt, zu diesem Zeitpunkt war allerdings nur ein Angebot für ein Fahrzeug dieses Typs von 18.000 € vorhanden, wobei die Ausstattung des damals angebotenen Fahrzeugs schlechter war, aber dessen Fahrleistung geringer.

52

Nach Ansicht des Sachverständigen ... beläuft sich die in dem anderen Gutachten zugrundegelegte Händlerverkaufsspanne nicht mehr auf 20 % sonder hält sich im Rahmen von 1.500 bis 2.000 €. Daraus würde sich dann ein Händlereinkaufspreis inklusiv Mehrwertsteuer von 17.000 bis 17.500 € ergeben, abzüglich der Mehrwertsteuer von rund 14.700 €.

53

Um einen Ausgleich zwischen beiden Interessen zu schaffen wird von einem Händlerverkaufspreis ausgegangen von 18.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer ausgegangen, dieser Wert ergibt sich aus dem Händlerverkaufswert des ...- Gutachtens von 17.250,00 € und dem mittleren Wert aus dem Gutachten des Sachverständigen ... von 18.750 €.

54

Von dem Händlerverkaufspreis sind 10 % für den Aufwand der Klägerin zur Veräußerung anzurechnen, weil sie dem Beklagten durch das Angebot, dass er das Fahrzeug selbst kaufen könne, die Möglichkeit gegeben haben durch einen Verkauf an einen Dritten einen höheren Verkaufspreis zu erzielen ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.). Dem Beklagten ist eine Summe von 13.608,00 € aus der Verwertung auf den Darlehensbetrag anzurechnen.

55

Die Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Schätzgutachten in Höhe von 115,36 € hat der Beklagte nach Ziffer 7.2 der ADB zu tragen. Gegen diese vereinbarte Kostentragungspflicht ist nichts einzuwenden, auch wenn die Klausel, die den Beklagten an den Händlereinkaufspreis bindet, unwirksam ist. Die Ermittlung des Fahrzeugswerts zum Zeitpunkt der Übergabe dient der Verwertung und damit in erster Linie dem Interesse des Beklagten von seiner bestehenden Leistungspflicht frei zu werden ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.).

56

Der Zinsanspruch der Klägerin in dem Zeitraum vom 11.12.2004 bis 08.02.05 ist in Höhe von 423,38 € nach § 286 Abs.1, 288 Abs.3 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte ist durch das Schreiben am 23.10.2004, das eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die Beträge aus den fehlenden Darlehensraten zzgl. der Zinsen darstellt, in Verzug geraten. Dieser Zinsanspruch wird auf die Forderung gemäß §§ 366 Abs.2, 367 Abs.1 BGB angerechnet.

57

Der Zinsanspruch in der zuerkannt Höhe ist gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs.1 BGB gerechtfertigt. In dem Schreiben der ... GmbH vom 08.02.2005 ist eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die nach Kündigung bestehende Forderung zu sehen, so dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug geraten ist.

58

Ab dem 27.09.2005 hat die Klägerin nach §§ 291,288 Abs.2 BGB Anspruch auf Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz. Mit Zustellung des Mahnbescheids ist nach § 695 Abs.3 ZPO Rechtshängigkeit eingetreten, weil die Klägerin, die am 02.11.2005 vom Widerspruch des Beklagten erfährt noch am selben die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens überweist.

59

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2 Nr.1, 709 S.1, 2 ZPO.


Tenor

1. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts xxx vom 23.11.2009 xxx wird verworfen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 8.495,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2009 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis vorab. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 25.056,58 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit aus einem Darlehensvertrag.

2

Die Parteien schlossen die Parteien im Mai 2008 einen Darlehensvertrag, wonach die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von insgesamt 51.028,03 € zur Finanzierung eines PKW, eines Xxx, gewährte

3

In dem Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass das Darlehen in 35 gleichbleibenden Monatsraten à 1.201,98 € sowie mit einer Restrate in Höhe von 8.958,73€, fällig am 01.06.2011, an die Klägerin zurückgeführt werden sollte (Bl. 12 d.A.). .

4

In Nr. 8 b) der Darlehensbedingungen der Klägerin heißt es:

5

„Nimmt die Bank das Fahrzeug zur Verwertung zurück, so wird schon jetzt vereinbart, dass sie dem Darlehensnehmer den gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet und damit die Rücknahme des Fahrzeugs nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt. Als gewöhnlicher Verkaufswert wird der am Markt zu erzielende Preis (Händlereinkaufspreis ohne MwSt.) vereinbart. Zur Feststellung desselben holt die Bank ein Sachverständigengutachten ein, auf dessen Grundlage die Verwertung betrieben wird. Der Darlehensnehmer kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des im Gutachten ermittelten Schätzpreises einen Dritten benennen, der das Fahrzeug zum Schätzpreis oder zu einem höheren Preis abzunehmen verbindlich bereit ist.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Darlehensbestätigung der Klägerin wird auf Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 17f. d.A.) verwiesen. In der Folge wurde das Darlehen an die Xxx ausgezahlt und dem Beklagten unter Einräumung des Sicherungseigentums der Klägerin an dem Pkw dem Beklagten der Pkw zur Nutzung übergeben (Bl. 12 d.A.).

7

Eine vertragsgemäße Rückführung des Darlehens erfolgte nicht, da der Beklagte sich von Dezember 2008 bis März 2009 vollständig im Zahlungsverzug befand. Mit Schreiben vom 02.03.2009 wurde der Beklagte unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Zahlung der rückständigen 4.807,92 € unter gleichzeitiger Androhung der Darlehenskündigung aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte zahlte nicht, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 25.03.2009 unter Bezugnahme auf Ziff. 7 a) der Darlehensbedingungen der Klägerin das Darlehen kündigte und Frist zur gesamten Restschuldtilgung in Höhe von 41.656,85 € auf den 10.04.2009 setzte. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 4 und K 10 (Bl. 20-25 d.A., Bl. 35f. d.A.) verwiesen. Der Beklagte zahlte die fällig gestellte Restforderung nicht. Der Wagen wurde auf Verlangen der Klägerin bei ihrem Vertragshändler zwecks Verwertung eingestellt. Anschließend wurde am 16.06.2009 ein Sachverständigengutachten über den Wert des Fahrzeugs von der Klägerin eingeholt, wonach der Zweitwert des Fahrzeugs auf einen Händlereinkaufspreis von 15.900,00 € zzgl. Umsatzsteuer geschätzt wurde. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Anlage K 5 verwiesen (Bl. 27 d.A.). Die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 65,00 € ohne MwSt., die Kosten der Fahrzeugverwertung für die Abmeldung des Pkw von insgesamt 40,00 € ohne MwSt. (Anlage K 12, Bl. 38 d.A.), die Kosten für die Sicherstellung in Höhe von 248,00 € ohne MwSt. (Anlage K 13, Bl. 39 d.A.) sowie die Kosten der Bank für die erfolglose Einziehung der Forderung über ein Inkassounternehmen in Höhe von 1.298,77 € (Anlage K 10, Bl. 35 f. d.A.) sind durch die Klägerin dem Beklagten in Rechnung gestellt. worden.

8

Der Beklagte wurde am 17.06.2009 über das Sachverständigengutachten informiert und ihm eine Frist bis zum 03.07.2009 gesetzt, in der er einen Dritten als Kaufinteressenten benennen konnte. Dem kam der Beklagte nicht nach. Die Klägerin verkaufte das Fahrzeug anschließend an die Fa Xxx. Der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Xxx von 19.355,00 € wurde von der Klägerin mit der noch bestehenden Darlehenssumme verrechnet, sodass dem Beklagten am 30.06.2009 die so berechnete Restforderung in Höhe von 25.056,58 € in Rechnung gestellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 3f. (Bl. 13f. d.A.) der Anspruchsbegründung der Klägerin vom 06.01.2010 sowie die Anlagen K 7 bis K 9 (Bl. 30-34 d.A.) Bezug genommen.

9

Mit der Klage macht die Klägerin den Restbetrag aus Ihrer Darlehensabrechnung geltend. Die Klägerin meint, als gewöhnlicher Verkaufswert gelte der am Markt zu erzielende Händlereinkaufswert, da die Klägerin als Bank bei der Veräußerung des ihr sicherungsübereigneten Pkw auf die Veräußerung an Händler angewiesen sei und sie nicht an Letztverbraucher veräußern könne. Die Möglichkeit des Beklagten, einen Dritten zum Erwerb des Pkw zu benennen, der das Fahrzeug zum Schätzwert oder zu einem höheren Preis verbindlich abnimmt, kompensiere den Händlereinkaufswert durch das Drittkäuferbenennungsrecht. Selbst bei Zugrundelegung des höheren Verkaufswertes, der 15-20% über dem Händlereinkaufspreis liege, sei von einem maximalen Verkaufsgewinn von 19.080,00 € auszugehen; da der Pkw für 19.355,00 € veräußert wurde, sei allenfalls eine Differenz von 500,00 € dem Beklagten gutzuschreiben. Die Klägerin ist hierzu bereit, ebenfalls ist sie bereit, die Kosten der Fahrzeugsicherstellung (Anlage K 13, Bl. 39 d.A.) und die Inkassokosten zurückzunehmen (Anlage K 10, Bl. 35 d.A.).

10

Hilfsweise macht die Klägerin nach entsprechendem Hinweis des Gerichts (Bl. 49 d.A.) einen Anspruch aus § 503 Abs. 2 BGB Höhe von 8.495,01 € nebst Zinsen (Bl. 52 d.A.) geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.07.2010 (Bl. 52f. d.A.) verwiesen.

11

Nach vorangegangenem Mahnverfahren ist Vollstreckungsbescheid über 25.056,58 € nebst Zinsen ergangen, der dem Beklagten am 24.11.2009 zugestellt wurde (Bl. 1-3 d.A.). Dagegen hat der Beklagte am 02.12.2009, bei Gericht am 03.09.2009 eingegangen, Einspruch eingelegt (Bl. 8 d.A.).

12

Ursprünglich hatte die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts xxx zur Geschäfts-Nr. xxx aufrechtzuerhalten.

13

Der anwaltlich vertretene Beklagte ist zum Einspruchstermin am 30.09.2010 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen (Bl. 58 d.A.).

14

Nunmehr beantragt die Klägerin,

15

den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid zu verwerfen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 20.05.2010 und vom 30.09.2010. Durch Beschluss vom 20.04.2010 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (Bl. 43 d.A.).

Entscheidungsgründe

17

Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 23.11.2009 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts xxx ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

18

In der Sache hat der Einspruch gegen die zulässige Klage teilweise Erfolg. Der Einspruch war gemäß §§ 700 Abs. 1, 345 ZPO wegen Nichterscheinens des Beklagten im Termin vom 30.09.2010 durch ein zweites Versäumnisurteil auf Antrag der Klägerin insoweit zu verwerfen, als die Forderung nach dem schlüssigen Hilfsvortrag der Klägerin in Höhe von 8.495,01 € gemäß §§ 503 Abs. 2 S. 5, 498 Abs. 1 BGB besteht. Dagegen war der Vollstreckungsbescheid wegen Unschlüssigkeit der Klage in Höhe des Differenzbetrages von 16.561,57 € aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptvorbringen, gegen den Beklagten einen Anspruch in aus §§ 488 Abs. 1 S. 2, 492 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des restlichen Darlehens geltend macht..

19

Ein solcher Anspruch besteht nicht. Denn der Vertrag gilt als durch Rücktritt der Klägerin aufgehoben Die Klägerin hat die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB i.V.m. § 503 Abs. 2 S. 5 BGB durch die Regelung in Nr. Nr. 8 b) der Darlehensbedingungen insofern gilt nach § 503 Abs. 2 S. 4 BGB die Wiederansichnahme des der Klägerin sicherungsübereigneten Kfz zur Verwertung als Ausübung des Rücktrittsrechts.

20

Zwischen den Parteien ist im Mai 2008 unter Beachtung der Formerfordernisse und des Vertragsinhalts des § 492 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB ein wirksamer Darlehensvertrag über insgesamt 51.028,03 € zwecks Finanzierung eines Autokaufs gemäß §§ 488 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB zustande gekommen (Bl. 12 d.A.). Der Beklagte hatte das Darlehen bei der als Kreditgeberin agierenden Klägerin als Unternehmerin in seiner Person zu einem Zwecke abgeschlossen, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und war somit Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. In dem Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass das Darlehen in 35 gleichbleibenden Monatsraten und einer Restrate an die Klägerin zurückgeführt werden sollte.

21

Der Kaufvertrag über die Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Xxx als Verkäuferin (vgl. Anlage K 1, Bl. 17 d.A.) und der zu dem Finanzierungszweck des Kaufvertrags abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag zwischen den Parteien sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen und stellen ein verbundenes Geschäft nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB dar (vgl. hierzu Palandt-Weidenkaff, BGB, § 499, Rdn. 7). Trotz der rechtlichen Trennung der beiden Verträge ist eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB gegeben, da die Klägerin als Darlehensgeberin an die xxx, die das Fahrzeug geliefert hatte, zur Tilgung des Kaufpreises den Darlehensbetrag ausgezahlt hat und dafür die Kaufsache an die Klägerin zur Sicherheit der Darlehensforderung nach Übergabe zur Nutzung an den Beklagten übereignet worden ist (vgl. hierzu Palandt- Weidenkaff, BGB, § 358 Rdn. 12).

22

Die Kündigung des Darlehensvertrags durch die Klägerin mit Schreiben vom 25.03.2009 unter Bezugnahme auf Nr. 7 a) der Darlehensbedingungen der Klägerin ist gemäß § 498 Abs. 1 S. 1, 2 BGB wirksam. Der Beklagte hatte ausweislich des Darlehensvertrags 35 gleichbleibende Monatsraten à 1.201,98 € sowie eine Restrate in Höhe von 8.958,73 €, fällig am 01.06.2011, an die Klägerin zurückzuführen (Bl. 12 d.A.). Mit den Raten von Dezember 2008 bis März 2009 befand sich der Beklagte vollständig im Rückstand, mitsamt einer Summe von 4.807,92 €.

23

Gleichwohl besteht ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht. Vielmehr ist durch die Rückgabe des Fahrzeugs an den örtlichen Vertragshändler der Klägerin auf deren Verlangen die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 ausgelöst worden, mit der Folge, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens erloschen ist. Nach § 503 Abs.2 BGB gilt es als Ausübung des Rücktrittsrechts,. wenn der Unternehmer die gelieferte Sache wieder an sich nimmt, es sei denn, er einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verbrauchswert der Sache zum Zeitpunkt der Rücknahme zu vergüten. Dies gilt nach § 503 Abs. 2 Satz 5 entsprechend für verbundene Geschäfte, wenn der Darlehensnehmer auf Weisung des Darlehensgebers die Sache an den Händler zurückgibt.

24

Eine wirksame Vereinbarung, die die Rücktrittsfiktion ausschließt, liegt nicht vor, da die Vereinbarung in Nr. 8 b) der Darlehensbedingungen der Klägerin die Rücktrittsfiktion nicht zu beseitigen vermag. Die Klausel erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB.

25

Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Einigung durch eine auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Teilzahlungsgeschäften vorformulierte Abrede vorwegzunehmen möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 07.11.1995, 6 U 118/95, Rdn. 28).

26

Eine Vereinbarung, wonach der Darlehensgeber eines verbundenen Darlehensgeschäfts dem Darlehensnehmer im Falle der Rücknahme des Fahrzeugs zur Verwertung den Händlereinkaufspreis ohne Mwst vergütet, ist nicht geeignet, die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 BGB auszuschließen. Denn damit ist nicht die Vergütung des gewöhnlichen Verkaufswerts vereinbart. Der gewöhnliche Verkaufswert im Fall des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB wird nach § 813 Abs. 1 ZPO ermittelt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 30.04.2008, 3 W 58/07, Beck RS 08584). Er bestimmt sich nach allgemeiner, Meinung, der das Gericht folgt, nach dem für die gebrauchte Sache bei freihändigem Verkauf im Zeitpunkt des Wieder-an-sich-nehmens erzielbaren Verkaufspreises, also beim finanzierten Autokauf nach dem Preis, den der Kreditgeber bei Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen, örtlichen und zeitlichen Verhältnisse am Gebrauchtwagenmarkt erzielen könnte (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 07.11.1995, 6 U 118/95, Rdn. 29; vgl. Staudinger/Kessel-Wulf, § 503 Rdn. 37). Maßgeblich ist der gegenüber dem Letztverkäufer erzielbare Verkaufspreis ohne Mwst. und damit gerade nicht der von der Klägerin herangezogene Händlereinkaufspreis (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Staudinger/Kessel-Wulf, a.a.O)... Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis widerspiegelt (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 11.10.2007, 7 O 54/06 Rdn. 36 sowie OLG Dresden, NJW-RR 1999, 703), der , wie die Klägerin selbst vorträgt, den Händlereinkaufspreis regelmäßig um 15-20 % (nach Erfahrung des Gerichts häufig bis zu 30%) übersteigt.

27

Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel, dahin, dass nur der gewöhnliche Verkaufswert als vereinbart gilt, ist nicht möglich, vielmehr würde dies gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verstoßen. S. 2 der Ziff. 8 b) der Darlehensbedingungen stellt keine eigenständige Regelung dar, er ist vielmehr als verbindliche Konkretisierung des Begriffs „ gewöhnlicher Verkaufswert„ der Darlehensbedingungen anzusehen und steht damit in untrennbaren Zusammenhang mit diesem. Aus der maßgeblichen Sicht es Verbrauchers kann die Regelung nur dahin verstanden werden, dass der Händlereinkaufswert als gewöhnlicher Verkaufswert abschließend vereinbart sein soll.

28

Der Einwand der Klägerin, dass sie als Bank bei der Veräußerung der ihr sicherungsübereigneten Pkw diese nicht an den Letztverbraucher, sondern an Händler veräußern könne, welche den Verkauf an den Letztverbraucher vornehme würden und sie daher lediglich den Händlereinkaufspreis ohne MwSt. zugrunde legen könne, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Nach dem Rechtsgedanken, der § 358 BGB zugrunde liegt, sollen nämlich dem Verbraucher keine Nachteile daraus entstehen, dass der Unternehmer ein an sich wirtschaftlich einheitliches Geschäft im eigenen Interesse aufspaltet. Zudem hat es der Darlehensgeber in der Hand, die Rückabwicklung nach allgemeinen Regeln vorzunehmen, falls er die Vergütung eines im Verkehr mit Letztverbrauchern erzielbaren „gewöhnlichen Verkaufswertes„ für unzumutbar hält (OLG Stuttgart, a.a.O.; vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1999, 703, 705).

29

Die tatsächliche Gutschrift auf dem Darlehenskonto des Beklagten in Höhe von 19.355,00 € durch die Klägerin, nachdem diese den Pkw an das Xxx für diese Summe im Rahmen der Verwertung veräußern konnte, obgleich das Sachverständigengutachten (Anlage K 5, Bl. 26f. d.A.) einen geschätzten Händlereinkaufspreis von lediglich ca. 15.900,00 € ermittelt hatte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

30

Die Klägerin hat allerdings gegen den Beklagten den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 8.495,01 € aus §§ 503 Abs. 2 S. 5 i.V.m. 498 Abs. 1 BGB.

31

Gemäß § 503 Abs. 2 S. 5 BGB gilt die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach § 503 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB. Die Beendigung des Darlehensvertrags hat die Rückabwicklung der erbrachten Leistungen im Darlehensvertragsverhältnis zur Folge.

32

Da § 503 Abs. 2 S. 5 BGB indes auf § 503 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB verweist, nicht auf S. 1 dieser Norm, kann sich die Klägerin nicht auf § 503 Abs. 2 S. 1 BGB berufen, ein solches Rücktrittsrecht steht ihr nicht zu (vgl. Schürnbrand, in: Münch. Komm. BGB, § 503 Rdn. 64). Als Beendigungsgrund greift daher dem Vertragstyp des Verbraucherdarlehensvertrags entsprechend anstelle des Rücktrittsrechts ein Kündigungsrecht der Klägerin, weshalb an die Stelle der Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB entsprechend eine Kündigungsfiktion tritt (vgl. Staudinger/Kessel-Wulf, § 503 Rdn. 46).

33

Die Klägerin hat den Verbraucherdarlehensvertrag mit dem Beklagten wirksam mit Schreiben vom 25.03.2009 und unter Berufung auf Ziff. 7a) der Darlehensbedingungen der Klägerin nach § 498 Abs. 1 BGB gekündigt (1.). Hierzu war sie aus den o.g. Gründen auch berechtigt. Die Klägerin hat den an den Beklagten zur Nutzung übergebenen Pkw zur Verwertung an sich genommen und diesen für 19.355,00 € an die Xxx veräußert.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten Anspruch von insgesamt 8.495,01 € zu gemäß §§ 503 Abs. 2 S. 2, 3 BGB zu, welcher sich nach Abzug der den Gesamtansprüchen der Klägerin in Höhe von 33.859,91 € gegenüberstehenden Ansprüchen des Beklagten in Höhe von 25.364,90 € ergibt.

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Der Beklagte hat der Klägerin für die Zeit seiner Nutzung des Pkw Nutzungsersatz zu leisten, §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1, 503 Abs. 2 S. 3 BGB. Nach § 503 Abs. 2 S. 3 BGB ist bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurück zu gewährenden Sache auf die inzwischen eingetretene Wertminderung auch im Rahmen verbundener Verträge Rücksicht zu nehmen, vgl. § 503 Abs. 2 S. 5 BGB. Entscheidend ist der Wert der Nutzungen (§ 100 BGB), also insbesondere der Gebrauchsvorteile, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich gezogen worden sind oder ob die Sache gebraucht worden ist; maßgebend ist der objektive Verkehrswert. Es ist der Wert der Gebrauchsüberlassung zu ermitteln oder zu schätzen (vgl. Palandt, § 503 Rdn. 10). Dieser bestimmt sich bei Gebrauchsvorteilen nach dem marktüblichen Mietzins (vgl. Staudinger/Kessel-Wulf, § 503 Rdn. 80). Lässt sich wie hier ein marktüblicher Mietzins nicht feststellen, ist ein fiktiver Mietzins zu ermitteln. Dabei sind als Kalkulationselemente insbesondere die durch den gewöhnlichen Gebrauch der Sache bedingte Wertminderung zwischen Übergabe und Rückgabe (vgl. Palandt, § 503 Rdn. 11), eine angemessene Verzinsung des gebundenen Kapitals, ein angemessener Anteil an den allgemeinen Geschäftsunkosten und ein angemessener Unternehmergewinn zu berücksichtigen (Schürnbrand, in: Münch. Komm. BGB, § 503 Rdn. 29; Staudinger/Kessel-Wulf, a.a.O.). Der danach der Klägerin zustehende Anspruch beläuft sich insgesamt jedenfalls auf den hilfsweise geltend gemachten Betrag von 8.495,01 €

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Die Klage war ferner hinsichtlich der weiteren Nebenforderungen (S. 3, 4 der Anspruchsbegründung) mangels hinreichender Darlegung abzuweisen

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Ab dem 28.10.2009 hat die Klägerin nach §§ 291, 288 Abs. Abs. 1 S. 1, 2, 247 Abs. 1 S. 2 BGB Anspruch auf Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Mit Zustellung des Mahnbescheids am 28.10.2009 (Bl. 4 d.A.) ist nach § 700 Abs. 2 ZPO Rechtshängigkeit eingetreten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§, 92 Abs. 1 S. 1, 700 Abs. 1, 344 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2.


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.