Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Nov. 2014 - 7 W 52/14

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2014:1113.7W52.14.00
13.11.2014

Tenor

Die mit Schreiben vom 10.09.2014 und nochmals vom 23.09.2014 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 04.09.2014 - 5 O 158/14 - wird zurückgewiesen.


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Nov. 2014 - 7 W 52/14 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma

Insolvenzordnung - InsO | § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung


(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang


(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Insolvenzordnung - InsO | § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit


(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein. (2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechn

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2008 - VIII ZB 78/06

bei uns veröffentlicht am 16.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 78/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO §§ 114, 117 Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nur vernei

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 78/06
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe
kann nur verneint werden, wenn das Recht zur Stellung eines erneuten Antrags
missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Umstände
des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und
die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, an. Unerheblich ist, ob der
erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen - sachlich und örtlich - zuständigen
Gericht gestellt wird.
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 29.251,69 €.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für eine von ihr erhobene Widerklage , mit der sie einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich geltend macht. Sie hatte wegen dieses Anspruchs bereits zuvor bei dem Landgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe für eine gegen die hiesige Klägerin erhobene Klage beantragt. Das Landgericht Düsseldorf wies den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg.
2
Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die sofortige Beschwerde sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Widerklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar könne ein Antrag auf Prozesskostenhilfe grundsätzlich neu gestellt werden. Beschlüsse, mit denen Prozesskostenhilfe versagt werde, erwüchsen nicht in Rechtskraft. Es fehle aber ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung, weil keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien. Der Vortrag der Beklagten erschöpfe sich in einer Wiederholung der Behauptungen, die sie bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf vorgebracht habe. Dies gelte auch für den Widerklageantrag Ziffer 2, nachdem die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich klargestellt habe, dass sie keine Rückforderung bezüglich der von der Klägerin verwerteten Bürgschaft begehre, sondern einen Teil ihres Ausgleichsanspruches verfolge. Das – neue – Vorbringen der Beklagten, sie habe auch deshalb ordentlich gekündigt, weil sie erfahren habe, dass ihr Vertragspartner in Wegfall geraten sei, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Das Rechtsschutzbedürfnis werde auch nicht durch den Umstand begründet, dass nunmehr anstelle des Landgerichts und Oberlandesgerichts Düsseldorf ein anderes Land- und Oberlandesgericht zu entscheiden habe. Für die Zulässigkeit eines wiederholten Prozesskostenhilfeantrages im Falle einer Zuständigkeitsänderung komme es darauf an, ob ein Kläger, der keine Prozesskostenhilfe begehre, bei vernünftiger Betrachtungsweise von der Herbeiführung einer solchen Zuständigkeitsänderung abgesehen hätte. Ein solcher Kläger hätte aber seine Klage vor dem Landgericht Düsseldorf nicht zurückgenommen , um sie mit demselben Lebenssachverhalt, wenn auch mit erweitertem Antrag, als Widerklage vor dem Landgericht Stuttgart einzureichen.
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil der angefochtene Beschluss keine taugliche Grundlage einer rechtlichen Nachprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts darstellt. Ob für den Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann der Senat nicht nachprüfen, weil der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Angaben zum Sachverhalt enthält.
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a) Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 – IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, unter II 2; Beschluss vom 22. September 2005 – IX ZB 163/04, NJW-RR 2006, 429, unter II 2 a). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.
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b) Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass ein Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Klage zu gewähren, wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, während sie nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Widerklage begehrt. Welche Lebenssachverhalte dem vormaligen Verfahren und der jetzigen Widerklage im Einzelnen zugrunde liegen und welche Anträge jeweils gestellt oder angekündigt werden oder wurden, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts jedoch nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht hat auch nicht auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen, so dass auf sich beruhen kann, inwieweit das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile Bezug nehmen kann (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004, aaO, unter II 2).
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c) Zur Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sind ausreichende Feststellungen zu den Lebenssachverhalten, auf die die Anträge jeweils gestützt werden, unerlässlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn es – wie hier – darauf ankommt, ob im Rahmen des erneuten Antrags neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Eine Rechtsprüfung ist deshalb hier im Ergebnis nicht möglich. Nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO beruht der angefochtene Beschluss auf dem Mangel. Er muss aufgehoben werden; die Sache muss zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

III.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
11
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Beschlüsse , mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, keine materielle Rechtskraft erlangen und einen neuerlichen Antrag nicht ausschließen (BVerfG, NJOZ 2007, 3805, 3807; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, unter II 1; BGH, Beschluss vom 10. März 2005 – XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498, unter II 3). Ein neuer Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2004, 236; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1218; OLG Frankfurt, OLGReport 2004, 287, 288; aA OLG Hamm FamRZ 2004, 647, 648). Zu seiner Begründung können aber auch neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (BVerfG, aaO, 3807).
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Das Beschwerdegericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass einem Antrag auf erneute Entscheidung über einen auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts gestellten Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall bejaht , in dem auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts bereits drei gerichtliche Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag ergangen waren (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03, aaO, unter II 2; kritisch Gottwald , FamRZ 2004, 941 f.). Im Hinblick auf die durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG, NJW-RR 2005, 140, 141 m.w.N.) kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine – an sich zulässige – Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages aber nur dann verneint werden , wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird. Die Hürde des Rechtsschutzbedürfnisses soll lediglich rechtsmissbräuchlichen Prozesskostenhilfeanträgen vorbeugen und verhindern, dass der Antragsteller das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen kann (OLG Frankfurt am Main, OLGReport 2004, 287, 288). Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines erneuten Antrages kommt es deshalb auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel an. Rechtsmissbräuchlich kann ein erneuter Antrag dann sein, wenn er mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise lediglich auf die bisherige Begründung verweist, oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint. Es kann für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit dagegen nicht darauf ankommen, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen – sachlich und örtlich – zuständigen Gericht gestellt wird. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2006 - 27 O 464/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2006 - 13 W 21/06 -

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.

(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.

(3) Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.