Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Juni 2016 - 6 W 68/16
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 15.3.2016 – 84 O 218/15 – der Streitwert für das Verfahren auf 7.000 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
3Gemäß den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO ist der Gegenstandswert für das Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung). Einer Streitwertangabe in der Anspruchsbegründung – zu einem Zeitpunkt, in dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist – kommt dabei indizielle Bedeutung zu (Senat, OLGR Köln 1993, 242 f.).
4Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar einen Streitwert von 10.000 € angegeben. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um zwei Verstöße unterschiedlicher Art handelt, denen ein unterschiedlicher Grad an Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen zuzumessen ist. So ist bei der Verletzung von Informationspflichten, die das Bestehen gesetzlicher Mängelhaftungsrechte betreffen, auch unter Berücksichtigung des geringen Umsatzes, den die Beklagte mit ihrem Internetauftritt erzielt, ein Streitwert von 5.000 € unter Verbraucher- und damit einhergehend unter Mitbewerberschutzgesichtspunkten angemessen. Anders ist dies jedoch bei dem mit dem Antrag zu 2 geltend gemachten Anspruch zum Hinweis auf die Speicherung des Vertragstextes, der in seiner Intensität und Auswirkung vergleichbar ist mit einem einfachen Impressumsverstoß, für welchen der Senat in der Regel von einem Streitwert von 2.000 € ausgeht.
5Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.
Annotations
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.