Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Mai 2015 - 6 W 29/15

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:0506.6W29.15.00
bei uns veröffentlicht am06.05.2015

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 27.02.2015 – 84 O 61/14 SH I – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Mai 2015 - 6 W 29/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Mai 2015 - 6 W 29/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Mai 2015 - 6 W 29/15 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Mai 2015 - 6 W 29/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Mai 2015 - 6 W 29/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. Apr. 2015 - 6 U 175/14

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -  81 O 72/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.               Dieses Urteil
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Mai 2015 - 6 W 29/15.

Landgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 14 O 355/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Art und welchem Umfang der Beklagte die nachfolgend eingeblendeten Lichtbilder                             ohne ausdrückliche Genehmigung der Klägerin öff

Referenzen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -  81 O 72/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

              Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leisten. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsgebots 20.000,00 €, im Übrigen 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages.

              Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)