Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Aug. 2013 - 6 U 41/13


Gericht
Tenor
Die Berufung der Streithelferin der Antragsgegner gegen das am 14. 2. 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 374/12 - wird zurückgewiesen.
Die bis zum 24. 4. 2013 (Rücknahme der Berufung durch die Antragsgegner) angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe tragen die Antragsgegner. Die ab Berufungsrücknahme entstandenen Kosten trägt die Streithelferin der Antragsgegner.
1
G r ü n d e :
2(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Die Parteien vertreiben „Sportlernahrung“ (Nahrungsergänzungsmittel). Im Streit steht nur noch der Vertrieb eines Produkts „AAKG 1250 extreme mega caps“, das von den Antragsgegnern in Deutschland über das Internet vertrieben und von der Streithelferin der Antragsgegner (nachfolgend Streithelferin) in Polen hergestellt wird. Auf der Produktverpackung ist auf der Vorderseite (Anlage K 1, Bl. 17) angegeben „1250 mg AAKG“, auf einem der Seitenteile „1 Kapsel … 1.420 mg“ (Bl. 21 d. A.) und auf der Unterseite unter „Supplement facts“ „Arginin Alpha-Ketoglutarat … (AAKG) … 1 Kapsel … 1.250 mg“. Die Antragstellerin hat beanstandet, dass entgegen §§ 7 Abs. 1 EichG, 8 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, LMKV) der Anteil von AAKG in den Kapseln nicht in einer Prozentzahl angegeben worden ist. Die Antragsgegner haben sich darauf berufen, die Angabe des AAKG-Anteils sei nach § 8 Abs. 2 LMKV nicht erforderlich. Das Landgericht hat ein entsprechendes Verbot durch einstweilige Verfügung erlassen und diese auf den Widerspruch der Antragsgegner hin bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
5Gegen dieses Urteil haben sowohl die Antragsgegner als auch ihre Streithelferin Berufung eingelegt; die Antragsgegner haben ihre Berufung wieder zurückgenommen. Die Streithelferin verfolgt weiter das Ziel, die einstweilige Verfügung aufzuheben, soweit der Vertrieb des Produkts „AAKG 1250 extreme mega caps“ untersagt worden ist, und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.
6II.
71. Die Berufung ist zulässig. Auch die Antragsgegner zu 1) bis 3) sind nach wie vor als Berufungskläger an dem Verfahren beteiligt, obwohl sie die von ihnen eingelegte Berufung zurückgenommen haben. Reichen sowohl Hauptpartei als auch Streithelfer Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über das auch nur einheitlich entschieden werden kann. Die Rücknahme des Rechtsmittels durch die Hauptpartei ist für das einheitliche Rechtsmittel ohne Bedeutung, wenn auch der Streithelfer das Rechtsmittel eingelegt hat, denn die Hauptpartei steht nach Rücknahme nicht anders, als wenn sie untätig geblieben wäre und nur der Nebenintervenient zu ihren Gunsten das Rechtsmittel eingelegt hätte. Das Rechtsmittel bleibt demzufolge anhängig trotz Rücknahme durch die Hauptpartei und ist die alleinige Verfahrensgrundlage. Die Hauptpartei bleibt als Rechtsmittelkläger Partei des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 1. 7. 1993 - V ZR 235/92 - NJW 1993, 2944 m. w. N.).
82. Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG zu.
9a) Es liegt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und 4 LMKV vor. Der Bestandteil „AAKG“ ist in der Produktbezeichnung enthalten, so dass seine Menge grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 LMKV in Gewichtshundertteilen (Prozent) anzugeben ist. Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob die anderen Bestandteile als „Zutaten“ im Sinn der LMKV angabepflichtig sind, da sich die Antragstellerin allein darauf stützt, dass der AAKG-Anteil nicht korrekt angegeben worden ist. Auf dieses Argument ist die Streithelferin in der Berufung auch nicht zurückgekommen.
10Die Streithelferin verteidigt sich in erster Linie damit, bei ihrem Produkt handele es sich um ein „Quasi-Mono-Produkt“, bei dem die Angabe des Gewichtsanteils nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV entfallen könne. Sie stützt sich dabei auf Nr. 21 der „Allgemeinen Leitlinien für die Umsetzung des Grundsatzes der mengenmäßigen Angabe der Lebensmittelzutaten (QUID) - Artikel 7 der der Richtlinie 79/112/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/4/EG“ (abgedruckt bei Zipfel/Rath, Lebensmittelrecht, § 8 LMKV Rn. 1). Diese Leitlinie sieht vor, dass bei bestimmten Produkten („Monoprodukten“) die Angabe entfallen kann; als solche Erzeugnisse werden (nicht abschließend) Malzwhisky, Liköre/Obstschnäpse und Roggenbrot („ausschließlich mit Roggenmehl zubereitet“) genannt. Bei Roggenbrot ist daher die Angabe „100% Roggen“ nicht erforderlich. In der Literatur wird vertreten, dies gelte auch für sogenannte „Quasi-Mono-Produkte“, die bis zu 90% aus einem Hauptbestandteil bestehen würden. Unter diese Kategorie, so die Streithelferin, würden auch ihre AAKG-Kapseln fallen, die - unstreitig - 88% AAKG enthalten. Auch die Verkehrsauffassung erwarte nichts anderes, was sie darauf stützt, dass die entsprechende (Prozent-) Angabe auch bei einer Reihe von Konkurrenzprodukten fehle.
11Das Landgericht hat dieses Argument mit der Begründung zurückgewiesen, dass bei einem Anteil von 88%, also weniger als 90%, kein Quasi-Mono-Produkt mehr vorliege. Die Antragstellerin hat ergänzend darauf hingewiesen, den angesprochenen Verkehrskreisen gehe es gerade um die exakten Mengen der Substanz AAKG. Während niemand Roggenbrot konsumiere, um eine bestimmte Tagesdosis an Roggen zu sich zu nehmen (gleiches dürfte auch für Malzwhisky gelten), sei das bei einem Nahrungsergänzungsmittel anders. Diesem Argument könnte allerdings entgegenhalten werden, dass dieses Interesse durch die Angabe des absoluten Gewichts eher befriedigt wird als durch eine relative Prozentangabe. Demgegenüber ist es aber bei einem Produktvergleich durchaus von Interesse, den prozentualen Anteil des Wirkstoffs zu erfahren, da die Kapseln in unterschiedlichen Größen angeboten werden, wie sich auch aus der Anlage BK 1 ergibt (Bl. 188 ff. d. A.).
12Die Ausnahme des § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV ist aber auch aus einem anderen Grund nicht einschlägig. Sie nimmt ihrem Wortlaut nach auf Zutaten Bezug, die in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt sind, mithin auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 LMKV. Daraus ist zu folgern, dass sie in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 LMKV (besonders hervorgehobene Zutat) nicht gilt (so ausdrücklich Nr. 20 der QUID-Leitlinie: „[Die Ausnahme] giltnicht, wenn der Name der Zutat hervorgehoben wird, insbesondere, wenn er an anderer Stelle als in der Verkehrsbezeichnung zusammen mit Hinweisen, die die Aufmerksamkeit des Käufers auf das Vorhandensein der Zutat lenken, genannt wird“, Hervorhebung im Original; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 8 LMKV Rn. 31). Im vorliegenden Fall wird auf der Oberseite der Schachtel „AAKG“ eindeutig hervorgehoben. Die Zeichenfolge ist der größte und dominierende Bestandteil der Produktbezeichnung. Sie wird direkt unterhalb noch einmal aufgelöst („L-Arginine Alpha-Ketoglutarate“) und in kleinerer Form noch zweimal wiederholt, einmal als Bestandteil des Werbeslogans „PUMP IT UP with AAKG“. Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass dieser Bestandteil in besonderer Weise auf der Produktverpackung hervorgehoben wird. § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV ist damit nicht anwendbar.
13b) Bei § 8 LMKV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 22. 11. 2012 - I ZR 72/11 - GRUR 2013, 739 Tz. 19 - Barilla). Eine Vorschrift regelt die Marktverhältnisse im Interesse der Verbraucher und Marktteilnehmer, wenn sie den Schutz von Interessen, Rechten und Rechtsgütern dieser Personen bezweckt, und dieses Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Vertragsschluss und den nachfolgenden Gebrauch der Ware berührt wird (BGH, Urteil vom 10. 12. 2009 - I ZR 189/07 - GRUR 2010, 754 Tz. 20 ff. - Golly Telly; Urteil vom 4. 11. 2010 - I ZR 139/09 - GRUR 2011, 633 Tz. 34 - BIO TABAK; Senat, Urteil vom 14. 8. 2009 - 6 U 70/09 - GRUR-RR 2010, 34 - Rückgewinnungsschreiben; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl. 2013, § 4 Rn. 11.35d). Produktkennzeichnungsvorschriften dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen damit Marktverhaltensregeln im Interesse der Verbraucher dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 4 Rn. 11.118). Zwar hat das OLG Hamburg einmal in einem obiter dictum (da es bereits die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 LMKV als nicht erfüllt sah) ausgesprochen, ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 LMKV rechtfertige nur beim Hinzutreten weiterer Unlauterkeitsmerkmale die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG a. F., da es sich um eine wertneutrale Vorschrift handele (Urteil vom 8. 5. 2003 - 5 U 161/02 - NJOZ 2003, 2127 - Salbei-Bonbons). Dies ist aber bei der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG nicht mehr haltbar. § 8 LMKV setzt Art. 7 der Richtlinie 2000/13/EG um; in Erwägungsgrund 7 dieser Richtlinie heißt es ausdrücklich: „Jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln soll vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen“. Damit ist Art. 8 Abs. 1 LMKV als Marktverhaltensregelung im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG einzustufen, die auch die erforderliche Grundlage im Unionsrecht hat.
14b) Der Verstoß beeinträchtigt auch die Entscheidungsfindung der Verbraucher spürbar. Bei der Verletzung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, die - wie hier - ihre Grundlage im Unionsrecht haben, beurteilt sich die geschäftliche Relevanz nach § 3 Abs. 2 S. 1 UWG. Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 S. 1 UWG erfüllt ist (BGH, Urteil vom 21. 12. 2011 - I ZR 190/10 - GRUR 2012, 842 Tz. 25 - Neue Personenkraftwagen; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 4 Rn. 11.58a). Die Richtlinie 2000/13/EG wird zwar nicht im Anhang II der UGP-Richtlinie aufgeführt; die dort enthaltene Liste der als wesentlich geltenden Informationspflichten ist aber ausdrücklich nicht erschöpfend (Art. 7 Abs. 5 UGP-RL). Die Angabe, wieviel Prozent des Hauptinhaltsstoffes in einer Kapsel eines Nahrungsergänzungsmittels enthalten ist, ist auch als „wesentliche“ Information (auch im Sinn des § 5a Abs. 4 UWG) anzusehen. Wie bereits angesprochen, ist es gerade für den Konsumenten von Nahrungsergänzungsmitteln von zentraler Bedeutung, welche Menge des Nahrungsergänzungsmittels er aufnimmt. Wenn er dann verschiedene Produkte miteinander vergleicht, wird ihm ein Preisvergleich ohne die Angabe des prozentualen Anteils der maßgeblichen Substanz erschwert.
15c) Aus dem von der Streithelferin in der Berufungsinstanz erstmals vorgelegten „Certyficate [sic!] of Free Sale“ (Anlage BK 4, Bl. 197 d. A.), nach dem das Produkt in Polen und anderen EU-Mitgliedstaaten als Nahrungsergänzungsmittel und Diätnahrungsmittel vertrieben werden darf, folgt nichts anderes. Zunächst ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, dass sie sich auch auf die Produktverpackung und nicht nur auf das Produkt selber bezieht. Aber selbst wenn dies so wäre, würde dies die Antragsgegner nicht entlasten. Zwar ist der Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG nicht erfüllt, wenn ein Marktverhalten durch einen Verwaltungsakt ausdrücklich erlaubt worden ist und der Verwaltungsakt nicht nichtig ist. Außerhalb dieser Fälle ist aber allein die objektive Rechtmäßigkeit des Verhaltens maßgeblich, das vom Gericht selber - unabhängig von der Beurteilung durch Fachbehörden - zu prüfen ist. Lediglich Schadensersatz-, nicht aber Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können durch das Vertrauen des Unternehmers auf Auskünfte der zuständigen Behörden berührt werden (BGH, Urteil vom 23. 6. 2005 - I ZR 194/02 - GRUR 2005, 778, 779 - Atemtest; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 4 Rn. 11.18). Dass es sich bei der vorgelegten Bescheinigung um einen Verwaltungsakt (im Sinn einer Zulassung des Produkts) handelt, kann ihr nicht entnommen werden. Sie ist daher für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner unerheblich.
16Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Wird ein Rechtsmittel sowohl von der Hauptpartei als auch dem Streithelfer eingelegt, überlässt aber anschließend die Hauptpartei die Durchführung des Rechtsmittels dem Streithelfer, trägt ab dieser Erklärung der Streithelfer das Kostenrisiko (BGH, Urteil vom 20. 12. 1957 - VI ZR 171/56 - MDR 1958, 419; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 101 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 101 Rn. 4).
17Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
18Der Streitwert für das Berufungsverfahren und das Verfahren erster Instanz ab dem 10. 9. 2012 wird - abweichend von der Festsetzung in dem Urteil des Landgerichts (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG) - auf 6.500 EUR festgesetzt.

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.