Oberlandesgericht Köln Urteil, 20. Feb. 2015 - 6 U 136/14
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 31.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 14 O 37/14 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung wegen der Verwendung personenbezogener Daten in Anspruch.
4Beide Beteiligte bieten Onlinewerbung für Zeitungsverlage an, u.a. in Form der Vermittlung von Probeabonnements. Bei der Platzierung dieser Angebote bedienen sie sich sog. Dankeschön-Seiten in Onlineshops. Diese erscheinen nach Abschluss einer Bestellung bei einem Onlineshop und zeigen als „Dank“ u.a. individuell zugeschnittene Werbeangebote der Beteiligten an, die der Kunde z.B. über einen Button „Jetzt anfordern“ in Anspruch nehmen kann. Klickt der Kunde einen solchen Button an, erscheint ein Fenster mit einem Bestellformular, in das bereits seine Daten, die er zuvor dem Onlineshop mitgeteilt hatte, eingetragen sind. Eine solche Vorbelegung (Prefill) erhöht nochmals, zusätzlich zur Individualität des Angebots, die Bestellrate (Conversion).
5Die Antragstellerin arbeitet bei dieser Werbung unmittelbar mit den Onlineshops zusammen. Die Onlineshops übermitteln ihr die Postleitzahl, das Alter und das Geschlecht des Kunden. Anhand dieser Daten erstellt die Antragstellerin ein auf die Verhältnisse des Kunden zugeschnittenes Probeangebot z.B. einer lokalen Tageszeitung. Alle sonstigen personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Onlineshop bereits mitgeteilt hat, werden im Browser des Kunden hinterlegt und für das Vorbelegen des Bestellformulars genutzt, ohne dass die Antragstellerin an diese Daten gelangt. Erst wenn der Kunde das Probeabonnement bestellt, werden seine Daten der Antragstellerin auch im Übrigen zugänglich gemacht. Ein solches Vorgehen erachten beide Beteiligten als datenschutzrechtlich unbedenklich.
6Die Antragsgegnerin setzt zur Unterbreitung ihrer Probeabonnement-Angebote auf den Dankeschön-Seiten die T GmbH (T) ein. Diese arbeitet mit einer Vielzahl von deutschen und internationalen Onlineshops zusammen. Die Onlineshops räumen der T Werbeflächen auf den Bestellbestätigungsseiten ein und stellen die Daten der Kunden, u.a. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum zur Verfügung. Die T erstellt dann Werbeangebote, u.a. für die Antragsgegnerin. Bis zu einer Abmahnung durch die Antragstellerin im Mai 2014 wurden die Kundendaten – was unstreitig ist – bei der T zunächst in einem temporären Speicher abgelegt, auf den die Antragsgegnerin keinen Zugriff hatte. Die T verwendete aus diesem Datensatz zumindest die Merkmale Postleitzahl, Geburtsjahr und Geschlecht, um in einer Datenbank, in der sich auch die Parameter der Antragsgegnerin als Abonnementanbieterin befanden, ein passendes Werbeangebot zu wählen. Klickte der Kunden auf der Dankeschön-Seite den Anforderungs-Button an, wurden seine Daten mit den Daten aus dem Zwischenspeicher der T in die Bestellmaske eingefügt. Mit der Absendung der Bestellung wurden dann die Kundendaten von der T an die Antragsgegnerin übermittelt. Klickte der Kunde den Bestellbutton nicht an oder schickte er nach dem Anklicken des Buttons nicht das Bestellformular ab, wurden die im temporären Speicher der T befindlichen Daten nach vier Stunden gelöscht. Die Onlineshops erhielten – was inzwischen ebenfalls unstreitig ist – nach unterschiedlichen Vergütungsmodellen Zahlungen von der T, teilweise bereits für die bloße Einstellung der Werbung auf der Dankeschön-Seite auf sog. TKP-Basis, teilweise abhängig vom Erfolg der Werbung, d.h. bei einem Klick auf den Anforderungsbutton oder auch erst bei einer tatsächlichen Bestellung des Probeabonnements. Die T erhielt beim erfolgreichen Abschluss eines Probeabonnements eine Vergütung von der Antragsgegnerin.
7Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe mit der o.a. Vorgehensweise bei der Vorbelegung des Bestellformulars gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstoßen. Sie hat vorgetragen, die Antragsgegnerin müsse sich die unzulässige Datenübermittlung der Onlineshops an die T – die darin liege, dass die Kundendaten während der Generierung der Bestellbestätigung vom Online-Shop direkt und physisch auf den Server der T übertragen würden, ohne dass zuvor der Kunde dieser Datenübertragung zugestimmt habe – nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Die Antragsgegnerin setze die T in einer einheitlichen Vertriebskette als Beauftragte für die technische Abwicklung der Werbemaßnahme ein, um vertragliche Beziehungen zu Onlineshops herzustellen und sodann ihr Portfolio dort bestmöglich zu vermarkten. Das technisch von der T erstellte Angebot werde im Impressum als ein solches der Antragsgegnerin gekennzeichnet. Die Onlineshops würden letztlich direkt von der Antragsgegnerin bezahlt. Die Antragsgegnerin hätte sich Einfluss auf die Ausgestaltung des Werbeauftritts in den Onlineshops sichern können und müssen.
8Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin am 30.05.2014 eine einstweilige Verfügung mit folgendem antragsgemäßen Tenor erwirkt:
9„Der Antragsgegnerin wird untersagt, personenbezogene Daten zur Werbung für Zeitungs- und/oder Zeitschriftenabonnements zu verarbeiten und/oder zu nutzen, die von Dritten an die Antragsgegnerin oder deren Dienstleister übergeben wurden, ohne dass die betroffenen Personen dieser Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zuvor zugestimmt hätten. …“
10Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie hat gemeint, der Verfügungsantrag sei zu unbestimmt und mithin unzulässig. Außerdem fehle ein Verfügungsgrund. Schließlich bestehe kein Verfügungsanspruch. Die beanstandete Datenverarbeitung und -nutzung sei nach § 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG als Empfehlungswerbung des jeweiligen Onlineshops für fremde Abonnementangebote gerechtfertigt. Unabhängig davon sei sie für die beanstandete Datenverarbeitung und –nutzung nicht verantwortlich. Die Übermittlung der Kundendaten durch die Onlineshops an die T, die Generierung der Werbung, die Einbindung der Werbung in die Dankeschön-Seiten und die Vergütung der Onlineshops erfolge aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Onlineshops und der Fa. T, auf die sie keinen Einfluss habe. Sie selbst stehe in keiner vertraglichen Beziehung zu den Onlineshops. Die Vertragsverhältnisse zwischen ihr und der T einerseits sowie der T und den Onlineshops andererseits bestünden unabhängig voneinander. Die Trennung zwischen den beiden Auftragsverhältnissen sei auch technisch nachvollzogen. Die erstmals mit dem Bestell-Klick des Kunden veranlasste Datenübermittlung an sie sei nach § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BDSG gerechtfertigt, da zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erforderlich. Außerdem gebe der Kunde mit der Betätigung des Anforderungsbuttons ausdrücklich seinen Willen zu erkennen, ein Gratisabonnement erhalten zu wollen, so dass die weitere Verwendung der Daten ausschließlich zur Erfüllung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung gegenüber dem Kunden erfolge.
11Das Landgericht hat mit Urteil vom 31.07.2014, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe selbst nicht gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstoßen, und das Handeln der T sei ihr nicht nach § 8 Abs. 2 UWG zurechenbar.
12Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Berufung. Sie rügt, dass das Landgericht die Reichweite der Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG verkannt habe. Die Antragsgegnerin setze die T innerhalb ihrer Vertriebskette ein und lasse diese – ohne eigenen Geschäftsbereich – die Abwicklung des Werbepartnerprogramms mit den Onlineshops durchführen. Die T setze ihrerseits das Werbepartner-Netzwerk für den Vertrieb der Antragsgegnerin ein und schließe zur Erfüllung der ihr übertragenen Pflichten als Beauftragte der Antragsgegnerin auch Verträge mit den Onlineshops ab. Die Onlineshops stellten der T für die Erfüllung der Vertriebspflichten gegenüber der Antragsgegnerin Werbeflächen und Kundendaten zur Verfügung und erhielten dafür von der T einen Teil der Vergütung, die diese wiederum von der Antragsgegnerin bezahlt bekomme. Bei der Erstellung der individualisierten Werbung werde die T für die Antragsgegnerin tätig und gerade nicht für die Onlineshops, von denen sie keine Vergütung erhalte; im Gegenteil erhielten die Onlineshops eine Vergütung, wenn der Kunde auf das Werbeangebot reagiere. Weder die Unterschiedlichkeit der Vergütungsmodelle im Verhältnis Antragsgegnerin zur T und der T zu den Onlineshops noch die Unabhängigkeit der jeweiligen Verträge voneinander führe zu einem von der Vertriebskette losgelösten eigenen Geschäftsbereich der T. Entscheidend sei allein die „Fließrichtung“ – auch der Vergütung – in der Vertriebskette. Ob die T die Kundendaten zur Erstellung von Drittwerbung der Onlineshops nutzen durfte, sei ohne Belang, da eine solche nicht vorliege. Die T werde als Dienstleister der Antragsgegnerin tätig und unterstütze diese in deren Vertriebsbemühungen, nicht die Onlineshops bei der Verteilung von Drittwerbung. Außerdem setzte eine Dienstleistung bei der Durchführung von Drittwerbung jedenfalls eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG zwischen den Onlineshops und der Fa. T voraus, die weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sei.
13Die Antragstellerin beantragt,
14das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31.07.2014, Az. 14 O 37/14, abzuändern und
15(1) der Antragsgegnerin zu untersagen, bei der Unterbreitung von Probeabonnement-Angeboten für Zeitungen- und/oder Zeitschriften auf Dankeschön-Seiten von Onlineshops die T GmbH oder einen anderen Dienstleister einzusetzen, wenn dem Dienstleister von den Onlineshops Werbeflächen auf den Bestellbestätigungsseiten sowie die Kundendatensätze – bestehend u.a. aus Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum – zur Verfügung gestellt werden, der Dienstleister dann unter Einbeziehung der Kundendaten sowie der ihm von der Antragsgegnerin überlassenen Daten auf die Kunden der Onlineshops individuell zugeschnittene Werbeangebote für die Antragsgegnerin in Form von Anforderungs-Buttons auf den Dankeschön-Seiten erstellt, und wenn dabei bereits während der Generierung der Bestellbestätigung die Kundendaten von den Onlineshops auf den Server des Dienstleisters übertragen werden und mit diesen übertragenen Daten das Bestellformular vorausgefüllt wird, ohne dass die Kunden zuvor nicht nur den Anforderungs-Button angeklickt, sondern auch der Datenübertragung ausdrücklich zugestimmt haben,
16wenn dies geschieht wie in der Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2015 wiedergegeben,
17(2) der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. (1) genannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Vorständen der Antragsgegnerin.
18Die Antragsgegnerin beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Antragstellerin blende aus, dass die T in Vertragsverhältnissen mit den einzelnen Onlineshops stehe und die Einbindung von Werbung in die Bestellabschlussseiten der Onlineshops einschließlich der dafür erfolgenden Datenerhebung und -verarbeitung der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus diesen Schuldverhältnissen diene. Diese Unabhängigkeit betreffe auch die jeweiligen Vergütungsvereinbarungen. Die Onlineshops würden ausschließlich durch die T vergütet, so dass entgegen der Darstellung der Antragstellerin die Vergütung gerade nicht letztlich direkt von ihr, der Antragsgegnerin, stamme. Die Vertragsverhältnisse müssten im vorliegenden Drei-Personen-Verhältnis zwingend zur Abgrenzung der Geschäftsbereiche herangezogen werden. Dass sie sich einen Einfluss auf die Vertragsbeziehungen der T mit den über 400 Onlineshops hätte sichern können, sei schlicht undenkbar.
21Die T hat zwischenzeitlich in Absprache mit der Antragsgegnerin ihre frühere Praxis bei der Erstellung der Werbeangebote modifiziert.
22II.
23Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt zwar nicht an dem nach § 12 Abs. 2 UWG vermuteten Verfügungsgrund, jedoch an einem Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 28 Abs. 3 BDSG nicht schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht.
24Nach § 8 Abs. 1, 3 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von jedem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter und geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse von Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln.
25Die Antragstellerin rügt hier zu Recht einen Verstoß der T gegen § 28 Abs. 3 BDSG als Marktverhaltensvorschrift, allerdings ist die darin liegende unlautere geschäftliche Handlung - unabhängig von der zwischen den Beteiligten in erster Linie streitigen Frage der Zurechenbarkeit nach § 8 Abs. 2 UWG – mangels geschäftlicher Relevanz nicht nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.
261.
27§ 28 Abs. 3 BDSG, wonach die Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck der Werbung nur zulässig ist, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder eine der in § 28 Abs. 3 Satz 2 ff. BDSG geregelten Ausnahmen vorliegt, stellt eine Marktverhaltensregelung dar. Der Senat hat hierzu mit Urteil vom 17.01.2014 - 6 U 167/13 - ausgeführt:
28„Die Regelungen des BDSG bezwecken zwar in erster Linie den Schutz des Persönlichkeitsrechts, nämlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen vor Zugriffen Dritter und stellen nicht schon aus diesem Grund Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher dar. Soweit sich jedoch ein Marktteilnehmer auf einen Erlaubnistatbestand beruft, um diese Erlaubnis dazu zu nutzen, Werbung für sich zu machen, bezwecken die Grenzen, die das BDSG einem solchen Marktverhalten setzt, den Schutz des Betroffenen in seiner Stellung als Marktteilnehmer. Dieser Schutz ist zwar Ausfluss des allgemeinen Schutzes eines Rechts des Verbrauchers, nämlich seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Auch eine dem Schutz von Rechten oder Rechtsgütern dienende Vorschrift ist aber dann eine Marktverhaltensvorschrift, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme berührt wird. § 28 Abs. 3 BDSG ist daher als Marktverhaltensregelung zu qualifizieren (Senat, GRUR-RR 2010, 34 – Rückgewinnungsschreiben; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 396, 398f. – Neuer Versorger; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 11.42; offen Plath/Plath, BDSG, 2013, § 1 Rn. 16).
29Der gegenteiligen Auffassung des OLG München (GRUR-RR 2012, 395, 396 – Personenbezogene Daten), die eine generelle Betrachtung des Schutzzwecks des BDSG in den Vordergrund stellt, folgt der Senat nicht. Sie wird auch nicht durch die dort zitierte Entscheidung „Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern“ (BGH, GRUR 2006, 872 Tz. 16ff.) gestützt: Die vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Vorschrift diente allein der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, nicht aber dem Schutz der Mitbewerber oder der Verbraucher. §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG regeln dagegen die Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke und dienen damit jedenfalls auch dem Schutz von Rechtsgütern der Kunden im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme (OLG Karlsruhe a. a. O. S. 399). Die Regelungen der §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG haben auch eine unionsrechtliche Grundlage in Gestalt der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, die von der UGP-Richtlinie nicht berührt wird, so dass diese einem auf §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG gestützten Verbot nicht entgegensteht (OLG Karlsruhe a. a. O.).“
30Hieran ist festzuhalten.
312.
32Dass die Antragsgegnerin selbst gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstoßen hat, ist nicht schlüssig dargetan und wird von der Antragstellerin so auch nicht geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat unbestritten vorgetragen und zudem durch eidesstattliche Versicherung des Herrn L, Mitgeschäftsführer der T, glaubhaft gemacht, dass sie die Daten erst erhalten hat, nachdem der Kunde auf der Dankeschön-Seite den Anforderungs-Button angeklickt und – mit dem vorausgefüllten Formular – eine Bestellung bei ihr aufgegeben hatte. Nach dem gleichen technischen Modell verfährt auch die Antragstellerin. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ist die Nutzung personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn dies für die Begründung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.
333.
34Die Verwendung der Daten durch die T war dagegen datenschutzrechtlich unzulässig.
35a) Dass die Kunden in eine Weitergabe ihrer Daten durch die Onlineshops an die T eingewilligt haben, bevor diese zumindest einen Teil der Daten – Postleitzahl, Geburtsjahr und Geschlecht (nach Ansicht beider Beteiligten beinhaltet diese Zusammenstellung noch keine personenbezogenen Daten) – zur Generierung eines individuellen Webeangebotes sowie den weitergehenden Datensatz einschließlich Name und Anschrift des Kunden zur Vorbelegung des Bestellformulars verwendet hat, wird von der Antragsgegnerin selbst nicht behauptet. Jedenfalls die Verwendung des Datensatzes bei der Vorbelegung des Bestellformulars stellt die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken dar. Soweit die Antragsgegnerin aus dem Klick des Kunden auf den Anforderungs-Button eine Einwilligung herleiten möchte, ist ihr mit der Antragstellerin entgegen zu halten, dass der Kunde damit nur sein Interesse an einem Angebot zeigt. Der Kunde gibt mit dem Anforderungs-Klick nicht zu erkennen, dass er seine Daten bereits in ein Bestellformular eingefügt haben möchte. Er dürfte auch kaum damit rechnen, dass seine Daten schneller sind als er selbst. Im Übrigen muss die Einwilligung gemäß §§ 28 Abs. 2, 4a BDSG bestimmten Anforderungen genügen; sie kann nicht konkludent oder stillschweigend erklärt werden (s. Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 Rn. 220).
36b) Ein Ausnahme vom Einwilligungsgrundsatz nach § 28 Abs. 3 BDSG – als abschließende Spezialregelung für die Nutzung personenbezogener Daten zu Werbungszwecken (s. Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. § 28 Rn. 42) – greift nicht.
37aa) Nach § 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung für fremde Angebote genutzt werden, wenn für den Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist. Verantwortliche Stelle ist gemäß § 3 Abs. 7 BDSG derjenige, der die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt, d.h. hier der jeweilige Onlineshop. Nicht die Onlineshops haben allerdings die Kundendaten für die Fremdwerbung genutzt, sondern die T. Dies ist von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG – die nur der verantwortlichen Stelle eine Nutzung ihrer rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten für eine Fremdwerbung erlaubt – nicht umfasst (vgl. Wolff/Brink, BDSG, 2013, § 28 Rn. 137). Dem entsprechend war für die Kunden der Onlineshops als die Betroffenen i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG bei Erhalt der Werbeangebote auch gerade nicht die ihre Daten verarbeitende Stelle erkennbar.
38Ob sich die Onlineshops als verantwortliche Stelle bei einer Fremdwerbung i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG eines Dienstleisters wie der T bedienen dürfen, kann dahinstehen, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin nicht schlüssig vorgetragen hat, dass diese die T für eine von ihnen ausgehende Fremdwerbung eingesetzt haben. Dass die Onlineshops je nach der vereinbaren Vergütungsregelung ein eigenes Interesse daran haben, dass die T auf den Dankeschön-Seiten eine Werbung einblendet, genügt insoweit nicht.
39bb) Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG kann die Verwendung von Daten zulässig sein, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken. Die Frage, ob hier überhaupt eine Liste oder sonstige Zusammenfassung i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG vorliegt, der vor allem auf Briefwerbung zugeschnitten ist (s. Wolff/Brink [2013], BDSG, § 28 Rn. 119), kann dahinstehen. Jedenfalls gehen die von der Fa. T bei der Vorbelegung des Bestellformulars verwendeten Daten über die sieben abschließend aufgezählten Daten hinaus; die Telefonnummern der Kunden gehören nicht zu diesen Daten, auch nicht der genaue Geburtstag sowie die E-Mail-Anschrift (s. Wolff/Brink [2013], BDSG, § 28 Rn. 121).
404.
41Ob die Antragstellerin schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass die T die Zuwiderhandlung gegen das BDSG als Beauftragte der Antragsgegnerin in deren Unternehmen begangen hat, § 8 Abs. 2 UWG, kann dahinstehen. Selbst wenn der Antragsgegnerin das Verhalten der T zurechenbar wäre, scheitert ein Unterlassungsanspruch jedenfalls an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen geschäftlichen Relevanz. Die Verletzung einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG begründet nicht notwendig eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der von der Norm geschützten Marktteilnehmer (s. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.58a, § 3 Rn. 147), und einem Verstoß gegen § 28 Abs. 3 UWG ist die Überschreitung der Spürbarkeitsschwelle auch nicht bereits grundsätzlich immanent. Vielmehr ist auf die konkrete Auswirkung des Rechtsverstoßes im Einzelfall abzustellen. Die gerügte Handlung richtet sich hier gegen die Verbraucher/Kunden und wirkt sich auf die Antragstellerin als Mittbewerberin nur mittelbar aus. Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, dass sie in die Entwicklung einer datenschutzrechtlich zulässigen Technik erheblich investiert habe, diese Investitionen waren jedoch unabhängig von dem Rechtsverstoß der T notwendig, um dem Gesetz zu genügen. Insoweit ersparte Aufwendungen auf Seiten der Antragsgegnerin trotz Einschaltung eines Dienstleisters sind nicht schlüssig dargetan. Davon, dass die Kosten der Antragstellerin für die Entwicklung der Technik z.B. über den Beträgen liegen, die die Antragsgegnerin der T als Entgelt gezahlt hat, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
42Auch ein wettbewerblich relevanter Vorteil bei der Generierung der Werbeangeboten z.B durch höhere „Conversion“ ist nicht feststellbar. Nach dem in erster Instanz unwidersprochenen und zudem durch eidesstattliche Versicherung des Herrn L auch glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin hat die T – wie die Antragstellerin selbst – bei der Generierung der individuellen Werbeangebote nur auf die Kundenparameter Alter, Geschlecht und Postleitzahl abgestellt. Erstmals mit Schriftsatz vom 23.01.2015 trägt die Antragstellerin vor, dass die T den gesamten ihr von den Onlineshops übergebenen Kundendatensatz mit den ihr von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Daten aus dem Portfolio abgeglichen und dann ein individualisiertes Werbeangebote an den jeweiligen Kunden des Onlineshops auf der Dankeschön-Seite eingeblendet habe. Glaubhaft gemacht ist dieses Vorbringen – im Gegensatz zu dem der Antragsgegnerin – nicht. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn die T den gesamten Datensatz der Onlinehändler bei der Generierung der individuellen Werbeangebote für die Antragsgegnerin verwendet haben sollte, nicht ohne weiteres ersichtlich, dass/warum eine Heranziehung von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum zu einer höheren Bestellrate führen sollte, als bei einem nur nach Wohnort/Postleitzahl, Alter und Geschlecht des Kunden individualisierten Angebot. Der Vortrag der Antragstellerin, das System der Antragsgegnerin stelle eine „Verfeinerung“ ihres Systems dar, genügt insoweit nicht.
43III.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
45Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegner wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das am 29. August 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 225/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2013 – 31 O2 125/13 – wird hinsichtlich Nr. 1 b) des Tenors aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Verbotstenor lautet:
Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs personenbezogene Daten von Gesellschaftern und Treugebern der J. Fonds GmbH & Co. KG für eigene Werbezwecke mit dem Ziel der Mandatsgewinnung zu nutzen, wenn diese Daten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zu einem Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft ausschließlich zur Kontaktaufnahme zum Zwecke des Informationsaustausches zwischen Gesellschaftern übermittelt wurden, wenn dies erfolgt wie nachstehend wiedergegeben:
(es folgt die Wiedergabe der konkreten Verletzungsform – Rundschreiben an Anleger und Internetauftritt der Schutzgemeinschaft)
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 7/12, die Antragsgegner 5/12.
1
G r ü n d e :
2(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Die Parteien sind Rechtsanwälte. Die Antragsgegner versandten im Mai 2013 namens eines Anlegers in einem geschlossenen Immobilienfonds ein Rundschreiben an die Anleger dieses Fonds, in dem sie auf die kritische Lage des Fonds hinwiesen und für den Beitritt zu einer „Schutzgemeinschaft“ der Anleger warben. In dem Anschreiben wurde auf den Internetauftritt der Schutzgemeinschaft verwiesen, für den die Antragsgegner verantwortlich zeichnen und auf dem umfangreich die Tätigkeit der Antragsgegner unter Hinweis auf ihre Spezialisierung für Bank- und Kapitalmarktrecht dargestellt wird. Die Kontaktdaten der Anleger hatten die Antragsgegner erlangt, indem sie namens eines Anlegers die Fondsgesellschaft auf Auskunft in Anspruch genommen hatten.
5Der Antragsteller beanstandet die Verwendung der Kontaktdaten der Anleger, da diese datenschutzrechtlich unzulässig sei, sowie das Anschreiben an sich als eine nach § 43b BRAO unzulässige Werbemaßnahme. Das Landgericht hat mit einstweiliger Verfügung vom 10. Juni 2013 den Antragsgegnern untersagt,
6a) im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs personenbezogene Daten von Gesellschaftern und Treugebern der J. Fonds GmbH & Co. KG für eigene Werbezwecke mit dem Ziel der Mandatsgewinnung zu nutzen, wenn diese Daten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zu einem Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft ausschließlich zur Kontaktaufnahme zum Zwecke des Informationsaustausches zwischen den Gesellschaftern übermittelt wurden;
7b) im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Personen, die eine Beteiligung an der J. Fonds GmbH & Co. KG halten und die nicht in einem Mandatsverhältnis zu den Antragsgegnern stehen, unaufgefordert Anschreiben zu übersenden, in welchem um die Erteilung eines Mandats im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft geworden wird, wenn diese Werbung erfolgt wie nachstehend wiedergegeben: [es folgt die Wiedergabe des Anschreibens wie Seite 3-6 LGU sowie des Internetauftritts der Schutzgemeinschaft wie Seite 8-17 LGU].
8Auf den Widerspruch der Antragsgegner hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
9Mit ihrer Berufung verfolgen die Antragsgegner weiterhin das Ziel, die einstweilige Verfügung aufzuheben, und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt das Urteil.
10II.
11Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
121. a) Der Verfügungsantrag ist insgesamt zulässig, nachdem ihn der Antragsteller auch hinsichtlich des Antrags zu 1 a) auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hat, was sich aus dem Antrag, über den das Landgericht entschieden hat, nicht hinreichend deutlich ergab. Der Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet; Umstände, die für eine Kenntnis des Antragstellers von dem beanstandeten Schreiben in dringlichkeitsschädlicher Zeit sprechen, sind nicht ersichtlich.
13b) Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegner ein auf §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG gestützter Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der von den Antragsgegnern erlangten Kontaktdaten der Anleger zu.
14aa) § 28 Abs. 3 BDSG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Regelungen des BDSG bezwecken zwar in erster Linie den Schutz des Persönlichkeitsrechts, nämlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen vor Zugriffen Dritter und stellen nicht schon aus diesem Grund Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher dar. Soweit sich jedoch ein Marktteilnehmer auf einen Erlaubnistatbestand beruft, um diese Erlaubnis dazu zu nutzen, Werbung für sich zu machen, bezwecken die Grenzen, die das BDSG einem solchen Marktverhalten setzt, den Schutz des Betroffenen in seiner Stellung als Marktteilnehmer. Dieser Schutz ist zwar Ausfluss des allgemeinen Schutzes eines Rechts des Verbrauchers, nämlich seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Auch eine dem Schutz von Rechten oder Rechtsgütern dienende Vorschrift ist aber dann eine Marktverhaltensvorschrift, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme berührt wird. § 28 Abs. 3 BDSG ist daher als Marktverhaltensregelung zu qualifizieren (Senat, GRUR-RR 2010, 34 – Rückgewinnungsschreiben; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 396, 398f. – Neuer Versorger; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 11.42; offen Plath/Plath, BDSG, 2013, § 1 Rn. 16).
15Der gegenteiligen Auffassung des OLG München (GRUR-RR 2012, 395, 396 – Personenbezogene Daten), die eine generelle Betrachtung des Schutzzwecks des BDSG in den Vordergrund stellt, folgt der Senat nicht. Sie wird auch nicht durch die dort zitierte Entscheidung „Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern“ (BGH, GRUR 2006, 872 Tz. 16ff.) gestützt: Die vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Vorschrift diente allein der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, nicht aber dem Schutz der Mitbewerber oder der Verbraucher. §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG regeln dagegen die Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke und dienen damit jedenfalls auch dem Schutz von Rechtsgütern der Kunden im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme (OLG Karlsruhe a. a. O. S. 399). Die Regelungen der §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG haben auch eine unionsrechtliche Grundlage in Gestalt der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, die von der UGP-Richtlinie nicht berührt wird, so dass diese einem auf §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG gestützten Verbot nicht entgegensteht (OLG Karlsruhe a. a. O.).
16bb) Die Verwendung der Kontaktdaten der Anleger, um sich mit dem Schreiben vom Mai 2013 an sie zu wenden, war datenschutzrechtlich unzulässig. Nach § 28 Abs. 3 S. 1 BDSG ist die Verwendung von personenbezogenen Daten für Werbung grundsätzlich nur bei Einwilligung des Betroffenen zulässig; die weiteren Ausnahmen des § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG liegen nicht vor. Insbesondere greift § 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BDSG nicht ein. Nach dieser Bestimmung kann zwar die Verwendung von Daten zulässig sein, soweit sie der Verwender im Rahmen eines Schuldverhältnisses zulässigerweise nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG erhoben hat. Damit ist aber ein Schuldverhältnis mit dem Betroffenen gemeint, so dass der vorliegende Fall – bei denen die Antragsgegner die Daten unbeteiligter Dritter im Rahmen der Mandatsausübung erlangt haben – nicht erfasst ist. Auch Daten, die zur Begründung eines Schuldverhältnisses erforderlich sind, müssen bei dem Betroffenen, mit dem das Schuldverhältnis begründet werden soll, erhoben werden. Andernfalls liefe § 28 Abs. 3 BDSG mit seinen strengeren Anforderungen an die Nutzung der Daten für Werbezwecke (die regelmäßig auf die Begründung eines Schuldverhältnisses abzielen) weitgehend leer.
17§ 28 Abs. 3 BDSG ist eine abschließende Spezialregelung für die Nutzung personenbezogener Daten für die Werbung, so dass ein Rückgriff auf andere Erlaubnistatbestände nicht möglich ist (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 28 Rn. 42; Plath/Plath, BDSG, 2013, § 28 Rn. 100; Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 28 BDSG Rn. 112). Der Begriff der Werbung in § 28 Abs. 3 BDSG ist weit und umfassend zu verstehen; auch die indirekte und unbewusste Ansprache ist darunter zu fassen (Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Stand: Januar 2012, § 28 Rn. 322). Das Schreiben vom Mai 2013 dient zwar auch der Information der Anleger und enthält Vorschläge für das Stimmverhalten in der bevorstehenden Gesellschafterversammlung. Ob ein Schreiben allein diesen Inhalts als „Werbung“ zu im Sinn des Bundesdatenschutzgesetzes zu qualifizieren wäre, kann offen bleiben. Jedenfalls der letzte Teil des Schreibens (Seite 3, ab: „Die Einschätzung von auf Kapitalanlagen spezialisierten Rechtsanwälten ist folgende“) dient ersichtlich der Mandatsgewinnung der Antragsgegner. Auch der vorbereitete Antwortschein mit den Rubriken „Möchten Sie von der Schutzgemeinschaft beraten/vertreten werden?“ weist in diese Richtung. Besonders deutlich wird dies schließlich auch durch den Verweis auf die Internetseite der Schutzgemeinschaft, von der die Antragsgegner selber einräumen, dass es sich bei ihr um eine („anwaltsübliche“) Werbemaßnahme der Antragsgegner handelt. Im Übrigen haben die Antragsgegner das Schreiben selber als „Werbeschreiben“ bezeichnet. Damit war die Verwendung der Daten der Anleger für das Schreiben jedenfalls in der Form, in der es versandt worden ist, und wie es nunmehr allein Gegenstand des Unterlassungsantrags ist, unzulässig. Soweit die Antragsgegner mit dem Schreiben Werbung in eigener Sache betreiben, ist es unerheblich, dass das Schreiben nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung eines Dritten verfasst worden ist.
18Eine Interessenabwägung, ob die Form der Kontaktaufnahme im überwiegenden Interesse der Anleger war, sieht § 28 Abs. 3 BDSG nicht vor; eine solche Abwägung ist nur im Rahmen der – wegen des Vorrangs des Abs. 3 nicht einschlägigen – Absätze 1 und 6 vorgesehen. Im Rahmen des Abs. 3 sieht S. 6 hingegen eine Interessenabwägung nur als zusätzliche Voraussetzung vor. Die Zulässigkeit der Verwendung der Daten folgt auch nicht aus § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG, unabhängig vom Vorrang des § 28 Abs. 3 BDSG. Die Verwendung der Daten zur Werbung – Mandantenakquise – ist nicht zur Durchführung des Mandatsverhältnisses mit dem bisherigen Auftraggeber „erforderlich“.
19cc) Die Antragsgegner haben zwar bestritten, dass sie die Daten ausschließlich zur Kontaktaufnahme der Anleger untereinander erhalten haben. Auf diese Frage kommt es an sich für die Anwendung des § 28 Abs. 3 BDSG nicht an, da der Tatbestand allein durch die Verwendung der Daten erfüllt worden ist. Selbst wenn die Antragsgegner die Daten seitens der Fondsgesellschaft ausdrücklich zum Zweck der Mandantenakquise erhalten haben sollten, wäre ihre Verwendung ohne die Zustimmung der Betroffenen immer noch unzulässig. Die Frage, zu welchem Zweck die Antragsgegner die Daten erhalten haben, ist allerdings relevant im Hinblick auf die Fassung des Antrags, mit dem der Antragsteller die Nutzung der Daten ausdrücklich unter der Voraussetzung, „wenn diese Daten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zu einem Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft ausschließlich zur Kontaktaufnahme zum Zwecke des Informationsaustausches zwischen den Gesellschaftern übermittelt wurden“ untersagt wissen möchte.
20Diese vom Antragsteller gewählte Fassung ist nicht zu weitgehend, da in dem Fall, dass die Antragsgegner die Kontaktdaten erst zum Zweck der Kontaktaufnahme der Anleger untereinander erhalten haben, eine Einwilligung der betroffenen Anleger noch nicht vorliegen kann. Auch die Voraussetzungen der Ausnahmen des § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG liegen dann nicht vor, da die Daten dann nicht aus einer öffentlich zugänglichen Quelle (oder einem früheren Mandatsverhältnis der Antragsgegner mit den Betroffenen) stammen können.
21Demgegenüber durften sich die Antragsgegner nicht darauf beschränken, zu bestreiten, dass sie die Daten ausschließlich zur Kontaktaufnahme der Anleger untereinander erhalten haben. Sie haben selber vorgetragen, dass sie die Herausgabe der Daten in einem gerichtlichen Verfahren zu Gunsten eines Anlegers erstritten haben. Nach dem Inhalt des Auskunftsanspruchs, den die Antragsgegner hier für einen der betroffenen Anleger geltend gemacht haben, dürfen die so erlangten Daten allein für bestimmte Zwecke benutzt werden. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt:
22„Der Senat verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers, scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z. B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig, d. h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. … In diesem Fall [sind] berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen“ (BGH, WM 2013, 603, zit. nach juris Tz. 40).
23Dies ist aus Sicht des Senats dahingehend zu verstehen, dass die Verwendung der so erlangten Daten „zur Werbung um konkrete Mandate“ Dritter per se unzulässig ist. Sprachlich wäre zwar auch das Verständnis möglich, dass die Nutzung zu Werbezwecken für weitere Mandate auch dann möglich sein soll, wenn es „im Auftrag“ des klagenden Anlegers erfolgt. Ein solches Verständnis erscheint jedoch inhaltlich wenig sinnvoll: Für die Interessen des Auftraggebers ist es unerheblich, ob seine Anwälte noch weitere Mandate erhalten. Dass ein Mandant seine Anwälte ausdrücklich beauftragt, noch weitere Mandanten zu akquirieren, ist fernliegend.
24Allein aufgrund des Umstandes, dass die Antragsgegner die Daten aufgrund eines gerichtlich durchgesetzten Auskunftsanspruchs gegen die Fondsgesellschaft erlangt haben, steht daher fest, dass sie diese Daten allein zur Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern (beispielsweise, um eine Interessengemeinschaft zu organisieren) nutzen durften, nicht aber, um daneben auch für eigene Mandate zu werben. Die Abgrenzung zwischen legitimer Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern, bei der sich gewisse Werbeeffekte zugunsten der betreffenden Rechtsanwälte kaum vermeiden lassen werden, und darüber hinausgehender unzulässiger Werbung mag im Einzelfall schwierig sein. Erforderlich ist es, dass in einem solchen Fall die Werbeeffekte auf das Minimum reduziert werden. Hinweise, wie im vorliegenden Fall, auf die Erfolgsaussichten von Schadensersatzklagen wegen etwaiger Prospektfehler, die allein im Interesse des individuellen Anlegers liegen, stellen jedenfalls eine – im Rahmen der Prüfung der §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG – unzulässige Werbemaßnahme dar.
25dd) Soweit die Antragsgegner beanstanden, der Verbotstenor sei zu weit gefasst, da er ihnen auch die (weitere) Nutzung der Daten derjenigen Anleger untersage, die ihnen inzwischen Mandate erteilt hätten, wird diesem Bedenken durch die Formulierung „mit dem Ziel der Mandatsgewinnung“ Rechnung getragen. Ist das Mandatsverhältnis einmal begründet, dürfen die Daten auch weiter genutzt werden.
262. Hinsichtlich des Antrags zu 1 b) hat die Berufung der Antragsgegner dagegen Erfolg. Ein Anspruch des Antragstellers aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 UWG i. V. m. § 43b BRAO besteht nicht.
27Der Senat hat zu den Voraussetzungen des § 43b BRAO in einem Urteil vom 15. 6. 2012 (6 U 129/11, BRAK-Mitt. 2012, 281 = BeckRS 2013, 01363) ausgeführt:
28„Die Regelung des § 43b BRAO, wonach Rechtsanwälte nur sachlich über ihre berufliche Tätigkeit unterrichten und nicht um einzelne Mandate werben dürfen, begegnet für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 618 = WRP 2008, 492 [Rn. 11] – Anwaltsdienste bei ebay), ist im Licht der durch Art. 12 GG garantierten Werbefreiheit allerdings dahin auszulegen, dass jede Einschränkung durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss (vgl. BVerfG, GRUR 2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71 = GRUR 2002, 84 = WRP 2001, 923 – Anwaltswerbung II; BGH, GRUR 2005, 520 [521] = WRP 2005, 738 – Optimale Interessenvertretung; KG, GRUR-RR 2010, 437 [438 f.]; OLG München, GRUR-RR 2012, 163 [164]). Auch nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt müssen berufsrechtliche Regeln über die kommerzielle Kommunikation, die Unabhängigkeit, Würde und Integrität des Berufsstandes sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rn. 11.85). Bleibt es mithin regelmäßig dem Anwalt überlassen, wie er sich vor der interessierten Öffentlichkeit darstellt, so darf sein Werbeverhalten doch nicht durch aufdringlich wirkendes Ausnutzen eines konkreten Beratungsbedarfs das Vertrauen der Rechtssuchenden in die vor allem sein Interesse wahrende anwaltliche Tätigkeit untergraben und die Wahlfreiheit der Umworbenen gefährden, die sich in der aktuellen Situation möglicherweise nicht mehr unvoreingenommen für einen anwaltlichen Berater oder Vertreter entscheiden können und durch die Art der Werbung bedrängt, genötigt oder überrumpelt zu werden drohen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 618 = WRP 2008, 492 [Rn. 22] – Anwaltsdienste bei ebay; BGHZ 147, 71 = GRUR 2002, 84 [86] = WRP 2001, 923 – Anwaltswerbung II; OLG Hamburg, NJW 2005, 2783 [2785]; OLG Jena, GRUR 2006, 606 [607]; OLG Naumburg, WRP 2007, 1502 f.; KG, GRUR-RR 2010, 437 [439]; OLG München, GRUR-RR 2012, 163 [164]). Bei unaufgeforderten, nicht vom Rechtssuchenden selbst erbetenen Schreiben an geschädigte Kapitalanleger hängt es von einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab, ob eine lauterkeitsrechtlich unbedenkliche Publikumswerbung oder eine unzulässige gezielte Einflussnahme vorliegt“ (a. a. O., zit. nach juris Tz. 11).
29An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie steht auch grundsätzlich in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist § 43b BRAO im Licht des Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt dahingehend auszulegen, dass ein Werbeverbot nur in Betracht kommt, wenn sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergibt. Allein der Umstand, dass ein potenzieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt nicht, um die Unzulässigkeit der Werbung zu begründen. Zwar gilt weiterhin, dass ein Werbeverbot zum Schutz des potenziellen Mandanten vor einer Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sein kann. Aus der gesetzlichen Anordnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung folgt ferner, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist, bei der neben der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit, der Würde oder der Integrität der Rechtsanwaltschaft auch Art und Grad der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Form, Inhalt oder das verwendete Mittel der Werbung zu berücksichtigen sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob der Verbraucher sich in einer Situation befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringen kann (BGH, GRUR 2014, 86 Tz. 18, 21 – Kommanditistenbrief).
30Im vorliegenden Fall kommen als Begründung für die Unzulässigkeit des Anschreibens als Werbemaßnahme in erster Linie zwei Umstände in Betracht:
31- Auch nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine werbliche Ansprache in einer Situation, in der die Gefahr des Verlustes erheblicher Vermögenswerte derart unmittelbar droht, dass eine überlegte und informationsgeleitete Entscheidung für oder gegen das Angebot des Rechtsanwalts erheblich erschwert wird, unzulässig sein (BGH a. a. O. Tz. 23).
32- In der zitierten Entscheidung des Senats stand im Vordergrund, dass dort der Anschein erweckt worden war, das Anschreiben erfolge im Namen einer als Idealverein organisierten Verbraucherschutzorganisation und verfolge in erster Linie den Zweck, einer massenhaften Petition an den Deutschen Bundestag zum Erfolg zu verhelfen. Für die Adressaten des Schreibens war dabei nicht erkennbar, dass tatsächlich hinter dem Schreiben Rechtsanwälte standen, die das Ziel verfolgten, weitere namentlich bekannte Anleger zur Erteilung eines konkreten Mandats zu veranlassen (Senat, a. a. O., zitiert nach juris Tz. 12).
33Auch im vorliegenden Fall wird zwar durchaus der Eindruck konkreten Handlungsbedarfs geweckt, auf den das Landgericht in erster Linie abgestellt hat. Soweit das Landgericht dabei aber als entscheidend herausgestellt hat, dass durch die Formulierungen in dem Schreiben auf konkreten Beratungsbedarf der Anleger hingewiesen werde, so ist allerdings nach der zitierten – erst nach dem Urteil des Landgerichts veröffentlichten – Entscheidung des Bundesgerichtshofs allein der Umstand, dass ein potenzieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird, nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 43b BRAO zu begründen (a. a. O. Tz. 18). Daher ist auch das Urteil des OLG Hamburg (NJW 2005, 2783), auf das sich der Antragsteller unter anderem berufen hat, insoweit überholt, als dort das Bestehen eines konkreten Beratungsbedarfs bei den angesprochenen Verbrauchern als zentrales Kriterium für die Unzulässigkeit der Werbung herausgestellt wird (a. a. O. S. 2785).
34Besondere Eilbedürftigkeit wird im vorliegenden Fall in erster Linie durch die Formulierung in dem Antragsformular „Bitte schnellstmöglich zurück an [die Antragsgegner]“ suggeriert. Im laufenden Text des Anschreibens wird zwar auch auf gerichtliche Eilverfahren Bezug genommen, es werden jedoch zugleich Entscheidungen in Hauptsacheverfahren aus dem Jahr 2012 (das Schreiben wurde im Mai 2013 versandt) genannt. Der überwiegende Teil des Schreibens befasst sich mit einer bevorstehenden Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft und den dort zu treffenden Maßnahmen. Eine besondere Drucksituation könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn diese Gesellschafterversammlung unmittelbar bevorgestanden hätte. Dies lässt sich jedoch dem Schreiben nicht entnehmen und wird von den Parteien auch nicht vorgetragen.
35Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung ein Urteil des OLG München (GRUR-RR 2012, 163) aufgehoben, auf das sich sowohl der Antragsteller wie auch das Landgericht bezogen haben. Das OLG München hatte es für unzulässig gehalten, dass sich ein Rechtsanwalt an Kommanditisten eines Fonds wandte, die sich mit Ansprüchen des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Fondsgesellschaft konfrontiert sahen. Teilweise waren dort Kommanditisten bereits gerichtlich in Anspruch genommen worden. Dennoch hat der Bundesgerichtshof darin keine Situation gesehen, in der die Gefahr des Verlustes erheblicher Vermögenswerte derart unmittelbar drohte, dass eine überlegte und informationsgeleitete Entscheidung für oder gegen das Angebot des Rechtsanwalts erheblich erschwert worden wäre (BGH a. a. O. Tz. 23). Aus Sicht des Anlegers stellt sich eine Situation, in der andere Anleger bereits gerichtlich in Anspruch genommen werden und er daher selber mit einer entsprechenden Inanspruchnahme rechnen muss, als zumindest ebenso gravierend dar wie die in dem Schreiben der Antragsgegner im vorliegenden Fall dargestellte kritische Situation des Fonds.
36Eine Irreführung über den tatsächlichen Hintergrund des Schreibens ist nicht anzunehmen. Das Schreiben ist zwar im Namen eines Mitglieds der Schutzgemeinschaft verfasst. Anders als in dem Sachverhalt, der der zitierten Entscheidung des Senats zu Grunde lag, ist für den Adressaten des Schreibens jedoch offensichtlich, dass die Antragsgegner maßgeblichen Einfluss auf die Schutzgemeinschaft haben. Das Schreiben ist auf dem Briefkopf der Antragsgegner verfasst worden, unter ihrer Anschrift versandt worden und auch von einem der Antragsgegner unterschrieben worden. Die Rückantwort wird ausdrücklich an die Antragsgegner erbeten. Auch der Internetauftritt der Schutzgemeinschaft lässt keinen Zweifel daran, dass die Antragsgegner maßgeblichen Einfluss in ihr ausüben. Eine Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt in diesem Schreiben daher nicht.
37Demgegenüber kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass mit dem Schreiben zwar auch dafür geworben wird, die Antragsgegner zur Durchsetzung von Ansprüchen des angesprochenen Anlegers zu mandatieren. Der überwiegende Teil des Schreibens befasst sich jedoch mit einer Information über die Lage des Fonds sowie den auf der anstehenden Gesellschafterversammlung zu treffenden Beschlüssen. Insoweit stellt das Schreiben daher nicht nur Werbung der Antragsgegner, sondern auch eine sachgerechte Maßnahme der Kommunikation der Anleger untereinander dar, um die Durchsetzung bestimmter Maßnahmen auf der Gesellschafterversammlung zu ermöglichen. Die Werbemaßnahme ist daher durchaus auch von Nutzen für die angesprochenen Anleger. Ein damit verbundener Werbeeffekt zugunsten der Antragsgegner ist – im Rahmen des § 43b BRAO, anders als bei der Prüfung der §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG – hinzunehmen.
38Insgesamt führt die Abwägung der vorstehenden Umstände daher zu dem Ergebnis, dass das beanstandete Schreiben nicht als eine nach § 43b BRAO unzulässige Werbemaßnahme angesehen werden kann.
393. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.